B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5096/2009
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Irak,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 24. März 2009 und gelangte über die Türkei und ihr unbe-
kannte Länder am 9. April 2009 in die Schweiz, wo sie am 16. April 2009
ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 20. April 2009 summarisch be-
fragt. Am 6. Mai 2009 führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b Die Beschwerdeführerin – eine Kurdin aus C._______ – machte gel-
tend, als Kind ihrem Cousin D._______ versprochen worden zu sein. Sie
habe ihn aber nicht ehelichen wollen. Ihr Vater und ihre Brüder hätten sie
wiederholt zu einer Heirat gedrängt. Auch die Angehörigen ihres Cousins
hätten auf dem Eheschluss bestanden. Es sei ihr mit Ausreden vorerst
gelungen, den Eheschluss zu verhindern. Im Internet habe sie am 23. Mai
2007 einen anderen Mann kennengelernt. Diesen habe sie am 15. Sep-
tember 2008 in D._______ geheiratet. Ihr Gatte, welcher in der Schweiz
lebe, sei bei der Zeremonie durch einen Onkel vertreten worden. Eine Fo-
tokopie des Ehescheins habe sie zuhause aufbewahrt. Dort sei das Do-
kument am 19. März 2009 bei Reinigungsarbeiten durch ihre an der-
selben Adresse wohnende Schwester entdeckt worden. Die Schwester
habe das Dokument den Angehörigen gezeigt. Auch der erwähnte Cousin
habe davon erfahren. Sie (die Beschwerdeführerin) sei darüber durch ihre
zweite Schwester, welche ebenfalls in C._______ wohne, telefonisch in-
formiert worden. Sie sei aufgrund der befürchteten Repressalien nicht
mehr nach Hause gegangen und habe sich bis zur Ausreise bei der be-
sagten Schwester aufgehalten. Mit Hilfe des Ehemannes ihrer Schwester
sei sie wenig später ausser Landes geflohen. Im Falle der Rückkehr be-
fürchte sie, von ihrem Vater umgebracht zu werden.
A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte, ei-
nen Nationalitätsausweis und einen Eheschein zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 – eröffnet am 15. Juli 2009 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, es könne zwar nicht ausge-
schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin von klein auf einem
Cousin versprochen gewesen sei und ihre Eltern mit dem Eheschluss mit
einem anderen Mann nicht glücklich gewesen seien. Hingegen sei es ihr
nicht gelungen, die geltend gemachte Befürchtung, wegen dieses
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Eheschlusses durch Angehörige asylrelevant verfolgt zu werden, glaub-
haft zu machen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Probleme mit ihrer
eigenen Familie anschaulich darzustellen. Sie habe die angebliche Prob-
lematik stereotyp und ohne Realkennzeichen zu Protokoll gegeben. Die
Darlegungen zu den Ereignissen nach dem Fund des Ehescheins wirkten
sehr pauschal und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erleb-
tem oder Befürchtetem. Eine subjektive Prägung durch das (angeblich)
Vorgefallene sei ihren Schilderungen nicht zu entnehmen. Die angebli-
chen Fluchtgründe könnten somit nicht geglaubt werden.
B.b Im Vollzugspunkt stellte das BFM fest, der in der Schweiz lebende
Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über eine asylrechtliche vor-
läufige Aufnahme. Entsprechend nahm es die Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) in der Schweiz ebenfalls vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 11. August 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides und brachte vor, im Falle der Rückkehr an Leib und Leben ge-
fährdet zu sein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rerin Frist zur Beschwerdeverbesserung beziehungsweise zum Be-
schwerderückzug angesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 25. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin am einge-
reichten Rekurs fest. Ihr Vater und ihr Bruder hätten ihr mit der Ermor-
dung gedroht. Da es sich um ernstzunehmende Drohungen gehandelt
habe, sei sie aus dem Irak geflüchtet. Der Cousin und ihr Bruder würden
nach ihr suchen. Dies habe sie von ihrer Schwester erfahren.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
der Beschwerdeführerin am 30. September 2009 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 3. Juni 2010 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen mag zutreffen, dass die
Angehörigen der Beschwerdeführerin und möglicherweise auch der Cou-
sin, welchem allenfalls die Ehe mit ihr versprochen worden sein soll, über
ihre Heirat mit einer Internet-Bekanntschaft wenig erbaut waren.
4.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung ginge
bei angenommener Glaubhaftigkeit offensichtlich nicht von einer staatli-
chen oder quasi-staatlichen Behörde aus, sondern von Privatpersonen,
nämlich insbesondere von den (männlichen) Familienangehörigen. Derar-
tige, von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen können dann flücht-
lingsrechtlich relevant sein, wenn im Heimatstaat kein Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung erhältlich ist.
4.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ aus dem kurdisch
kontrollierten Nordirak. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kurdisch-irakischen Behörden
wie folgt: Gestützt auf die im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 i.S. K.
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4) vorgenommene Lageanalyse können die nordirakischen
Sicherheitsbehörden als grundsätzlich schutzfähig bezeichnet werden.
Sie sind grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzuge-
hen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits-
und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert.
Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Trotz wei-
terhin bestehenden, zahlreichen Unzulänglichkeiten kann somit bezüglich
der drei kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) von
einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden (a.a.O. E.
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6.4 und 6.5 S. 44 ff.). Die Schutzwilligkeit der kurdischen Sicherheitskräfte
ist der erwähnten Lageanalyse zufolge grundsätzlich ebenfalls gegeben.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, in denen
verfolgte Personen nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die
Polizei- und Sicherheitskräfte rechnen können. Keinen derartigen Schutz
können beispielsweise jene Personen erwarten, welche Übergriffe durch
die Mehrheitsparteien, deren Organe oder Mitglieder geltend machen, da
die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und
teilweise sogar identisch sind. Dasselbe gilt offensichtlich, wenn eine all-
fällige Gefährdung unmittelbar von den staatlichen Behörden ausgeht. Im
Bereich der Verfolgung von Frauen durch Familien- oder Clanangehörige
– zu denken ist dabei vor allem an Ehrenmorde und Zwangsheirat – sind
bezüglich der Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ebenfalls Vorbe-
halte anzubringen (a.a.O. E. 6.6.8 S. 51, mit weiteren Hinweisen). Ob an
dieser Einschätzung auch im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich festzuhal-
ten ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben.
4.4 Das BFM weist zurecht darauf hin, dass die Ernsthaftigkeit der vorge-
brachten Gefährdungslage aufgrund der Schilderungen der Beschwerde-
führerin nicht glaubhaft wirkt. Vorab kann auf die ausführlichen Erwägun-
gen des BFM verwiesen werden. So ist es ihr aufgrund der immer wieder
stereotypen und generell ohne Realkennzeichen zu Protokoll gegebenen
Aussagen nicht gelungen, den Eindruck einer tatsächlich bestehenden
und ernsthaften Bedrohungslage zu vermitteln. Im Weiteren fällt auf, dass
sie sich nach dem angeblichen Fund der Eheurkunde lediglich bei ihrer
Schwester, welche im selben Quartier wie die Familie wohne, versteckt
gehalten habe. Ausserdem will sie die sie kompromittierende Eheurkunde
zuhause und damit an einem für sie sehr riskanten Ort aufbewahrt haben
(B 1/9 S. 3 und 5; B 10/4 Antwort 92). Auch dieser Umstand lässt kaum
auf eine relevante Gefährdung durch Angehörige oder Mitglieder der Fa-
milie des Cousins schliessen. Bezeichnenderweise gab sie denn auch an,
bis zum 19. März 2009 "normal" bei ihrer Familie gewohnt zu haben, was
auch gegen Pressionen wegen der noch nicht geschlossenen Ehe
spricht, die mit dem Cousin vereinbart worden sein soll (B 10/4 Antwort
17). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise bereits 26 Jahre alt war. Ihre
weiteren Vorbringen, weshalb sie bei der Schwester nicht gesucht worden
sei beziehungsweise diese sich zum Schein an der Suche nach ihr betei-
ligt habe, wirken ausgesprochen konstruiert (B 10/4 Antworten 19 und
80). Schliesslich äusserte sie auch am Schluss der Anhörung wieder Be-
fürchtungen, ohne dabei eine persönliche Betroffenheit erkennen zu las-
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sen. In den Beschwerdeeingaben beschränkt sie sich weitgehend darauf,
das angeblich Erlebte und Befürchtete aus ihrer Sicht nochmals kurz dar-
zulegen; stichhaltige Argumente, welche zu einer anderen Sichtweise als
derjenigen vom BFM führen würden, fehlen. Vielmehr entsteht insofern
ein Widerspruch, als sie auf Beschwerdeebene ausführt, sie habe sich
gegenüber dem Vater offen gegen eine Heirat mit dem Cousin ausge-
sprochen und sei deshalb von diesem und dem Bruder mit dem Tod be-
droht worden. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sie demgegenüber an-
gegeben, die Heirat mit dem Cousin lediglich hinausgezögert zu haben
und die Gefahr sei erst entstanden, als die Heiratsurkunde gefunden
worden sei. Dieser offensichtliche Widerspruch in den Vorbringen lässt
nach dem Gesagten auf eine unglaubhafte Verfolgungsgeschichte
schliessen.
5.
Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführerin im Heimatstaat ernsthaft Verfolgung durch Angehörige
zu befürchten hat und deswegen auf staatlichen Schutz angewiesen wä-
re.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Tatsache, dass ihr Ehemann respektive Vater in der
Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, ändert nichts an die-
ser Sichtweise, da es sich dabei nicht um ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
im Sinne der Rechtsprechung handelt. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet beziehungsweise hat nach wie vor Bestand (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung vorläufig in der Schweiz aufgenommen; die Tochter wurde in die
vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. Entsprechend erübrigen
sich aktuell Erörterungen zum Wegweisungsvollzug.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: