B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5093/2016
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 13. Februar
2013 zusammen mit ihrem Kind C._______ im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 22. Februar 2013 erhob das SEM die Personalien der
Beschwerdeführerin und des Kindes und befragte erstere summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
B.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), suchte am 5. Juni 2013 im EVZ G._______ um Asyl nach
und wurde am 14. Juni 2013 summarisch befragt.
C.
Am 5. November 2013 hörte das SEM das Ehepaar getrennt zu den Asyl-
gründen an.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe ab März bis Juni 2011 in H._______ an zirka 25 bis 30
Demonstrationen gegen die Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung
durch das syrische Regime teilgenommen. Dabei sei er zusammen mit 20
weiteren Personen für die Sicherheit der Demonstrierenden verantwortlich
gewesen. Nachdem die Behörden davon erfahren hätten, habe er sich
Ende Mai/Anfang Juni 2012 auf dem Posten des politischen Sicherheits-
dienstes in H._______ melden und dort eine Erklärung unterschreiben
müssen, dass er künftig auf die Teilnahme an Demonstrationen verzichten
werde. Er habe jedoch weiterhin an Kundgebungen teilgenommen.
Vier bis fünf beziehungsweise zehn Tage nach dem Unterzeichnen der Ver-
zichtserklärung hätten vier PKK-Leute ihn zu Hause aufgesucht respektive
das Haus gestürmt. Sie hätten ihn gegen seinen Willen mitnehmen wollen.
Im Laufe der Auseinandersetzung habe einer der PKK-Anhänger eine Pis-
tole gezogen. Der Vater (des Beschwerdeführers) habe dem Mann die
Waffe abnehmen können, und als zahlreiche Nachbarn herbeigeeilt seien,
seien die PKK-Leute weggegangen. Sie hätten ihn mit dem Tod bedroht.
Er habe weiterhin zuhause gewohnt und sei ab und zu zur Arbeit gegan-
gen, doch habe er sich nicht mehr sicher und verfolgt gefühlt. Ein bis zwei
Monate nach dem Vorfall seien die PKK-Leute erneut zu ihm nach Hause
gekommen. Sein Vater habe ihn am Arbeitsplatz angerufen und ihm mitge-
teilt, dass er das Land verlassen solle. Er habe sich am gleichen Tag zu
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einem Freund in I._______ begeben. Seine Ehefrau und sein Kind seien
ein paar Tage später nachgekommen, und sie hätten sich zusammen in die
Türkei begeben. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Istanbul seien
sie im Januar 2013 nach Griechenland gelangt. Die Ehefrau und das Kind
seien im Februar 2013 von Athen nach Zürich geflogen. Er selbst sei nach
mehreren erfolglosen Versuchen und der Verbüssung einer Haftstrafe in
Griechenland im Juni 2013 ebenfalls in die Schweiz eingereist.
C.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Sie gab an, sie habe Syrien verlassen, um ihrem Mann ins Ausland zu fol-
gen. Dieser sei von den syrischen Behörden bedroht worden, weil er an
Demonstrationen teilgenommen habe. Leute der PKK hätten ihn mit einer
Waffe bedroht und ihm wiederholt gedroht, ihn umzubringen.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten und
ein Familienbüchlein zu den Akten.
D.
Am 15. Juli 2014 gingen beim SEM vier Fotos ein, auf welchen neben zahl-
reichen Personen auch der Beschwerdeführer zu sehen ist.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 – eröffnet am 23. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche vom 13. Februar 2013 und vom 5. Juni 2013
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
F.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das
SEM um Akteneinsicht. Dieses behandelte das Gesuch am 2. August 2016.
G.
Die Beschwerdeführenden fochten den Entscheid des SEM durch ihren
Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 22. August 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 19. Juli
2016 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen
sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragten sie, sie
seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Be-
schwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Auf-
nahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter
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Beilage einer am 19. August 2016 ausgestellten Unterstützungsbestäti-
gung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher
Verbeiständung durch den Unterzeichneten und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer allfälligen Verbesserung der
finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung hiess er ebenfalls gut und ordnete den
rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlichen
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) bei.
I.
Mit Eingabe vom 4. April 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
ein und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde
vom Gericht am 5. April 2018 telefonisch beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Gericht vorliegend endgültig ent-
scheidet.
1.2 Die während des Verfahrens geborenen Kinder D._______ und
E._______ werden in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
ergeben sich im Anwendungsbereich des Asylgesetzes aus Art. 106 Abs. 1
AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
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Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen negativen Entscheid damit, dass die Ver-
folgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Einzelnen
führt es aus, ihre Aussagen an den Anhörungen zu den geltend gemachten
Problemen aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonst-
rationen und von Übergriffen durch PKK-Leute seien auch auf Nachfrage
oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Bei so einschneidenden Er-
lebnissen wäre zu erwarten gewesen, dass sie persönliche Eindrücke hät-
ten wiedergeben können.
Die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen krasse Widersprüche auf.
Er habe ungenaue und ungereimte Zeitangaben gemacht. An der BzP
habe er die Probleme mit den syrischen Behörden zeitlich auf Ende
Mai/Anfang Juni 2012 fixiert; vier bis fünf Tage später sei er von PKK-Leu-
ten aufgesucht worden. An der Anhörung habe er angegeben, sich nicht
mehr erinnern zu können, wann er bei den Behörden gewesen sei; es
könnte Mai oder auch früher gewesen sein. Zehn Tage nach der Verzichts-
erklärung habe er das Problem mit den PKK-Leuten gehabt; das sei zwi-
schen Mai und Juni beziehungsweise gegen Ende Mai gewesen respektive
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etwa zwei Monate danach oder etwas weniger; am 1. Juli 2012 sei er in
der Türkei gewesen.
Auch die Beschwerdeführerin habe zu den Geschehnissen keine kongru-
enten zeitlichen Angaben machen können. An der Anhörung habe sie ein
einziges genaueres Datum genannt. Ihre Angaben zum Zeitpunkt der Fest-
nahme ihres Ehemannes und der Drohungen gegen ihn sowie der Suche
der PKK nach ihm und zum Zeitpunkt, als sie ihrem Ehemann nach
I._______ gefolgt sei, seien ungenau und/oder widersprüchlich gewesen.
Da die Aussagen zu den Übergriffen gesamthaft unglaubhaft seien und es
sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle, werde auf
weitere Ungereimtheiten nicht eingegangen. Aus den ohne jegliche Kom-
mentierung eingereichten vier Fotos, auf denen der Beschwerdeführer zu
sehen sei, gehe nicht hervor, dass er asylrelevante Probleme erlitten oder
solche zu befürchten habe.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das SEM halte den
Beschwerdeführenden jede noch so geringe Abweichung als Widerspruch
vor und mache im angefochtenen Asylentscheid selber erhebliche Fehler.
So nenne es die Beschwerdeführerin in der ganzen Verfügung nicht bei
ihrem eigenen Namen, sondern demjenigen ihres Ehemannes, und
schreibe, sie sei mit ihrem Sohn ausgereist, obwohl sie mit ihrer Tochter
gereist sei und damals noch gar keinen Sohn gehabt habe. Überdies sei
die Akteneinsicht nicht bereits mit der Entscheideröffnung gewährt worden,
sondern erst aufgrund eines Akteneinsichtsgesuchs. Das SEM wäre ver-
pflichtet gewesen, den Beschwerdeführenden, die offenbar bereits am
22. Juli 2013 um Akteneinsicht ersucht hätten, nach dem Abschluss der
Abklärungen und vor dem Erlass der Verfügung Akteneinsicht zu gewäh-
ren.
4.2.2 Ferner wird geltend gemacht, das SEM müsse die Aussagen der Be-
schwerdeführenden an den gesetzlichen Definitionen beziehungsweise
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung messen und dürfe keine ei-
genen, darüber hinausgehenden Regeln einführen. Es dürfe insbesondere
das Empfangsstellenprotokoll nicht überbewerten und dieses nicht dem
Protokoll der Bundesanhörung gleichstellen. Gemäss der bis heute gelten-
den Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) komme den
Aussagen an der BzP zu den Ausreisegründen nur ein beschränkter Be-
weiswert zu. Widersprüche dürften nur herangezogen werden, wenn klare
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Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen an der Anhörung diametral abweichen würden oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe
genannt würden, nicht bereits an der BzP ansatzweise erwähnt würden.
Das SEM habe in den Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene an-
gebliche Widersprüche festgestellt und die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin verwendet, um daraus weitere Widersprüche zu konstruieren. Es un-
terteile seine Erwägungen nicht und vermenge die ganzen angeblichen Wi-
dersprüche mit den übrigen angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten zwar die Schule
besucht, doch sei davon nicht viel geblieben. Die Beschwerdeführerin kön-
ne zwar lesen, habe aber das Schreiben wieder verlernt und auch im Um-
gang mit Zahlen und Daten jede Übung verloren. Der Beschwerdeführer
hingegen habe in seiner Berufstätigkeit als Coiffeur mit Terminen und Fris-
ten umgehen müssen und den Umgang mit Daten und Zahlen nicht in dem
Ausmass verlernt wie seine Ehefrau. Auch das Berichten über vergangene
Ereignisse sei eine Fertigkeit, die man in der Schule lerne. Habe man das
strukturierte Denken nicht gelernt, sei es kaum möglich, tatsächliche Erleb-
nisse in einer leicht verständlichen Weise darzulegen. Aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführenden sich nicht mehr an die einzelnen Daten zu
erinnern vermöchten, könne man nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen schliessen. Wichtiger als die Angabe konkreter Daten sei, dass die
Beschwerdeführenden die Geschehnisse in lebendiger Weise und so prä-
zis geschildert hätten, wie es ihnen möglich gewesen sei. Die Abweichun-
gen zwischen den Aussagen an den summarischen Befragungen und an
den Anhörungen seien nicht so gross, dass die BzP-Protokolle zur Begrün-
dung von Widersprüchen herangezogen werden dürften.
Entgegen der nicht nachvollziehbaren Ansicht der Vorinstanz hätten die
Beschwerdeführenden ihre Erlebnisse in glaubhafter Weise geschildert.
Weshalb die PKK-Leute ihn hätten mitnehmen wollen, wisse der Be-
schwerdeführer wirklich nicht, da sie ihm den Grund nicht genannt hätten.
Auch die diesbezügliche Schilderung der Beschwerdeführerin sei nicht
oberflächlich oder unsubstanziiert gewesen. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer auf Nachfrage hin nicht habe angeben können, um was
für eine Pistole es sich gehandelt habe, könne nichts abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer habe auch die Organisation und Durchführung von
Demonstrationen deutlich genug und genau geschildert. Auf den am
15. Juli 2014 eingereichten vier Fotos sei er zusammen mit den Kollegen
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abgebildet, die mit ihm die Demonstrationen organisiert und den Ord-
nungsdienst geleistet hätten. Inzwischen habe er erfahren, dass diese Kol-
legen ebenfalls nach Europa geflohen seien und sich in Deutschland und
Schweden aufhielten. Er versuche nun, sie zu kontaktieren, damit sie ihm
bestätigen könnten, mit ihm zusammen die Demonstrationen organisiert
und durchgeführt zu haben.
4.2.3 Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte, in Syrien
auch verfolgt zu werden, weil er sich mit seiner Flucht dem Kriegsdienst
entzogen habe. Anscheinend habe er ein Aufgebot erhalten, das sich bei
Familienangehörigen in Syrien befinde. Allerdings dürfte es schwierig sein,
dieses Aufgebot in die Schweiz zu bringen, da die Postverbindung aus Sy-
rien nicht mehr funktioniere und man darauf angewiesen sei, dass jemand
in den Irak oder die Türkei gehe und die fraglichen Dokumente von dort
mittels Kurieren in die Schweiz schicken lasse, was einige Zeit in Anspruch
nehmen könne. Der Beschwerdeführer werde versuchen, Informationen
über seine politischen Freunde aus Syrien beizubringen. Diese Kontaktauf-
nahme könnte ihn in Gefahr bringen, so dass möglicherweise von subjek-
tiven Nachfluchtgründen auszugehen sei. Dazu könne der Rechtsvertreter
sich erst äussern, wenn die erhofften Unterlagen und Angaben in der
Schweiz eingetroffen seien. Es bestehe die Möglichkeit, dass wegen der
Kontakte mit den politischen Freunden in Deutschland und Schweden oder
unter Umständen auch aufgrund der Ausreise aus Syrien und einer allfälli-
gen Einberufung in den Kriegsdienst weitere Verfolgungsmotive entstan-
den sein könnten. Diesfalls seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
anzuerkennen. Bei der Bejahung der Vorfluchtgründe müsste ihnen Asyl
gewährt werden.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in H._______ an zirka 25
bis 30 Demonstrationen gegen die Benachteiligung der kurdischen Bevöl-
kerung durch das syrische Regime teilgenommen und sei zusammen mit
weiteren Personen für Sicherheit und Ordnung an den Kundgebungen ver-
antwortlich gewesen. Die Lektüre des Protokolls ergibt, dass die Schilde-
rungen an der Anhörung zu seiner Rolle an den Demonstrationen sehr all-
gemein und oberflächlich ausgefallen sind: „Zuerst wurde die Demons-
tration organisiert. Es gab immer ein bestimmtes Datum dafür. Wir waren
etwa 20 Leute, die dafür zuständig waren, das alles in Ordnung blieb. Wir
waren für die Sicherheit der Demonstration zuständig. Ab und zu kam es
auch vor, dass einige Leute unsere Demonstration auflösen wollten. Wir
konnten dies aber verhindern. Wir waren immer dieselben Personen, die
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für die Ordnung zuständig waren. Wir waren aber immer vermummt. Wir
demonstrierten und forderten unsere Rechte. Ich habe das gerne getan,
ich sorgte dafür, dass alles in Ordnung blieb“ (vgl. act. A29/12 F24). An der
BzP sagte er, er habe diese Funktion bei den Demonstrationen übernom-
men, weil Freunde, welche Mitglieder von politischen Parteien seien, von
ihm verlangt hätten, er solle „bei den Demonstrationen auch für die Sicher-
heit sorgen“ (vgl. act. A23/9 Ziff. 7.01 S. 7). Die Frage der Hilfswerksvertre-
tung nach seiner konkreten Tätigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit an
den Kundgebungen beantwortete er ebenfalls nur allgemein und unpersön-
lich: „Wir standen meistens am Rande der Menge, marschierten mit den
Demonstranten mit. Manchmal waren wir auch in der Menge drin. Wir
schauten, dass es zu keinen Problemen kam“. Auf die Anschlussfrage, ob
es manchmal zu Problemen gekommen sei, entgegnete er, zwei Mal hätten
einige Leute die Demonstration auflösen wollen. „Wir konnten aber schnell
intervenieren und es war alles wieder in Ordnung“ (vgl. act. A29/12
F101 f.). Auf eine Frage nach der Organisation der Kundgebungen erwi-
derte er lediglich, die Parteien hätten diese organisiert, und auf die Frage,
wie er den Kontakt zu den Organisatoren unterhalten habe, sagte er: „Mein
Freund war bei der Partei. Er schlug mir vor, mitzuhelfen. Ich habe das
natürlich akzeptiert“ (vgl. a.a.O., F87 f.). Mit solchen unsubstanziierten
Aussagen vermag der Beschwerdeführer kein asylrechtlich relevantes En-
gagement an regierungskritischen Demonstrationen glaubhaft zu machen.
Die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, er sei auch an der Or-
ganisation der Kundgebungen beteiligt gewesen, vermag seinen vagen An-
gaben nicht mehr Plausibilität zu verleihen. Auch die im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Fotos bilden keinen Beleg dafür, dass er wegen
massgeblicher Beteiligung an der Durchführung von Demonstrationen in
asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Auf drei der Fotos ist er zu-
sammen mit anderen Personen in einer grösseren Menschenmenge zu se-
hen, wobei er einmal ein Kind an der Hand hält. Auf einem weiteren Foto
ist er mit sechs anderen Männern, alle in Jeanshosen und einer weissen
Weste auf einer Strasse stehend, abgebildet.
Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll, die
Unterzeichnung der Verzichtserklärung auf dem Posten des Sicherheits-
dienstes in H._______ sei die einzige Konsequenz seiner Teilnahme an
Demonstrationen gewesen, und man habe ihn nach etwa einer halben
Stunde wieder laufen lassen; sonst sei nichts geschehen. Obwohl er bis
kurz vor der Ausreise weiterhin an Kundgebungen teilgenommen habe,
habe er keine Probleme mehr mit den staatlichen Behörden gehabt (vgl.
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Seite 11
a.a.O., F31 ff.; F57 ff.). Gemäss eigenen Aussagen war er überdies in Sy-
rien – ausser der geltend gemachten Teilnahme an Demonstrationen –
nicht politisch aktiv und gehörte keiner politischen Partei an. Auch von sei-
ner Familie sei niemand politisch tätig gewesen (vgl. a.a.O., F21 ff.).
4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei von PKK-Leuten zu
Hause aufgesucht und aus unbekannten Gründen mit dem Tod bedroht
worden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind ebenfalls oberflächlich und
unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich und realitätsfremd ausge-
fallen. Bereits der Umstand, dass er nur wenige Tage, nachdem die geltend
gemachten Probleme mit den staatlichen Behörden wegen der Demonst-
rationsteilnahmen aufgehört hätten, von PKK-Angehörigen bedroht worden
sei, erscheint konstruiert. An der BzP sagte er, er sei zirka vier bis fünf Tage
nach der Unterzeichnung der Verzichtserklärung von vier PKK-Angehöri-
gen zu Hause aufgesucht worden; da er nicht habe mitgehen wollen, sei
es zu einer Diskussion gekommen. Einer der Männer habe eine Pistole
dabei gehabt und diese hervorgezogen. Sein Vater habe sich auf den Mann
gestürzt und ihm die Pistole entwenden können. Die PKK-Leute seien weg-
gegangen und die Pistole sei beim Vater geblieben (vgl. act. A23/9 Ziff.
7.01). An der Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, die PKK-Leute hätten
zehn Tage nach der Unterzeichnung der Verzichtserklärung das Haus sei-
ner Familie gestürmt. Ihr Umgang sei sehr unanständig gewesen und sie
hätten ihn böse angesehen. Es sei zu einer zunächst verbalen und dann
einer richtigen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf einer der
Männer eine Pistole gezogen und diese auf ihn gerichtet habe. Der Mann
habe ihn erschiessen wollen. Der Vater habe dem Mann die Pistole weg-
genommen. Die PKK-Leute hätten ihm (dem Beschwerdeführer) gedroht,
sie würden ihn früher oder später umbringen (vgl. act. A29/12 F19, 39).
Zirka drei Wochen nach dem Vorfall sei ein PKK-Verantwortlicher bei sei-
nem Vater erschienen, um die Pistole abzuholen. Der Vater habe ihm die
Pistole mitgegeben. Hierzu ist festzuhalten, dass – wenn der Beschwerde-
führer tatsächlich mit dem Tod bedroht worden wäre – sein Vater die Pistole
kaum einige Wochen später zurückgegeben hätte. Auch das Verhalten des
Beschwerdeführers selbst lässt nicht darauf schliessen, dass er von einer
realen Bedrohungslage ausging, hätte er doch sonst kaum weiterhin ein
bis zwei Monate zu Hause gewohnt und wäre zur Arbeit gegangen. Auf
Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin gab er an, er habe ständig das Gefühl
gehabt, beobachtet zu werden, räumte dann aber ein, es sei nie etwas
Konkretes vorgefallen (vgl. act. A29/12 F91 f.).
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Seite 12
4.3.3 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht vermö-
gen die Aussagen des Beschwerdeführers und damit auch diejenigen sei-
ner Ehefrau, die keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern sich
nur zu den seinen äusserte, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Dies ist aus Sicht des Gerichts
allerdings weniger auf die von der Vorinstanz zu stark gewichteten Wider-
sprüche in Bezug auf die Zeitangaben zurückzuführen, als vielmehr auf die
insgesamt fehlende Plausibilität der Aussagen. Dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, der Beschwerdeführer
habe asylrechtlich relevante Probleme mit den syrischen Behörden oder
der PKK gehabt, ist nicht auf eine vom Rechtsvertreter vorgebrachte an-
gebliche Unfähigkeit der Beschwerdeführenden zu strukturiertem Denken
und zum verständlichen Berichten über vergangene Ereignisse zurückzu-
führen – dass diese dazu sehr wohl in der Lage sind, geht aus den Befra-
gungsprotokollen klar hervor. Die Interpretation der in E. 4.2.2 des vorlie-
genden Urteils zitierten Rechtsprechung der ARK durch den Rechtsvertre-
ter, wonach zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur völlig klare Aussagen
verwendet werden dürften, nicht jedoch interpretationsbedürftige Aussa-
gen, ist als unzutreffend zurückzuweisen. Wie in E. 3.3. dargelegt, sind
Konkretheit, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben von Asylsu-
chenden zu selbst erlebten Ereignissen wesentliche Voraussetzungen der
Glaubhaftmachung von Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG. Der Grund
für die Unsubstanziiertheit der Asylvorbringen dürfte vorliegend darin lie-
gen, dass die Beschwerdeführenden aus anderen als den vorgebrachten
Gründen ausgereist sind (vgl. act. A29/12 F25). Der allgemeinen Kriegssi-
tuation in Syrien hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
4.3.4 Auf Beschwerdeebene wird neu vorgebracht, der Beschwerdeführer
befürchte, in Syrien auch verfolgt zu werden, weil er sich mit seiner Flucht
dem Kriegsdienst entzogen habe; anscheinend habe er ein Aufgebot für
den Militär- beziehungsweise Kriegsdienst erhalten, das bei Familienange-
hörigen in Syrien liegen solle (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Diese Aussage ist
als unbelegte Behauptung zu werten. Zum einen hat der Beschwerdeführer
selbst im erstinstanzlichen Verfahren nie eine entsprechende Furcht ge-
äussert. Zum anderen wurden bis heute bezeichnenderweise weder die in
der Beschwerde vom August 2016 in Aussicht gestellten Beweismittel (u.a.
