B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-509/2013
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 20. September 2012 im Wesentlichen geltend machte, er
habe Eritrea aufgrund des unendlich langen Militärdienstes, in den er im
Jahr 2000 einberufen worden sei, im September 2005 illegal verlassen,
dass er von C._______ aus per Boot nach Italien gelangt sei, wo er unter
Angabe einer falschen Identität um Asyl nachgesucht habe und als
"Flüchtling" anerkannt worden sei,
dass er im September 2006 nach D._______ weitergereist sei und dort
ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, indes von den (…) Behörden nach
Italien zurückgeschafft worden sei,
dass er in Italien kein Dach über dem Kopf gehabt habe und nur ab und
zu habe arbeiten können (bspw. in der Landwirtschaft),
dass er seit dem Jahr 2002 mit der eritreischen Staatsangehörigen
E._______ verlobt sei,
dass er E._______ letztmals im August 2011 in Italien gesehen habe, als
sie ungefähr im zweiten Monat schwanger gewesen sei,
dass er auf der Suche nach E._______ am 6. August 2012 illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass er in der Schweiz bleiben möchte, es aber nicht in seinen Händen
liege, dies zu entscheiden,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A6),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 – vom BFM verschickt
am 30. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
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Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das
BFM, sich für sein Asylgesuch zuständig zu erachten und dieses zu prü-
fen, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei die Nachreichung
einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung angekündigt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich im
Jahr 2002 in Eritrea mit E._______ verlobt, jedoch nur kurze Zeit mit ihr
zusammenleben können, da sie beide wieder in den Militärdienst hätten
einrücken müssen,
dass ihnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Flucht nach Italien ge-
lungen sei,
dass er im Frühjahr 2011, als E._______ festgestellt habe, dass sie
schwanger sei, nach F._______ gereist sei, um dort Arbeit zu suchen,
und er dabei den Kontakt zu E._______ verloren habe,
dass er in die Schweiz gereist sei, nachdem er Hinweise bekommen ha-
be, dass sich E._______ hier aufhalten würde,
dass es ihm mit Hilfe der hiesigen Behörden gelungen sei, E._______ im
Dezember 2012 ausfindig zu machen und er sich seither so oft wie mög-
lich bei ihr und dem am (…) geborenen Kind aufhalte,
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dass E._______ ihn gegenüber der Vormundschaftsbehörde als Vater
des Kindes bezeichnet habe (vgl. Beschwerdebeilage: Entwurf Vater-
schaftsprotokoll) und er gegenwärtig abkläre, welche Schritte notwendig
seien, um das Kind anzuerkennen,
dass zwischen E._______, dem Kind und ihm eine dauerhafte Beziehung
im Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), bestehe, und sein Asylge-
such daher gestützt auf Art. 7 Dublin-II-Verordnung in der Schweiz zu prü-
fen sei,
dass seine Rücküberstellung an Italien gegen Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ver-
stossen würde,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
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der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. September 2006 in
D._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer am
15. November 2006 von den (…) Behörden nach Italien überstellt worden
war,
dass die italienischen Behörden am 19. Dezember 2012 bestätigten, dass
der Beschwerdeführer in Italien als subsidiär Schutzberechtigter regist-
riert ist und ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
(vgl. A17),
dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 21. Dezember
2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass bezüglich der Klage des Beschwerdeführers, die Aufenthaltsbedin-
gungen in Italien seien schlecht, festzuhalten ist, dass die schweizeri-
schen Behörden dafür sorgen müssen, dass er im Falle einer Überstel-
lung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere
Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und der Beschwerdeführer keine
konkreten Anhaltspunkte geltend machen kann, wonach Italien sich nicht
an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
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dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdefüh-
rer nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft ma-
chen konnte, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind,
dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass Dublin-Rückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich darüber hin-
aus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügliche Klagen
bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei
diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 7 Dublin-II-
Verordnung festzuhalten ist, dass diese Bestimmung die Zuständigkeit
desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vorsieht, der
einem Familienangehörigen des Asylbewerbers – Ehegatte oder in dau-
erhafter Beziehung lebender Partner des Asylbewerbers sowie minderjäh-
rige Kinder des Paares (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung) – das Recht
auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat,
dass E._______ und deren Kind im Jahr 2012 in der Schweiz Asyl ge-
währt wurde und sie somit über ein Aufenthaltsrecht verfügen,
dass der Beschwerdeführer indes nicht mit E._______ verheiratet ist und
angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft be-
ziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann (im Gegensatz zu
dem in der Beschwerde angerufenen Urteil […] vom […] [nach Brauch
verheiratetes Paar, Suchbeleg des Schweizerischen Roten Kreuzes, Bes-
tätigung des Zusammenlebens]),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutref-
fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
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dass aber auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 10 KRK
nicht greift, liegt doch kein Beweis der Vaterschaft des Beschwerdefüh-
rers und somit kein Beleg der Vater-Kind-Beziehung vor (wiederum im
Gegensatz zum angerufenen Urteil […] vom […] [erwiesene Vaterschaft]),
dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht, sich nach allfällig
erfolgter Feststellung des Kindsverhältnisses von Italien aus um die Be-
willigung seiner Wiedereinreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit
dem hier asylberechtigten Kind zu bemühen,
dass unter diesen Umständen keine Hindernisse, insbesondere auch kei-
ne humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Über-
stellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen und
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um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: