Abtei lung IV
D-5093/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren Y._______,
Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 28. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5093/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2008, ohne Identitätsdoku-
mente einzureichen, in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im T._______ vom 9. Juli 2008
sowie der direkten Anhörung vom 16. Juli 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem
Heimatland Nigeria als Fischer gearbeitet, habe aber seine
Lebensgrundlage wegen der durch die Ölgesellschaften verursachten
Wasserverschmutzung verloren,
dass er, um zu Geld zu kommen, sich der militanten B._______
Gruppe angeschlossen habe, welche die Ölgesellschaften bekämpfe
und erpresse,
dass die Gruppe die Frau und das Kind eines Mitarbeiters einer Ölge-
sellschaft entführt habe und er, als der Chef der Gruppe mangels Zah-
lung des Lösegeldes entschieden habe, die Entführten umzubringen,
zu den Sicherheitskräften („Combine force“) gegangen sei, um dies zu
verhindern,
dass die Mitglieder der B._______ Gruppe ihn wegen Verrats hätten
umbringen wollen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2008 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008
vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), wobei auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a
Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM erwog, die Ausführungen des Beschwerdeführers, wes-
halb er keine Identitätspapiere eingereicht habe, seien als Standard-
vorbringen zu werten, wie sie viele Asylbewerber verwenden würden,
welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offen legen wollten,
dass insbesondere seine Behauptung, er habe sich üblicherweise mit
der Identitätskarte einer militanten Organisation ausgewiesen, jegli-
cher realen Grundlage entbehre,
dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerde-
führer mache keine entschuldbaren Gründe für das Unterlassen der
Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argu-
mente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird,
dass im Weiteren die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerde-
führers aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale (subs-
tanzlose Schilderung der Ereignisse in seinem Heimatland, detaillose
Schilderung der Fluchtgründe, unglaubhafte Organisation der Flucht,
mangelhafte Ortskenntnisse) zu Recht als nicht glaubhaft bezeichnet
wurden,
dass in der Beschwerdeschrift die bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden und angefügt
wird, der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30), und er befürchte, bei einer Rückkehr Behand-
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lungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden,
dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin
nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM
unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich
wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein könnte,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumut-
bar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, T._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- das H._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
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