B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5091/2016
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Libanon,
vertreten durch Dr. iur. Marcel Bühler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2016 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein libanesischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ (Gouvernement C._______), eigenen Anga-
ben zufolge seine Heimat am 25. September 2015 auf dem Luftweg ver-
liess und über D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder
am 2. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 6. Oktober
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl
nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ G._______ am 15. Oktober
2015 und die Anhörung zu den Asylgründen am 25. Mai 2016 durchgeführt
wurden,
dass er in der Anhörung im Wesentlichen vorbrachte, bis ungefähr im Jahre
(...) als (Nennung Erwerbstätigkeit) gearbeitet zu haben und danach von
der H._______ rekrutiert worden zu sein, für welche er zunächst bei der
Organisation von Feiern geholfen, danach an Aus- und Weiterbildungen
teilgenommen und schliesslich Unterricht an Waffen erhalten habe,
dass er Mitte des Jahres (...) Mitglied der H._______ geworden und in der
Folge einen ersten bewaffneten Einsatz an der Grenze zu Syrien habe leis-
ten müssen,
dass er in den folgenden (...) Monaten über zwanzig Mal für Einsätze nach
Syrien gebracht worden sei, wo er an verschiedenen Orten gekämpft habe,
dass er sich wiederholt erfolglos geweigert habe, weiterhin für die
H._______ aktiv zu sein und sich auch sein Vater diesbezüglich für eine
Befreiung seiner Person vom Dienst eingesetzt habe, wobei seine Dienst-
pflicht stattdessen nach jeder Intervention seines Vaters verlängert worden
sei,
dass er sich nach dem Tod eines Freundes am (...) zur Flucht entschieden
habe, heimlich Vorbereitungen zur Ausreise getroffen habe und schliess-
lich am 24. September 2015 ausgereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 6. Oktober 2015 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers sei alleine schon dadurch erschüttert, dass er bis dato
keinerlei rechtsgenügliche oder fälschungssichere Identitätsdokumente
eingereicht habe, obwohl er bereits anlässlich der BzP auf seine diesbe-
zügliche Verpflichtung, seine Identität durch die Abgabe von Reisepapieren
nachzuweisen, aufmerksam gemacht worden sei,
dass die mit Eingabe vom 10. Juni 2016 eingereichte Kopie seines Zivilre-
gisterauszuges aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit zum Nachweis
der Identität nicht geeignet sei und daher über keinen Beweiswert verfüge,
dass die Nichteinreichung seiner im Libanon befindlichen Identitätskarte
ohne plausible Erklärung den Schluss nahelege, er versuche, den schwei-
zerischen Asylbehörden vorsätzlich Identitätsdokumente vorzuenthalten,
um Angaben zu verheimlichen oder Vollzugshandlungen zu erschweren,
dass angesichts seiner äusserst oberflächlichen, pauschalen, vagen, aus-
weichenden, widersprüchlichen und teilweise tatsachenwidrigen Schilde-
rungen massive Zweifel an der geltend gemachten Zwangsrekrutierung
durch die H._______ bestehen würden,
dass die eingereichten Fotos aus seiner angeblichen Zeit bei der
H._______ an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, zumal
die Aufnahmen wenig aussagekräftig seien und nicht ersichtlich sei, wo
und in welchem Kontext die Bilder aufgenommen worden sein sollen,
dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsste,
dass dennoch festzuhalten sei, dass seine Vorbringen darüber hinaus –
selbst bei Wahrunterstellung – nicht als asylrelevant zu erachten wären,
dass die geltend gemachten erlittenen Massnahmen den Anforderungen
an eine asylrelevante Intensität der Verfolgung nicht zu genügen vermöch-
ten, zumal seine abtrünnige Haltung für ihn mit verhältnismässig geringen
Konsequenzen verbunden gewesen sei und auch keine Hinweise vorliegen
würden, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte,
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dass er sich zudem dem Einfluss der H._______ durch geeignete Wohn-
sitzverlegung innerhalb des Libanons entziehen könne, weshalb er ge-
mäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2016 Beschwerde erhob und
beantragte, es sei der Asylentscheid vom 21. Juli 2016 aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl oder zumindest ein
vorläufiger Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei das
Verfahren zur Durchführung eines korrekten Asylverfahrens an das SEM
zurückzuweisen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte,
dass er mit Eingabe vom 24. August 2016 einen Auszug aus dem Perso-
nalausweisregister im Original nachreichte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Au-
gust 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung einer amtli-
chen Rechtsvertretung gemäss Art. 110a AsylG abgewiesen wurden und
dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.– bis zum 13. September 2016 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach die Vorbringen zur Zwangsrekrutierung durch die
H._______ und der Einsatz für dieselbe sowie die aus seiner Desertion
angeblich resultierende Verfolgung sowohl wegen mangelnder Glaubhaf-
tigkeit als auch infolge fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen ver-
möchten, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften,
dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegan-
gen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegeh-
ren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vo-
raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, demnach auch dem Gesuch um Gewäh-
rung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG nicht stattzu-
geben sei und auch keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es
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rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu
verzichten
dass der mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 verlangte Kosten-
vorschuss am 8. September 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG:
subjektive Nachfluchtgründe),
dass das SEM die vorgebrachten Fluchtgründe weder als glaubhaft noch
als asylrelevant erachtete und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 29. August 2016 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten
die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden,
dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage
seit Erlass der Zwischenverfügung vom 29. August 2016 unverändert ge-
blieben ist,
dass an diesem Ergebnis der vom (Nennung Behörde) am (...) dem SEM
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG übermittelte Original-Führerausweis, der
im Rahmen der Umschreibung in einen schweizerischen Führerausweis
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sichergestellt wurde, nichts ändert, da auf diesem Dokument – wie im zuvor
eingereichten Auszug aus dem Personalausweisregister – der (...) als Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers aufgeführt ist,
dass ein Führerausweis ohnehin nicht als zum Zwecke des Identitätsnach-
weises ausgestelltes Dokument zu bezeichnen ist, sondern lediglich die
Fahrfähigkeit bescheinigt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), weshalb dem Be-
schwerdeführer zum unterschiedlichen Geburtsdatum das rechtliche Ge-
hör nicht zu gewähren ist,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der junge, eigenen Angaben zufolge gesunde Beschwerdeführer über
eine vierjährige Schulbildung, Berufserfahrung als (Nennung Erwerbstätig-
keit) und in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz sowie über einen geeigneten Wohnraum verfügt (vgl. act.
A12/26 S. 3 ff.), weshalb er sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als
auch der Wohnsituation auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen
zählen können dürfte und demnach keine Hinweise vorliegen, dass er be-
fürchten müsste, in eine existenzielle Notlage zu geraten,
dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
8. September 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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