B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5092/2011
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011.
D-5092/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 31.
Januar 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summa-
risch – zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen.
Am 12. Juli 2011 wurde er – ebenfalls noch in B._______ – gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er
nach Ende seiner achtjährigen Schulzeit in der Imbiss-Stube eines Cou-
sins gearbeitet habe. Von 2002 bis 2006 habe er ein eigenes Restaurant
beziehungsweise Imbisslokal in D._______ betrieben. Bis ins Jahr 2006
habe in seiner Heimat Friede geherrscht, und er sei nicht davon ausge-
gangen, dass dieser Friede jemals in Brüche gehen könnte. Angehörige
der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hätten sich regelmässig bei
ihm verpflegt, während Soldaten der sri-lankischen Armee von ihrem sich
direkt vor seinem Imbiss-Lokal befindenden Check-Point aus alles hätten
beobachten und auch filmen können.
Mitte des Jahres 2006 hätten die Soldaten plötzlich begonnen, LTTE-
Sympathisanten zu erschiessen. In der Folge hätten die LTTE ihrerseits
Handlanger der sri-lankischen Armee ermordet. Zweimal hätten ihm nach
Ladenschluss mit Kleinfeuerwaffen bewaffnete Zivilisten nachgestellt und
ihn zu liquidieren versucht. Beide Male habe er den Angriffen entkommen
können, sich dann aber aus Angst um seine Familie an einen lokalen An-
führer der LTTE gewandt. Auf dessen Anraten hin habe er die Geschäfts-
führung seines Imbisslokals einem Angestellten überlassen und sei im
August 2006 mit seiner Familie nach E._______ (Distrikt Kilinochchi,
Nordprovinz) gezogen. Dort habe er – ohne zuvor eine militärische Aus-
bildung absolviert zu haben – bis Ende 2008 für die Verkehrsbetriebe der
LTTE gearbeitet.
Im August 2007 hätten LTTE-Angehörige aus einem Versteck in der Nähe
seiner Imbissstube eine Granate gegen Angehörige der sri-lankischen
Armee geworfen und dabei mehrere Soldaten getötet. In der Meinung, er
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habe, vom Geschäftsführer ins Lokal zurückgeholt, den Angriff ausge-
führt, hätten Soldaten daraufhin den Geschäftsführer erschossen.
Am 1. Januar 2009 habe er mit seiner Familie E._______ verlassen und
sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten. Auf der Flucht sei
sein dreijähriger Sohn beim Einschlag einer Granate in der Nähe eines
Spitals getötet worden. Nach dem Sieg der srilankischen Armee bei der
Schlacht von Mullivaikal (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) am 17. Mai
2009 hätten sich er und seine Familie zunächst im Camp F._______ und
danach im Camp G._______ in H.________ (Distrikt Vavuniya, Nordpro-
vinz) aufgehalten, wo ihnen "Temporary Identity Cards" ausgestellt wor-
den seien. Am 2. November 2009 seien sie in I.________ (Distrikt Jaffna)
dem Dorfvorsteher zugeführt worden, welcher die Flüchtlinge wieder ih-
ren Heimatgemeinden zugeteilt habe.
Unmittelbar nach seiner erneuten Wohnsitznahme in D.________ sei er
ins nahe "Intelligence Camp" bestellt worden. Dort habe man von ihm
wissen wollen, wieso er sich ins Vanni-Gebiet begeben und was er dort
gemacht habe. Unter dem Vorwurf des verbotenen Waffenbesitzes, der
Beteiligung an einem Anschlag und der Lieferung von Informationen an
die LTTE sei er misshandelt und nach drei bis vier Stunden – unter der
Bedingung, weiteren Vorladungen Folge zu leisten – wieder freigelassen
worden.
Im November 2010, kurz vor dem "Heldentag" der LTTE, seien in den im
Norden des Distrikts Jaffna gelegenen Ortschaften J._______, K._______
und D._______ LTTE-Flaggen gehisst worden, woraufhin die sri-
lankische Armee mit der Erstellung von Dossiers verdächtiger Personen
begonnen habe. Dabei seien Verdächtige auch geschlagen und sogar er-
schossen worden. Er selbst sei im Dezember 2010 ins Armee-Lager von
L._______ bestellt worden. Dort habe er gesehen, dass über ihn eben-
falls ein Dossier bestehe. Er sei mit den gleichen Vorwürfen wie einen
Monat zuvor konfrontiert und im Gesicht verletzt worden.
Nach seiner Freilassung habe er unverzüglich seine Familie zu seiner
Schwägerin gebracht und für sich selber von einem Versteck in der Stadt
Jaffna aus Vorbereitungen für die Ausreise getroffen. Am Abend des
21. Januar 2011 sei er in einem Bus nach Colombo gefahren, von wo aus
er am späten Abend des 22. Januar 2011 in Begleitung eines Schleppers
mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Europa, vermut-
lich nach Italien, gereist sei. Von dort her sei er am 24. Januar 2011 in ei-
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nem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz gefahren worden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdefüh-
rer eine "Temporary ID Card", englische Übersetzungen seiner Geburts-
urkunde, seiner Heiratsurkunde sowie des Todesscheins des Geschäfts-
führers seines Imbisslokals, eine beglaubigte Kopie des Geburtsscheins
seiner Tochter, ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben des No-
tars K. V., ein Blatt mit beglaubigten Kopien von "Temporary ID Cards"
seiner Ehefrau und seiner Tochter, eine Bestätigung des "International
Committee of the Red Cross" (ICRC) betreffend die Inhaftierung seines
Bruders S. S. und einen Computerausdruck sowie eine Zeitung mit einem
Artikel betreffend die Ermordung von K. T. zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 6. September 2011 –
lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. September 2011 die Auf-
hebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 31. August 2011 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an das BFM. Das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinfor-
mationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, mittels Quellen-
angaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine
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am 14. September 2011 von der M._______ ausgestellte Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2011 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Wei-
teren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen.
E. .
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde. Es verwies dabei auf das Urteil E-6220/2006 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, welches die Lageana-
lyse betreffend Sri Lanka aktualisiere. Der Beschwerdeführer habe sich
seinen Angaben zufolge bis Juli 2006 und dann erneut vom 2. November
2009 bis zum 21. Januar 2011 in D._______ aufgehalten, wo er mit seiner
Familie nicht nur ein Beziehungsnetz habe, sondern auch in den Genuss
von Hilfsgüterlieferungen der Regierung gekommen sei; überdies habe er
auf die Unterstützung seines in Grossbritannien lebenden Schwagers
zählen können.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 10. August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren
und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vor-
instanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 31. August
2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge-
währung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegwei-
sung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich die
Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vor-
instanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen
habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren
Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei
die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekom-
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men, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der
langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Da-
her sei die angefochtene Verfügung "in den Dispositionspunkten 4 und 5"
infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben
und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hin-
weisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
4.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit
bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM den
Beschwerdeführenden hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Län-
derinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind
gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichts-
rechts und folglich auch nicht offenzulegen. In Bezug auf die UNHCR-
Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist festzustellen, dass diese öffentlich zu-
gänglich sind – so auch im Internet –, weswegen diesbezüglich keine Ver-
letzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungs-
pflicht vorliegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der ange-
fochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Doku-
mentes die relevanten Passagen anzugeben. Insgesamt liegt somit keine
D-5092/2011
Seite 8
Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungs-
pflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein
zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert of-
fenzulegen. Der gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche
Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte,
mittels Quellenangaben offenzulegen, ist daher abzuweisen.
4.5 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen
Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das
BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzel-
nen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelang-
te, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des
bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedin-
gungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Nor-
den und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im
ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien.
Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der
generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftslän-
der abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung
von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpas-
sungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das
BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas
aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfü-
gung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu
beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz
nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011
vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri
Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten
Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weit-
gehend übereinstimmt (vgl. E. 5.2.1 nachstehend). Inwiefern das BFM mit
seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbet-
racht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
D-5092/2011
Seite 9
4.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren, der Entscheid vom 31. August 2011 sei in den Dispositivpunkten 4
und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zu-
rückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine
D-5092/2011
Seite 10
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in
einen Staat ausgeschafft werden, im dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. An dieser
Einschätzung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Beweismittel und Unterlagen nichts zu ändern, da diese entwe-
der lediglich der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise seiner Angehörigen dienen, den Beschwerdeführer nicht sel-
ber betreffen oder dann nicht geeignet sind, den vorgebrachten Sachver-
halt glaubhaft zu machen, welche Feststellung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht beanstandet worden ist. Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2).
5.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5092/2011
Seite 11
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto-
ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der all-
gemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri
Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungs-
vollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl.
a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr
unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und
in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medi-
zinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
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Seite 12
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1).
5.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er von
Geburt bis August 2006 und – nach dreijährigem Aufenthalt im "Vanni-
Gebiet" – von November 2009 bis zu seiner Ausreise im Januar 2011 ge-
lebt habe (vgl. Vorakten A5 S. 1 f.). Sodann verfügt er über eine achtjäh-
rige Schulbildung sowie über langjährige Berufserfahrung als Angestellter
und auch als Besitzer eines Imbisslokals (vgl. A5 S. 3 und 6 sowie A15
S. 3 und 12). Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor im Distrikt Jaff-
na wohnhaften nächsten Angehörigen (Ehefrau und Tochter in
N._______, Mutter und Schwester in D._______; vgl. A5 S. 3 f.) ein gutes
Beziehungsnetz im Heimatstaat. Es ergeben sich aus den Akten auch
keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizini-
schen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz
bedrohende Situation geraten wird.
5.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz kei-
ner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit aus-
gegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde
vom 14. September 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten
Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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