Abtei lung IV
D-5098/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-5098/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), stellte
am 16. Oktober 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das
Bundesamt lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2003
ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 25. März 2003 wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. Mai
2005 ab. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
B.
B.a
Mit Schreiben vom 9. November 2005 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er sei namentlich
Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI respektive
KDPI), Sektion Schweiz, geworden und nehme an nahezu sämtlichen
Veranstaltungen dieser Partei teil, insbesondere an
Protestkundgebungen, Sitzstreiks und Standaktionen. Anlässlich einer
Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern seien die
Demonstrierenden - darunter auch der Beschwerdeführer - gefilmt
worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der filmenden
Person entgegen der Auskunft der anwesenden Polizisten nicht um
einen Journalisten, sondern um einen Angehörigen der iranischen
Botschaft gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe ausserdem
mehrere regimekritische Artikel verfasst. Einer dieser Artikel sei in der
Zeitung Nimrooz sowie auf deren Homepage publiziert worden. Das
Mass der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sprenge den
üblichen Rahmen solcher Betätigungen. Es bestehe daher eine grosse
Wahrscheinlichkeit, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den
gemäss iranischem Recht verbotenen Aktivitäten des Beschwerde-
führers erlangt hätten. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe dem
Beschwerdeführer deswegen politische Verfolgung. Damit bestünden
subjektive Nachfluchtgründe, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und er in der Schweiz vorläufig
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aufzunehmen sei. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen.
Dem zweiten Asylgesuch lagen folgende Beweismittel bei: Schreiben
von E. A., PDKI Schweiz, vom 17. Juni 2005, Foto des
Beschwerdeführers mit dem Präsidenten der PDKI anlässlich der
Generalversammlung der PDKI Schweiz vom 18. Januar 2005,
Internetausdruck von Wikipedia betreffend das Attentat auf PDKI-
Mitglieder in Berlin im Jahr 1992, Internetausdruck von ,
Unterlagen zu verschiedenen Kundgebungen, Zeitung Nimrooz vom
(...), deutsche Übersetzung des in dieser Zeitung veröffentlichten
Artikels des Beschwerdeführers, zwei Internetartikel zum Thema
Internetzensur durch den Iran.
B.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2006 fest, die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge lehnte es das zweite Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
B.c Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
31. März 2006 bei der ARK anfechten. Dabei liess er in der
Hauptsache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dieser Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Unterlagen zu
verschiedenen Protestkundgebungen (in Kopie), Schreiben der
Hambastegi, International Federation of Iranian Refugees (IFIR),
Schweiz, vom 28. Februar 2006, Monatsbericht der
Menschenrechtsaktivisten in Nordamerika und Europa vom November/
Dezember 2005, Gutachten von Amnesty International (AI) vom
21. Juli 2003 (Internetausdruck).
Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer ausserdem
Unterlagen zu einer von der IFIR organisierten Kundgebung vom
22. April 2006 zu den Akten reichen.
B.d Mit Urteil vom 29. Mai 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut,
hob die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2006 auf und wies die
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Sache zwecks Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 und 30
AsylG und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
C.
In der Folge nahm das BFM das Asylverfahren wieder auf und hörte
den Beschwerdeführer am 10. Juli 2006 zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der kurdischen Demokratischen
Partei Iran (KDPI). Der Hauptsitz dieser Partei befinde sich in Paris,
aber in der Schweiz existiere ein Komitee dieser Partei. Die KDPI
unterhalte sehr enge Beziehungen zu anderen exilpolitischen
Organisationen. Er habe an zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten
teilgenommen. Er habe auch einen Zeitungsartikel verfasst, welcher in
der Zeitung Nimrooz veröffentlicht worden sei. Er habe ein Foto von
sich mitveröffentlicht, da er nichts zu verbergen habe. Es sei ihm ein
Anliegen gewesen, dass die Leser wüssten, wie der Autor aussehe.
Ausserdem sei es in persischen Zeitungen üblich, dass die Artikel mit
einem Foto des Autors oder der Autorin versehen würden. Anderweitig
habe er sich nicht für die KDPI exponiert. Er hätte gerne im Internet
weitere Aufsätze veröffentlicht, aber ihm fehlten die finanziellen Mittel
für die Benützung eines Internet-Cafés. Zuhause habe er keinen
Zugang zum Internet. Im Falle einer Rückkehr in den Iran hätte er mit
Folter zu rechnen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: eine Bewilligung der Stadtpolizei
Zürich sowie zwei Fotos im Zusammenhang mit einem Infostand vom
27. Mai 2006 (Kopie), Internetausdruck betreffend ein Anlass vom
13. Mai 2006, zwei Fotos eines Infostandes vom 24. Juni 2006 in
Zürich (in Kopie), zwei Fotos einer Kundgebung vom 8. Juli 2006 in
Bern.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2006 - eröffnet am 14. Juli
2006 - fest, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge
verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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E.
Mit Beschwerde vom 14. August 2006 an die ARK liess der
Beschwerdeführer beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen, eventuell sei er
infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Internetausdruck
eines Fotos von einer Aktion in Olten am 29. Juli 2006 sowie ein damit
zusammenhängendes Flugblatt, Bestätigung der PDKI Schweiz vom
9. August 2006.
F.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit
Zwischenverfügung vom 17. August 2006 antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer
gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde im Endentscheid befunden.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2006
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 24. August 2006 zur Stellungnahme innert Frist
unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt
verstreichen.
I.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 30. August 2006 eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 28. August 2006 nachreichen.
J.
Mit Eingaben vom 4. Juli und 13. September 2007 reichte eine
Drittperson (A. M. M., Präsident der IFIR Schweiz) mehrere Unterlagen
ein.
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K.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 23. November 2007
weitere Beweismittel zu den Akten reichen: Fotos und ein Flugblatt
betreffend eine Standaktion in Zürich vom 8. September 2007, ein Foto
betreffend eine Kundgebung in Zollikofen vom 19. Juni 2007, ein Foto
und ein Flugblatt betreffend eine Protestaktion in Bern vom 2. Februar
2007, ein Foto betreffend eine Aktion in Zürich vom 20. Januar 2007,
ein Foto und ein Flugblatt betreffend eine Aktion in Zürich am 25.
November 2006, ein vom Beschwerdeführer verfasster, im Internet
veröffentlichter Artikel mit Übersetzung, ein Schreiben der IFIR
Schweiz vom 20. August 2007 mit Übersetzung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das
Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses
weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie
vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
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eigenschaft nicht stand. Vorab sei festzustellen, dass die vom
Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachten
politischen Aktivitäten sowie die daraus angeblich resultierende
Verfolgung als unglaubhaft erachtet worden seien. Somit sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland bei den iranischen Behörden als
Regimegegner oder politischer Aktivist aktenkundig geworden sei. Es
sei demzufolge auch unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden
den Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz speziell
beobachtet hätten. Und wenn sie dies getan hätten, wäre ihnen
bestimmt aufgefallen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens öffentlich als
Aktivist aufgetreten sei, was einen Zusammenhang zwischen diesen
Aktivitäten und dem Bestreben, ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz
zu erlangen, vermuten lasse. Im Weiteren sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten kein eigentliches politisches
Profil aufweise. In den ersten Jahren nach der Einreise in die Schweiz
sei der Beschwerdeführer lediglich Mitglied der KDPI gewesen. Die
blosse Mitgliedschaft und Teilnahme an Anlässen dieser Partei lasse
jedoch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im
Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal
der Beschwerdeführer keine exponierte Kaderposition inne habe.
Allein in der Schweiz fänden unzählige exilpolitische Anlässe statt,
welche jeweils auf den einschlägigen Internetseiten - unter anderem
mit Fotos - dokumentiert würden. Es dürfte den iranischen Behörden
kaum möglich sein, all die auf den zahlreichen Fotos abgebildeten
Personen zu identifizieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er von einem Angestellten der iranischen Botschaft gefilmt
worden sei, werde nicht hinreichend belegt. Es bestünden auch keine
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund von
Videoaufnahmen persönlich identifiziert werden könnte. Der vom
Beschwerdeführer verfasste und mit seinem Foto veröffentlichte
regimekritische Text erwecke nicht den Eindruck, dass dahinter eine
Person stehe, welche über eine tiefe politische Überzeugung, klar
definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein
persönliches Agitationspotential verfüge. Daher sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Iran deswegen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Im Übrigen seien
den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass im Iran wegen
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der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten behördliche
Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wären.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe zwar im
Anschluss an die durch die ARK erfolgte Kassation der ersten
Verfügung vom 27. Februar 2006 am 10. Juli 2006 eine Anhörung
durchgeführt, habe sich jedoch nicht ernsthaft ein zweites Mal mit dem
Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern den Inhalt seiner ersten
Verfügung in der nun angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2006
mehr oder weniger wörtlich wiederholt. Anschliessend wird geltend
gemacht, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten
insgesamt ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den
Iran zu begründen. Es gehe nicht an, die einzelnen Aktivitäten -
beispielsweise die Mitgliedschaft bei der PDKI - isoliert zu betrachten.
Im Übrigen sei die Regimefeindlichkeit der PDKI unbestritten, und es
sei eine Tatsache, dass die Aktivitäten der PDKI geeignet seien, dem
Ansehen des Iran Schaden zuzufügen. Demzufolge sei anzunehmen,
dass die Aktivitäten der PDKI überwacht würden. In den Augen der
iranischen Behörden dürfte es ausserdem keine Rolle spielen, aus
welchen Motiven sich die Mitglieder der PDKI gegen das iranische
Regime engagierten. Das Argument des BFM, wonach keine Beweise
dafür vorlägen, dass im Iran Verfolgungsmassnahmen gegen den
Beschwerdeführer eingeleitet worden wären, sei haltlos. Einerseits
widerspreche es der Verfahrensökonomie, ein Verfahren wegen
staatsfeindlicher Aktivitäten gegen einen im Ausland wohnhaften
Staatsangehörigen zu eröffnen. Ausserdem würde die Einleitung eines
solchen Verfahrens die Chance vermindern, dass die
anzuschuldigende Person jemals in den Iran zurückkehrt. Schliesslich
sei es dem Beschwerdeführer kaum zuzumuten, den Beweis eines
allenfalls eingeleiteten Verfahrens zu erbringen. Entgegen den
Ausführungen des BFM sei es im Weiteren durchaus wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer als regelmässiger Teilnehmer von
Kundgebungen durch die iranischen Behörden identifiziert worden sei.
In der vorinstanzlichen Verfügung würden die Mittel und Kapazitäten
der iranischen Behörden zur Bekämpfung von Regimegegnern massiv
heruntergespielt. Der iranische Staat schleuse teilweise auch Spitzel in
die Kundgebungen ein. Es sei daher überaus wahrscheinlich, dass es
sich bei der filmenden Person anlässlich der Kundgebung vom Juni
2005 vor der iranischen Botschaft tatsächlich um einen Angestellten
der Botschaft gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe übrigens in
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der Zwischenzeit - am 29. Juli 2006 - an einer weiteren
regimekritischen Veranstaltung in Olten teilgenommen. Das der
Beschwerde beiliegende Foto sei im Internet veröffentlicht worden.
Hinsichtlich des in der Zeitung Nimrooz veröffentlichen Artikels des
Beschwerdeführers wird in der Beschwerde geltend gemacht, die in
dieser Zeitung publizierten Artikel würden durch die iranischen
Behörden systematisch ausgewertet. Wer in dieser Zeitschrift unter
dem eigenen Namen kritische Artikel veröffentliche, werde vom
iranischen Geheimdienst als Oppositioneller registriert. Bisher seien
derartige Publikationen jeweils als erhebliches Indiz für das Vorliegen
von Nachfluchtgründen gewertet worden. Durch die plötzliche und
unbegründete Praxisänderung des BFM könnte das Gleichbe-
handlungsgebot verletzt sein. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass
iranische Asylsuchende, welche Beiträge in der Zeitschrift Nimrooz
veröffentlichen, stets dieselbe "stereotype" Kritik am iranischen
Regime äusserten. Ein Vergleich der verschiedenen Artikel würde klar
zeigen, dass dieser Vorwurf des BFM unzutreffend sei. Im Weiteren sei
für die iranischen Behörden der Unterschied zwischen echten und
unechten Aktivisten ohne Belang. Aus diesen Gründen sei davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Iran eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, dies
insbesondere mit Blick auf die Veränderung der Lage im Iran. Der
zuständige Repräsentant der KDPI Schweiz habe im beigelegten
Schreiben die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie die
daraus folgende Gefährdung bestätigt. Der Beschwerdeführer sei
daher als Flüchtling anzuerkennen.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM lediglich fest, es habe
sich bereits in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der
Gefährdung aufgrund der Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten der
PDKI und der IFIR geäussert. Die auf Beschwerdeebene eingereichten
weiteren Dokumente seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung
etwas zu ändern.
4.4 In der Eingabe vom 23. November 2007 wird darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich an weiteren
exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen habe. Fotos von diesen
Aktionen seien auf stark frequentierten, einschlägigen Webseiten
veröffentlicht worden. Am 25. November 2006 habe sich der
Beschwerdeführer an einer Demonstration der IFIR in Zürich beteiligt.
Thema dieser Aktion sei die im Iran nach wie vor praktizierte
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Todesstrafe gewesen. Am 20. Januar 2007 habe der Beschwerdeführer
an einer Standaktion in Zürich teilgenommen. Am 2. Februar 2007
habe eine Protestaktion vor dem BFM in Bern stattgefunden, welche
von der IFIR organisiert worden sei. Die Demonstrierenden, darunter
der Beschwerdeführer, hätten sich gegen das Regime im Iran und
dessen Folterpraxis ausgesprochen und ausserdem für die Rechte der
Frau und die Trennung von Staat und Religion eingesetzt. Am 19. Juni
2007 habe der Beschwerdeführer an einer Protestkundgebung in
Bern-Zollikofen teilgenommen. An dieser Aktion habe auch der
Geschäftsführer der IFIR, F. H., teilgenommen. Am 8. September 2007
habe sich der Beschwerdeführer an einer weiteren Standaktion in
Zürich beteiligt. Neben der Beteiligung an den genannten Aktionen
habe der Beschwerdeführer ausserdem einen weiteren Artikel
verfasst, welcher im Internet veröffentlicht worden sei. Der
Beschwerdeführer kritisiere in diesem Artikel die Unterstützung der
Hisbollah im Libanon durch die iranische Regierung. Er rufe das
iranische Volk dazu auf, das Regime zu stürzen. Aufgrund seines
Engagements für die IFIR sei der Beschwerdeführer am (...) zum (...)
ernannt worden. Somit nehme er nun innerhalb der (...) eine führende
Stellung ein.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt
hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der
Beschwerdeführer im geltend gemachten Umfang in der Schweiz
exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur
dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur
Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht
wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu
rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese
Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.
5.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
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iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn
auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich
unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert
hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für
AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen -
Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren
Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und grundsätzlich
unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch
erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den
iranischen Behörden auch ohne weiteres möglich sein, die im Internet
vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand
gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen. Der Beschwerdeführer nahm den Akten
zufolge zumindest seit dem Jahr 2005 regelmässig und relativ häufig
an Kundgebungen und Veranstaltungen der PDKI Schweiz sowie der
IFIR Schweiz teil. Die öffentlichen Veranstaltungen dieser
Organisationen richteten sich mehrheitlich gegen das herrschende
Regime im Iran, wobei dieses mit teilweise deutlichen Worten kritisiert
wurde: So wird der Iran in einem der als Beweismittel eingereichten
Flugblätter als "eine der barbarischsten und menschenfeindlichsten
theokratischen Diktaturen der Gegenwart" bezeichnet. Seit 27 Jahren
fänden im Iran Hinrichtungen, Einkerkerungen, Steinigungen,
Auspeitschungen, Folter, Entrechtung und Erniedrigung der
Bevölkerung, insbesondere der Frauen, und Massaker an
Zehntausenden politischen Gefangenen statt. Es wird im
Zusammenhang mit dem Iran von "islamischem Terrorismus" und
"islamgeschädigter Gesellschaft" gesprochen und zur Nicht-
Anerkennung der islamischen Republik Iran als Vertreterin der
iranischen Bevölkerung aufgerufen. Neben seiner Teilnahme an
exilpolitischen Veranstaltungen verfasste der Beschwerdeführer
ausserdem mindestens zwei regimekritische Artikel. Einer der beiden
aktenkundigen Artikel erschien im (...) in der in London
herausgegebenen Wochenzeitung Nimrooz sowie auf deren
Homepage und war mit dem Namen sowie einem Foto des
Beschwerdeführers versehen. In diesem Artikel bezeichnete der
Beschwerdeführer die iranischen Machthaber als Massenmörder und
Verbrecher und rief dazu auf, dem Regime der Tyrannei und des
Terrors respektive dem reaktionären Mullah-Regime ein Ende zu
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setzen. Der andere Artikel wurde unter dem Namen des
Beschwerdeführers sowie unter Angabe seines Aufenthaltsortes
("Schweiz") im (...) auf der Homepage von
veröffentlicht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, die islamische
Republik Iran habe seit ihrer Entstehung bewiesen, dass sie zu den
unmenschlichsten, frauenfeindlichsten und betrügerischsten
Regierungen der Welt gehöre. Er bezeichnete die iranischen Politiker
als "unfähig" und deren Äusserungen als "dumm". Er rief zum Sturz
des "unmenschlichen und korrupten" Regimes auf. Durch seine
Teilnahme an den erwähnten Kundgebungen sowie durch das
Verfassen der genannten Presseartikel brachte der Beschwerdeführer
deutlich seine Abneigung gegen die politische und gesellschaftliche
Struktur seines Heimatlandes sowie seine Kritik am gegenwärtigen
Regime zum Ausdruck. Die bei den von ihm besuchten und teilweise
mitorganisierten Kundgebungen verwendeten Parolen sowie die in den
beiden erwähnten Artikeln gemachten Äusserungen über den Iran sind
teilweise nicht bloss als kritisch, sondern geradezu als provozierend,
diffamierend und aufwieglerisch zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage
ist es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den
iranischen Behörden als exilpolitisch relativ engagierte Person
aufgefallen ist und dass sie sich aktiv um seine Identifizierung bemüht
haben. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren davon auszugehen,
dass ihnen dies inzwischen gelungen ist. Die Zeitung Nimrooz ist den
iranischen Behörden als "Oppositionsblatt" bekannt. Wer darin
politische Artikel unter eigenem Namen veröffentlicht, muss daher
davon ausgehen, dass er dem iranischen Geheimdienst als
"Oppositioneller" bekannt wird (vgl. dazu das mit der ersten
Beschwerde im zweiten Asylverfahren [Beschwerde vom 31. März
2006] als Beweismittel eingereichte Asylgutachten von AI Deutschland
vom 21. Juli 2003 zuhanden des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main). Der Beschwerdeführer veröffentlichte seinen Artikel in der
Nimrooz nicht nur unter Angabe seines Namens, sondern überdies
unter Beifügung seines Fotos. Damit dürfte er es den iranischen
Behörden erheblich erleichtert haben, auch seinen übrigen,
mehrheitlich im Internet dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten auf
die Spur zu kommen. Es ist daher als wahrscheinlich zu erachten,
dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt über die
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers Bescheid wissen. Es
dürfte ihnen denn auch nicht entgangen sein, dass der
Beschwerdeführer seit mehreren Jahren aktives Mitglied der PDKI
Schweiz und ausserdem seit dem (...) (...) ist, zumal zumindest
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letztere Information ebenfalls im Internet einsehbar ist (vgl. (...),
letztmals besucht am 5. Februar 2008). Die Ernennung zum (...) und
damit zum Vorstandsmitglied der (...) deutet darauf hin, dass der
Beschwerdeführer über gewisse Führungs-, Organisations- und
Motivierungsfähigkeiten verfügt und dass er bereit ist, innerhalb der
(...) Initiative und Verantwortung zu übernehmen. Sie ist ausserdem
ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches
Engagement im Gegensatz zur grossen Masse der Exiliraner mit
grosser innerer Überzeugung ausübt.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
gesamthaft gesehen das Profil eines exponierten Regimegegners
erfüllt. Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und
insbesondere seiner Führungsposition innerhalb der IFIR Schweiz ist
davon auszugehen, dass die iranischen Behörden den
Beschwerdeführer als - mindestens latente - Bedrohung für das
politische System im Iran wahrnehmen. Damit besteht eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte; dem Beschwerdeführer ist
diesbezüglich eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
zuzusprechen.
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer gelungen,
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu
machen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die
Gewährung von Asyl aus, was jedoch vorliegend auch nicht beantragt
wurde.
6.
6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Ablehnung
des Asylgesuchs (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer
zudem über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt,
ist die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet worden
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
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(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus
den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den
Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) als
unzulässig. Ausserdem ist der Vollzug auch mit Blick auf Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als unzulässig zu erachten, da
davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Demzufolge ist die
vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2006 hinsichtlich der Ziffern 1,
4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
vorliegenden Fall ist der vertretene Beschwerdeführer mit seinen
Begehren durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
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Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'400.--
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
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2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 12. Juli 2006 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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