B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5100/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N _______.
D-5100/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss ihren Angaben Syrien
am 18. Januar 2014 und gelangten nach einem zweimonatigen Aufenthalt
in der Türkei mit gültigen Visa, auf dem Luftweg am 11. März 2014 in die
Schweiz. Hier stellten sie am 28. April 2014 ihre Asylgesuche, zu dem der
Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 und die Beschwerdeführerin am
19. Mai 2014 summarisch befragt wurden. Am 2. April 2015 fand die ein-
lässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Mai 2015 zu ihren Asylgründen an-
gehört.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______, wo sie mit ih-
rem Sohn zusammengelebt hätten. Seit ihrer Einreise in die Schweiz hät-
ten sie bereits an mehreren kurdischen Veranstaltungen teilgenommen.
Der Beschwerdeführer habe sich bereits seit seinen Jugendjahren für die
Kurden eingesetzt. Deshalb sei er in den achtziger und neunziger Jahren
mehrere Male verhaftet und schliesslich aus der Universität ausgeschlos-
sen worden. Letztmals sei er im Jahr 1999 inhaftiert worden. Bei seiner
Freilassung habe er eine Erklärung unterzeichnet, dass er nicht mehr als
Fotograf tätig sei. Danach habe er bis zu seiner Ausreise keine Probleme
mit den syrischen Behörden gehabt. Er sei des Weiteren Mitglied in der
Organisation für Märtyrerfamilien gewesen und habe in diesem Rahmen
vielseitige Aufgaben, insbesondere im Bereich Sport, übernommen. Di-
verse Angebote für weitere Posten habe er abgelehnt. Ende 2012 sei er
von einem kurdischen Verband beauftragt worden, Erkundigungen zu ei-
nem islamischen Verein in C._______ anzustellen, woraufhin er unter an-
derem mit Mitgliedern in der Moschee gesprochen und am Schluss einen
Bericht verfasst habe. Dieser sei jedoch neutral ausgefallen und er habe
keine Empfehlungen abgegeben. Kurze Zeit später sei er aus dem Verein
ausgeschlossen worden. Am 15. Oktober 2013 sei sein Neffe anlässlich
des Opferfestes von Anhängern des islamischen Staates (IS) ermordet
worden. Bei seiner Beerdigung habe er eine Rede gehalten, in der er den
IS scharf kritisiert und angegriffen habe. Am 31. Oktober 2013 sei er zum
Minister der Märtyrerorganisation ernannt worden. Am 1. November 2013
habe die kurdische Sicherheitsorganisation Asayisch ihn in deren Büro ein-
geladen und ihm zu dieser Ernennung gratuliert. Während des Gesprächs
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habe man ihn indirekt zu verstehen gegeben, dass er vonseiten des IS
bedroht sei und er auf sich Acht geben solle, da die Asayisch nicht für sei-
nen Schutz sorgen könne. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Ministertä-
tigkeit zu riskant erschienen. Deshalb habe er das Amt nicht angetreten
und sich in der Folge vorsichtig verhalten. Schliesslich sei ihm die Bedro-
hung vonseiten des IS doch zu gross erschienen und er habe deshalb im
Januar 2014 beschlossen, Syrien zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin habe seit Ausbruch der syrischen Revolution an
zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und sei ebenfalls für die Mär-
tyrerorganisation aktiv gewesen. In diesem Rahmen habe sie vor allem die
Leichen aufgebahrt und die Angehörigen betreut. Wegen ihres Engage-
ments seien ihr persönlich jedoch keine Probleme entstanden. Ausschlag-
gebend für ihre Ausreise sei die Bedrohungslage ihres Ehemannes gewe-
sen.
A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen
Identitätskarten im Original, das Familienbüchlein, die Studentenkarte und
den Ajnabi-Ausweis des Beschwerdeführers sowie die Todesbestätigun-
gen von zahlreichen männlichen Angehörigen, ein Schreiben der Asayisch
[…] sowie zahlreiche Fotos zu ihren Teilnahmen an Kundgebungen ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015, welche den Beschwerdeführenden glei-
chentags eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an.
Wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges wurde jedoch die vorläufige Auf-
nahme verfügt.
B.a Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Der Beschwerdefüh-
rer habe geltend gemacht, er sei vom IS bedroht. Gemäss seinen Schilde-
rungen bestünden jedoch keine solchen Hinweise. Er würde die angebliche
Gefährdung einzig auf eine relativ vage, unkonkrete und einmalige Aus-
sage eines Mitglieds der Asayisch zurückführen. Bei genauerem Nachfra-
gen habe sich herausgestellt, dass diese Person ihm lediglich angeraten
habe, er solle bei der Ausübung der Tätigkeit als Minister auf sich aufpas-
sen. Die Asayisch könnten ihm persönlich keinen Schutz anbieten, da an-
sonsten auch diverse weitere Mitarbeiter Anrecht auf Schutz hätten und
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folglich Personal von der Grenzsicherung abgezogen werden müsste. Hie-
raus lasse sich jedoch keine direkte oder konkrete Bedrohung seiner Per-
son erkennen. Zwar habe er später ausgesagt, der Verantwortliche von
Asayisch habe auch gesagt, dass er vom IS bedroht werde, allerdings habe
er wiederholt zu Protokoll gegeben, dass es lediglich eine Vermutung sei,
dass der IS ihn gezielt verfolge (vgl. Akten der Vorinstanz A12/29 F61,
F108, F130, F130 sowie A15/15 F35), und er auch nicht genau sagen
könne, wer dahinter stecke (vgl. A12/29 F144). Der vorgebrachten Verfol-
gung fehle es demnach an Indizien, da einzig der Verweis auf die Einschät-
zung von Drittpersonen und persönliche Vermutungen nicht genügten, um
eine tatsächliche Gefährdung zu belegen.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch mit
den Asayisch Anfang November 2013 noch rund zweieinhalb Monate in
Syrien geblieben sei und sich in diesem Zeitraum keine nennenswerten
Vorfälle ereignet hätten, spreche gegen die Begründetheit seiner Furcht.
Hierzu habe er zwar ausgesagt, dass er sich vorsichtig verhalten habe, es
könne jedoch angenommen werden, dass der IS ihn in diesem Zeitraum
bereits aufgesucht hätte, hätten sie ihn tatsächlich im Visier gehabt. Dass
diesbezüglich jedoch nichts vorgefallen sei und er sowie seine Familie of-
fenbar weiterhin ihren Tätigkeiten im Rahmen der Märtyrerorganisation
nachgegangen seien, deute darauf hin, dass keine akute Verfolgungsge-
fahr bestanden habe. An dieser Einschätzung könne auch das eingereichte
Schreiben der Asayisch nichts ändern, da dies kein rechtsgenügliches Be-
weismittel darstelle und den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf-
weise. Daraus folge, dass die subjektive Einschätzung des Beschwerde-
führers nicht genüge, um eine asylrelevante Furch vor Verfolgung durch
den IS zu begründen.
Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe auf Auftrag
hin den islamischen Verein in C._______ untersucht und einen Bericht
dazu verfasst. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens liessen sich keine Hin-
weise dafür erkennen, dass ihm wegen dieser Tätigkeit in Zukunft mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit negative Konsequenzen entstehen sollten.
Da er einen neutralen Bericht verfasst und keine Empfehlungen abgege-
ben habe, habe er nicht die Schliessung veranlasst. Deshalb sei auch nicht
davon auszugehen, dass ihm deswegen Probleme entstehen könnten.
Diese Einschätzung habe er anlässlich der Anhörung bestätigt, als er zu
Protokoll gegeben habe, ihm sei aufgrund dieses Vorfalles nichts zuges-
tossen (vgl. A12/29 F62). Zudem sei zu erwähnen, dass sich gemäss sei-
nen Angaben die genannten Ereignisse im Jahr 2012 zugetragen hätten
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und demzufolge in Anbetracht seiner Ausreise im Jahr 2014 der zeitliche
Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Daraus folge, dass seine Erkun-
digungen zum islamischen Verein sowie das Abfassen des Berichts unge-
eignet seien, um eine asylrelevante Furcht zu begründen.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er sich
in den achtziger und neunziger Jahren für die Anliegen der Kurden einge-
setzt und deshalb wiederholt inhaftiert worden sei. Angesichts der zeitli-
chen Distanz zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise der Be-
schwerdeführenden im Januar 2014 lasse sich festhalten, dass die Aus-
reise in keinem Zusammenhang zu den Ereignissen in den achtziger und
neunziger Jahren stehe. Zudem habe er bei der Anhörung ausgesagt,
nachdem er diese Erklärung unterzeichnet habe, nicht mehr als Fotograf
tätig zu sein, habe er nach 1999 keinerlei Probleme mehr mit den syrischen
Behörden gehabt. Daraus folge, dass die geltend gemachten Verhaftungen
in den achtziger und neunziger Jahren infolge fehlenden zeitlichen Kausal-
zusammenhanges als asylirrelevant zu qualifizieren seien.
B.b Auch aus den von der Beschwerdeführerin geschilderten Tätigkeiten
liessen sich keine Hinweise dafür erkennen, dass sie in absehbarer Zukunft
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefährdet sein könnte. So habe sie
in Bezug auf ihr politisches Engagement explizit ausgesagt, dass sie per-
sönlich deswegen keine Probleme bekommen habe (vgl. A15/15 F51).
Zwar habe sie hinzugefügt, dass sie psychisch unter Druck gestanden
habe. Hieraus liessen sich jedoch keine Indizien für eine tatsächliche Be-
drohung ableiten. Folglich seien ihre Demonstrationsteilnahmen und die
Mitarbeit bei der Märtyrerorganisation als asylirrelevant zu betrachten.
B.c Die Beschwerdeführenden machten beide geltend, in der Schweiz an
kurdischen Kundgebungen teilgenommen zu haben. Diesbezüglich sei zu
bemerken, dass es bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste
auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositi-
onelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangrei-
chen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im
Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifi-
zierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Her-
vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,
sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein
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Seite 6
Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung
wahrgenommen werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). Daraus folge, dass ihr Engagement
in der Schweiz nicht geeignet sei, um subjektive Nachfluchtgründe geltend
zu machen. Insgesamt könnten die Vorbringen der Beschwerdeführenden
die Voraussetzungen an die Asylrelevanz nicht erbringen, weswegen sich
eine Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erübrige.
C.
C.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
22. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbe-
gehren anfechten: Es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben. Es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
C.b Als Beweismittel wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung und
Fotokopien von Fotos, die bereits beim SEM eingereicht wurden, einge-
reicht, sowie insgesamt 28 private Referenzschreiben und eines der Stif-
tung der Familien der Märtyrer mit deutscher Übersetzung.
C.c Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2015 wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurden
die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 29. Sep-
tember 2015 aufgefordert.
D.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss am 22. September 2015 fristgerecht.
E.
E.a Am 30. September 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht nach der Zusammensetzung des Spruchgremiums.
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Seite 7
E.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 erteilte ihm das Gericht die ge-
wünschte Auskunft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich
wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten (vgl. S. 3 der Be-
schwerdeschrift, hier wird ausdrücklich festgehalten, dass die vorinstanzli-
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Seite 8
che Verfügung bezüglich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz nicht angefochten werde). Damit be-
schränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fra-
gen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und
ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzich-
ten ist oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss eine Verletzung for-
mellen Rechts vor. Die Darstellung des zusammengefassten Sachverhalts
in der angefochtenen Verfügung wirke angesichts der beiden langen Be-
fragungen recht komprimiert und enthalte nur wenige Einzelheiten der
Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen. Zu kriti-
sieren sei, dass das SEM somit wesentliche Sachverhaltselemente nicht in
seine Sachdarstellung aufgenommen habe und sich insoweit auf einen
nicht vollständigen Sachverhalt stütze. Insbesondere die eingereichten Fo-
tografien seien lediglich erwähnt worden, deren Gehalt sei aber nicht näher
erläutert worden.
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
4.3 Die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in
ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte,
ist nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhal-
tes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung
zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich
liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal
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die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vo-
rinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den
Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hin-
weisen).
