B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5100/2012/wif
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 18. November
2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Vallorbe vom 23. Novem-
ber 2010 sowie der Anhörung vom 21. Oktober 2011 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei gemischtethnischer
Herkunft – die Mutter sei äthiopische Staatsangehörige und der Vater erit-
reischer Abstammung –, weshalb sie in Äthiopien keine Lebensmöglich-
keiten habe, sich nicht frei bewegen könne und Unmenschliches erlebt
habe,
dass ihr Vater sowie ihre zwei Brüder aus Äthiopien nach Eritrea ausge-
wiesen worden seien, ihre Mutter von den äthiopischen Behörden inhaf-
tiert und sie selbst von der Polizei aufgrund ihrer Handlungen gegen die
B._______ gesucht und vorgeladen worden sei,
dass man ihr zudem die medizinische Behandlung im Spital verweigert
habe und es ihr unmöglich gewesen sei, die erforderlichen Ausweise für
die Aufnahme ins Spital zu beschaffen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2012 – eröffnet am 29. Au-
gust 2012 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. November
2010 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und
sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz bis zum 19. Oktober 2012 zu verlassen,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin erschienen aus verschiedenen Gründen
als nicht glaubhaft (so in Bezug auf die Angaben zur Person, die Asyl-
gründe und den Reiseweg), da ihre Ausführungen unsubstanziiert geblie-
ben und über im Internet frei verfügbare Informationen nicht hinausge-
gangen seien sowie mangelndes Erinnerungsvermögen beziehungsweise
Stress als Entschuldigung für die Unfähigkeit der konkreten Beantwortung
gestellter Fragen nicht zu überzeugen vermocht habe,
dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer eritreischen Ab-
stammung rudimentär und detailarm ausgefallen seien und sie nicht fähig
gewesen sei, konkrete Angaben zu ihrer Ethnie zu machen, was mit ih-
rem Kulturkreis nicht vereinbar sei und Zweifel an der Glaubhaftigkeit ih-
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rer Vorbringen geweckt habe, welche durch den zum Beweis der eritrei-
schen Abstammung eingereichten Taufschein – vom BFM als leicht käuf-
lich zu erwerbendes Dokument eingestuft – noch verstärkt worden seien,
da dessen Inhalt nicht ohne Vorbehalt als wahr erachtet werden könne,
dass zudem durch die schweizerische Vertretung vor Ort vorgenommene
Abklärungen (vgl. act. A35/5) ergeben hätten, die an die Beschwerdefüh-
rerin adressierte Polizeivorladung sei gefälscht, und diese folglich einge-
zogen wurde,
dass sodann die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren familiären
Verhältnissen – insbesondere in Bezug auf ihre in C._______ ansässige
Halbschwester – sowie zu ihrer Wohnadresse in D._______ nach erfolg-
ten Abklärungen durch die schweizerische Vertretung vor Ort (vgl.
act. A35/5 und A41/5) beim BFM massive Zweifel an ihrer Glaubwürdig-
keit hervorgerufen hätten, da ihre Schilderungen der Plausibilität entbeh-
ren würden,
dass das BFM folglich davon ausgehe, die Beschwerdeführerin sei mit
hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige Äthiopiens und die Wegwei-
sung in ebendiesen Staat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten, insbesondere da die geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden in D._______, wo sie herkomme, behandelt werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2012 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des BFM vom 24. August 2012 sei aufzu-
heben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen und sie sei eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Rechtsmitteleingabe eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung
sowie ein Briefumschlag und eine EMS-Plastiktüte beigelegt wurden,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Oktober 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 1. November
2012 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, in der Be-
schwerdeschrift würden keine Argumente vorgebracht, welche an der Er-
kenntnis der Vorinstanz Zweifel aufkommen lassen dürften,
dass insbesondere der Einwand, die Beschwerdeführerin sei ungebildet
und eingeschüchtert, nicht überzeugen dürfte, die wenig konkreten und
knapp ausgefallenen Aussagen zu rechtfertigen,
dass die als Beweismittel eingereichte EMS-Plastiktüte und der Briefum-
schlag die Echtheit der Polizeivorladung nicht beweisen dürften und die
angeführte Argumentation die Einschätzung des BFM, die polizeiliche
Vorladung sei gefälscht, nicht widerlegen dürfte,
dass der Taufschein, welcher die gemischtethnische Abstammung der
Beschwerdeführerin beweisen sollte, kein genügendes Beweismittel dar-
stellen dürfte und folglich nicht davon auszugehen sein dürfte, der Be-
schwerdeführerin drohten in Äthiopien ernsthafte Nachteile und sie nach
Eritrea ausgeschafft werden könnte,
dass dem vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug weder die in Äthio-
pien herrschenden Lage noch individuelle Gründe der Beschwerdeführe-
rin entgegenstehen dürften, weshalb der Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet werden dürfte und die Gewinnaus-
sichten deshalb als von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen
seien als die Verlustgefahren,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren
aussichtslos erschienen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2012 verlangte Kos-
tenvorschuss am 31. Oktober 2012 fristgerecht geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken, als ernsthafte Nachteile gelten und den frauenspezifischen
Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Fluchtgründe zufolge widersprüchlicher, unsubstanziierter, stereotyper
und einer authentischen, erlebnisgeprägten Nacherzählung entbehrender
Vorbringen und der massgeblichen Abstützung dieser auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel in der angefochtenen Verfügung zu Recht als
unglaubhaft beurteilte und folglich die Flüchtlingseigenschaft verneinte,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass zudem in der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2012 dargelegt
wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe weder die
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Flüchtlingseigenschaft noch Wegweisungshindernisse zu begründen ver-
möchten, die einem Vollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ent-
gegenstünden, und ihre Begehren daher als aussichtslos zu qualifizieren
seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass lediglich anzufügen bleibt, dass das Argument, die an der Be-
schwerdeführerin vorgenommene (…) verdiene bereits asylrechtlichen
Schutz, nicht zu überzeugen vermag, da es sich hierbei um ein zwar be-
deutendes, aber weit in der Vergangenheit liegendes Ereignis handelt,
welches gegenwärtig keinen ernsthaften Nachteil für die Beschwerdefüh-
rerin im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt,
dass bei dieser Sachlage eine begründete Furcht vor asylrelevanten
Nachteilen, die der Beschwerdeführerin in Äthiopien drohen könnten, zu
verneinen ist, und auch ihre Befürchtungen vor einer Ausschaffung aus
Äthiopien nach Eritrea keine reale Grundlage haben, zumal sie seit Ge-
burt in Äthiopien lebte und nicht geltend machte, die äthiopischen Behör-
den hätten je konkrete, sie betreffende Schritte für eine Ausweisung nach
Eritrea unternommen,
dass sich nach dem Gesagten weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass aufgrund fehlender Mitwirkung seitens der Beschwerdeführerin nicht
abschliessend beurteilt werden kann, woher sie tatsächlich stammt, zu-
mal weder Identitätspapiere eingereicht wurden noch die zu ihrer eritrei-
schen Abstammung gemachten Aussagen glaubhaft erschienen,
dass die Vorinstanz folglich zu Recht den Wegweisungsvollzug nach
Äthiopien prüfte, wo die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
geboren wurde, aufwuchs und bis zu ihrer Ausreise lebte,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihr in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal die
Beschwerdeführerin in Äthiopien eine Tante hat, bei welcher sie vor ihrer
Ausreise lebte und mit welcher sie auch während des Aufenthalts in der
Schweiz in Kontakt stand, und sie sich bei einer Rückkehr ausserdem
auch an die Familie ihrer Halbschwester wenden könnte,
dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da sie für die
Weiterbehandlung ihrer Leiden auf die bestehenden medizinischen Struk-
turen in Äthiopien zurückgreifen kann und es ihr diesbezüglich freisteht,
bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen (Art. 93 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am
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31. Oktober 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 - 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: