B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5096/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 / N (…).
D-5096/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 14. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach.
Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass der
Gesuchsteller am 16. April 2019 bereits in B._______ Asyl beantragt hatte.
Im Rahmen der Befragung durch das SEM vom 27. Mai 2019 erklärte der
Gesuchsteller hinsichtlich seiner Person, er sei am (…) in Afghanistan ge-
boren, habe danach aber mit seiner Familie in C._______ gelebt. Sie hät-
ten dort Flüchtlingsausweise gehabt. Im April 2018 seien sie aus finanziel-
len Gründen nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach zehn Tagen habe er
das Land wegen Problemen mit einem Cousin erneut verlassen und sich
auf den Weg nach Europa gemacht. In B._______ sei er daktyloskopisch
erfasst worden. Das Geburtsdatum habe ihm seine Familie gesagt; im af-
ghanischen Kalender kenne er es nicht. Er verfüge weder über eine Tazkira
noch einen Pass. Er sei (…) eingeschult worden und habe die Schule (…)
Jahre lang bis (…) besucht. Bei der Einschulung sei er vier Jahre alt gewe-
sen. Beim Verlassen der Schule (…) sei er in der (…) Klasse gewesen.
Respektive er könne die genauen Daten der Schulzeit nicht nennen. Mit
seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr; er habe keine Ahnung, wie er
diese kontaktieren könnte.
Er reichte Kopien eines Schuldokuments aus C._______ (Einschulung
[…]) und einer Tazkira, die seinem Vater gehöre, ein.
B.
Nachdem B._______ im Rahmen eines Dublin-Verfahrens der Wiederauf-
nahme des Gesuchstellers am 17. Juni 2019 zugestimmt hatte, trat das
SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an und forderte den Ge-
suchsteller auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen.
Die Ausführungen des Gesuchstellers zur geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Diese seien unsubstanziiert,
nicht konzis und widersprüchlich. In B._______ habe er zudem nebst ei-
nem anderen Namen angegeben, am (…) geboren zu sein.
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C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Ju-
ni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Zustän-
digkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.
Er reichte die Kopie einer Tazkira ein und machte geltend, dieses Doku-
ment beziehe sich auf seine Person und belege, dass er am (…) geboren
sei. Das Original und eine Übersetzung werde er nachreichen. Aufgrund
seiner Minderjährigkeit habe die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten.
D.
Mit Urteil D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab.
Das Gericht hielt fest, dass die asylsuchende Person die Beweislast für die
behauptete Minderjährigkeit trage. Die Tazkira gelte nicht als fälschungssi-
cher, weshalb diesem Dokument grundsätzlich nur verminderter Beweis-
wert zukomme. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde habe der
Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht erklärt, die Organisation
seiner Tazkira sei schwierig, sondern vielmehr angegeben, er habe gar
keine solche. Bezeichnenderweise habe er die Umstände, wie er die
Tazkira-Kopie habe erlangen können, nicht dargelegt. Es sei daher nicht
von der Authentizität des Dokuments auszugehen und in antizipierender
Beweiswürdigung sei auch der Eingang des Originals sowie der Überset-
zung nicht abzuwarten. Das SEM sei zudem aufgrund des sonstigen Aus-
sageverhaltens des Gesuchstellers zu Recht nicht vom Vorliegen seiner
Minderjährigkeit ausgegangen. Insbesondere spreche es gegen die Glaub-
würdigkeit des Gesuchstellers, dass er in B._______ unter einer gänzlich
anderen Identität aufgetreten sei. Aufgrund der Volljährigkeit könne sich
der Gesuchsteller weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist ((Dublin-III-VO) noch auf die
schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen. Das
SEM sei aufgrund der Aktenlage zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetre-
ten und habe die Überstellung nach B._______ angeordnet.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte der Gesuchsteller durch die rubri-
zierte, von ihm am 25. September 2019 mandatierte Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte,
das Beschwerdeurteil D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 sei vollumfänglich in
Revision zu ziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Wei-
teren beantragte er, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugs-
handlungen zu verzichten.
Der Gesuchsteller reichte Kopien eines Schreibens der Eidgenössischen
Zollverwaltung (EZV) vom 20. September 2019 (Sicherstellung Tazkira mit
Übersetzung), seiner Tazkira und deren englischer Übersetzung sowie das
Zustellkuvert ein und machte geltend, diese Beweismittel seien geeignet,
seine im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft erach-
tete Minderjährigkeit zu belegen. Das Original seiner Tazkira und der Über-
setzung seien ihm per Post in die Schweiz zugestellt worden. Die Doku-
mente seien durch die Schweizer Zollbehörden sichergestellt worden. Dem
Revisionsgesuch lägen deshalb die durch die EZV erstellten Kopien bei.
Aus der Tazkira gehe hervor, dass er am (…) geboren und daher noch min-
derjährig sei. Die Schweiz sei somit für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig. Auch wenn die Tazkira nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht fälschungssicher sei und ihr deswegen nur ein vermin-
derter Beweiswert zukomme, dürfe sie nicht ohne genauere Betrachtung
als Fälschung deklariert werden. Im vorangegangenen Beschwerdeverfah-
ren sei die Tazkira ohne genauere Betrachtung als mutmassliche Fäl-
schung disqualifiziert worden. Es treffe zwar zu, dass er zu seiner Schulzeit
und dem Besitz einer Tazkira widersprüchliche Angaben gemacht habe. Er
habe aber gegenüber dem SEM gesagt, dass er am (…) geboren sei.
