B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5100/2017
lan
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017 sowie
Zwischenverfügung vom 21. August 2017/ N (…).
D-5100/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2015 und gelangte
zunächst auf dem Luftweg nach Dubai. Im Flugzeug von dort herkommend
sei er noch am 4. Mai 2015 via den Flughafen Genf illegal in die Schweiz
eingereist. Tags darauf stellte er sein erstes Asylgesuch. Am 6. Mai 2015
wurde er zu seiner Identität und zum Reiseweg befragt, und am 12. Juni
2015 erfolgte die (kombinierte) Erstbefragung respektive Anhörung zu den
Asylgründen. Am 13. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer für die weitere
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 1. März
2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhö-
rung durch.
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines ersten Asylge-
suchs im Wesentlichen vor, er habe an seinem Herkunftsort eine Hühner-
farm betrieben und als Pächter einige Felder bewirtschaftet. Ungefähr ab
Mitte 2010 bis im Mai 2014 beziehungsweise schon ab dem Jahr 2005
habe er die Tamil National Alliance (TNA) respektive die Tamil National Pe-
ople’s Front (TNPF) unterstützt und sich dabei freiwillig an deren Hilfeleis-
tungen zugunsten von ehemaligen Mitglieder respektive rehabilitierten
Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteiligt. Seine Auf-
träge habe er dabei von D._______ (nachfolgend: K.) erhalten. Dieser sei
Stellvertreter des TNA-Parteiführers respektive Sekretär der TNPF gewe-
sen und habe die Hilfsprojekte organisiert. Er selber habe insbesondere
Spendengelder aus dem Ausland entgegengenommen und an K. weiter-
geleitet. Mit diesem Geld seien dann diverse Projekte zugunsten der ehe-
maligen LTTE-Mitglieder und deren Familien finanziert worden. Er sei auch
mehrmals ins Vanni-Gebiet gereist, um dort ehemaligen Kämpfern beim
Aufbau einer neuen Existenz zu helfen. Letztmals habe er im Mai oder im
Oktober/November 2014 mitgeholfen, ehemalige LTTE-Mitglieder zu unter-
stützen. Im März 2015 oder im Jahr 2014 habe er dann zwecks Unterstüt-
zung der lokalen Bevölkerung zusammen mit K. sowie anderen TNA-Mit-
gliedern an einer Demonstration gegen die Wasserverschmutzung in
Chunnakam teilgenommen. Dabei sei er wohl vom Criminal Investigation
Department (CID) fotografiert worden, und/oder möglicherweise habe je-
mand dem CID seinen Namen verraten; denn in der Folge sei er im März
2015 von CID-Leuten aufgesucht und verwarnt worden. Sie hätten ihn auf-
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gefordert, von weiteren Demonstrationsteilnahmen respektive von der Un-
terstützung der Bevölkerung abzusehen, ansonsten er die Konsequenzen
zu tragen hätte. Dennoch habe er erneut an einer gleichartigen Demonst-
ration teilgenommen. Daraufhin hätten bewaffnete CID-Angehörige am
25. April 2015 oder Ende März 2015 zuhause nach ihm gesucht. Er sei
jedoch nicht dort, sondern bei seiner Mutter in E._______ gewesen, und
sei nach der telefonischen Warnung durch seine Frau noch am selben Tag
zu einer in der Nähe wohnhaften Tante gegangen. In der Nacht habe er K.
kontaktiert, welcher umgehend seine Ausreise organisiert habe. Um ein
Uhr morgens sei er von einem Schlepper abgeholt und nach Colombo ge-
bracht worden. Am 4. Mai 2015 sei er dann aus Sri Lanka ausgereist. In
der Schweiz habe er erfahren, dass K. von einem Armee-Lastwagen ange-
fahren worden sei. Entgegen der Darstellung in dem als Beweismittel ein-
gereichten Presseartikel sei es kein Unfall gewesen, sondern ein geplantes
Attentat. Ausserdem sei er nach seiner Ausreise noch zweimal zuhause
gesucht worden, letztmals ungefähr Anfang Januar 2016. Der Beschwer-
deführer brachte zudem vor, er sei selber nicht Mitglied der LTTE oder der
TNA respektive TNPF gewesen. Ein Bruder seiner Ehefrau sei jedoch
LTTE-Mitglied gewesen und befinde sich in Indien in Haft. Der andere Bru-
der seiner Ehefrau (K. T.) habe deswegen aus Sri Lanka ausreisen müssen
und lebe jetzt in der Schweiz. Er selber habe jedoch in diesem Zusammen-
hang keine Schwierigkeiten gehabt. Der Beschwerdeführer machte aus-
serdem geltend, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz einmal an
einer Demonstration gegen die sri-lankische Regierung in Genf teilgenom-
men.
A.c Der Beschwerdeführer reichte damals folgende Unterlagen zu den Ak-
ten: seine Identitätskarte (Original), die Geburtsscheine seiner ganzen Fa-
milie (beglaubigte Kopien), den Eheschein (Kopie), einen Internetbericht
über einen Verkehrsunfall von D._______, ein Schreiben von D._______
vom 24. Juli 2015 (Kopie), sowie ein Foto.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, und er habe im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrelevanten Benachteiligungen zu be-
fürchten. Demnach verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
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Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine vormalige
Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 8. Juli 2016 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. Mit Zwischenverfügung vom 30. Au-
gust 2016 wies das Gericht unter anderem das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aus-
sichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und räumte dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ein. Da der Beschwerde-
führer den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Bundesver-
waltungsgericht auf die Beschwerde vom 8. Juli 2016 mit Urteil vom
27. September 2016 nicht ein (vgl. das Verfahren D-4246/2016).
C.
Am 9. März 2017 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausstel-
lung von Ersatzreisedokumenten auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf befragt.
D.
D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. April 2017 liess der Be-
schwerdeführer ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) stellen.
D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer-
deführer könne aktuell neue Beweismittel einreichen, welche seine im ers-
ten Verfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen belegen könn-
ten. Es handle sich dabei um ein Schreiben von D._______, worin dieser
seine Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer und die gemeinsamen Tä-
tigkeiten sowie die für den Beschwerdeführer bestehende Gefährdungs-
lage in Sri Lanka bestätige. D._______ stelle sich zudem für eine Zeugen-
aussage zugunsten des Beschwerdeführers zur Verfügung; es werde be-
antragt, mit ihm eine Zeugeneinvernahme durchzuführen. Weiter sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht über seine familiären
Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern habe informieren kön-
nen. Er habe einen Schwager, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe
(K. T.), und auch dessen Bruder, welcher ein LTTE-Kämpfer gewesen sei,
lebe mit Asylstatus in der Schweiz (sic!). Deren Dossiers müssten bei der
Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers herangezogen wer-
den. Zudem nehme der Beschwerdeführer regelmässig an exilpolitischen
Veranstaltungen teil. Ferner sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer
zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren am 9. März 2017 persönlich
beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf habe vorsprechen müssen.
Dabei sei er zu seinen Familienangehörigen und zu seinem in der Schweiz
lebenden Schwager mit LTTE-Vergangenheit sowie nach Kontakten ins
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Vanni-Gebiet befragt worden. Der Beschwerdeführer müsse daher davon
ausgehen, dass die sri-lankischen Behörden über seine im ersten Asylver-
fahren geltend gemachten Aktivitäten informiert seien. Aufgrund dieser
Sachlage sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden bereits
vor dem 9. März 2017 einen Background-Check vorgenommen hätten und
ihnen das politische und exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh-
rers bekannt sei. Somit wäre er bei einer Rückkehr gefährdet. Das von den
kantonalen Migrationsbehörden ausgefüllte Formular zur Papierbeschaf-
fung enthalte Informationen, welche über die von dem zwischen der
Schweiz und Sri Lanka abgeschlossenen Migrationsabkommen erlaubten
Daten hinausgingen. Auch die dem Beschwerdeführer am Termin vom 9.
