B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5099/2014
thc/kna/
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben: Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige geboren in
Äthiopien – verliess gemäss eigenen Angaben Eritrea Anfang 2003 und
hielt sich fortan bis im Jahr 2007 in Äthiopien auf. Zwischen 2007 und Juli
2011 lebte sie im Sudan, von wo sie im Juli 2011 per Flugzeug zunächst
nach Italien reiste, von dort mit dem Auto am 13. Juli 2011 in die Schweiz
gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Juli 2011 wurde
sie summarisch befragt und am 18. November 2013 eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei in Z._______, Äthiopien geboren und habe bis 1999 dort gelebt,
bis sie zusammen mit ihrer Familie zurück nach Eritrea deportiert worden
sei. Dort seien sie in einem Lager registriert worden. Fortan habe sie mit
ihrer Familie in Y._______ respektive X._______ gewohnt, wo sie ihrer
Mutter im Haushalt geholfen und auf den Feldern gearbeitet habe. Im
Jahr 2000 seien ihre beiden Brüder ins Militär einberufen worden. Seither
habe sie nichts mehr von ihnen gehört. Ende 2002 habe sie zum ersten
Mal eine Vorladung des Militärs erhalten. Es seien drei bis vier weitere
solche Vorladungen gefolgt, welchen sie aber keine Folge geleistet habe.
Eines Abends seien Soldaten gekommen, hätten sie mitgenommen und
rund einen Monat in Haft genommen. Im Gefängnis habe sie sich mit ei-
ner Frau angefreundet, welche sich gut mit einem Wächter respektive
dem Chef verstanden habe. Dieser habe dann eines Nachts die Türe ge-
öffnet respektive eines Nachts sei die Türe offen gewesen. Diese Frau
habe sie geweckt, woraufhin sie beide mit zwei anderen Frauen geflohen
seien. Sie seien schliesslich zusammen mit Männern, welche sie getrof-
fen hätten, zu Fuss über die Grenze, wo sie schliesslich von äthiopischen
Soldaten aufgegriffen worden seien, welche sie in ein Flüchtlingslager
gebracht hätten.
B.
Am 31. Juli 2012 (Eingang BFM) sowie am 11. Juli 2014 (Eingang BFM)
ersuchte die Beschwerdeführerin schriftlich um Beschleunigung ihres Ver-
fahrens.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2014 – eröffnet am 13. August 2014 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 11. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Depor-
tationskarte (im Original inkl. deutsche Übersetzung) ins Recht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 stellte die Instruktions-
richterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herr lic. iur. Ta-
rig Hassan, LL.M., W._______ als amtlichen Rechtsbeistand bei und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Am 25. September 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den
Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertigen könne. Die erwähnte Deportationskarte
liege nicht vor, weshalb diese nicht beurteilt werden könne.
G.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde die eingereichte Deportations-
karte der Vorinstanz zugestellt und diese ersucht, eine zweite Vernehm-
lassung einzureichen.
H.
Am 9. Oktober 2014 reichte das BFM eine zweite Vernehmlassung zu
den Akten und nahm insbesondere zur Deportationskarte Stellung.
I.
Am 28. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin – nach entsprechen-
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Seite 4
der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zu den beiden
Vernehmlassungen des BFM Stellung. Dabei reichte sie eine Anfrage an
den Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), einen Brief
sowie ein Foto der Mutter der Beschwerdeführerin ins Recht.
J.
Am 15. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung
des SRK bezüglich der Echtheit der Deportationskarte zu den Akten.
K.
Am 7. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungs-
gericht aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme bezüglich der Fäl-
schungsmerkmale des Fotos auf der Deportationskarte einzureichen, da
das Foto der Deportationskarte offensichtlich digital bearbeitet zu sein
scheine, wobei nicht das Mädchen auf dem Foto (die Beschwerdeführe-
rin) aus dem optischen Rahmen falle, sondern die männliche Person
oben in der Mitte. Bei dieser Person würden weder Grösse und Kleidung,
noch der Schärfegrad und Farbton mit dem restlichen Foto übereinstim-
men scheinen, weshalb die Deportationskarte objektive Fälschungs-
merkmale aufweise.
