Abtei lung IV
D-5099/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid,
Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, Jemen,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 28. September 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5099/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Jemen gemäss ei-
genen Angaben am 24. Oktober 2002, worauf er am 28. Oktober 2002
in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde durch das damali-
ge Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration
[BFM]) mit Verfügung vom 29. August 2003 abgelehnt, bei gleichzeiti-
ger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch die da-
malige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
23. Mai 2006 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2006 beantragte
der Beschwerdeführer die Revision des Urteils der ARK vom 23. Mai
2006. Dieses Revisionsgesuch zog der Beschwerdeführer mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 25. September 2006 wieder zurück. In
der Folge wurde das Revisionsverfahren durch die ARK mit Beschluss
vom 4. Oktober 2006 als gegenstandslos abgeschrieben.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 25. September
2006 ersuchte der Beschwerdeführer im Wesentlichen um Wiederer-
wägung der Verfügung vom 29. August 2003 sowie die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und der Undurchführbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung aus der Schweiz. Das Bundesamt lehnte das Wieder-
erwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. September 2006 ab.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2006 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 28. September 2006
bei der ARK an. Dabei beantragte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung der
Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um die einstweilige
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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D-5099/2006
(VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006 hiess der Instruktions-
richter der ARK den Antrag auf einstweilige Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs gut. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, darüber werde im Endentscheid befunden. Zu-
gleich wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet.
F.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. November 2006 übermittel-
te der Beschwerdeführer der ARK ein ärztliches Zeugnis.
G.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 20. September 2007, 7. No-
vember 2007, 24. März 2008 und 22. Mai 2008 reichte der Beschwer-
deführer insgesamt sechs Photographien sowie verschiedene Auszüge
aus dem Internet – teilweise durch Übersetzungen begleitet – und Zei-
tungsausschnitte ein. Dabei brachte er jeweils im Wesentlichen vor, er
sei aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, die er in der Schweiz verfolge,
in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet.
H.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2008 (Datum des Poststempels) reichte der
Beschwerdeführer verschiedene in arabischer Sprache verfasste Aus-
züge aus dem Internet ein.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2008 übermittelte
der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2008 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, die mit der Eingabe vom 24. Juli 2008 eingereichten
Auszüge aus dem Internet bis zum 13. August 2008 in eine Amtsspra-
che des Bundes übersetzen zu lassen und zu erläutern, inwiefern die-
se für die im Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen von Bedeu-
tung seien.
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K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2008 teilte der Be-
schwerdeführer mit, die mit der Eingabe vom 24. Juli 2008 eingereich-
ten Schriftstücke seien entweder – soweit diese den Beschwerdeführer
persönlich beträfen – bereits zuvor mit einer Übersetzung übermittelt
worden oder äusserten sich auschliesslich zur allgemeinen Lage in Je-
men, womit sich eine Übersetzung erübrige.
L.
Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 wurde dem Beschwerde-
führer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegen-
heit zur Replik erteilt.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2009 äusserte
sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM und reichte
zur Unterstützung seiner Vorbringen zwei weitere Photographien und
einen Auszug aus dem Internet ein. Auf die betreffenden Vorbringen
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Zunächst ist festzustellen, dass mit der Beschwerdeschrift – und
mithin innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Er-
öffnung der Verfügung (Art. 50 Abs. 1 VwVG) – in materieller Hinsicht
ausschliesslich beantragt wird, es sei die Undurchführbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und dem Be-
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schwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Demgegen-
über enthält die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Frage der Flücht-
lingseigenschaft keinerlei konkrete Begehren, womit die Verfügung des
BFM vom 28. September 2006 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen
ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich mit ande-
ren Worten auf die Frage, ob das Bundesamt mit der angefochtenen
Verfügung zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt hat,
wiedererwägungsweise die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. So-
weit im Laufe des Beschwerdeverfahrens – aber nach Ablauf der Be-
schwerdefrist – ausserdem geltend gemacht wurde, der Beschwerde-
führer erfülle aufgrund bestimmter exilpolitischer Aktivitäten die Flücht-
lingseigenschaft, bleiben diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren
nach dem Gesagten unbeachtlich.
3.2
3.2.1 Ferner ist in prozessualer Hinsicht festzustellen, dass das BFM
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2006 zu
Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Diese Feststellung
ist insofern ausdrücklich zu treffen, als der Beschwerdeführer im Wie-
dererwägungsgesuch an das BFM – neben jenen Vorbringen, welche
seinen Gesundheitszustand betrafen – geltend machte, er erfülle we-
gen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer
Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft. Damit stellt sich die Frage der
Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und neuem Asylgesuch.
3.2.2 Gelangt ein Gesuchsteller, nachdem seinem ersten Asylgesuch
kein Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt gemäss gel-
tender Praxis (siehe EMARK 1998 Nr. 1 E. 6) unabhängig von der Be-
zeichnung und dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor,
wenn sich daraus ergibt, dass er – noch immer oder wiederum – um
Schutz vor Verfolgung ersucht. Auch eine als „Wiedererwägungsge-
such“ bezeichnete Eingabe kann daher ohne weiteres unter den Be-
griff „Asylgesuch“ im Sinne von Art. 18 AsylG subsumiert werden.
Fraglich bleibt lediglich, ob nach Abschluss des Asylverfahrens einge-
reichte Gesuche zwingend – und unabhängig von ihrer Bezeichnung –
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln sind oder ob es auch
solche gibt, die über die Regeln der Wiedererwägung abzuwickeln sind
(EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10, unter Anpassung an die Artikelzählung
des geltenden AsylG).
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3.2.3 Befindet sich eine ausländische Person, deren Asylgesuch
rechtskräftig abgelehnt worden ist, noch in der Schweiz, so ist nur
dann nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzugehen, wenn sie Nach-
fluchtgründe geltend macht, die seit dem Asylentscheid eingetreten
und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Wird hingegen das
neue Gesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker- oder
landesrechtlichen Wegweisungshindernissen begründet, ist es ohne
Bezugnahme auf Art. 32 AsylG allein nach den Regeln über die Wie-
dererwägung zu behandeln. In einem solchen Fall besteht kein Grund,
mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des Ge-
suchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren (EMARK
1998 Nr. 1 E. 6c/bb).
3.2.4 Der Beschwerdeführer machte mit seinem Gesuch an das BFM
vom 25. September 2006 zwar subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Indessen bezog sich der Beschwerdeführer dabei auf eine Tatsache
(Mitgliedschaft bei der südjemenitischen Partei TAJ) mitsamt entspre-
chenden Beweismitteln, die bereits vor dem Urteil der ARK vom
23. Mai 2006 bestanden hatte. Wie das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffenderweise feststellte, berief sich der Beschwerdeführer
somit auf einen Revisionsgrund (nämlich das Vorhandensein neuer er-
heblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG), dessen Prüfung nicht in der Zuständigkeit des Bundes-
amts liegt. Mit anderen Worten waren durch das BFM ausschliesslich
jene Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, welche sich auf
seinen Gesundheitszustand bezogen und mithin das Vorliegen von
Wegweisungshindernissen behaupteten. Daraus wiederum folgt, dass
das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers zutreffenderweise als
Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Ergänzend ist im Übrigen zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer den erwähnten Revisionsgrund
mit seinem Revisionsgesuch vom 21. August 2006 auch bereits bei der
ARK vorgebracht hatte. Dieses Gesuch wiederum wurde durch die
ARK – nicht zuletzt auch mit Blick auf den angesprochenen Revisions-
grund – mit Zwischenverfügung vom 11. September 2006 als von vorn-
herein aussichtslos eingestuft, und der Beschwerdeführer zog sein
Gesuch anschliessend zurück.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Wiedererwä-
gungsgesuchs an die Adresse des BFM im Wesentlichen Folgendes
geltend: Zum einen führte er aus, es bestehe unter dem Aspekt der
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anlass für eine Neubeurtei-
lung. Er leide aufgrund von Erlebnissen in seinem Heimatland unter ei-
ner mittelschweren Depression und einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung. Sein Zustand habe sich zuletzt erheblich verschlechtert,
so dass bei einer Rückkehr nach Jemen – wo eine adäquate medizini-
sche Betreuung fraglich sei – von einer konkreten Gefährdung in ge-
sundheitlicher Hinsicht auszugehen sei. Zum anderen brachte er vor,
er erfülle aufgrund seines exilpolitischen Engagements als aktives Mit-
glied der Schweizer Sektion der südjemenitischen Partei TAJ (Kürzel
der arabischen Bezeichnung für „Southern Democratic Assembly,
South Yemen“) im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe nunmehr die
Flüchtlingseigenschaft, indem die genannte Gruppierung durch das je-
menitische Regime verfolgt werde.
4.2 Das BFM nahm zu diesen Vorbringen in der angefochtenen Verfü-
gung im Wesentlichen folgendermassen Stellung: Soweit der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eine exil-
politische Tätigkeit zugunsten der TAJ geltend mache, sei auf das Ge-
such nicht einzutreten, werde damit doch ein Revisionsgrund angeru-
fen, zu dessen Prüfung das Bundesamt nicht zuständig sei (vgl. auch
zuvor, E. 3.2.4). Hinsichtlich der angeführten gesundheitlichen Proble-
me sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer derentwegen bereits
seit April 2003 in ärztlicher Behandlung gewesen sei, diese aber mit
dem Wiedererwägungsgesuch erstmals geltend mache. Die entspre-
chenden Vorbringen seien deshalb als verspätet zu erachten. Im Übri-
gen aber könnten derartige psychische Probleme auch im Heimatstaat
des Beschwerdeführers behandelt werden.
5.
5.1 Wie bereits ausgeführt wurde (E. 3), ist im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren auf Vorbringen, welche die Flüchtlingseigenschaft
betreffen, nicht einzugehen. Ungeachtet der Frage, in welcher verfah-
rensrechtlichen Form dieser Aspekt durch den Beschwerdeführer vor-
gebracht wurde, ist aber gleichwohl in Erwägung zu ziehen, ob die gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Heimatstaat Jemen mit sich bringen. Ein solcher Zusammenhang wird
durch den Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, indem er mit der
Eingabe vom 20. September 2007 ausführte, aufgrund seines Engage-
ments zugunsten der oppositionellen südjemenitischen Bewegung TAJ
bestehe ein wirkliches Risiko („real risk“) im Sinne der Rechtspre-
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chung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, er werde im
Falle einer Rückkehr nach Jemen einer unter Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Behandlung ausgesetzt.
5.2
5.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
5.2.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Unzu-
lässigkeit des Vollzugs seiner Wegweisung geltend, er sei ein aktives
Mitglied der TAJ, die für die Selbstbestimmung Südjemens kämpfe. So
habe er am 17. September 2006 an der konstituierenden Versammlung
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einer schweizerischen Sektion der TAJ teilgenommen. Als aktives Mit-
glied dieser Gruppierung habe er sich verschiedentlich unter Offenle-
gung seines Namens in öffentlichen Schreiben bzw. Aufrufen, die das
jemenitische Regime und dessen Unterdrückungspolitik scharf kriti-
sierten, exponiert. Die jemenitische Regierung anerkenne das Selbst-
bestimmungsrecht der Südjemeniten nicht, sei ein Unrechtsregime,
und Mitglieder der erwähnten Organisation würden durch den jemeniti-
schen Staat in menschenrechtswidriger Weise verfolgt.
5.3.2 Aus den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be-
weismitteln, die sich auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers beziehen, geht im Wesentlichen Folgen-
des hervor: In einer vom 11. September 2007 datierenden, im Internet
publizierten Stellungnahme – eingereicht mit Eingabe vom 7. Novem-
ber 2007 mitsamt italienischer Übersetzung – protestierten verschie-
dene in der Schweiz lebende Südjemeniten gegen das jemenitische
Regime. Dabei wurde der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh
als „Diktator“ und „Krimineller“ bezeichnet und der sofortige Rückzug
der jemenitischen Streitkräfte aus Südjemen verlangt. Unter der Be-
zeichnung „südjemenitische Gemeinschaft in der Schweiz“ wurde am
4. März 2008 im Internet ein Communiqué – eingereicht mitsamt deut-
scher Übersetzung mit Eingabe vom 24. März 2008 – veröffentlicht,
welches das Vorgehen der jemenitischen Behörden bei der Verfolgung
politischer Aktivisten und die Unterdrückung Medienschaffender verur-
teilte sowie die Befreiung Südjemens von der jemenitischen Besatzung
forderte. Zudem wurde unter der Bezeichnung „in der Schweiz lebende
Jemeniten und Jemenitinnen aus dem Südjemen“ im Internet ein vom
7. April 2008 datierender Aufruf – eingereicht mitsamt deutscher Über-
setzung mit Eingabe vom 22. Mai 2008 – publiziert, mit dem das jeme-
nitische Regime bezichtigt wurde, die südjemenitische Bevölkerung
mit Gewalt und Terror brutal zu unterdrücken. Die erwähnten Schrei-
ben wurden jeweils durch 18 bis 28 Personen, darunter jedesmal der
Beschwerdeführer, namentlich unterzeichnet. In einer jemenitischen
Internetpublikation wurde ausserdem eine Photographie veröffentlicht,
die den Beschwerdeführer mit einer südjemenitischen Flagge verse-
hen als Teilnehmer einer am 19. April 2008 in Zürich abgehaltenen De-
monstration zeigt. Aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein-
gereichten Dokumenten geht weiter Folgendes hervor: Gemäss einem
mit Eingabe vom 20. September 2007 eingereichten Internetauszug
habe sich im September 2006 ein Mitglied des Exekutivkomitees des
TAJ in Genf mit Vertretern internationaler Organisationen getroffen, um
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auf Menschenrechtsverletzungen des jemenitischen Regimes auf-
merksam zu machen. Bei dieser Gelegenheit sei das Mitglied des Exe-
kutivkomitees auch mit jemenitischen Flüchtlingen in der Schweiz zu-
sammengekommen, um die dortigen Aktivitäten des TAJ zu planen.
5.4 Zur Beantwortung der Frage, ob aufgrund des in der Schweiz ent-
falteten politischen Engagements des Beschwerdeführers ein Wegwei-
sungshindernis besteht, ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der
jemenitische Staat von den fraglichen Aktivitäten Kenntnis erlangt hat.
5.4.1 In diesem Zusammenhang ist zum einen auf den Charakter der
TAJ einzugehen, für deren Schweizer Sektion sich der Beschwerde-
führer engagiert. Bei der TAJ handelt es sich um eine im Jahr 2003 in
Grossbritannien gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil,
die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und deren selbsterklär-
tes Ziel die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom aktuellen
jemenitischen Staat ist (vgl. neben verschiedenen, zu den Akten ge-
reichten Verlautbarungen der TAJ auch JOHN R. BRADLEY, A Warning
From Yemen, Cradle of the Arab World, in: The Daily Star vom 13. Juli
2004; SUSANNE DAHLGREN, The Southern Movement in Yemen, in: ISIM
[International Institute for the Study of Islam in the Modern World] Re-
view 22/2008, S. 50 f.; APRIL LONGLEY/ABDUL GHANI AL-IRYANI, Fighting
Brushfires with Batons: An Analysis of the Political Crisis in South Ye-
men. Middle East Institute Policy Brief 7/2008, S. 6; FRANCK MERMIER,
Yémen: le Sud sur la voie de la sécession?, in: EchoGéo,
/index5603.html>; vgl. ferner das Urteil des US-
amerikanischen United States Court of Appeals For the Seventh Cir-
cuit 06-2939 vom 14. September 2007, S. 5). Aus weiteren vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumenten geht hervor, dass er zu
den Personen gehört, welche am 17. September 2006 die schweizeri-
sche Sektion der TAJ gründeten. Diese Gründung erfolgte im Beisein
eines Exponenten der Hauptsektion der TAJ in Grossbritannien, Abdo
al-Naqeeb, Mitglied des Exekutivkomitees der Organisation, sowie ei-
nes führenden Vertreters jemenitischer Exilgruppierungen, Lufti Shata-
ra, Präsident der am 21. März 2005 in Grossbritannien gegründeten
Organisation Yemeni Human Rights Watch. Bei Lufti Shatara handelt
es sich im Übrigen um den Herausgeber der oppositionellen Internet-
zeitung „Aden Press“, in welcher die zuvor (E. 5.3.2) erwähnten re-
gimekritischen Verlautbarungen des Beschwerdeführers und weiterer
in der Schweiz lebender Südjemeniten veröffentlicht wurden.