Militärdienstbüchlein und Aufgebot) nachgereicht noch eine Erklärung für
diese Unterlassung abgegeben. Dasselbe gilt für die in der Beschwerde
ebenfalls in Aussicht gestellten, aber nie eingereichten Informationen und
Beweismittel im Zusammenhang mit Kollegen des Beschwerdeführers, die
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Seite 13
heute in Deutschland und Schweden leben würden. Mangels ersichtlicher
Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer sind Aussagen von
Landsleuten zu seiner Rolle bei den Demonstrationen in Syrien allerdings
ohnehin nicht von Belang. Aus diesen Gründen erübrigen sich weitere Aus-
führungen zu den unbelegt gebliebenen Vorbringen in der Beschwerde
(vgl. S. 11), es sei aufgrund der Ausreise aus Syrien und einer allfälligen
Einberufung des Beschwerdeführers in den Kriegsdienst oder der Kontakt-
aufnahme mit heute in Europa wohnhaften „politischen Freunden“ bezie-
hungsweise Kollegen aus Syrien möglicherweise von subjektiven Nach-
fluchtgründen (vgl. Art. 54 AsylG) auszugehen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine kon-
kreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ver-
folgung vor, welche ihnen heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach
Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft dro-
hen würde. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge im Ergebnis
zu Recht abgelehnt.
5.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Das SEM hat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Auf den Antrag,
bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM an-
geordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen, ist nicht einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-5093/2016
Seite 14
Das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen mit Verfügung vom 31. August
2016 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung in der Person ihres Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG
gewährt. Der Beschwerdeführer geht offenbar einer teilzeitlichen Erwerbs-
tätigkeit nach, doch ist trotz des dabei erzielten Einkommens nach wie vor
von der prozessualen Bedürftigkeit der fünfköpfigen Familie auszugehen.
Deshalb ist die den Beschwerdeführenden gewährte unentgeltliche Pro-
zessführung nicht zu widerrufen und sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen
ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom
4. April 2018 eine Kostennote eingereicht, in der er für seine Aufwendun-
gen bis Ende 2017 Kosten von insgesamt Fr. 1‘282.82 geltend macht, wel-
che sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1‘150.– (zeitlicher Aufwand
von 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 230.–), Auslagen von
Fr. 37.80 für Telefongebühren, Porti und Kopien sowie einem Mehrwert-
steueranteil von Fr. 95.02 zusammensetzen. Der verrechnete Stundenan-
satz von Fr. 230.– ist auf Fr. 220.– zu reduzieren. Der geltend gemachte
Aufwand von 5 Stunden erscheint als angemessen und wird bei einem re-
duzierten Stundenansatz von Fr. 220.– mit insgesamt Fr. 1‘100.– entschä-
digt. Die Eingabe vom 4. April 2018 (Verfahrensstandsanfrage und Kosten-
note) ist pauschal mit Fr. 56.– abzugelten. Der Rechtsbeistand ist dement-
sprechend durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1‘289.10 (inkl. Aus-
lagen von Fr. 38.80 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 95.30) zu ent-
schädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1‘289.10.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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