Abtei lung IV
D-509/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 21. Januar 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-509/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Mai oder
anfangs Juni 2006 oder 2007 aus dem Heimatstaat ausreiste und am
4. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der ausschliesslich Farsi sprechende Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung vom 16. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) sowie der direkten Anhörung vom 15. Januar 2009 durch
das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei in einem Dorf in der Provinz Ghazni aufgewach-
sen,
dass ihn sein Vater vor einigen Jahren in den Iran mitgenommen habe,
namentlich um dort die heilige Stadt Mashad zu besuchen,
dass sein Vater deshalb für ihn einen afghanischen Reisepass mit ira-
nischem Visum besorgt habe,
dass sie sich in der Folge während eines ganzen Jahres im Iran aufge-
halten hätten,
dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan ein Mädchen namens
B._______. aus einem der umliegenden Dörfer kennen gelernt und
verschiedentlich bei einer Gedenkstätte getroffen habe,
dass das Mädchen ihn einmal zu sich nach Hause eingeladen habe,
bei welcher Gelegenheit sie abends von einer älteren Frau - der
Schwiegermutter von B._______ - überrascht worden seien, weshalb
er sich aus dem Staub gemacht habe und zu seinem Vater gegangen
sei, um ihm davon zu berichten,
dass ihn sein Vater dahingehend informiert habe, bei dem Mädchen,
das er getroffen habe, handle es sich um eine verheiratete Frau, wes-
halb er (der Beschwerdeführer) sich aus Furcht vor der Rache des
Ehemannes zu einem Onkel begeben habe, welcher andernorts lebe,
dass er sich nach einigen Monaten zur Ausreise aus dem Heimatstaat
entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2008 schriftlich
aufgefordert wurde, Identitätspapiere abzugeben,
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dass der Beschwerdeführer, wie aufgrund von daktyloskopischen Un-
tersuchungen feststeht, am 10. August 2007 und am 15. Januar 2008
in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt hatte und in der Folge nach
Griechenland zurückgeführt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2009 – eröffnet am
22. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
weshalb zunächst zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe glaub-
haft gemacht werden könnten.
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) behauptet habe, er
habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen,
dass er anlässlich der direkten Anhörung dieses Vorbringen zunächst
bestätigt habe, im späteren Verlauf der Anhörung jedoch habe verlau-
ten lassen, er sei im Besitz einer Identitätskarte und eines afghani-
schen Passes mit iranischem Visum,
dass sich diese Dokumente derzeit bei seinem Vater in Afghanistan
befänden, weshalb davon auszugehen sei, er verfüge über Reise- oder
Identitätspapiere,
dass er nichts unternommen habe, um sich diese Identitätsdokumente
zuschicken zu lassen, obwohl er angegeben habe, mit seiner Familie
in telefonischem Kontakt zu stehen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein starkes Indiz für seine
Absicht sei, den Asylbehörden seine Identität und seine Herkunft zu
verheimlichen,
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dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhö-
rung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext seiner Kontak-
te zu einer verheirateten Frau verschiedene Widersprüche und Unge-
reimtheiten enthielten,
dass das Vorbringen, eine verheiratete Frau habe das Risiko auf sich
genommen, den Beschwerdeführer zu sich nach Hause einzuladen,
wirklichkeitsfremd erscheine,
dass der Beschwerdeführer anlässlich ein- und derselben Anhörung
erklärt habe, er habe während seines nächtlichen Besuchs ausser
B._______ niemanden gesehen, beziehungsweise er habe eine ältere
Frau im Hause gesehen und mit ihr gesprochen,
dass gewisse zeitliche Angaben des Beschwerdeführers nicht verein-
bar seien mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sich das
Haus von B._______ eineinhalb Stunden vom Haus seines Vaters
entfernt befände,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Ungereimtheiten die gel-
tend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden könne,
dass der Beschwerdeführer auch zu seiner Herkunft und zu seiner
Ausreise unglaubhafte Angaben gemacht habe, indem er bei der BzP
zunächst angegeben habe, er stamme aus dem Dorf R._______ im
Bezirk S._______, indessen den Namen des Bezirks anlässlich der
Anhörung zu den Asylgründen auf T._______ korrigiert habe,
dass er bei der BzP seine Ausreise aus Afghanistan auf Mai oder Juni
2007, in der Anhörung zu den Asylgründen jedoch auf das Jahr 2006
datiert habe,
dass er des Weiteren erst anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zugegeben habe, bereits in Griechenland und England ein
Asylgesuch gestellt zu haben,
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dass er ferner bei der BzP seinen Aufenthalt im Iran verschwiegen
habe,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen einerseits gesagt
habe, er sei mit ungefähr fünfzehn Jahren im Iran gewesen, und er an-
dererseits angegeben habe, vor vier Jahren im Iran gewesen zu sein,
was einem Alter von ungefähr zwanzig Jahren entspräche,
dass seine Muttersprache gemäss eigenen Angaben Farsi sei und er
keine andere Sprache als Farsi beherrsche, doch müsse ein Afghane,
der – abgesehen von einem ungefähr einjährigen Aufenthalt im Iran –
immer in der Provinz Ghazni gelebt habe, Dari oder eine andere in Af-
