Abtei lung IV
D-5099/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._________, geboren (...),
Kosovo,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5099/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.__________, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 zusammen mit
seinen Familienangehörigen verliess und zunächst via Ungarn nach
Österreich gelangte,
dass er dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen wor -
den sei, weshalb er in der Folge nach Frankreich gelangt sei, wo er
ebenfalls erfolglos um Asyl nachgesucht habe,
dass er am 24. April 2010 von Frankreich und Italien herkommend
illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 6. Mai 2010 summarisch befragt und ihm an-
schliessend das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschie-
bung nach Italien, Ungarn, Österreich oder Frankreich gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe früher in einer serbischen
Kaserne Malerarbeiten verrichtet,
dass wohl deswegen im Jahr 1999 mehrere maskierte und bewaffnete
Personen in ihr Haus eingedrungen seien und seinen Vater gesucht
hätten, welcher sich jedoch im Keller versteckt gehalten habe,
dass die Eindringlinge seine Mutter geschlagen und das Auto gestoh-
len hätten,
dass sie ausserdem Todesdrohungen gegen den Vater ausgesprochen
hätten,
dass sein Vater in der Folge mit Hilfe von in den USA wohnhaften Ver-
wandten zunächst in die USA und später nach Kanada geflohen sei,
wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
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dass die kanadischen Behörden im Jahr 2008 erklärt hätten, eine
Rückkehr nach Kosovo sei zumutbar, weshalb der Vater nach Kosovo
zurückgekommen sei,
dass ungefähr zwei Monate nach dessen Rückkehr unbekannte
Personen auf ihr Haus geschossen hätten,
dass sie daraufhin für kurze Zeit den Schutz der Polizei und der KFOR
genossen hätten,
dass sein Vater danach aus Angst vor weiteren Anschlägen be-
schlossen habe, das Heimatland zusammen mit der ganzen Familie zu
verlassen,
dass ihre in Österreich gestellten Asylgesuche abgelehnt worden
seien, worauf sie in Frankreich ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten,
dass sie die französischen Behörden nach Österreich hätten zurück-
schicken wollen, weshalb sie sich zur Weiterreise in die Schweiz ent -
schlossen hätten,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten recht-
lichen Gehörs keine Einwände gegen eine Rückschiebung nach Öster-
reich, Frankreich, Italien oder Ungarn vorbrachte,
dass er jedoch geltend machte, sie seien in Frankreich nicht zu ihren
Asylgründen angehört worden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens seinen alten jugoslawischen Reisepass sowie einige Unter-
lagen zu den in Österreich und Frankreich durchlaufenen Asylver-
fahren zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 12. Juli 2010 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
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dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge am 4. Okto-
ber 2008 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht,
dass Österreich gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei,
dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers am 26. Mai 2010 zugestimmt hätten und die Rück-
führung grundsätzlich bis spätestens zum 26. November 2010 zu er-
folgen habe,
dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen eine Rückkehr
nach Österreich geltend gemacht habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Juli
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass der Beschwerde ein Zeitungsartikel sowie ein Polizeirapport
(beides fremdsprachige Kopien) beilagen,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 15. Juli 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits in Öster-
reich ein Asylgesuch gestellt und sich dabei ungefähr ein Jahr und drei
Monate lang dort aufgehalten hat,
dass gemäss Meldung von EURODAC das Asylgesuch in Österreich
am 4. Oktober 2008 eingereicht worden ist,
dass bei dieser Sachlage Österreich für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zustän-
dig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie
die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
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einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]
und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die österreichischen Behörden am 19. Mai 2010 ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers am 26. Mai 2010 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Österreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 6. Mai 2010 ge-
währten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach
Österreich keine Einwände vorgebracht hatte,
dass er jedoch auf Beschwerdeebene ausführte, er wolle nicht nach
Österreich zurückkehren, da sein Asylgesuch dort abgelehnt und der
Wegweisungsvollzug nach Kosovo als zumutbar erklärt worden sei,
weshalb er in Österreich mit einer Ausweisung in den Heimatstaat
rechnen müsse, wo ihn der Tod erwarte,
dass dieser Einwand jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rück-
schaffung nach Österreich spricht,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen
ist, Österreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorge-
nannten völkerrechtlichen Abkommen nach Kosovo zurückschaffen,
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dass der Beschwerdeführer keine weiteren Vorbehalte gegen eine
Rückschaffung nach Österreich machte,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch zu machen,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzu-
finden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt
nicht zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Öster-
reich demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 15. Juli
2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abwei-
sung der Beschwerde hinfällig wird,
dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Haupt-
sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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