März 2017 gestellten Fragen würden gegen das Migrationsabkommen
verstossen. Der Umgang mit den gestützt auf das Migrationsabkommen
gewonnenen Daten unterstehe der schweizerischen Datenschutzgesetz-
gebung. Daher müsse das SEM offenlegen, welche Daten dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat übermittelt worden seien. Auch das Generalkonsu-
lat müsse aufgefordert werden, das am 9. März 2017 verfasste Protokoll
sowie vorgängige Recherchen offenzulegen und darzulegen, welche sri-
lankischen Behörden Zugang zu diesen Informationen hätten und wo diese
gespeichert seien. In einem weiteren Schritt müsse dann der schweizeri-
sche Datenschutzbeauftragte prüfen, ob die Angaben zu den Daten sowie
deren Verwendung korrekt erfolgt sei. Es sei klar, dass sich dabei heraus-
stellen würde, dass die Daten in Verletzung des Migrationsabkommens er-
hoben und verwendet worden seien, und zwar mit der Absicht der sri-lan-
kischen Behörden, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr erneut zu
verfolgen. Daher bestehe in Kombination mit der bewiesenen Vorge-
schichte ein neuer Asylgrund. Der Beschwerdeführer sei daher als Flücht-
ling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei von
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszu-
gehen. In diesem Zusammenhang sei auf die Entwicklung der Sicherheits-
lage in Sri Lanka im Jahr 2017 zu verweisen. Experten würden davon aus-
gehen, dass der sri-lankische Präsident Sirisena nur deshalb Polizei- und
Justizreformen versprochen habe, um Zeit zu gewinnen und die internatio-
nalen Forderungen nach einer Aufarbeitung der Kriegsverbrechen zu ent-
schärfen. Gleichzeitig sei der sri-lankischen Regierung nämlich vorgewor-
fen worden, absichtlich gegen die UN-Resolution verstossen zu haben. Zu-
dem komme das Komitee gegen Folter der Vereinten Nationen zu einem
vernichtenden Urteil betreffend die aktuelle Menschenrechtslage in Sri
Lanka. Der Sonderberichterstatter der UN komme zu einem ähnlichen
Schluss und spreche von einer „Kultur der Folter“, welche in Sri Lanka herr-
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sche. Ferner trage die weiterhin hohe Militarisierung des Nordens und Os-
tens zur systematischen Überwachung und Einschüchterung der tamili-
schen Bevölkerung bei. Angesichts der anhaltenden Folterungen, Entfüh-
rungen und sonstigen Problemen sowie des Unwillens der Regierung, den
Justiz- und Polizeiapparat zu reformieren, sei klar, dass Personen mit ei-
nem politischen Profil heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien
als zu Zeiten des Bürgerkriegs. Der Beschwerdeführer wäre daher in Sri
Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher
Behandlung ausgesetzt. Gegebenenfalls müsse der Beschwerdeführer in
einer Anhörung zu den neu vorgebrachten Asylgründen befragt werden.
D.c Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Schreiben von
D._______ vom 14. Februar 2017 (Original, inkl. Übersetzung), sowie meh-
rere Presseartikel und Berichte von internationalen Organisationen betref-
fend die Menschenrechtslage in Sri Lanka (vgl. dazu die Liste der Beweis-
mittel auf S. 9 der Eingabe vom 9. April 2017).
E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2017 – eröffnet am 9. August
2017 – fest, es handle sich bei der Eingabe vom 9. April 2017 um ein
Folgeasylgesuch in Kombination mit einem Wiedererwägungsgesuch. Es
trat sodann auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch nicht ein, ver-
neinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das
(Folge-)Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug. Ausserdem erhob es eine Gebühr von
Fr. 600.–.
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das SEM vom 9. August 2017
beantragen, es sei ihm Einsicht in sämtliche Vollzugsakten zu gewähren.
Ausserdem seien alle mündlichen Informationen, welche anlässlich des
Termins auf dem Generalkonsulat durch das SEM weitergegeben worden
seien, offenzulegen. Zudem sei der sri-lankische Staat aufzufordern offen-
zulegen, was mit den übermittelten Daten geschehen sei und wer Zugang
dazu habe. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 beantwortete das
SEM die Anfrage und gewährte dem Beschwerdeführer (teilweise einge-
schränkte) Akteneinsicht. Der Antrag auf Stellung eines Akteneinsichtsge-
suchs bei den sri-lankischen Behörden wurde dagegen abgelehnt.
D-5100/2017
Seite 7
G.
Mit Beschwerde vom 8. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer sowohl die vorinstanzliche Verfügung vom
31. Juli 2017 (Asylentscheid) als auch die Zwischenverfügung vom 21. Au-
gust 2017 anfechten. Dabei wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei
vollständige Einsicht in die Akten des SEM im Zusammenhang mit der Er-
satzreisepapierbeschaffung zu gewähren, insbesondere auch in die (über-
setzten) Akten der sri-lankischen Behörden. Anschliessend sei dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Juli 2017 sei wegen
Verletzung von Datenschutzbestimmungen und/oder weiterer Mängel (Ver-
letzung des Willkürverbots, Verletzung des Gehörsanspruchs, Verletzung
der Begründungspflicht, unvollständiger und unrichtiger Feststellung des
Sachverhalts) aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventu-
ell sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben, und es sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Ausserdem wurde um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums so-
wie Bestätigung der zufälligen Auswahl der Angehörigen des Spruchkör-
pers ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 31. Juli 2017, eine Kopie der Zwischenverfügung
vom 21. August 2017, eine Kopie einer Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts in einem anderen Verfahren, ein Foto, kopierte Unter-
lagen zur Person von M. V. K., mehrere Unterlagen betreffend einen Hun-
gerstreik in Indien, mehrere Unterlagen zur Person von K. T. und dessen
exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz, eine Zeitungsnotiz des Tamil Guar-
dian vom 26. Juli 2017 sowie ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht
zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vom 18. Juli 2017 (inkl. zwei CD-R).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 stellte der Instruktions-
richter zunächst fest, die beiden Beschwerden (gegen den Asylentscheid
vom 31. Juli 2017 sowie gegen die Zwischenverfügung vom 21. August
2017) würden beide im selben Beschwerdeverfahren beurteilt. Ferner teilte
er dem Beschwerdeführer antragsgemäss den voraussichtlichen Spruch-
körper mit und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘200.– zu leisten.
D-5100/2017
Seite 8
I.
Mit Eingaben vom 29. September und 3. Oktober 2017 liess der Beschwer-
deführer unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung vom 28. Septem-
ber 2017 beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf den erhobenen Kostenvor-
schuss zu verzichten.
J.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 gut und verzichtete wiedererwä-
gungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss. Im Weiteren wurde das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur Be-
schaffung von Beweismitteln betreffend die Schwager des Beschwerdefüh-
rers unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen, und das SEM
wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
K.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers repli-
zierte darauf mit Eingabe vom 24. November 2017 und reichte dabei wei-
tere Beweismittel zu den Akten (einen aktualisierten Länderbericht vom
12. Oktober 2017 inkl. einer CD mit Quellen, eine Stellungnahme vom
18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016, zum Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 und zum Migrationsabkommen, sowie Unterlagen zum Asylverfahren
von K. T.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls,
und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.
