Abtei lung IV
D-5095/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5095/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Mai 2010 im
Wesentlichen geltend machte, seine Eltern und Brüder seien am 2. Juli
2006 von Anhängern eines geheimen Bundes getötet worden, weshalb
er aus Angst vor diesen Leuten sein Heimatland im Jahr 2008 ver-
lassen habe,
dass er im Mai 2008 per Schiff in C._______ eingetroffen sei, wo er
von den italienischen Behörden kontrolliert und registriert worden sei,
dass sein Asylgesuch in Italien erstinstanzlich abgelehnt worden sei,
wogegen er Beschwerde erhoben habe, deren Ausgang ihm nicht
bekannt sei,
dass er zuletzt im D.______ in E._______ gelebt habe,
dass er bei einer tätlichen Auseinandersetzung am 10. Januar 2009
angegriffen worden sei, wobei ihn die Polizei zur ärztlichen Be-
handlung in ein Krankenhaus gebracht habe,
dass er die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Verfahrens
nicht bestreite, dort jedoch keine Arbeits- und Unterkunftsmöglich-
keiten beständen, und Leute zudem versucht hätten, ihn umzubringen,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1),
dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung des Beschwerde-
führers am 16. Mai 2008 in Italien am 26. Mai 2010 ein Übernahme-
ersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches unbeantwortet
blieb,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 2. Juli 2010 – eröffnet am
7. Juli 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
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nach Italien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt
habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf
Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am
10. Dezember 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei,
dass seine Einwände, er habe in Italien keine Papiere und keine
Unterkunft gehabt und Leute hätten dort versucht, ihn umzubringen,
nichts an der Zuständigkeit Italiens ändern könnten, und auch
Arbeitsmarktbelange keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar-
stellten,
dass Italien die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot
respektiere, und der Beschwerdeführer dort ohne Weiteres um Schutz
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nachsuchen könne, wie dies bereits geschehen sei, als er nach der
tätlichen Auseinandersetzung am 10. Januar 2009 von der Polizei ins
Spital gebracht worden sei,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht
zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 14. Juli 2010
(Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
15. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
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172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende Zu-
stimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auf-
grund der Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Italien, das staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein An-
recht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16
Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16
Abs. 4),
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien
sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Übergriffen in Italien an
die Behörden vor Ort zu wenden hat,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1
AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
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Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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