B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5097/2017
Ur t e i l vom 9 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N_______.
D-5097/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2013 um Asyl in der
Schweiz nach.
A.b Mit Verfügung vom 23. September 2015 stellte das SEM fest, dass er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung
führte das SEM an, die geltend gemachte Weigerung des Beschwerdefüh-
rers, mutmasslichen Angehörigen der Al-Kaida Zutritt zum Camp der
B._______ zu verschaffen, weshalb er behelligt worden sei und bei einer
Rückkehr befürchten müsse, von diesen umgebracht zu werden, sei als
nicht asylrelevant zu erachten. Die Männer seien nur am Beschwerdefüh-
rer interessiert gewesen, um sich mit seiner Unterstützung Zutritt zum
Camp zu verschaffen, und nicht aus einem asylrelevanten Motiv. Für diese
Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer während (Nennung Dauer)
die gleiche Tätigkeit ausgeübt und deswegen keine Schwierigkeiten ge-
habt habe. Im Weiteren sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten
durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen. Die örtliche Poli-
zei habe den Entführungsversuch zu verhindern vermocht, den Beschwer-
deführer ins Krankenhaus gebracht und ein Protokoll zum Vorfall aufge-
nommen. Weiter erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine
Anwendung. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass ihm bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe o-
der Behandlung drohe. Weiter sei nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts eine Rückkehr in die Stadt Kabul unter begünstigen-
den Umständen als zumutbar zu erachten. Da der Beschwerdeführer aus
Kabul stamme, dort über ein soziales Beziehungsnetz, weitere Kontakte
und langjährige Berufserfahrungen verfüge, erweise sich der Vollzug der
Wegweisung unter den genannten Umständen als zumutbar, zumal auch
keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich seien. Ausserdem sei der Voll-
zug technisch möglich und praktisch durchführbar.
A.c Mit Urteil D-6799/2015 vom 1. November 2016 wurde die gegen diese
Verfügung am 22. Oktober 2015 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur
Begründung führte das Gericht dabei im Wesentlichen aus, es sei zunächst
festzustellen, dass aufgrund unlogischer, unsubstanziierter und wider-
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Seite 3
sprüchlicher Aussagen die geltend gemachten Vorbringen in Zweifel zu zie-
hen seien. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermöchten die ent-
standenen Ungereimtheiten nicht plausibel zu erklären. Die lediglich in Ko-
pie eingereichten Dokumente seien aufgrund ihrer geringen Beweiskraft
nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Doch selbst wenn
von der Authentizität der Dokumente ausgegangen würde, vermöchten
diese lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die von ihm ge-
nannte Firma nachzuweisen, nicht jedoch die weiteren Darlegungen. Un-
abhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien diese oh-
nehin nicht als asylrelevant zu erachten. Das Gericht habe im Grundsatz-
urteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afgha-
nistan vorgenommen, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als
äusserst prekär bezeichnet habe. Die Hauptstadt Kabul gehöre jedoch im
Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiter-
hin zu den relativ stabilen Landesteilen. Aufgrund der weiteren Verschlech-
terung der Situation in letzter Zeit sei jedoch noch unklar, ob sich die af-
ghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die
regierungsfeindlichen Gruppierungen in Zukunft behaupten könnten. Bei
der Beurteilung der Sicherheitslage liessen sich Gruppen von Personen
definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri-
siko ausgesetzt seien. Einem besonders hohen Risiko seien dabei Perso-
nen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen würden und
eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiteten, da sie von extremis-
tisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen – insbesondere den Tali-
ban – als Verräter betrachtet würden, die es hart zu bestrafen gelte. In den
letzten Jahren seien denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet worden,
welche für die internationalen Truppen gearbeitet hätten. Vorliegend be-
stünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt würde. Er sei wäh-
rend Jahren ohne Schwierigkeiten für die Firma in gleicher Weise tätig ge-
wesen. Sodann erscheine ein virtuelles Verfolgungsinteresse am Be-
schwerdeführer – insbesondere nach dessen jahrelanger Landesabwesen-
heit – wenig wahrscheinlich, zumal die Mission der B._______ per (...) be-
endet worden sei. Im Weiteren sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkei-
ten durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen, welche im Fall
des Beschwerdeführers bereits zum Tragen gekommen seien. Eine be-
gründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung sei dem-
nach zu verneinen. Sodann erachtete das Gericht die Ausführungen des
SEM zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs als zutreffend.
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Seite 4
B.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
(Nennung Beweismittel) beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Da-
rin ersuchte er um Wiedererwägung des Entscheids betreffend den Vollzug
der Wegweisung, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
Er machte geltend, sein (...) Gesundheitszustand habe sich seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016 erheblich ver-
schlechtert. Dort sei mit Blick auf das Vorliegen von begünstigenden Um-
ständen noch auf das Fehlen von Anhaltspunkten für gesundheitliche
Schwierigkeiten verwiesen worden. Er leide jedoch gemäss dem beigeleg-
ten ärztlichen Bericht infolge eines physischen Traumas in der Heimat seit
(...) an den Symptomen (Nennung Diagnose) und es sei eine Zunahme der
(Nennung Symptomatik) feststellbar. Aufgrund der Dauer der bestehenden
Symptomatik seien die Kriterien einer (Nennung Leiden) erfüllt. Er benötige
(Nennung Therapie). Bei einer regelmässigen Behandlung sei mit einer
Verbesserung des Zustands zu rechnen und im Falle einer Rückführung in
die Heimat mit einer Verschlechterung desselben. Eine Eigengefährdung
wäre in einem solchen Fall ebenfalls nicht auszuschliessen. Infolge man-
gelnder Kapazitäten in den staatlichen Spitälern in Kabul und des Um-
stands, dass Medikamente oft selber bezahlt werden müssten, da keine
staatliche Krankenversicherung bestehe und private Gesundheitsdienst-
leistungen unerschwinglich seien, sei seine Gesundheit im Fall einer Rück-
kehr nach Afghanistan unmittelbar und schwerwiegend gefährdet. Diesbe-
züglich verwies der Beschwerdeführer auf eine Auskunft der Länderana-
lyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Behandlung psychi-
scher Beschwerden in Afghanistan vom 5. April 2017. Sodann habe er seit
(Nennung Zeitpunkt) keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen,
so insbesondere auch nicht zu seiner Mutter, mit welcher er zuletzt in Ver-
bindung gestanden sei. Zudem sei das Wohnviertel, in dem seine Mutter
gewohnt habe, unterdessen bei einem Anschlag weitgehend zerstört wor-
den. Er habe keine Kenntnis über deren Verbleib und es müsse befürchtet
werden, dass sie unterdessen verstorben sei. Zudem seien seine berufli-
chen Aussichten angesichts der derzeit schlechten Wirtschaftslage in Ka-
bul als prekär zu erachten. In Ermangelung eines familiären Netzes verfüge
er in der Stadt über keinerlei Perspektiven oder Hilfestellungen. Aus diesen
Gründen und weil sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul seit
Erlass des in BVGE 2011/7 publizierten Urteils weiter verschlechtert habe,
sei ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren.
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Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 lehnte das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung
vom 23. September 2015 fest. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–
und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an-
zuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt lic.
iur. Urs Ebnöther.
Der Beschwerde lag (Aufzählung Beweismittel) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 erteilte die Instruktions-
richterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung und
teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung
der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig forderte sie
den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. September 2017 eine Fürsorgebe-
stätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung wies sie ab.
F.
Mit Schreiben vom 19. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten.
D-5097/2017
Seite 6
G.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht
(Nennung Beweismittel) zukommen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest. Die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung der
vorinstanzlichen Einschätzung führen müssten. Daran sei auch im Lichte
des Grundsatzurteils BVGE 2011/7 weiterhin festzuhalten, da die notwen-
digen Behandlungen und medizinischen Einrichtungen vorhanden und für
den Beschwerdeführer, der über ein Beziehungsnetz verfüge, zugänglich
seien. Letztlich würden besonders begünstigende Faktoren für einen Weg-
weisungsvollzug nach Kabul vorliegen.
I.
Am 6. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des
SEM zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 24. April 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweis-
mittel) ein.
K.
Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte der Rechtsvertreter der In-
struktionsrichterin mit, dass das Mandatsverhältnis per sofort beendet sei.
L.