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Seite 9
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Be-
schwerde wurde zudem formgerecht eingereicht (vgl. (Art. 105 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Hinsichtlich der Dispositivziffern 1 sowie 3-8 der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 31. Juli 2017 sowie der Zwischenverfügung vom 21. August
2017 wurde die Beschwerde überdies fristgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG); insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 2 der Verfügung
vom 31. Juli 2017 richtet (Nichteintreten auf das sinngemässe qualifizierte
Wiedererwägungsgesuch), kann indessen aus nachfolgenden Gründen
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.5.1 Die Vorinstanz behandelte die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich vorbestandener Sachverhaltselemente (politische Tätigkeiten in
Sri Lanka, teilweise zusammen mit D._______, Asylstatus des Schwagers
K. T., welcher in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und dessen Bruder we-
gen LTTE-Mitgliedschaft in Indien inhaftiert sei) sowie die dazu neu einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel (namentlich das Schreiben von
D._______ vom 14. Februar 2017 und dessen allfällige Einvernahme als
Zeuge sowie die in Aussicht gestellte Beweismittel zu den beiden Schwa-
gern) im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs und trat
darauf wegen verspäteter Geltendmachung nicht ein (vgl. dazu auch nach-
folgend E. 3.1).
1.5.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen
Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Diese Frist gilt unter anderem
auch für Nichteintretensentscheide des SEM, mit welchen es auf ein Wie-
dererwägungsgesuch nicht eintritt (vgl. Urteile des BVGer D-533/2016 vom
8. Februar 2016 E. 1.2; D-3505/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.3
E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 [nicht publizierte Erwägung
aus BVGE 2014/39]).
1.5.3 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
D-5100/2017
Seite 10
übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Rückschein wurde die Verfü-
gung vom 31. Juli 2017 am 9. August 2017 eröffnet. Demnach ist die Frist
von fünf Arbeitstagen am 16. August 2017 abgelaufen (Art. 53 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55). Die Beschwerde wurde indessen
erst am 9. September 2017 eingereicht.
1.5.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung allerdings mangelhaft
eröffnet, indem sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich festhielt, gegen
diesen Entscheid könne innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 50 VwVG und Art. 105
AsylG). Den Hinweis auf die 5-tägige Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2
AsylG), welcher für die Dispositivziffer 2 – Nichteintreten auf das Wieder-
erwägungsgesuch – erforderlich gewesen wäre, hat sie unterlassen.
1.5.5 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Er-
öffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen. Dies hat insbesondere zur
Folge, dass ein aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung verspätet
eingereichtes Rechtsmittel als gültig anzuerkennen ist (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage 2013, Rz. 2.106/7). Durch Art. 38 VwVG geschützt ist eine Pro-
zesspartei allerdings nur, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, nicht dagegen, wenn
sie die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte
erkennen können. Jedoch vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt
der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbe-
lehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt mitunter dann, wenn
der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bezie-
hungsweise seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der
massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann
der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ver-
lassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt
sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen.
Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht
der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie
verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen.
Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben
kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn
diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die
D-5100/2017
Seite 11
massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebe-
nenfalls auszulegen (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 78 E. 5.4.2; BGE 138 I
49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2; BGE 129 II 125 E. 3.3).
1.5.6 Gabriel Püntener ist ein seit Jahrzehnten insbesondere auch auf dem
Gebiet des Asyls tätiger Rechtsanwalt, der infolge zahlloser Verfahren, in
denen er als Rechtsvertreter aufgetreten ist, über umfassende Erfahrung
im Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht verfügt. Von einem
derart spezialisierten Rechtsanwalt darf erwartet werden, er habe Kenntnis
davon, dass die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide im Asyl-
beschwerdeverfahren in Art. 108 Abs. 2 AsylG spezialgesetzlich geregelt
ist, diese fünf Arbeitstage beträgt, und er deshalb ohne weiteres hätte er-
kennen können, dass die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 50
VwVG und Art. 105 AsylG erfolgte Rechtsmittelbelehrung mit der 30-tägi-
gen Beschwerdefrist unvollständig ist. Der Umstand, dass er die Be-
schwerde erst am 8. September 2017 und damit nach Ablauf der für die
Dispositivziffer 2 geltenden Beschwerdefrist eingereicht hat, kann daher
nicht als entschuldbare Folge der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betrachtet werden. Viel-
mehr ist es als grobe prozessuale Unsorgfalt anzusehen, dass er es ver-
säumt hat, innert der in Art. 108 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von fünf
Arbeitstagen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
31. Juli 2017 zu erheben (vgl. zum Ganzen auch das Urteil
E-4703/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 1.3.5).
1.5.7 Demnach ist die Beschwerde vom 8. September 2017, soweit die
Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 31. Juli 2017 betreffend, als verspätet
zu erachten, weshalb darauf – und folglich auch auf die damit zusammen-
hängenden formellen Rügen, Beweisanträge und materiellen Vorbringen –
nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen aus, die Eingabe des Beschwerdeführers vom
10. April 2017 enthalte sowohl Elemente eines Wiedererwägungsgesuchs
D-5100/2017
Seite 12
als auch eines Folgeasylgesuchs. Insoweit, als in der Eingabe vorbestan-
dene Gründe nachträglich geltend gemacht würden, sei von einem Wie-
dererwägungsgesuch auszugehen. Das neue Schreiben von D._______
vom 14. Februar 2017 sei indessen verspätet eingereicht worden; ausser-
dem komme diesem Schreiben ohnehin kaum Beweiskraft zu. Auch die
Zeugeneinvernahme von D._______ sei verspätet angeboten worden, es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Möglichkeit nicht bereits in der
Beschwerde vom 8. Juli 2016 aufgezeigt worden sei. Eine Anhörung sei
zudem ausgeschlossen, da die Behörde die verlangte Garantie, wonach
dem Zeugen in Sri Lanka keine Repressionen drohen würden, nicht leisten
könne. Ferner hätte auch die Anwesenheit des Schwagers mit Asylstatus
bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht werden können. Auf das
(sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch sei daher nicht einzutreten, und
die gemischte Eingabe werde als Mehrfachgesuch weiterbehandelt. Be-
züglich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Vor-
kommnisse auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr ins
Heimatland gefährdet wäre, sei Folgendes festzustellen: Die Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nach einem negativen Asylent-
scheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Er-
satzreisepapierbeschaffung. Diese ermögliche den sri-lankischen Behör-
den abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige
sei und ob die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen dieser Papier-
beschaffung würden dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien
der betroffenen Person übermittelt und die Ausstellung eines sri-lankischen
Ersatzreisepapiers beantragt. Das standardisierte und langjährig erprobte
Verfahren werde seit dem 24. Dezember 2016 auch durch das Migrations-
abkommen vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundes-
rat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka (SR 0.142.117.121; in Kraft seit dem 24. Dezember 2016) geregelt.
Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, welche dem
Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen, die Datenschutzbestim-
mungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG würden vollumfänglich ein-
gehalten. Mit der Identifizierung auf dem Generalkonsulat würden dem-
nach keine neuen Gefährdungselemente geschaffen, weshalb das Vorlie-
gen einer begründeten Furcht infolge dieser Vorsprache zu verneinen sei.
Ferner sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Tätigkeiten im ersten Asylverfahren für unglaubhaft befunden worden
seien. Daran vermöge die reine Behauptung, wonach ihm auf dem Gene-
ralkonsulat Fragen zu seinem politischen Engagement gestellt worden
seien, nichts zu ändern. Hinsichtlich der geforderten Offenlegung der an
das Generalkonsulat übermittelten Daten werde der Beschwerdeführer auf
D-5100/2017
Seite 13
die Möglichkeit verwiesen, direkt bei der Abteilung Rückkehr des Direkti-
onsbereichs Internationale Zusammenarbeit um Akteneinsicht zu ersu-
chen. Das SEM sei sodann nicht verantwortlich für die Offenlegung von
Daten, welche das Generalkonsulat allenfalls über ihn gesammelt habe. In
Bezug auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei sodann festzu-
stellen, dass seitens des Beschwerdeführers dazu nur spärliche Angaben
gemacht worden seien. Die im Folgeasylgesuch in Aussicht gestellten Be-
weismittel seien nicht eingereicht worden. Es weise jedenfalls nichts darauf
hin, dass sich der Beschwerdeführer in einer bekannten Organisation be-
sonderes engagieren würde oder eine exponierte Rolle an bestimmten Ver-
anstaltungen innegehabt habe. Demnach verfüge er nicht über ein politi-
sches Profil, das im Falle seiner Rückkehr zu einer Gefährdung nach Art. 3
AsylG führen würde. Die nachgereichten Artikel und Berichte seien
schliesslich nicht geeignet, die Lagebeurteilung des SEM umzustossen.
Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Mehrfach-
gesuch abzuweisen. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, der Wegwei-
sungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbe-
sondere herrsche in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers keine
Situation allgemeiner Gewalt, und er verfüge dort insbesondere über eine
gesicherte Wohnsituation.
3.2 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, das SEM habe in ver-
schiedener Hinsicht formelle Fehler gemacht, welche zu einer Kassation
der angefochtenen Verfügung(en) führen müssten (vgl. dazu im Einzelnen
E. 4). Sodann wird gerügt, das SEM habe fundamentale Datenschutzbe-
stimmungen sowie das Migrationsabkommen verletzt. Anschliessend wird
festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylgesuch
seien von den Asylbehörden allesamt als unglaubhaft erachtet worden.
Das erste Asylgesuch sei insbesondere deswegen abgelehnt worden, weil
die Behörden davon ausgegangen seien, es handle sich beim damals ein-
gereichten Schreiben von D._______ vom 24. Juli 2015 um ein Gefällig-
keitsschreiben. Nun sei aber mit dem zweiten Asylgesuch vom 9. April 2017
ein weiteres Schreiben von D._______ vom 14. Februar 2017 beigebracht
worden. In Übereinstimmung mit dem ersten Schreiben sei daraus ersicht-
lich, in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer zusammen mit
D._______ zugunsten des tamilischen Separatismus und der LTTE enga-
giert habe. Dem Einwand des SEM, diesem Schreiben komme wenig Be-
weiswert zu, und ausserdem sei es lediglich unter wiedererwägungsrecht-
lichem Aspekt zu prüfen, könne nicht zugestimmt werden. Das neue
Schreiben weise nicht den typischen Charakter eines normalen Gefällig-
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keitsschreibens auf. Es belege die enge Zusammenarbeit des Beschwer-
deführers mit D._______ und seine Unterstützungstätigkeit. D._______
habe sich auch bereit erklärt, zugunsten des Beschwerdeführers eine Zeu-
genaussage zu machen. Das SEM habe die Relevanz dieses neuen Be-
weismittels verkannt. Da der Sachverhalt damit bewiesen worden sei, sei
die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung verfehlt. Im neuen
Asylgesuch sei sodann vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer
zwei Schwager habe, wovon sich der eine wegen LTTE-Verbindungen in
Indien in Haft befinde und der andere deswegen in die Schweiz geflüchtet
sei. Das SEM habe diesbezüglich gerügt, der Beschwerdeführer habe
keine weiteren Angaben zu diesen Personen gemacht. Nun würden diese
Informationen sowie Beweismittel nachgeliefert. Der Schwager V. K. M. sei
in Indien wegen Mitgliedschaft bei den LTTE verhaftet worden. Er habe
einmal zusammen mit anderen Häftlingen an einem Hungerstreik teilge-
nommen; auch diesbezüglich würden nun Beweismittel eingereicht. Der in
der Schweiz lebende Schwager (K. T.) sei exilpolitisch tätig, was mittels der
eingereichten Beweismittel belegt werde. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer mit K. T., dessen Bruder wie erwähnt ein LTTE-Mitglied sei,
verschwägert sei, stelle einen Gefährdungsfaktor dar. Auch die exilpoliti-
sche Tätigkeit des Beschwerdeführers sei inzwischen hinreichend belegt.
Sodann wird geltend gemacht, die Vorfälle im Zusammenhang mit der Er-
satzreisepapierbeschaffung hätten zu einer neuen Gefährdung des Be-
schwerdeführers geführt. Am Termin auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat in Genf sei der Beschwerdeführer unter anderem nach dem Grund für
seine Ausreise aus Sri Lanka sowie nach allfälligen Kontakten im Vanni-
Gebiet gefragt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass den sri-lan-
kischen Behörden das politische Engagement und die frühere behördliche
Suche nach dem Beschwerdeführer bekannt seien. Da der Beschwerde-
führer zudem erklärt habe, er wolle nicht freiwillig nach Sri Lanka zurück-
kehren, habe er sich zusätzlich verdächtig gemacht und müsse daher zu-
mindest mit einem Eintrag in der „Watch-List“ rechnen. Wie bereits im
(zweiten) Asylgesuch ausgeführt worden sei, sei anzunehmen, dass die
sri-lankischen Behörden gestützt auf die ihnen vom SEM übermittelten Ak-
ten einen Background-Check des Beschwerdeführers durchgeführt hätten
und ihnen sein politisches Profil, der familiäre LTTE-Hintergrund und die
frühere Fahndung nach ihm bekannt seien. Die Papierbeschaffungsmass-
nahmen hätten Informationen enthalten, welche über den Zweck der Pa-
pierbeschaffung hinausgingen. Den sri-lankischen Behörden sei im Antrag
um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers mitgeteilt worden, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen abgewiesenen Asylbewerber handle. Im
„Declaration Form“ seien ebenfalls Informationen erfragt worden, welche
D-5100/2017
Seite 15
über die in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen definierten zulässigen Daten
hinausgingen (namentlich Dorfvorstehersektion, drei Auskunftspersonen in
Sri Lanka, ehemalige Arbeitgeber, Ausreisedatum, Adresse in der
Schweiz). Die sri-lankischen Behörden würden die vom Beschwerdeführer
zu diesen Fragen gemachten Angaben zweifellos dazu benutzen, um wei-
tere nachrichtendienstliche Abklärungen zu tätigen und so an Informatio-
nen über seine politische Vergangenheit zu gelangen. Ferner wird gerügt,
das vom SEM verwendete Lagebild zu Sri Lanka sei fehlerhaft. Dies er-
gebe sich insbesondere aus den in der Beschwerde dokumentierten neu-
esten Entwicklungen in Sri Lanka. Zu verweisen sei namentlich auf die
Ende Juli 2017 durch den High Court von Vavuniya erfolgte Verurteilung zu
lebenslänglicher Haft eines früheren LTTE-Mitglieds, welches eine Reha-
bilitation durchlaufen habe. Diese wesentliche Veränderung des Sachver-
halts rechtfertige bereits für sich genommen eine Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung. Dieses politisch motivierte Strafverfahren habe
nämlich gezeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht
seien, welche sich für das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus
einsetzten, sondern auch Rehabilitierte, welche keine derartigen Bestre-
bungen unternommen hätten. Die sri-lankischen Behörden könnten gegen
ehemalige LTTE-Unterstützer selbst nach Jahrzehnten und auch nach er-
folgter Rehabilitation eine Strafverfolgung einleiten und drakonische Straf-
urteile aussprechen, zumal der Prevention of Terrorism Act (PTA) nach wie
vor in Kraft sei. Dabei seien Rückkehrer besonders gefährdet, insbeson-
dere wenn sie von einem Land wie der Schweiz – mit grosser tamilischer
Diaspora – zurückgeschafft würden. Da der Beschwerdeführer in der
Schweiz exilpolitisch tätig gewesen sei, müsse er aus diesen Gründen bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka eine politisch motivierte Strafverfolgung be-
fürchten. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass nach Sri Lanka zurück-
geschaffte Personen teilweise nachweislich verfolgt worden seien; die Aus-
wirkungen der Rückschaffungen seien in diesen Fällen dramatisch. Die Ak-
ten der entsprechenden Verfahren (Verweis auf zwei abgeschlossene Asyl-
verfahren betreffend Drittpersonen) seien vom Gericht beizuziehen. Das
SEM habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht
verneint. Er erfülle nämlich zahlreiche der im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 genannten Risikofaktoren: er habe familiäre Verbindun-
gen zu Personen mit LTTE-Hintergrund, weise aufgrund seiner Unterstüt-
zungstätigkeit für D._______ selbst eine Verbindung zur LTTE auf und sei
in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er habe sich in Sri Lanka regimekritisch
engagiert, sei behördlich registriert und mehrmals vom CID gesucht wor-
den. Durch die Ersatzreisepapierbeschaffungsmassnahmen seien seine
Fluchtgründe den sri-lankischen Behörden in Erinnerung gerufen worden.