ghanistan verbreitete Sprache sprechen,
dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Sprachkenntnisse kaum
aus Afghanistan stammen könne, weshalb ihm weder sein Lebenslauf
noch seine afghanische Staatsangehörigkeit geglaubt werden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Post-
stempel vom 26. Januar 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylge-
such beantragte,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum (...) am 16. Juni 2008 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 15. Januar
2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan
sei aufgrund der Akten nicht zweifelhaft,
dass das BFM die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan
auf Grund einer Herkunftsanalyse hätte feststellen sollen,
dass der Beschwerdeführer demnächst seine Tazkara (afghanischer
Identitätsausweis) erhalten werde, weshalb ihm eine Frist von zwei
Wochen anzusetzen sei,
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dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsprovinz des Beschwer-
deführers unzumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer indessen keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei "ohne Papiere mit
dem Auto" (A10/12 S. 3) in die Schweiz gereist, und dies sei ihm mög-
lich gewesen, weil der Schlepper das organisiert habe,
dass es sich dabei um ein unsubstanziiertes, wirklichkeitsfremdes und
somit unglaubhaftes Vorbringen handelt,
dass sich der Beschwerdeführer zudem, wie aufgrund von daktylosko-
pischen Untersuchungen feststeht, gegenüber den schweizerischen
Asylbehörden in Bezug auf seinen Reiseweg und frühere Asylgesuche
tatsachenwidrig äusserte, wie er auf Vorhalt hin erkennen liess
(A19/12 S. 4 F21),
dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht auf ent-
schuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen
kann,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 15. Januar 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des
Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - auch in casu be-
stätigt,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung zunächst
erklärte, er wisse nicht, ob jemand erfahren habe, dass er die Nacht
mit dem Mädchen B._______ verbracht habe, doch änderte er dieses
Vorbringen umgehend, indem er ausführte, eine ältere Frau, die
irgendwo draussen gewesen sein müsse, habe ihn gesehen,
dass er unmittelbar danach hinzufügte, die alte Frau habe einen
Schlüssel gehabt, sei hereingekommen, habe die beiden gesehen und
unter anderem auch ihn darauf angesprochen, wer er sei (A19/12 S. 6
und 7),
dass sich angesichts der inhaltlichen Widersprüche auf engstem Raum
der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schil-
derungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zu-
rückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfun-
den, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen,
dass sich aufgrund seiner auf Farsi beschränkten Sprachkenntnisse
überdies der Schluss aufdrängt, er habe nie in Afghanistan gelebt,
zumal er auch geltend machte, er habe bis zu seinem zwölften
Lebensjahr die Schule besucht (A1/10 S. 2), was entsprechende
Kenntnisse einer Unterrichtssprache erforderlich macht,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift demgegenüber
die Einreichung eines afghanischen Identitätsausweises (Tazkara, Tas-
kera) in Aussicht stellt,
dass es sich in casu erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Beschaffung dieses Dokuments anzusetzen, weil eine Behörde - im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme ange-
botener Beweismittel absehen darf, wenn ohne Willkür vorweg die An-
nahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere
dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt er-
scheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkennt-
nisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, Rz. 111, 271 und 320; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f.,
EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223).
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dass eine Tazkara auch ausgestellt werden darf, wenn eine Drittperson
die Identität des Beschwerdeführers lediglich bezeugt, weshalb zum
einen der Beweiswert selbst in Bezug auf die Identität fraglich ist, und
zum anderen mit einem derartigen Identitätsausweis ohnehin nicht der
Nachweis erbracht würde, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit
seines Lebens auf afghanischem Territorium verbracht hat,
dass im Übrigen der Nichteintretensentscheid in casu auch dann nicht
aufgehoben würde, wenn der Beschwerdeführer ein taugliches Identi-
tätspapier im Original bereits eingereicht hätte, weil er sich angesichts
der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine genügende Ent-
schuldigung für die fehlende Abgabe eines Identitätspapiers innert
Frist berufen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 f.),
dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, in casu auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, beziehungsweise
die geltend gemachte Verfolgung offensichtlich unglaubhaft ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
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dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt – die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht er-
lauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit und Her-
kunft auszugehen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl.
auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass mit Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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