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5.4.2 Angesichts der allgemeinen politischen Lage in Jemen (dazu
noch anschliessend, E. 5.5) ist davon auszugehen, dass die exilpoliti-
schen Aktivitäten von jemenitischen Bürgern im Ausland, die sich ve-
hement für eine Unabhängigkeit Südjemens vom heutigen Staatsgebil-
de einsetzen, für das jemenitische Regime eine erhebliche Herausfor-
derung darstellen, der auch mit repressiven Massnahmen begegnet
wird. So sah sich im April 2005 der damalige jemenitische Botschafter
in Syrien gemäss Pressemeldungen (BBC News vom 29. April 2005;
Yemen Times vom 2. Mai 2005) gezwungen, in Grossbritannien um
Asyl zu ersuchen, nachdem er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
TAJ durch das jemenitische Regime bedroht worden sei. Es bestehen
ausserdem auch konkrete Hinweise darauf, dass der jemenitische
Staat Oppositionelle im Exil aktiv beobachtet, dies vor allem in Gross-
britannien, wo sich das Zentrum der jemenitischen Exilopposition be-
findet, in geringerem Masse wohl aber auch in der Schweiz. Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass das Erscheinen der diversen
Beiträge in oppositionellen Internetpublikationen, die durch den Be-
schwerdeführer und weitere exilpolitisch engagierte Südjemeniten un-
terzeichnet wurden, von den jemenitischen Behörden nicht unbeachtet
geblieben ist. Es ist somit ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit anzunehmen, dass den jemenitischen Behörden auch die Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers im Rahmen der TAJ bekannt geworden
sind.
5.5 Die Frage des Vorliegens von Unzulässigkeitsgründen in Bezug
auf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist ferner mit
Blick auf die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in
Jemen zu beurteilen.
5.5.1 Nach übereinstimmenden Berichten ist die allgemeine Men-
schenrechtslage in Jemen bis heute unter anderem durch willkürliche
Festnahmen seitens der Sicherheitskräfte, insbesondere des Geheim-
diensts, gekennzeichnet, wobei Misshandlungen und Folter in der Haft
häufig sind (vgl. etwa Amnesty International, Report 2008: Yemen; U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
2007: Yemen). Innenpolitisch liegt die Macht bei Ali Abdullah Saleh,
der im Jahre 1978 die Präsidentschaft Nordjemens (der damaligen
Arabischen Republik Jemen) übernahm und seit der am 22. Mai 1990
erfolgten Vereinigung mit Südjemen (der damaligen Demokratischen
Volksrepublik Jemen) Präsident der heutigen Republik Jemen wie
auch des von ihm angeführten, nordjemenitisch geprägten „General
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People's Congress“ ist. Zuletzt wurde Ali Abdullah Saleh im September
2006 für weitere sieben Jahre in seinem Amt bestätigt. Indessen ist in
ländlichen Gebieten der Einfluss der Zentralgewalt aufgrund der vor al-
lem im Norden des Landes starken Präsenz verschiedener mächtiger
Stammesgruppen beschränkt. Die Führungsspitze des Südens setzte
sich im Zuge des durch Sezessionsbestrebungen Südjemens hervor-
gerufenen Bürgerkriegs von Mitte 1994 ins Ausland ab, und die südje-
menitisch dominierte „Yemeni Socialist Party“ büsste ihren politischen
Einfluss weitgehend ein. In der Folge geriet das jemenitische Staats-
wesen zunehmend unter eine noch heute andauernde nordjemeniti-
sche Dominanz, aus welcher in verschiedener Hinsicht Diskriminierun-
gen der Südjemeniten resultieren. Angehörige südjemenitischer Oppo-
sitionsparteien waren spätestens nach einem Aufruf zum Boykott der
Wahlen von 1997 vermehrt behördlichen Behelligungen ausgesetzt.