Diese Angabe stimme mit dem auf der Tazkira eingetragenen Geburtsda-
tum überein. Zudem habe er gesagt, dass er die Schule (…) Jahre lang bis
(…) besucht habe und im Alter von vier Jahren eingeschult worden sei.
Diese Angaben seien konzis. Es sei deshalb von der Authentizität der
Tazkira auszugehen und er sei als minderjährig einzustufen. Darüber hin-
aus sei die Überstellung nach B._______ aufgrund des Risikos, dort Opfer
einer Kettenausschaffung nach Afghanistan zu werden, was mit Art. 3
AsylG nicht vereinbar wäre, als unzulässig erachten.
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Seite 5
F.
Am 2. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Minderjäh-
rigkeit zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des
Beschwerdeentscheids D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
2. Juli 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Seite 6
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln implizit
den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das
Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019 ist damit hinreichend begründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei
das fragliche Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das
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Seite 7
heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat respektive nicht in dessen
Besitz war und deshalb nicht vorlegen konnte. Ausgeschlossen sind damit
Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt
hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tat-
sachen oder das Auffinden von Beweismitteln auf Nachforschungen be-
ruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können,
denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden
Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersu-
chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frühe-
ren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht
dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen
(vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte
Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn
sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht,
wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen
sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen
eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist –
unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be-
weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 2. Juli 2019 erhebliche Beweismittel aufgefunden
hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen
Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen
Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren
Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können,
und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob
sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils
vom 2. Juli 2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.
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3.2.1 Im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wurde die Glaubhaf-
tigkeit der vom Gesuchsteller geltend gemachten Minderjährigkeit nach Ab-
wägung sämtlicher Anhaltspunkte zu dessen Alter (Aussagen des Gesuch-
stellers, damals vorliegende Beweismittel [insbesondere Kopie der
Tazkira]) verneint. Die nun in diesem Zusammenhang auf Revisionsebene
eingereichten Dokumente (weitere Kopie der Tazkira und englische Über-
setzung, unter Verweis auf erfolgte Sicherstellung der Originale durch die
EZV) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Tazkira war
bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im Beschwerdeurteil vom
2. Juli 2019 wurde festgehalten, dass Tazkira nicht als fälschungssicher
gelten und ihnen deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein ver-
minderter Beweiswert zukomme (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2), und im
Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung festgestellt, dass auch dem
Original der Tazkira kein erhöhter Beweiswert zukommen würde respektive
auch dieses die behauptete Minderjährigkeit des Gesuchstellers nicht zu
belegen vermöge. Vor diesem Hintergrund fehlt es der nun mit Überset-
zung eingereichten Tazkira grundsätzlich an der revisionsrechtlichen Neu-
heit. Die auf Revisionsebene erhobene Rüge, im Beschwerdeverfahren sei
eine genauere Betrachtung der Tazkira ausgeblieben, läuft auf eine appel-
latorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 beziehungsweise
auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hin-
aus, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum be-
steht. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde, wie gesagt, bereits
festgestellt, dass ein Dokument wie die vorliegende Tazkira aufgrund der
Fälschungsanfälligkeit und des Umstands, dass Tazkira ohne Weiteres
auch käuflich erworben werden können, nur eine geringe Beweiskraft zu
entfalten vermag. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht
denn auch keine Gewähr, zumal weder ersichtlich ist, wie es zu dessen
Ausstellung in Afghanistan am (…) 2019 – in Abwesenheit des Gesuchstel-
lers – noch zur Übermittlung desselben an den Gesuchsteller (Postaufgabe
in D._______ am 20. Juli 2019) gekommen ist, hat der Gesuchsteller doch
laut seinen Angaben bei der Befragung vom 27. Mai 2019 keinerlei Kontakt
zu seinen Angehörigen im Heimatland. Im Übrigen ist auch die exakte An-
gabe des Geburtsdatums bei einer Tazkira ungewöhnlich (vgl. bspw. Urteile
des BVGer E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4, E-1454/2018 vom 9. Mai
2018 E. 7.4). Dass der Gesuchsteller minderjährig ist, vermag er mit die-
sem Dokument nicht zu belegen. Die Tazkira ist damit nicht als beweis-
tauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermag dieses Beweismittel somit
auch kein Hindernis für die Wegweisung des Gesuchstellers nach
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B._______ zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
der Gesuchsteller auch mit seinen Vorbringen im Revisionsgesuch vom
1. Oktober 2019 zum Schulbesuch in C._______ die Glaubhaftigkeit der im
vorangegangen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Min-
derjährigkeit nicht zu bewirken vermag.
3.2.2 Mit dem Vorbringen im Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019, er ris-
kiere bei einer Überstellung nach B._______, Opfer einer Kettenabschie-
bung nach Afghanistan zu werden, vermag der Gesuchsteller keinen Revi-
sionsgrund darzulegen. Im Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 wurde fest-
gestellt, dass kein Anlass zur Annahme besteht, B._______ würde im Fall
des Gesuchstellers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sei oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden (vgl. S. 7 des Beschwerdeurteils). Die nun auf Revisionse-
bene erhobene Rüge, wonach die Gefahr einer Verletzung des Non-Refou-
lement-Prinzips zu Unrecht verneint worden sei, läuft damit (ebenfalls) auf
eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 bezie-
hungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sach-
verhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein
Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revi-
sionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht
zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.
4.
Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen res-
pektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Be-
schwerdeurteils D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 rechtfertigen würden. Das
Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlos-
sen, womit die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs ge-
genstandslos geworden sind. Der am 2. Oktober 2019 angeordnete einst-
weilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
6.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie
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sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: