Abtei lung IV
D-5091/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5091/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______, K._______ stammende Beschwerdeführer
vom Volksstamm der (...) eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Juni 2008 verliess und von Lagos auf dem Seeweg über ihm
unbekannte Länder am 1. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo
er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum D._______
vom 9. Juli 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 17. Juli
2008 im EVZ E._______ zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der Z._______-
Kaste, weshalb er zu den Leuten gehöre, die man in seinem
Heimatdorf nicht wolle und die sich nicht mit den anderen Leuten
vermischen würden,
dass sich die Tochter des Dorfkönigs in ihn verliebt habe, da er ein gu-
ter Landwirt sei,
dass die Königstochter die aus der Beziehung resultierende Schwan-
gerschaft verheimlicht habe,
dass die Königstochter und das Kind später bei der Geburt gestorben
seien,
dass die Königstochter vor ihrem Tod in einem Testament festgehalten
habe, dass er der Vater des Kindes sei, weshalb er - nachdem das
Testament gelesen worden sei - von Leuten aus dem Königspalast zu
Hause gesucht worden sei,
dass er zu dieser Zeit jedoch auf dem Feld gearbeitet habe, weshalb
die Leute des Dorfkönigs an seiner Stelle seinen Vater mitgenommen
und gehängt hätten,
dass er bei der Rückkehr vom Feld von Nachbarn über die Ereignisse
unterrichtet worden und daraufhin geflüchtet sei, da die Leute des
Dorfkönigs überall nach ihm gesucht hätten,
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dass er auf der Strasse in der Nähe des Concorde Hotels in F._______
einen weissen Mann getroffen habe, dem er die ganze Geschichte er-
zählt habe,
dass der Mann ihm daraufhin angeboten habe, ihm zu helfen und ihn
in seinem Auto mit nach Lagos genommen habe,
dass am Hafen "Tin Can Port" ihn der weisse Mann einem anderen
Weissen übergeben, der mit ihm zusammen ein grosses Schiff bestie-
gen habe,
dass er nach der Ankunft des Schiffes an einem ihm unbekannten Ort
wieder einem anderen Mann übergeben worden sei, der ihn mit sei-
nem Auto nach C._______ gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer zudem am 1. Juli 2008 schriftlich aufgefor-
dert wurde, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts-
beziehungsweise Reisepapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nach-
gekommen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 28. Juli 2008 - eröffnet am glei-
chen Tag - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der
Befragung zur Person angegeben habe, Pass oder Identitätskarte we-
der je besessen noch je beantragt zu haben, demgegenüber jedoch
bei der direkten Bundesanhörung ausgesagt habe, er beziehungswei-
se sein Vater habe versucht, in F._______ für ihn eine Identitätskarte
zu erlangen,
dass auch im Lichte der geltend gemachten Asylgründe und der von
Substanzlosigkeit geprägten Schilderung seines Reiseweges in die
Schweiz die Angaben des Beschwerdeführers zum Fehlen von Papie-
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ren als Standardvorbringen und Konstrukt zu werten seien, wie sie vie-
le Asylbewerber verwenden würden, die den Asylbehörden ihre Identi-
tät nicht offen legten,
dass - obgleich der Beschwerdeführer vorgebe, Angehöriger der
Z._______-Kaste zu sein - sein Wissensstand über die Z._______ als
dürftig einzustufen sei,
dass ihm jedoch immerhin bekannt sei, dass die Angehörigen dieser
Kaste, welche sozial niedrig eingestuft seien und als Menschen zwei-
ter Klasse angesehen würden, sich nicht mit Nicht-Z._______s
vermischen würden,
dass es daher jeder Logik entbehre, dass der Beschwerdeführer aus-
gerechnet mit der Tochter des Dorfkönigs eine sexuelle Beziehung
eingegangen sein wolle,
dass auch die Schilderungen zu seiner Flucht und zu seinem Reise-
weg äusserst unsubstantiiert seien,
dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer die Reise
ohne jede Kontrolle überstanden habe,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuches bean-
tragen liess, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 6. August 2008 beim Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs.
2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuhei-
ssen,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Transitzentrum D._______ am 9. Juli 2008 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 17. Juli
2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner unsubstanziierten Beschwerde
im Wesentlichen den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Sachverhalt wiederholt,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuches unbestritten ist,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht der Beschwerdeführer
indessen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines be-
weistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaub-
haft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8
E. 3.2),
dass sich aufgrund der wirklichkeitsfremden beziehungsweise nicht
nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. beispiels-
weise A7/13, S. 5) der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer wolle
weder seine Identität noch den tatsächlichen Reiseweg offenlegen,
weshalb die sinngemässe Berufung auf entschuldbare Gründe nicht
gehört werden kann,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 17. Juli 2008 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Weg-
weisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass nämlich die Schilderungen des Beschwerdeführers zum angebli-
chen Zustandekommen und zur Pflege der Beziehung mit der Tochter
des Dorfkönigs sowie zu den Umständen der Flucht trotz Aufforderung
zu lückenloser Berichterstattung dürftig und unsubstanziiert ausgefal-
len sind (vgl. A 7/13 S. 6, 9 ff.),
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dass der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, weshalb es
sich erübrigt, an dieser Stelle auf die Beschwerde weiter einzugehen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und -
soweit aktenkundig - gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Land-
wirtschaft handelt, der zudem - da er sein ganzes bisheriges Leben in
B._______ verbracht hat - dort über ein Beziehungsnetz verfügen wird,
weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum D._______ (vorab per Telefax, zu den
Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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