Dabei sind Oppositionsparteien zwar formell zugelassen, werden aber
von der Regierung in ihrer Organisations- und Betätigungsfreiheit zum
Teil massiv behindert. So liegt dem Parlament derzeit der Entwurf ei-
nes Gesetzes vor, das „Aufwiegelung“ zu Handlungen (einschliesslich
Demonstrationen) gegen die Regierung mit hohen Freiheitsstrafen be-
droht (dazu MONEER AL-OMARI, International Report Criticizes Yemen's
Oppression Against Media and Journalists, Yemen Post vom 31. März
2008; ABDUL RAHIM AL-SHOWTABI, Yemeni Parliament Postpone Punish-
ment Law Amendments, Yemen Post vom14. Juli 2008).
5.5.2 Anfang des Jahres 2007 brach zunächst im Norden des Landes
ein seit langem schwelender Konflikt zwischen der schiitischen Ge-
meinschaft der Zaiditen und der jemenitischen Regierung erneut aus
und führte in der Gegend von Sana'a zu heftigen bewaffneten Kämp-
fen. In der Folge verschärfte sich auch die Situation in Südjemen. So
forderte im Mai und Juni 2007 die von Said Saleh Shahtoor, einem Ge-
neral der ehemaligen Armee Südjemens, angeführte Bewegung „Ar-
mies of Liberation Movement“ die nordjemenitischen Machthaber mit
der Androhung bewaffneter Angriffe offen heraus. Die jemenitische Re-
gierung reagierte auf diese Drohungen mit erhöhtem Druck auf die op-
positionellen Kräfte. Am 2. August 2007 wurden nach einer Demon-
stration pensionierter Soldaten der ehemaligen Armee Südjemens, die
in Aden gegen das Ausbleiben von Pensionszahlungen protestierten,
zahlreiche Personen festgenommen. In den Jahren 2007 und 2008
wurden ausserdem verschiedene führende Vertreter der südjemeniti-
schen Autonomiebewegung inhaftiert und zum Teil unter dem Vorwurf
des Separatismus strafrechtlich verfolgt (vgl. zum Ganzen Amnesty In-
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ternational, Report 2007: Yemen; Amnesty International, Urgent Action
vom 3. August 2007 [AI-Index: UA-198-2007]; Freedom House, Free-
dom in the World. Country Report 2008: Yemen; U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Yemen;
MARTINA FUCHS, Growing pains for democracy in Yemen, ISN Security
Watch, 23. August 2007; DOMINIC MORAN, Yemen: Discontent challenges
government, ISN Security Watch, 18. April 2008; MERMIER, a.a.O.;
FRANÇOIS-XAVIER TRÉGAN, Jemens Präsident verprellt mit seinen Verfas-
sungsplänen die Opposition, Le Monde Diplomatique, deutsche Aus-
gabe, vom 11. Januar 2008).
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das jeme-
nitische Regime in der südjemenitischen Opposition, welche die nord-
jemenitische Dominanz des staatlichen Gefüges in Frage stellt und als
Ziel die Unabhängigkeit Südjemens (bzw. deren Wiederherstellung)
fordert, als erhebliche Bedrohung seiner Machtposition aufzufassen
scheint. Dabei geht die jemenitische Staatsgewalt in letzter Zeit mit zu-
nehmend repressiven Mitteln gegen die südjemenitische Opposition
vor. Die Aktivitäten der südjemenitischen Bewegung im Ausland wer-
den überwacht, und es ist davon auszugehen, dass sich deren Expo-
nenten bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einem erheblichen Ri-
siko aussetzen würden, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von
Verfolgungsmassnahmen seitens des jemenitischen Staats betroffen
zu werden. Der Beschwerdeführer wäre deshalb aufgrund seines Auf-
tretens als Exponent der TAJ und in Anbetracht der aktuellen politi-
schen und menschenrechtlichen Situation in Jemen im Falle einer
Rückkehr in sein Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
der Gefahr ausgesetzt, einer im Sinne von Art. 3 FoK sowie Art. 3
EMRK verbotenen Behandlung unterworfen zu werden. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen erweist sich somit –
nachdem vorliegend die Frage des Bestehens der Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu prüfen ist – als unzulässig.
6.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von
Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom
29. August 2003 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
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läufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Be-
schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung aus-
serdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote
eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indes-
sen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der
Akten daher auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
gesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. September 2006 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 29. August 2003 die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz anzuordnen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: Originalbeweismittel [neun Photographien, ein Zeitungsaus-
schnitt])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. _______, (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. _______, zur
Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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