Am 2. Dezember 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht (Nennung Be-
weismittel) ein, worin die aktuelle Situation des Beschwerdeführers in der
Schweiz dargelegt und um baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens
ersucht wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizier-
ten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber
hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel
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Seite 8
abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für
ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen kön-
nen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vo-
rausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer
Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht
werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufe-
nen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbrin-
gen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte
das SEM im Wesentlichen aus, gemäss Abklärungen des Projekts MedCOI
– welches der Erfassung medizinischer Informationen aus Herkunftslän-
dern diene – seien in Kabul diverse Möglichkeiten, sowohl staatlicher als
auch privater Art, für psychiatrische-psychotherapeutische Behandlungen
vorhanden und öffentlich zugänglich. Auch seien verschiedene Antidepres-
siva erhältlich. Zudem habe der Beschwerdeführer eine langjährige Berufs-
erfahrung vorzuweisen, könne sich daher bei einer Rückkehr beruflich er-
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Seite 9
neut wieder integrieren und dadurch auch für anfallende Kosten aufkom-
men. Bezüglich der Rückkehr selber sei auf die Möglichkeit der medizini-
schen Rückkehrhilfe hinzuweisen. Hinsichtlich der im eingereichten Arzt-
bericht angeführten Gefahr einer Retraumatisierung im Fall einer Rück-
kehr, sei auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 23. September 2015
und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2016 zu
verweisen, worin unter anderen sowohl ein staatlicher Schutz in Kabul als
vorhanden als auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt gewesen
sei. Bezüglich des angeblich nicht mehr existenten Beziehungsnetzes sei
ebenfalls auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheiden zu
verweisen, wonach ein Beziehungsnetz bestehend aus der Familie des
(Nennung Verwandter), mit welcher der Beschwerdeführer während vielen
Jahren in Kabul gelebt habe, sowie der Mutter einschliesslich weiteren
Kontakten vorhanden gewesen sei. Der nun seit (Nennung Zeitpunkt) zur
Mutter und generell nicht mehr vorhandene Kontakt zu Familienangehöri-
gen wie auch deren ungewisses Schicksal seien unbelegte Parteibehaup-
tungen, welche den bisherigen Asylentscheid und das erwähnte Urteil be-
treffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umzustossen
vermöchten. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass der Beschwer-
deführer auf das Beziehungsnetz bestehend aus der Familie seines (Nen-
nung Verwandter) im Wiedererwägungsgesuch nicht mehr eingegangen
sei. Es sei daher von einem weiterhin bestehenden sozialen Beziehungs-
netz in Kabul auszugehen, welches den Beschwerdeführer bei der Rein-
tegration in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht unterstützen könne.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb insgesamt weiterhin als zumutbar zu
erachten.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer die im
Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse und verweist
dabei auf den beim SEM eingereichten ärztlichen Bericht. Weiter führt er
aus, seine psychische Gesundheit habe sich in der Zwischenzeit weiter
dramatisch verschlechtert, wie (Nennung Beweismittel) zeige. So bestehe
zusätzlich (Nennung Leiden). Die für ihn geeigneten respektive indizierten
(Nennung Medikamente) seien in Kabul nicht verfügbar, weshalb eine
Rückführung zu einer weiteren Destabilisierung und unter Umständen zu
akuter Suizidalität führen würde. Er sei demnach keineswegs gesund, was
in Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) eine
Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul
sei. Der von der Vorinstanz zitierte Abklärungsbericht vom Juni 2015 sei
über zwei Jahre alt und scheine nicht öffentlich zugänglich zu sein, weshalb
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nicht darauf abgestützt werden könne. Dementsprechend vermöge dieser
Bericht die im Wiedererwägungsgesuch zitierte Auskunft der SFH-Länder-
analyse vom 5. April 2017 zu den psychiatrischen Behandlungsmöglichkei-
ten in Afghanistan nicht zu entkräften. Ferner bestehe weder zu seiner Mut-
ter ein Kontakt, der im (Nennung Zeitpunkt) abgebrochen sei, noch zur Fa-
milie seines verstorbenen (Nennung Verwandter). Zwar sei der vorinstanz-
liche Einwand, wonach es sich bei diesen Vorbringen um unbelegte Partei-
behauptungen handle, nicht von der Hand zu weisen. Es stehe aber
ebenso fest, dass er die Abwesenheit eines sozialen Netzes nicht werde
beweisen können. Sodann sei die vorinstanzliche Annahme, gemäss wel-
cher er sich in Kabul problemlos wieder werde integrieren können vor dem
Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan als realitätsfremd zu
qualifizieren.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen
Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte
Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermö-
gen daran nichts zu ändern.
6.2
6.2.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei angesichts seiner
ärztlich belegten psychischen Erkrankung nicht als gesund zu bezeichnen,
was jedoch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) eine Voraussetzung für
die Bejahung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul
darstelle, weshalb er – sinngemäss – bereits aus diesem Grund vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen sei, erweist sich als unzutreffend. Auch in
solchen Fällen ist zu prüfen, ob ein Rückkehrender in Kabul über ein hin-
reichendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Unterkunft
und angemessene Hilfe bei der Reintegration bietet (vgl. bspw. Urteil
D-5872/2017 vom 5. Juni 2018 E. 10.4 f.). Hinzu kommt vorliegend, dass
sich der Beschwerdeführer (dies im Gegensatz zum zitierten Urteil
D-5872/2017) nicht mehr im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren, son-
dern im ausserordentlichen Verfahren befindet. Darüber hinaus ist Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage des Wegweisungsvoll-
zugs. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob aus wiedererwägungsrechtlicher
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Seite 11
Sicht relevante Sachumstände vorliegen, die geeignet sind, zu einer vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu führen.
6.2.2 Wie den Äusserungen (Nennung Beweismittel) zu entnehmen sind,
leide der Beschwerdeführer weiterhin unter (Nennung Leiden und Symp-
tome), welche einerseits in Verbindung mit der traumatischen Vergangen-
heit zu sehen seien und andererseits durch eine psychosoziale Belas-
tungssituation aufrechterhalten würden. Der Beschwerdeführer leide mas-
siv unter der Perspektivlosigkeit und den fehlenden Beschäftigungsmög-
lichkeiten im Rahmen des nun seit mehreren Jahren andauernden Asylver-
fahrens. Sodann erscheine er zuverlässig zu den ambulanten Konsultatio-
nen (Nennung Häufigkeit). Er bedürfe (Nennung Therapiebedarf).
6.2.3 Vorliegend spricht die vorgebrachte Verschlechterung der (...) Ge-
sundheit des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Dabei fällt auf, dass der seit dem 9. Dezember 2013 im
Asylverfahren stehende Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Wie-
dererwägungsgesuchs vom 8. Juni 2017 gesundheitliche Probleme gel-
tend macht und gemäss dem mit dem Wiedererwägungsgesuch einge-
reichten (Nennung Beweismittel) in (ambulanter) ärztlicher Behandlung
stehen soll. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die ärztlich diagnostizierten
Symptome (Nennung Leiden) nicht nur mit in der Vergangenheit möglich-
erweise erlebten schwierigen Ereignissen (in anderem als dem geltend ge-
machten Kontext, zumal im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.
November 2016 die geltend gemachte Verfolgungssituation unter anderem
als unglaubhaft erachtet wurde), sondern vor allem auch mit dem negati-
ven Asylentscheid sowie den Unsicherheiten hinsichtlich des Aufenthalts-
status in der Schweiz zusammenhängen. Ebenso wird in den eingereichten
ärztlichen Schreiben mehrmals darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer unter der unsicheren Aufenthaltssituation und der Perspektivlosig-
keit leidet (...).
6.2.4 Auch wenn angesichts der in den ärztlichen Berichten attestierten
Beeinträchtigungen des (...) Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers nicht bestritten werden soll, dass er ernsthaft unter (...) Beschwerden
leidet, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass
eine medizinische Behandlung (...) auch in Kabul möglich ist. Zwar weist
das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Ka-
bul bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch be-
steht in Kabul gemäss der – auch vom Beschwerdeführer angeführten –
D-5097/2017
Seite 12
Auskunft der SFH-Länderanalyse zu „Afganistan: Psychiatrische und psy-
chotherapeutische Behandlung“ vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an
(Nennung Behandlungsmöglichkeiten) behandeln zu lassen. Überdies ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form
von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rück-
kehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang
zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat er-
hält. Der Umstand, dass in Kabul allenfalls nicht die von ihm in der Schweiz
verschriebenen (Nennung Medikamente) erhältlich sind, vermag an dieser
Erkenntnis grundsätzlich nichts zu ändern. Zudem hat der Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit, sich im Rahmen der erwähnten medizinischen Rück-
kehrhilfe die geeigneten und medizinisch indizierten Medikamente für die
erste Zeit nach einer Rückkehr mitgeben zu lassen. Ferner ist durchaus
vorstellbar, dass das gewohnte kulturelle Umfeld und soziale Netz (vgl.
E. 6.2.5 nachfolgend) in seinem Herkunftsland stabilisierend wirken
könnte. Aus (Nennung Beweismittel) geht hervor, dass der negative Asyl-
entscheid die beim Beschwerdeführer bestehenden (Nennung Symptome)
mitverursacht habe sowie ursächlich für eine ausgeprägte Frustration, Nie-
dergestimmtheit seien und der Beschwerdeführer massiv unter der Per-
spektivlosigkeit leide. Die Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit
Familienangehörigen – vorliegend der Familie seines (Nennung Verwand-
ter) – könnte somit positive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand
haben, zumal die Unsicherheit über seinen Asylstatus und mithin auch die
Gründe für die geltend gemachte Perspektivlosigkeit mit vorliegendem Ur-
teil beseitigt werden. Da seine Therapie noch andauert, kann sich der Be-
schwerdeführer zudem in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten ge-
zielt auf seine Rückkehr vorbereiten. Insgesamt lassen die vorliegenden
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine kon-
krete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Ver-
ständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen. Die zuständigen Behörden wer-
den einer allfälligen Suizidgefährdung bei der Eröffnung des vorliegenden
Entscheides sowie der Vorbereitung und Durchführung des Vollzugs Rech-
nung zu tragen haben.
6.2.5 Sodann geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen weiterer
begünstigender Faktoren, also eines tragfähigen Beziehungsnetzes, einer
gesicherten Wohnsituation und der Möglichkeit zur Sicherung des Exis-
tenzminimums, aus. So lebte der Beschwerdeführer seit seinem (...) Le-
bensjahr während rund (...) Jahren bei der Familie seines verstorbenen
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Seite 13
(Nennung Verwandter) in Kabul. Entgegen der Darstellung im Wiedererwä-
gungsgesuch ist deshalb davon auszugehen, dass das Heim des (Nen-
nung Verwandter) auch ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellt. Im Wie-
dererwägungsgesuch vom 8. Juni 2017 führt er in pauschaler Weise an,
dass seit (Nennung Zeitpunkt) kein Kontakt mehr zu Familienangehörigen
bestehe. Zuletzt habe nur noch ein solcher zu seiner Mutter bestanden, der
jedoch im (Nennung Zeitpunkt) abgebrochen sei. Vorweg ist dazu anzu-
merken, dass sich diese Angaben als widersprüchlich erweisen, wäre unter
den gegebenen zeitlichen Umständen ein solcher Kontakt nicht erst seit
(Nennung Zeitraum), sondern bereits seit (Nennung Zeitpunkt) abgebro-
chen. Der Beschwerdeführer begründet denn auch lediglich einen Kontakt-
abbruch zu seiner Mutter, dies infolge eines Sprengstoffanschlages in de-
ren Wohnquartier (...) im (...). Die von ihm in der Rechtsmitteleingabe auf
Seite 9 unten in den Fussnoten 10 und 11 zitierten Medienberichte bestä-
tigen einen solchen Sprengstoffanschlag am (...). Die darin enthaltene Be-
richterstattung ist jedoch allgemeiner Natur und lässt keinerlei Rück-
schlüsse darauf zu, wer sich genau unter den Opfern befand. Es ist daher
für das Gericht nicht überprüfbar, ob allenfalls auch die Mutter des Be-
schwerdeführers ein Opfer des Anschlags geworden sein könnte. In die-
sem Zusammenhang ist aber anzumerken, dass laut den Angaben des Be-
schwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren seine Mutter bei der Fami-
lie seines verstorbenen (Nennung Verwandter) in Kabul im Stadtteil (...)
(vgl. act. A6/12, S. 5, Ziff. 3.01; A24/15, S. 3, F13 ff.) lebe, welcher an das
Quartier (...) angrenzt. Der angeführte Sprengstoffanschlag bleibt aber –
bei allem Verständnis für die damit verbundene Ungewissheit des Be-
schwerdeführers über das Schicksal seiner Mutter – wiedererwägungs-
rechtlich ohnehin unbeachtlich. So wurde im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6799/2015 vom 1. November 2016 bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs respektive der begünstigenden Um-
stände hinsichtlich des in Kabul bestehenden Beziehungsnetzes an keiner
Stelle die Mutter des Beschwerdeführers, sondern die Familie des verstor-
benen (Nennung Verwandter) sowie weitere bestehende Kontakte erwähnt
(vgl. D-6799/2015 E. 6.3). Mit der alleinigen und nicht weiter konkretisier-
ten Behauptung, es bestehe kein Kontakt mehr zu Familienangehörigen,
vermag der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Familie des (Nen-
nung Verwandter) im Stadtteil (...) in Kabul ansässig ist, nicht zu negieren.
Es ist demnach weiterhin von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz
in Kabul für den Beschwerdeführer auszugehen, das ihm eine angemes-
sene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaft-
lichen Reintegration bieten kann. Schliesslich hat der Beschwerdeführer
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angegeben, er habe in Kabul während langer Zeit als (Nennung Tätigkei-
ten) gearbeitet (vgl. act. A6/12, S. 4 und 7; A24/15, S. 4, F26), was darauf
hinweist, dass es in Kabul durchaus möglich ist, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und sich damit ein eigenes Auskommen zu schaffen bezie-
hungsweise zum Lebensunterhalt von Familienangehörigen beizutragen.
Der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis auf die allgemein
schwierige wirtschaftliche Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul
im Speziellen vermag nicht eine wesentliche veränderte Sachlage darzu-
legen.
6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wieder-
erwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 rechtfertigen könnten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestä-
tigung, welche am 19. September 2017 nachgereicht wurde – gutgeheis-
sen. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht
mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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