L.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den Fäl-
schungsmerkmalen Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-5099/2014
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]),
kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5099/2014
Seite 6
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich in ihren Vorbringen
in mehrere Widersprüche verwickelt. So habe sie in der Befragung ange-
ben im Quartier V._______ in X._______ gelebt zu haben, als sie im Jahr
1999 nach Eritrea zurückgekehrt sei. In der Anhörung habe sie zu Proto-
koll gegeben, dass sie und ihre Familie damals in einem Dorf namens
Y._______ gelebt hätten. Auf Vorhalt habe sie lediglich entgegnet, sie ha-
be nicht gesagt, dass sie in X._______ gelebt habe, sie kenne X._______
gar nicht. Damit habe sie den Widerspruch nicht aufklären können. Des
Weiteren habe sie bei der Befragung angegeben, dass sie bei ihrer Ver-
haftung zu einer Polizeistation gebracht und in dessen Gefängnis sie ei-
nen Monat festgehalten worden sei. Danach gefragt, wie sie nach dem
Ausbruch an die äthiopische Grenze gelangt sei, habe sie ausweichend
angegeben, dass sie X._______ nicht gut kenne. Sie habe einfach ihr
Glück versucht und sei auf die Männer gestossen, die ihr den Weg ge-
zeigt hätten. Danach gefragt, weshalb sie nicht wisse, in welchem Ge-
fängnis sie festgehalten worden sei, habe sie angegeben, dass sie im
Gefängnis immer drinnen gewesen sei und sich vorher in X._______
nicht gross bewegt habe. In der Anhörung habe sie plötzlich ausgesagt,
dass sie nach der Festnahme in ein Gefängnis namens U._______ in
T._______ gebracht worden sei. Zuletzt habe sie in der Befragung ange-
geben, dass sie oft probiert habe, ob die Türen abgeschlossen seien und
eines Tages sei ihr die Flucht gelungen, da die Tür offen gewesen sei und
die Polizisten geschlafen hätten. Anlässlich der Anhörung habe sie er-
zählt, dass sei mit Hilfe einer Frau das Gefängnis verlassen habe. Dies
sei ihr erster Fluchtversuch gewesen. Auf Vorhalt habe sie entgegnet,
dass es möglich sei, dass sie die Frau aufgrund der Kürze der Befragung
nicht erwähnt habe. Sie habe jedoch nicht gesagt, dass sie mehrmals
versucht habe, die Tür zu öffnen, dies sei ja nicht möglich, sondern nur
ein Gedankenspiel gewesen. Damit könne sie die Ungereimtheiten aber
nicht auflösen. Aufgrund dieser Widersprüche könne ihr die geltend ge-
machte Haft nicht geglaubt werden. Mehr noch erweckten die aufgeführ-
ten Widersprüche grosse Zweifel darüber, dass sie sich überhaupt jemals
in Eritrea aufgehalten habe. So würden auch ihre Ausführungen zur ei-
gentlichen Deportation, ihrer Herkunft und ihrem Leben in Eritrea völlig
unsubstanziiert bleiben und der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
So habe sie kaum Angaben zur Prozedur der Deportation machen kön-
nen. Sie beschränke sich auf einfache kurze Sätze und habe sich bei
konkreten Nachfragen immer wieder in Schutzbehauptungen geflüchtet.
Nach dem Leben in Eritrea gefragt, habe sie als Antwort gegeben, sie
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hätten sich ein Haus gemietet. Auf genaueres, mehrmaliges Nachfragen,
was sie denn in Eritrea gemacht habe, habe sie mit "Nichts" geantwortet.
Ebenso inhaltslos seien ihre Aussagen zu den Fragen ihrer Vorfahren
gewesen. Die Geschichte ihrer Eltern kenne die Beschwerdeführerin
nicht, ebenso wenig diejenige ihrer Grosseltern. Auf die Frage, weshalb
sie das alles nicht wisse, sei sie nicht eingegangen. Sie habe auch keine
Auskunft über die grösseren Verwaltungseinheiten, in die der Ort, an dem
sie angeblich gelebt habe, eingegliedert sei, geben können. Auf entspre-
chenden Vorhalt habe sie lediglich entgegnet, dass sie noch jung gewe-
sen sei, sich nicht dafür interessiert habe und nicht viel rausgegangen
sei. All dies widerspreche der allgemeinen Erfahrung. So sei das Wissen
über ihre Herkunft und Abstammung für eritreische Tigrinya von zentraler
Bedeutung und sie sei nicht so jung gewesen, als dass sie das alles nicht
mitbekommen hätte. Aufgrund dessen sei nicht glaubhaft, dass sie sich
jemals in Eritrea aufgehalten habe. Mehr noch sei davon auszugehen,
dass es sich bei ihr nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopi-
sche Staatsangehörige handle. Ihre Vorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse.
4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, sie habe lediglich vier Jahre in Eritrea und nie in X._______ ge-
lebt. In der Befragung habe sie mit X._______ nicht die Stadt, sondern
den Begriff für den Grossraum X._______ beziehungsweise einfach Erit-
rea gemeint. Dafür spreche auch, dass es in X._______ kein Quartier
namens V._______ gebe. Das Dorf Y._______ hingegen liege tatsächlich
nahe der Grenze zu Äthiopien. Weiter sei diese Sachverhaltsdarstellung
auch im Lichte der neu eingereichten Deportationskarte stimmig, da dort
belegt werde, dass sie zusammen mit ihrer Familie in die Provinz
S._______ deportiert worden sei und das Dorf Y._______ in dieser Pro-
vinz liege. Auch die Aussage der Befragung, sie kenne X._______ nicht
so gut, mache Sinn, wenn man X._______ als Bezeichnung für Eritrea
verstehe. Da sie nicht gewusst habe, wo sich das Gefängnis befunden
habe, habe es auch keine grosse Rolle gespielt, ob sie X._______ gut
kenne, sondern vielmehr den Weg von Eritrea nach Äthiopien. Weiter ha-
be sie erst in der Schweiz im Gespräch mit anderen Eritreerinnen erfah-
ren, wie das zweite Gefängnis in Eritrea geheissen habe. Aus der Tatsa-
che, dass sie in der Befragung die Verlegung nicht erwähnt habe, lasse
sich kein Widerspruch ableiten. Dies sei kein relevanter Punkt, da sie nur
kurz im Gefängnis gewesen sei. Bezüglich des Ausbruchs aus dem Ge-
fängnis habe sie in der Befragung nicht gesagt, dass ihr die Flucht auf-
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Seite 8
grund einer offenen Türe gelungen sei. Die Befragung sei zudem so kurz
gewesen, dass sie nicht von der Frau habe erzählen können. Daraus
liesse sich aber keinen Widerspruch ableiten. Sie habe die Flucht in der
Anhörung entgegen den Vorwürfen der Vorinstanz detailliert und überein-
stimmend mit der Befragung geschildert. Sie habe spontan verschiedene
Details über die Umstände, zum Beispiel die Glassplitter auf der Mauer,
ihre instabilen Schuhe und ihre Verletzung, geäussert. Ferner habe sie
bezüglich der Deportation, so gut wie sie sich habe erinnern können, ein-
fache Antworten gegeben. Sie habe spontane Äusserungen gemacht, wie
beispielsweise, dass der Bus voll gewesen sei. Dass sie im Alter von (…)
Jahren keine detaillierten Angaben zur Reiseroute und zur Registrierung
habe machen können, sei nachvollziehbar, insbesondere da sie mit ihren
Eltern unterwegs gewesen sei. Es sei nicht entscheidend, dass sie nicht
viele Angaben zu ihrem Leben in Eritrea gemacht habe, da es glaubhaft
sei, dass sie in Eritrea nicht viel gemacht habe. Genauere Kenntnisse
über die Geschichte der Vorfahren könnten überdies für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit nicht wesentlich sein. Ihre Herkunft werde mit der De-
portationskarte eindeutig belegt. Sie zeige, dass sie zusammen mit ihrer
Familie im Jahr 1999 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei,
und beweise somit ein wesentliches Element des Sachverhalts. Sie ver-
füge über kein Aufenthaltsrecht in Äthiopien, obschon sie einen grossen
Teil der Kindheit in Z._______ verbracht habe. Eritreern, welche aus Äthi-
opien deportiert worden seien, sei die äthiopische Staatsangehörigkeit
entzogen worden. Eine Wiedereinsetzung sei nur für Personen, welche
seit dem Jahr 1991 ununterbrochen in Äthiopien gelebt hätten, eine Opti-
on. Ihre Vorbringen seien detailliert, enthielten Realkennzeichen und
stimmten in beiden Befragungen überein.
Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter. Sie habe schon mehrere Vorla-
dungen erhalten, auf welche sie nicht reagiert habe. Diese Vorladungen
würden gemäss ständiger Rechtsprechung für die Annahme einer be-
gründeten Furcht genügen. Dass sie noch minderjährig gewesen sei,
spreche nicht von vornherein gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage,
da die Rekrutierung von Minderjährigen dokumentiert sei. Sie sei zudem
Ende (…) fast volljährig gewesen und im Jahr 2003 seien weitere Vorla-
dungen gefolgt. Zudem seien ihre beiden älteren Brüder in den Militär-
dienst eingezogen worden. Ein konkreter Kontakt bestehe weiter vor al-
lem durch die Inhaftierung. Durch die Flucht aus dem Gefängnis ins Aus-
land habe sie sich der Dienstverweigerung schuldig gemacht, wobei die
Flucht ins Ausland auch noch strafverschärfend wirke. Zudem seien De-
portationen aus Äthiopien nach Eritrea gemäss Rechtsprechung geeig-
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net, einen unerträglichen psychischen Druck zu erzeugen. Sie habe zu-
dem nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis Eritrea illegal verlassen. Selbst
wenn die Flucht aus dem Gefängnis als unglaubhaft betrachtet werden
würde, scheine klar, dass sie die restriktiven Ausreisevoraussetzungen
nicht erfüllt haben könne. Sie sei daher als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Da sie Eritreerin sei, müsse auch die Wegweisung nach Eritrea ge-
prüft werden. Sie nun wieder nach Eritrea zurückzuschicken, wobei
Rückkehrende als Aussässige behandelt würden, sei klarerweise nicht
zumutbar. Ihr drohe zudem ein zeitlich nicht begrenzter Wehrdienst und
überdies werde, wer lange im Ausland gelebt habe, rasch als oppositio-
nelle Person betrachtet. Auch das Stellen eines Asylgesuchs gelte als Kri-
tik der Regierung. Es bestehe eine reale Gefahr der Folterung und un-
menschlichen Behandlung, weshalb die Wegweisung auch unzulässig
sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 stellte das BFM im
Wesentlichen fest, die Deportationskarte weiche sowohl bezüglich des
Formats, als auch der Qualität erheblich vom Vergleichsmaterial ab. Auch
die eingefügte Fotografie sei eindeutig manipuliert worden. Es handle
sich bei diesem Dokument zweifellos um eine Fälschung, weshalb es
nicht geeignet sei, eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen.
4.4 In ihrer Replik vom 28. Oktober 2014 machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, gemäss dem Vergleichsmaterial ihres Rechts-
vertreters handle es sich um eine echte Deportationskarte. Die einge-
reichte Briefkorrespondenz zeige auf, dass ihre Mutter heute noch in Erit-
rea lebe, was ihre Vorbringen betreffend ihrer Herkunft untermauern wür-
de.
4.5 In der Beweismitteleingabe vom 15. Dezember 2014 machte die Be-
schwerdeführerin weiter geltend, die Anfragebeantwortung des Such-
dienstes des SRK bestätige, dass es sich bei der Deportationskarte um
eine Original "Green Card" handle, wie sie von der Eritran Relief an Refu-
gee Commission (ERREC) in dieser Periode ausgestellt worden sei. Den
Vorbringen der Vorinstanz, dass sich die Karte bezüglich Format und
Qualität erheblich vom Vergleichsmaterial unterscheide und das Foto ein-
deutig manipuliert worden sei, weshalb es sich um eine Fälschung hand-
le, seien damit nicht Folge zu leisten. Vielmehr bestünden nun keine
Zweifel mehr, dass es sich bei dem Dokument um ein Original handle.
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4.6 Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den
Fälschungsmerkmalen des Fotos Stellung und machte zur Hauptsache
geltend, dass die männliche Person in der Mitte, wobei es sich um ihren
Bruder handle, nachträglich mithilfe eines Fotobearbeitungsprogramms
eingefügt worden sei. Der Bruder sei an diesem Tag nicht anwesend ge-
wesen, weshalb das Familienfoto ohne ihn gemacht worden sei. In Eritrea
und in Äthiopien sei es üblich, abwesende Familienangehörige nachträg-
lich einzufügen. Das Foto sei somit nicht in der Absicht entstanden, es
später für ein offizielles Dokument als Fälschung zu verwenden. Als die
Green-Card 1999 für die gesamte Familie ausgestellt worden sei, sei kein
neues Foto mehr gemacht worden. Der Umstand, dass das Foto bearbei-
tet worden sei, ändere an der Echtheit der Deportationskarte nichts. Das
SKR habe bereits bestätigt, dass es sich um eine originale Green-Card
handle.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3, m.w.H,).
D-5099/2014
Seite 11
5.2 Bei der Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als unsubstanziiert beschreiben werden müssen. So
sind ihre Antworten über die gesamte Anhörung hinweg kaum länger als
einen Satz respektive wenige Worte und beschreiben das Erlebte nicht in
detaillierter und lebensnaher Weise, weshalb kein Bild der Erlebnisse
entsteht. Auch rein deskriptiv gehaltene Fragen zur Umgebung oder zu
ihren familiären Verhältnissen vermochte die Beschwerdeführerin nicht
ausführlich darzulegen. Trotz beispielsweise der zweifachen Nachfragen
bezüglich ihres Dorfes in Eritrea konnte sie weder Anhaltspunkte zu des-
sen ungefährer Grösse (vgl. act. A17/19 F14 ff.) noch zu sonstigen
Merkmalen (vgl. A17/19 F73 ff.) darlegen. Ihre Schilderungen sowohl zur
Umgebung als auch zu ihren Asylgründen weisen kaum Realkennzeichen
wie nebensächliche Details, Gefühle oder Aussagen von Drittpersonen
auf, weshalb die Aussagen neben der Kürze sehr allgemein und distan-
ziert wirken (vgl. z. B. A17/19 F85 [zum Gefängnisaufenthalt], F87 [zur
Deportation], F110 [zur Vorladung zum Militärdienst]). Zwar ist der Be-
schrieb der Flucht aus dem Gefängnis in der Anhörung im Vergleich zu
den übrigen Schilderungen etwas detaillierter und substanziierter, jedoch
weisen gerade diese Schilderungen profunde Widersprüche zur Schilde-
rung in der Befragung auf: In der Befragung brachte die Beschwerdefüh-
rerin insbesondere vor, sie hätten schon oft probiert, ob die Türe abge-
schlossen sei. Als die Polizei geschlafen habe, seien sie gegen Mitter-
nacht rausgegangen (vgl. A4/15 S. 7). In der Anhörung hatte sie demge-
genüber angegeben mit Hilfe einer Frau geflohen zu sein, welche die
Flucht organisiert habe (vgl. A17/19 F140 ff.). Auch unter Berücksichti-
gung des summarischen Charakters sowie der sinngemässen und nicht
wortwörtlichen Protokollierung der Befragung – wobei im Gegensatz zum
Argument in der Beschwerde die Befragung als eher lange und ausführ-
lich bezeichnet werden kann – ist diese Darstellung dieses Kernvorbrin-
gens als zu widersprüchlich und somit als nicht glaubhaft zu werten. Auf
Widersprüche zur Befragung angesprochen, versuchte sie nicht diese zu
erklären, sondern verneinte dies je gesagt zu haben (vgl. A17/19 F 173
ff.). Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Protokoll der Befragung rück-
übersetzt erhalten und unterzeichnet, weshalb sie sich ihre dabei ge-
machten Äusserungen anzurechnen hat. An dieser Stelle ist darauf hin-
zuweisen, dass der Befrager der Beschwerdeführerin mehrere Hilfestel-
lungen anbot, in dem er mehrmals die gleiche Frage in anderen Worten
stellte, nachfragte und einmal sogar selber ein einfaches Beispiel einer
detaillierten Schilderung gab und damit sicherstellen wollte, dass die Be-
schwerdeführerin verstand, was er unter einem Beschrieb eines Hand-
D-5099/2014
Seite 12
lungsablaufs verstand (vgl. A17/19 F99). Die Befragungstechnik dieser
Anhörung ist demnach als sehr positiv zu werten.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin – namentlich die Vorladungen in den Militär-
dienst, die Inhaftierung sowie die Flucht mit der dazugehörigen Grenz-
überschreitung – als nicht glaubhaft zu werten sind.
5.3
In einem zweiten Schritt ist schliesslich auf die geltend gemachte eritrei-
sche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und die diesbezüglich
relevante Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Alter von (…) Jahren
näher einzugehen.
5.3.1 Auch diese Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
geltend gemachte Deportation vermögen den Anforderungen der Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen. So sind sie als unsubstanziiert und allgemein
zu bezeichnen, insbesondere da die Beschwerdeführerin weder die Raz-
zia, noch die Fahrt im Bus oder die Ankunft in Eritrea zu schildern ver-
mochte. Sie antwortete auf mehrere Fragen pauschal mit „ich weiss es
nicht“ respektive „ich kann mich nicht erinnern“ (vgl. A17/19 F88, F90,
F91, F94, F99, F101), obschon ein einfacher Beschrieb der Geschehnis-
se trotz der damaligen Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin erwartet
werden könnte. Auch die sonstigen Schilderungen, welche als relevant für
die Feststellung der Staatsangehörigkeit zu bezeichnen sind (so bei-
spielsweise Verwandtschaft [A17/19 F33 ff.], Beschrieb der Örtlichkeiten
[A17/19 F13 ff. und F73 ff.], oder Tagesablauf in Eritrea [A17/19 F103 ff.]),
vermögen den Anforderungen der Glaubhaftigkeit insbesondere aufgrund
der ausgeprägten Substanzlosigkeit der Aussagen nicht gerecht zu wer-
den.
5.3.2 Weiter weist die eingereichte Deportationskarte beim Vergleich mit
Vergleichsmaterial diverse objektive Fälschungsmerkmale auf. So er-
scheint die Echtheit der Karte neben dem verfälschten Familienfoto – wo-
bei bereits die diesbezügliche schriftliche Erklärung der Beschwerdefüh-
rerin, es sei in Eritrea normal, fehlende Familienangehörige nachträglich
ins Bild einzufügen, schon in Anbetracht der Herstellung vor dem Jahr
1999 erste Zweifel aufwirft – insbesondere aufgrund des Formats und der
Druckqualität fraglich. Ferner spricht der Stempel auf der Innenseite von
der „Eritrean Relief & Refuse Commission“ anstelle der „Eritrean Relief &
Refugee Commission“, was ein deutliches Fälschungsmerkmal darstellt.
D-5099/2014
Seite 13
Diesen starken Indizien, welche für eine Fälschung sprechen, stellt die
Beschwerdeführerin das Bestätigungsschreiben des SRK entgegen, wel-
ches gemäss Abklärungen mit dem Internationale Komitee des Roten
Kreuzes (IKRK) in X._______ die Karte überprüft habe, und schriftlich
bestätigt, dass es sich um eine Original „Green Card“ handle, wie sie von
der Eritrean Relief and Refugee Commission ausgestellt worden sei. Die
individuelle Dokumentennummer könne nicht bestätigt werden. Das Ge-
richt stellt diesbezüglich fest, dass dem SRK lediglich eine Kopie der Kar-
te (in einem PDF-Format) zugestellt wurde, was die Überprüfung dersel-
ben bereits erheblich erschwert und diverse Fälschungsmerkmale un-
kenntlich macht. Zudem fällt auf, dass weder das angehängte PDF-
Dokument noch das direkte Antwortschreiben des IKRK X._______ zu
den Akten gelegt wurde. Angesichts der deutlichen objektiven Fäl-
schungsmerkmalen und der Relativierung des Bestätigungsschreibens
insbesondere durch die fehlenden Dokumente, ist das Gericht davon
überzeugt, dass es sich bei der Deportationskarte um eine Fälschung
handelt, weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist.
5.3.3 Die weiteren eingereichten Beweismittel, namentlich das hand-
schriftliche Schreiben der Mutter sowie das Foto, vermögen als Schreiben
Dritter in diesem Kontext kaum Beweiswert zu entfalten, welche zu Guns-
ten der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit oder der
Asylvorbringen sprechen würden.
5.3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin durch ihre unglaubhaften Vorbringen und gefälschten Beweismit-
tel ihre Staatsangehörigkeit bewusst verheimlicht. Allerdings lässt sich
auch die von der Vorinstanz vermutete äthiopische Staatsangehörigkeit
durch die Akten nicht stützen, weshalb die Herkunft der Beschwerdefüh-
rerin als unbekannt einzustufen ist.
6.
Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG sowie auch ihre eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2012/31 E. 6; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1
8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG sind grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen; diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Aus den
vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass die Herkunft der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen sowie den
eingereichten gefälschten Beweismitteln nicht feststeht. Es kann aber
nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen. Die
Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung res-
pektive Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen, in-
dem nur eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshindernissen erfolgt.
Vielmehr können im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) allenfalls gewisse Rückschlüsse auf
die für sie im Heimat- bzw. Herkunftsland tatsächlich bestehende Situati-
on gezogen werden.
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Seite 15
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
8.3.3 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
zumal die geltend gemachte eritreische Staatangehörigkeit nicht glaub-
haft gemacht werden konnte (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen).
8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Indessen ist wie bereits mehrfach erwähnt, aufgrund mangelhafter
Mitwirkung nicht klar, woher die Beschwerdeführerin stammt. Die Folgen
dieser Unklarheit hat jedoch die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Un-
ter diesen Umständen besteht praxisgemäss die Vermutung, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nicht als Folge eines Krieges,
Bürgerkrieges oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind.
8.4.3 An dieser Stelle ist in ergänzender Weise auf des nach wie vor gel-
tende Urteil BVGE 2011/25 hinzuweisen, wonach die Rückkehrsituation
von alleinstehenden Frauen nach Äthiopien erschwert ist, weshalb be-
günstigende Umstände vorliegen müssten, aufgrund deren gewährleistet
ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer exis-
tenzbedrohenden Situation wiederfindet. In casu ist jedoch nicht als er-
stellt zu erachten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthi-
opische Staatsangehörige handelt, weshalb die Behörden nicht gehalten
sind, nach positiven Hinweisen zu forschen, welche für eine Wegweisung
sprechen. Es liegen darüber hinaus keine individuellen Vollzugshinder-
nisse vor; die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und grundsätzlich ar-
beitsfähig. Die gemachten Angaben zum familiären Hintergrund sind wie
vorangehend ausgeführt nicht glaubhaft. Somit sind auch unter Berück-
sichtigung dieser Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, welche ge-
gen den Wegweisungsvollzug sprechen.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Nach dem Gesagten ist sowohl die Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz als auch deren Vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,
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womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 22. September 2014 gutgeheissen
wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
11.2 Mit der gleichen Verfügung vom 22. September 2014 wurde ausser-
dem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertre-
ter (Herr lic. iur. Tarig Hassan, L.L.M.) als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung
der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin hat am 15. Dezember 2014 eine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, wobei ein Gesamtaufwand von 9,5 Stunden zu einem Stundenan-
satz von Fr. 300.– ausgewiesen wurden. Dieser Stundenansatz von
Fr. 300.– ist jedoch als übersetzt zu bezeichnen und gemäss Praxis auf
Fr. 150.– zu kürzen, da bei amtlichen Vertretungen in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Indessen wurden zwei weitere Eingaben bis zum Urteils-
zeitpunkt eingereicht. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kosten-
note kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand
aufgrund der Akten hinreichen zuverlässig abschätzen lässt. Das amtliche
Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter der unterliegenden Be-
schwerdeführerin beträgt damit insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die eingereichte Deportationskarte wird eingezogen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt
Fr. 2000.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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