4.4 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, den
Gehalt der eingereichten Fotografien zu erläutern und sich lediglich darauf
beschränkt, die Fotografien zu erwähnen, ist festzuhalten, dass sich die
Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen
oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Aus den einge-
reichten Fotografien geht die bereits aktenkundige Teilnahme der Be-
schwerdeführenden an verschiedenen politischen Veranstaltungen und
Kundgebungen in der Schweiz hervor. Des Weiteren zeigen sie die Be-
schwerdeführenden, und teilweise auch ihren Sohn, mit hochrangigen Ka-
dern einer Kurdenpartei. Gemäss dem handschriftlichen Vermerk auf der
Rückseite einer dieser Fotografien sowie der entsprechenden handschrift-
lichen Datierung der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien stammt
eine Aufnahme des Beschwerdeführers mit einem hochrangigen Kader ei-
ner Kurdenpartei aus dem Jahr 1993. In Anbetracht der Tatsache, dass sich
der Beschwerdeführer danach noch rund 21 Jahre in Syrien aufgehalten
hat, kann davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden den
Beschwerdeführer in diesem Zeitraum längst festgenommen hätten, wenn
sie Kenntnis von diesen Fotografien beziehungsweise von dessen Kontak-
ten zu diesen Kreisen gehabt hätten. Folglich bestand für das SEM keine
Veranlassung, sich zu den eingereichten Fotografien einlässlicher zu äus-
sern.
4.5 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die eingereichten
Referenzschreiben des Asayisch seien unzureichend gewürdigt worden
wird kein Verfahrensmangel, sondern die Beweiswürdigung des SEM ge-
rügt. Dies geht insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführen-
den hervor, wonach das besagte Referenzschreiben nicht als blosses Ge-
fälligkeitsschreiben disqualifiziert werden könne, sondern als Beweis zu
Gunsten des Beschwerdeführers gewürdigt werden müsse.
4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Ver-
fahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich
die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinanderge-
setzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen
beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheid-
erheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass
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eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen
könnte.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, wes-
halb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. B vorstehend).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte eine Verfolgung
von Anhängern des IS ist Folgendes festzuhalten: Der IS hat sich vor allem
im Nordosten Syriens etabliert, die Stadt D._______ (C._______) hat er
jedoch nie besetzt. Diese Zone ist unter der Kontrolle der kurdischen Mili-
zen. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in der Kurzbefragung vom
16. Mai 2014 bestätigt (vgl. A3/15 S. 8 und S. 10). Der Beschwerdeführer
machte ferner geltend, er befürchte, von Anhänger des IS festgenommen
zu werden, weil er diese bei der Beerdigung seines Neffen öffentlich kriti-
siert habe (vgl. A3/15 S. 8). Bei der Anhörung relativierte er jedoch diese
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Seite 11
geltend gemachte Befürchtung insofern, als er erklärte, er habe die Rede
als Hauptgrund für seine Ausreise vermutet (vgl. A12/29 F. 108 S. 13). Die
Bedrohung sei jedoch nicht direkt gewesen (vgl. a.a.O.), und er vermutet,
dass die Rede diese Drohung verursacht habe (vgl. a.a.O.). Auch will er
von den Asayisch erfahren haben, das sein Name der islamistischen Or-
ganisation bekannt sei (vgl. A12/29 F. 130 S. 17: "Das war eine Vermutung
von mir"). Somit erscheint die geltend gemachte Befürchtung zu wenig kon-
kret, zumal seine Herkunftsregion damals nicht unter der Herrschaft des IS
stand und auch aktuell nicht steht. Allein der Umstand, dass sein Neffe an-
geblich getötet wurde, lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass auch
der Beschwerdeführer befürchten müsste, getötet zu werden. Darüber hin-
aus hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, seine Schwester, sein
Bruder mit Familie und andere Familienangehörige (Verwandte zweiten
und dritten Grades) würden noch immer in Syrien leben (vgl. A12/29 F. 39
S. 5). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer nicht aus einer besonders exponierten Familie stammt,
zumal diese eine allfällige Gefährdung durch Anhänger des IS als gering
erachtet.
6.2 Auf Beschwerdeebene berufen sich die Beschwerdeführenden unter
anderem auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015. Im vorliegen-
den Fall hat jedoch der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gel-
tend gemachten Behelligungen in den achtziger und neunziger Jahren zum
einen ausdrücklich erklärt, nachdem er im Jahr 1999 eine Erklärung unter-
zeichnet habe, habe er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr gehabt
(vgl. A3/15 F.7.02 S. 9 ). Ferner verneinte er die Frage, ob er wegen seines
Einsatzes für die Kurdensache jemals Probleme ausser den bereits er-
wähnten Problemen (im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fotograf)
gehabt habe (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte aus-
drücklich, dass sie durch ihr politisches Engagement nicht in Schwierigkei-
ten geraten sei (vgl. A15/15 F51:"Nein, ich persönlich habe keine Probleme
bekommen…"; A15/15 F52:"Nein ich habe keine Probleme bekommen.";
A15/15 F53: "Nein, ich habe keine Probleme…"). Des Weiteren ist nicht
nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen sei-
ner Ehefrau zwar Ende Oktober 2013 von den Bedrohungen erfahren ha-
ben will (vgl. A15/15 F.27 f. S. 5 f.), die Beschwerdeführenden bereits im
Jahr 2013 von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten eine Einladung
erhalten haben wollen, diese aber ausgeschlagen hätten, weil sie nichts
gebraucht hätten und nicht hierher [Anmerkung des Gerichts: in die
Schweiz] hätten kommen wollen (vgl. A15/15 F43 S. 8 sowie F61 f. S. 11).
Ausser der Nomination zum Minister der Märtyrer (vgl. A3/15 S. 7 f; A12/29
D-5100/2015
Seite 12
F. 109 S. 13 f.) machte der Beschwerdeführer kein besonderes politisches
Engagement in Syrien geltend. Da er seinen Aussagen zufolge dieses Amt
aber nur fünf Tage lang ausgeübt haben will, kann kaum davon ausgegan-
gen werden, dass er in dieser kurzen Zeit durch ein auffallendes Engage-
ment bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen
hat (vgl. A3/15 S. 8 und A12/29 F. 111 S. 14). Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend
machten, sie seien vor ihrer Ausreise als Regimegegner registriert und ver-
folgt worden.
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.4 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
6.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.6 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene ein exilpoli-
tisches Engagement geltend. Sie hätten in der Schweiz an verschiedenen
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kurdischen Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen, deren An-
zahl der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin nicht ange-
ben konnte (vgl. A12/29 F9 S.3), die jedoch fotografisch dokumentiert
seien. Die entsprechenden Fotografien reichte der Beschwerdeführer bei
der Anhörung (vgl. A12/29 F7 S. 2 f.) sowie erneut auf Beschwerdeebene
ein. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe im Jahr 2014 in der Schweiz
an einer Nawrozfeier teilgenommen, sie mache bei der Frauenbewegung
mit und habe an einer Demonstration teilgenommen (vgl. A15/15 F5). Auf
Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden des Weiteren gel-
tend, sie und teilweise auch ihr Sohn, seien anlässlich der verschiedenen
Kundgebungen beziehungsweise Veranstaltungen mit verschiedenen be-
kannten kurdischen Führern in Kontakt getreten. Dies gehe auch aus den
eingereichten Fotografien hervor.
7.
7.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-6535/2014 vom 24. Juni 2015
E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April
2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in be-
sonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer
Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenom-
men.
7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
den genannten Anforderungen genügt.
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Da die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnten (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass sie
vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der
Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage, drängt
sich somit der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden nicht der Kate-
gorie von Personen zuzurechnen sind, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funk-
tionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Entgegen ihren anderslautenden Behauptungen auf Beschwer-
deebene übersteigt ihr exilpolitisches Engagement die Schwelle der mas-
sentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihnen nicht um für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten, die durch ihre exilpoli-
tische Tätigkeit als ausserordentlich engagierte und exponierte Regime-
gegner aufgefallen sein könnten. Vielmehr ist bei einer Vielzahl von sy-
risch-kurdischen Asylsuchenden eine rege Teilnahme an entsprechenden
Veranstaltungen festzustellen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bei
der Anhörung selbst eingestanden, dass sie in der Schweiz ihrer Aktivitäten
für die Frauengruppe noch nicht so richtig aufgenommen habe (vgl. A15/15
F59 S. 10). Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl.
das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
8.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 15
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748). Weitere Ausführungen erübrigen sich an dieser
Stelle, da vorliegend der Vollzug der Wegweisung nicht angefochten wurde
und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. September 2015 in gleicher Höhe ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt, der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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