D-5100/2017
Seite 16
Er sei mit Sicherheit auf einer „Stop“- oder „Watchlist“ verzeichnet. Durch
seine Flucht ins Ausland und den Aufenthalt in der Schweiz, einem Zent-
rum der tamilischen Diaspora, habe er sich in den Augen der sri-lankischen
Behörden weiter verdächtig gemacht. Eine zwangsweise Rückschaffung
mit temporären Reisedokumenten würde ihn zusätzlich ins Visier der Be-
hörden rücken. Bei dieser Konstellation würde es bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu einer Überprüfung schon am Flug-
hafen kommen, und er müsse mit einer Verhaftung und den entsprechen-
den asylrelevanten Folgen rechnen. Daher sei er als Flüchtling anzuerken-
nen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs wird in der Beschwerde geltend gemacht, dieser sei unzu-
lässig, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
einer von Art. 3 EMRK und Art. 33 FK verpönten Behandlung rechnen
müsse. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar, weil der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der in Sri Lanka für tamilische
Rückkehrer herrschenden schlechten Sicherheitslage sowie wegen der
dargelegten Risikofaktoren konkret gefährdet wäre.
3.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, die nachgereichten Be-
weismittel und Ausführungen vermöchten die bisherigen Erwägungen nicht
umzustossen. Weder die exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz noch die
angebliche Verbindung von Familienmitgliedern zur LTTE würden eine dro-
hende Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka begründen. Sodann
handle es sich beim Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer auf dem
sri-lankischen Konsulat Fragen zu seinem politischen Engagement gestellt
worden seien, um eine Behauptung ohne nähere Hinweise oder Belege.
Die Abklärungsverfahren auf der Botschaft würden erfahrungsgemäss
nicht die Möglichkeit für derartige Fragestellungen bieten, weshalb die An-
gaben des Beschwerdeführers zu bezweifeln seien. Bei den Interviews auf
dem Konsulat würden zudem lediglich allfällige hinterlegte Identitätsdoku-
mente vorgelegt und umgehend wieder zu den Akten genommen. Es sei
auch ohne Aktennotiz nachvollziehbar, welche Dokumente dies betreffe.
Das Aktenverzeichnis gebe sämtliche vorhandene Akten wieder. Im Weite-
ren würden weder im Akteneinsichtsgesuch noch in der Beschwerdeschrift
begründete Indizien vorgebracht, welche auf eine dem Migrationsabkom-
men widersprechende Verwendung von Daten hinweisen würden. Das
SEM sei nicht verpflichtet, aufgrund von Befürchtungen, Mutmassungen
oder Behauptungen die geforderten Abklärungen zu treffen.
3.4 In der Replik wird erneut gerügt, das SEM habe keine Gesamtwürdi-
gung der Sache vorgenommen. Sodann wird daran festgehalten, dass dem
D-5100/2017
Seite 17
Beschwerdeführer auf dem Konsulat Fragen zu seiner politischen Tätigkeit
sowie zu Aktivitäten seiner Verwandten gestellt worden seien. Das SEM
sei nicht über diese Fragen informiert worden, zumal die Befragung nicht
protokolliert worden sei. Dieser rechtlose Zustand sei durch das SEM ge-
schaffen worden. In Bezug auf Art. 6 DSG wird sodann ausgeführt, eine
grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten dürfe nur erfol-
gen, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht
schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Datenschutzgesetz-
gebung mit angemessenem Schutzniveau fehle. In Sri Lanka bestünden
indessen dieses Schutzniveau respektive überhaupt eine Datenschutzge-
setzgebung nicht. Es sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden Daten
auf eine Weise verwenden würden, welche den schweizerischen Gesetzen
zuwiderlaufen würden. Die Daten würden in Sri Lanka in einer zentralen
Datenbank registriert und dienten der Verfolgung der entsprechenden Per-
sonen. Die Datenweitergabe durch die Schweizer Behörden verletze daher
Art. 6 DSG. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. b DSG sei die sich aufgrund
der widerrechtlichen Datenübermittlung ergebende Verfolgungsgefahr für
den Beschwerdeführer zu beseitigen, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Ferner treffe es zwar zu, dass dem Beschwerdeführer nicht direkt aus
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen ein Anspruch auf Einholung von Infor-
mationen zukomme. Dieser Anspruch ergebe sich jedoch aus Art. 6 i.V.m.
Art. 8 und Art. 35 DSG. Die Schweiz sei verpflichtet, sich bei den sri-lanki-
schen Behörden nach der Verwendung der Daten zu erkundigen. Da sich
das SEM jedoch geweigert habe, dies zu tun, sei der Beschwerdeführer
gezwungen, selber entsprechende Erkundigungen einzuholen. Er benötige
die entsprechenden Informationen, um eine abschliessende Beschwer-
debegründung vorzunehmen. Daher sei das SEM anzuweisen zu erläu-
tern, wie der Beschwerdeführer vorzugehen habe, um von den sri-lanki-
schen Behörden Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten und
welche Konsequenzen eine solche Anfrage für ihn hätte. Sodann wird auf
den mit der Replik eingereichten aktualisierten Länderbericht vom 12. Ok-
tober 2017 verwiesen und geltend gemacht, das vom SEM erstellte Lage-
bild vom 16. August 2016 sei unrichtig. Zudem habe das SEM die darin
verwendeten nicht öffentlich zugänglichen Quellen nicht offengelegt; diese
könnten damit auch nicht überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe
Anspruch auf Offenlegung dieser Quellen und Beweismittel, weshalb das
SEM anzuweisen sei, die fraglichen Quellen zu edieren. Der Rechtsvertre-
ter habe das Lagebild des SEM analysiert und alle Aussagen, welche sich
auf nicht belegte oder nicht offengelegte Quellen stützten, abgedeckt. Nur
was übrigbleibe, könne verwendet werden (Verweis auf die Beilage 22).
Damit könne die Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht korrekt
D-5100/2017
Seite 18
beurteilt werden. Insbesondere die positiven Rückschlüsse des SEM im
Lagebild basierten auf nicht verifizierbaren Quellen. Zudem seien Wider-
sprüche zwischen primären und öffentlich zugänglichen Quellen festzustel-
len, wobei häufig die Primärquellen von einer angeblich verbesserten Lage
sprächen, während die öffentlich zugänglichen Quellen die weiterhin pre-
käre Sicherheitslage beklagten. Die Kernaussage des Lagebildes, wonach
sich die Lage in Sri Lanka deutlich verbessert habe, lasse sich nicht über-
prüfen, da sie ausschliesslich auf nicht-öffentlichen Quellen beruhe. Im
Weiteren wird ausgeführt, das SEM habe dem Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit Einsicht in die Asylakten seines Schwagers K. T. gewährt
(vgl. die Beilagen 23-26). Daraus sei ersichtlich, dass K. T. bei der Asylge-
suchstellung im Jahr 2008 auf die bestehende Reflexverfolgung wegen sei-
nes bei der LTTE aktiven Bruders sowie auf seine eigene LTTE-Tätigkeit
hingewiesen habe. Gestützt auf das (zweite) Asylgesuch vom 28. Oktober
2013, worin sein exilpolitisches Engagement dokumentiert worden sei,
habe der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2014 Asyl erhalten. Aus den
Akten gehe hervor, dass es sich beim Bruder von K. T. um ein prominentes
LTTE-Mitglied der ersten Stunde handle. Es sei bei dieser Sachlage nicht
nachvollziehbar, wie das SEM in seiner Vernehmlassung von einer „angeb-
lichen“ Verbindung zu LTTE-Familienmitgliedern sprechen könne.
4.
Im Folgenden ist vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen
Rügen einzugehen, da diese unter Umständen geeignet sein könnten, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Be-
schwerdeführers werden zusammengefasst folgende formelle Mängel ge-
rügt: eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Prüfungs- und
Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches
Gehör), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
D-5100/2017
Seite 19
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge-
zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung
Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be-
hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
Die Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV
normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG
ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je-
des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache
an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1;
140 II 262 E. 6.2; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des BVGer A‒3649/2014
E. 3.1.3; A‒6674/2014 vom 7. Dezember 2015 E. 4.2; A‒5664/2014 vom
18. November 2015 E. 3).
D-5100/2017
Seite 20
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, es seien die vom SEM an die sri-lanki-
schen Behörden übermittelten Daten trotz entsprechenden Gesuchs nicht
vollständig offengelegt worden. Die Ausführungen des SEM in seiner Ver-
fügung vom 21. August 2017 seien nicht nachvollziehbar. Es müsse viel-
mehr davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz zu Unrecht die
Existenz von weiteren Unterlagen (Protokolle, Aktennotizen etc.) verneine.
Dies verletze den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers; die entspre-
chenden, mutmasslich vorhandenen Akten seien zu edieren, und es sei
eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Nach Durchsicht
der vorinstanzlichen Akten ist indessen festzustellen, dass keinerlei Hin-
weise dafür bestehen, dass das SEM über weitere, dem Beschwerdeführer
bisher nicht edierte Unterlagen betreffend die Vorsprache des Beschwer-
deführers auf dem sri-lankischen Konsulat verfügt. Die entsprechenden
Unterstellungen seitens des Beschwerdeführers sind als haltlos zu qualifi-
zieren. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen, und die Anträge
auf Offenlegung von weiteren Unterlagen und Einräumung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind abzuweisen.
4.3 In der Replik ersucht der Beschwerdeführer ausserdem um Aktenein-
sicht beziehungsweise um Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild, Version
16. August 2016“ (dieser wird vom SEM bei seinen Erwägungen zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zitiert) sowie um Fristansetzung zur
Beschwerdeergänzung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Der fragliche Be-
richt ist öffentlich zugänglich, und es werden darin – nebst namentlich nicht
genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referen-
zen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz der
nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017,
E. 4.1).
4.4 Sodann wird gerügt, das SEM habe in seiner Verfügung vom 21. Au-
gust 2017 zu Unrecht den Antrag abgelehnt, wonach der sri-lankische
Staat gestützt auf das Migrationsabkommen aufzufordern sei, die Verwen-
dung der übermittelten Daten des Beschwerdeführers offenzulegen. Da im
vorliegenden Fall Anzeichen für eine dem Migrationsabkommen widerspre-
chende Datenverwendung bestünden, habe die Schweiz das Recht und
die Pflicht, sich danach zu erkundigen. Das SEM habe seine Ablehnung
nicht begründet und verletze damit die Begründungpflicht. Das SEM sei
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Seite 21
zumindest vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens anzuweisen zu erläu-
tern, wie der Beschwerdeführer vorzugehen habe, um von den sri-lanki-
schen Behörden Auskunft über respektive Einsicht in die ihn betreffenden
Daten zu erhalten, und welche Konsequenzen eine solche Anfrage für ihn
hätte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich eine Einzelperson weder
direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweize-
rischen Behörden um Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei den
sri-lankischen Behörden auffordern kann. Sie hat ein allfälliges Gesuch di-
rekt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der be-
troffenen Person in Art. 16 Bst. j ausdrücklich geregelt ist (vgl. dazu
BVGE 2017 VI/6, E. 2.4.3). Das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch ist
daher abzuweisen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls
nicht zu erkennen, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur
Genüge auf das Migrationsabkommen hinweist. Es kann überdies auch
nicht Sache des Gerichts sein, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen
Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Es
obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen selb-
ständig einzuholen. Der entsprechende Antrag ist daher ebenfalls abzu-
weisen.
4.5 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, das SEM habe es
unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen neuen Asylvorbringen per-
sönlich anzuhören, obwohl dies geboten gewesen wäre und im Asylgesuch
vom 9. April 2017 ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Dies ver-
letze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer reichte sein
zweites Asylgesuch ein knappes Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 31. Mai 2016 – und damit inner-
halb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG – ein. Bei dieser Konstellation
ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG nicht vorgesehen, selbst wenn die
gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückge-
kehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Das SEM hat daher zu Recht von
einer erneuten Anhörung abgesehen. Im Übrigen hat der Beschwerdefüh-
rer im Gesuch und in der Beschwerde seine Verfolgungsvorbringen aus-
führlich dargelegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher klarer-
weise zu verneinen. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag
auf persönliche Anhörung ist abzuweisen.
4.6 Weiter wird gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es die Vorbringen des Be-
D-5100/2017
Seite 22
schwerdeführers im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung, insbesondere den Umstand, dass er dort zu seinen Ausreisegründen
befragt worden sei, nicht berücksichtigt habe und in seinem Entscheid ak-
tenwidrig erklärt habe, dem sri-lankischen Generalkonsulat seien lediglich
Personendaten übermittelt worden, welche der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung dienen würden. Die Begründungspflicht sei ausserdem dadurch ver-
letzt worden, dass das SEM die Vorbringen im (zweiten) Asylgesuch zur
Gefährdung von aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften tami-
lischen Asylsuchenden und zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka
nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft habe. Diese Rügen sind nicht nach-
vollziehbar. Vorab ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht
mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen
muss. Die allgemeinen Risikofaktoren, darunter auch die potentiellen Risi-
ken für aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen, sowie
die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka wurden zudem bereits im ers-
ten Asylverfahren behandelt. Die Rüge, das SEM habe diese Punkte nicht
sorgfältig geprüft, beschlägt im Übrigen offensichtlich primär die Frage der
Würdigung des Sachverhalts. Ferner hat das SEM in der angefochtenen
Verfügung das Vorbringen, wonach durch die Vorsprache auf dem sri-lan-
kischen Generalkonsulat eine neue Verfolgungssituation geschaffen wor-
den sei, zusammengefasst widergegeben (vgl. Ziff. I 3. sowie II Ziff. 2.1).
Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung kann dabei nicht festgestellt wer-
den, zumal es sich beim Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer auf
dem Konsulat zu seinen Ausreisegründen befragt worden sei, um eine un-
belegte Behauptung handelt. Das SEM hat sodann dargelegt, dass sich
aufgrund des standardisierten Verfahrens zur Personenidentifizierung und
dem Erhalt von Ersatzreisepapierbeschaffungen keine neue Gefährdungs-
lage ergebe. Damit ist es seiner Begründungspflicht in ausreichender
Weise nachgekommen. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids
war für den Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich.
4.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe das Willkürverbot
oder allenfalls die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es in
seinem Entscheid über das neue Asylgesuch den Sachverhalt aus formel-
len Überlegungen aufgeteilt und als Folge davon keine gesamthafte Prü-
fung des Risikoprofils des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Es sei
darauf hinzuweisen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers (im
ersten Asylverfahren) aufgrund eines fehlenden Beschwerdeverfahrens
nie einer materiellen Prüfung unterzogen worden seien. Dazu ist zunächst
festzustellen, dass im ersten Asylverfahren entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers sehr wohl ein Beschwerdeverfahren eingeleitet
D-5100/2017
Seite 23
worden war. Im damaligen Instruktionsverfahren wurden die Begehren der
Beschwerde vom 8. Juli 2016 als aussichtslos bezeichnet, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, und es
wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher der Beschwerdeführer in der
Folge nicht leistete. Somit fand im damaligen Beschwerdeverfahren zumin-
dest eine summarische materielle Prüfung statt. Die vom SEM in der an-
gefochtenen Verfügung vorgenommene Aufteilung der Vorbringen ent-
spricht sodann den massgebenden Gesetzesbestimmungen betreffend
ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und
111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG
i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG). Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe
vom 9. April 2017 differenziert als Mehrfachgesuch (respektive zweites
Asylgesuch) und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm
und behandelte. Eine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht ist
demnach nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung des Willkürverbots liegt
angesichts der offensichtlich korrekten Rechtsanwendung nicht vor, da
eine willkürliche Vorgehensweise nur dann zu bejahen ist, wenn ein Ent-
scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi-
derläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 137 Rz. 605 mit weiteren Hinwei-
sen).
4.8 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt hinsicht-
lich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers unrichtig und unvollständig festgestellt. Es habe im angefochtenen
Entscheid ausgeführt, er habe sein angebliches exilpolitisches Engage-
ment nicht substantiiert, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm
deswegen eine begründete Verfolgungsfurcht zukomme. Nun könne je-
doch mittels eines Fotos belegt werden, dass er sich an einer Kundgebung
in Genf beteiligt habe. Ausserdem habe er am Heldentag in Freiburg teil-
genommen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer
machte in seiner Eingabe vom 9. April 2017 – wie bereits im ersten Asyl-
gesuch – zwar geltend, er sei exilpolitisch aktiv, substanziierte dieses Vor-
bringen indessen nicht näher und reichte dazu im vorinstanzlichen Verfah-
ren auch keine Beweismittel ein. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, bei
pauschal behaupteter exilpolitischer Tätigkeit nach entsprechenden Be-
weismitteln zu forschen und Abklärungen zu tätigen. Vielmehr obliegt es
D-5100/2017
Seite 24
dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, entspre-
chende Belege einzureichen. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Be-
schwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka ge-
würdigt und festgehalten, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausge-
gangen werden könne, dass sein exilpolitisches Engagement die für die
Bejahung einer Gefährdung kritische Schwelle überschreite. Die Sachver-
haltsfeststellung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
4.9 Der Sachverhalt sei auch insofern unvollständig und unrichtig festge-
stellt worden, als das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig
und unrichtig abgeklärt habe. Es habe die im Asylgesuch dargelegten In-
formationen betreffend Sri Lanka ignoriert und nur pauschal bemerkt, diese
vermöchten seine Erwägungen nicht umzustossen. Das SEM habe mit sei-
ner Argumentation belegt, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt,
nämlich die Hintergrundinformationen zu Sri Lanka, nicht beachtet und ab-
geklärt habe. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist indessen
nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
nun konkret unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers lassen zudem den Schluss zu, dass er die
Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungs-
pflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit der
Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz respektive der Umstand, dass das
SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt
als vom Beschwerdeführer als opportun angesehen werden und gestützt
auf seine Quellen die Asylvorbringen anders als vom Beschwerdeführer
gefordert würdigt, deutet nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung hin.
4.10 Ferner wird gerügt, der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden,
weil das SEM keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die beiden Schwa-
ger des Beschwerdeführers vorgenommen habe, wovon der eine wegen
LTTE-Mitgliedschaft in Indien inhaftiert sei und der andere in der Schweiz
lebe. Insbesondere habe das SEM keine Abklärungen betreffend die exil-
politische Tätigkeit des in der Schweiz lebenden Schwagers (T. K.) getätigt.
Dessen N-Dossier sei im Übrigen vom Gericht beizuziehen. Diese Rüge
betrifft das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch, weshalb darauf sowie
auf den Antrag auf Beizug der Asylakten von T. K. nicht einzutreten ist (vgl.
vorstehend E. 1.5.3).
4.11 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen allesamt als
unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen
D-5100/2017
Seite 25
Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Die
diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach
abzuweisen (soweit darauf eingetreten wurde).
5.
In materieller Hinsicht wird zunächst gerügt, das SEM habe das Migrati-
onsabkommen sowie das DSG (namentlich Art. 97 Abs. 3 AsylG) verletzt.
5.1 Konkret wird dabei geltend gemacht, das SEM habe den sri-lankischen
Behörden Informationen betreffend die vom Beschwerdeführer besuchten
Schulen übermittelt. Die Liste der zu übermittelnden Daten sei gemäss
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend. Trotzdem habe das
SEM darüberhinausgehende Daten übermittelt (N-Nummer des Beschwer-
deführers sowie der für ihn zuständige Dorfvorsteher, ehemalige Tätigkeit
für die Organisation „KALORES“ etc.). Es sei davon auszugehen, dass das
SEM anlässlich des Termins auf dem Generalkonsulat den sri-lankischen
Behörden auch noch weitere Daten übergeben habe. Das Vorgehen des
SEM stelle eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG sowie von Art. 16 Bst. c
des Migrationsabkommens dar. Auch Art. 6 DSG sei verletzt, da eine grenz-
überschreitende Bekanntgabe von Personendaten nur dann erfolgen
dürfe, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht
schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Datenschutzgesetz-
gebung mit angemessenem Schutzniveau fehle.
5.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung enthält
indessen weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkom-
men eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen
Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermit-
telt werden dürfen. Soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind,
können gemäss Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG auch weitere Daten – nebst den
in Bst. a-c und e-g genannten Daten – übermittelt werden. Übereinstim-
mend hierzu hält Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest, dass übermittelte
Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzu-
führenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen
nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sogar ausdrücklich die Angabe besuch-
ter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittel-
ten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach ei-
nem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die mit dem Ersuchen der
Vorinstanz an das sri-lankische Generalkonsulat vom 14. Dezember 2016
D-5100/2017
Seite 26
zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments erfolgte Datenweitergabe
(„Application for Identification“ unter Beilage des offiziellen Formulars „Dec-
laration Form“, welches ebenfalls die Angabe besuchter Schulen verlangt
[V1/9]) war rechtmässig. Ein Rückschluss auf den asylrechtlichen Status
lässt sich aufgrund der ebenfalls routinemässig weitergeleiteten N-Num-
mer ebenfalls nicht ziehen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6, E. 2.5.2, mit weite-
rem Verweis). Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG
und Art. 16 Migrationsabkommen vor. Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG
ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten
an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich re-
gelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht. Da das erste Asylgesuch des Be-
schwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden war, durfte das SEM
den sri-lankischen Behörden im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen ge-
stützt auf Art. 97 Abs. 2 und 3 AsylG die darin umschriebenen Daten über-
mitteln.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
D-5100/2017
Seite 27
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
7.
7.1 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, das mit der Ein-
gabe vom 9. April 2017 eingereichte zweite Schreiben von D._______ vom
14. Februar 2017 sei geeignet, nachträglich die im ersten Asylverfahren
gemachten und damals von den Asylbehörden für unglaubhaft befundenen
Asylgründe zu belegen. Gegebenenfalls sei D._______ als Zeuge zu be-
fragen. Auch bezüglich des mit Asylstatus in der Schweiz lebenden Schwa-
gers sowie dessen (in Indien inhaftierten) Bruders, welcher Mitglied der
LTTE gewesen sei, würden nun weitere Informationen und Beweismittel
nachgereicht, womit die Gefährdung des Beschwerdeführers weiter unter-
mauert werden könnten. Auf diese Vorbringen respektive Beweismittel ist
vorliegend nicht näher einzugehen, da sie vom SEM im Rahmen eines qua-
lifizierten Wiedererwägungsverfahren behandelt wurden und der Be-
schwerdeführer dagegen nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben hat (vgl.
dazu vorstehend E. 1.5.7).
7.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorfälle im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, namentlich die Übermittlung
von sensiblen Daten an die sri-lankischen Behörden, hätten zu einer neuen
Gefährdungssituation geführt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt wer-
den. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Ersatz-
reisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und ge-
setzlich geregeltes Verfahren handelt. Dabei wurden nur die zulässigen,
zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei auf dem sri-lankischen General-
konsulat nach dem Grund für seine Ausreise sowie nach allfälligen Kontak-
ten im Vanni-Gebiet gefragt worden. Ob diese unbelegte und nicht verifi-
zierbare Behauptung zutrifft, ist zu bezweifeln. Ausserdem ist festzustellen,
dass die Asylgründe des Beschwerdeführers, darunter namentlich auch die
geltend gemachte Unterstützung der LTTE, im ersten Asylverfahren als un-
glaubhaft erachtet wurden und festgestellt wurde, er habe im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka auch unter Berücksichtigung seiner Vorbringen
betreffend seine beiden Schwager keine asylbeachtlichen Nachteile zu ge-
wärtigen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden im Rahmen der Abklärung der Identität des Beschwerdeführers auf
D-5100/2017
Seite 28
Informationen gestossen sind, welche im heutigen Zeitpunkt zu einer Ver-
folgung des Beschwerdeführers führen könnten. Die vom Beschwerdefüh-
rer geäusserten Befürchtungen sind daher als blosse Mutmassungen zu
qualifizieren, welche er auch nicht ansatzweise zu belegen vermag. Nach
dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
allein aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte (vgl. dazu auch
BVGE 2017 VI/6, E. 4.3.3).
7.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei in der Schweiz
exilpolitisch tätig und könne dies auch belegen. Konkret bringt er vor, er
habe am 14. März 2016 in Genf an einer Demonstration teilgenommen.
Zudem habe er am Heldengedenktag in Fribourg teilgenommen und dort
auch bei den Vorbereitungen mitgeholfen. Zum Beleg seiner exilpolitischen
Tätigkeit reicht er ein Foto ein, welches ihn anlässlich einer Kundgebung
zeigt. Es ist demnach zu prüfen, ob er durch sein exilpolitisches Engage-
ment in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjekti-
ver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nach-
fluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 so-
wie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Für den vorliegenden Fall
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfah-
ren exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz (konkret: Teilnahme an einer
Kundgebung in Genf) geltend gemacht hatte, jedoch erst jetzt, im Be-
schwerdeverfahren des zweiten Asylverfahrens, ein entsprechendes Be-
weismittel einreicht. Belegt ist bis heute somit lediglich, dass er offenbar
einmal in der Schweiz als blosser Teilnehmer an einer Kundgebung teilge-
nommen hat. Es erscheint indessen unwahrscheinlich, dass er deswegen
in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt ist. Ausserdem ist fest-
zustellen, dass er nicht Mitglied einer von der sri-lankischen Regierung ver-
botenen exilpolitischen Organisation ist und sich in keiner Weise – weder
schriftlich noch mündlich – als besonders engagierter und ernstzunehmen-
der Regimegegner profiliert hat. Unter diesen Umständen ist nicht davon
D-5100/2017
Seite 29
auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeug-
ter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separa-
tismus zugeschrieben werden könnte (vgl. dazu das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publi-
ziert], E. 8.5.4, m.w.H.). Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit ist
daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu ma-
chen.
7.4 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er er-
fülle zahlreiche Risikofaktoren und sei deswegen bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka gefährdet. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Gefähr-
dung auf ein fehlerhaftes Lagebild gestützt. Dessen Fehlerhaftigkeit zeige
sich insbesondere auch daran, dass im Juli 2017 ein rehabilitiertes LTTE-
Mitglied vom High Court in Vavuniya zu lebenslanger Haft verurteilt worden
sei. Zu beachten sei zudem auch die nachweisliche Verfolgung von zwei
aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden; deren Akten seien beizuziehen.
7.4.1 Dazu ist Folgendes festzustellen: Das vom Beschwerdeführer er-
wähnte Urteil des High Court von Vavuniya betrifft einen Einzelfall ohne
jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb er daraus nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermag. Insbesondere kann auch der Auffassung
nicht gefolgt werden, wonach das vom SEM erarbeitete Lagebild zu Sri
Lanka aufgrund dieses Urteils gesamthaft als fehlerhaft zu erachten und
die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren sei (vgl. Beschwerde
S. 29 oben). Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern die Akten der
von ihm erwähnten Drittpersonen, welche nach ihrer Rückschaffung nach
Sri Lanka verfolgt worden sind, für das vorliegende Verfahren relevant sind,
zumal damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die
von SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen Fehlentscheide ge-
habt hätten (vgl. Beschwerde S. 32 oben). Damit besteht keine Veranlas-
sung, die entsprechenden Asylakten für das vorliegende Beschwerdever-
fahren beizuziehen.
7.4.2 Zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Risikofaktoren ist vorab
namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] zu verweisen, worin das
Gericht in Bezug auf die Kategorie der tamilischen Rückkehrer aus der
Schweiz nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von
zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt hat,
D-5100/2017
Seite 30
welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als
stark risikobegründend qualifiziert: Eine tatsächliche oder vermeintliche,
aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch
tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern
und Hilfeleistungen für die LTTE (a.a.O., E. 8.4.1)., die Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegen-
über würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangs-
weise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare
Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird
weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüll-
ten, habe allerdings nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Be-
hörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien
in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flugha-
fen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag
den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregisterein-
trag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staats-
angehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O.,
E. 8.5.5).
7.4.3 Die Asylgründe des Beschwerdeführers (namentlich seine angebli-
che Zusammenarbeit mit einem führenden Mitglied der TNA oder TNPF
zwecks Unterstützung von rehabilitierten ehemaligen LTTE-Kämpfern so-
wie seine angebliche Verfolgung durch den CID) wurden bereits im Rah-
men des ersten Asylverfahrens beurteilt und für unglaubhaft befunden.
Auch der Umstand, dass er einen Schwager hat, welcher in der Schweiz
Asyl erhalten und seinerseits einen Bruder hat, welcher wegen LTTE-Mit-
gliedschaft in Indien inhaftiert ist, wurde bereits im Rahmen des ersten
Asylgesuchs abgehandelt. Dabei wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
und seine Familie hätten wegen seiner Schwager nie Probleme gehabt,
und es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass er deswegen
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylbeachtliche Massnahmen zu be-
fürchten hätte. An dieser Einschätzung vermögen die im vorliegenden Ver-
fahren geltend gemachten Vorbringen nichts zu ändern, zumal die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der im
D-5100/2017
Seite 31
ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe und der Profile der beiden
Schwager das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch betreffend und es der
Beschwerdeführer versäumt hat, gegen den entsprechenden Entscheid
des SEM rechtzeitig Beschwerde einzureichen (vgl. dazu E. 1.5.7). Dem-
nach ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Sri Lanka behördlich registriert ist oder gar gesucht wird. Die in der Be-
schwerde behauptete (neue) Gefährdung des Beschwerdeführers infolge
seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der
Beschaffung von Ersatzreisepapieren sowie seiner exilpolitischen Tätigkeit
wurde sodann verneint (vgl. dazu vorstehend E. 7.1 und 7.3). Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zu-
rückkehren würde, vermag für sich genommen kein Verfolgungsrisiko dar-
zustellen. Nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehren-
den tamilischen Asylsuchenden sind per se einer ernstzunehmenden Ge-
fahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Massgebend für die
Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka
eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, ist vielmehr, ob die
sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers mutmass-
lich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Insbeson-
dere ist erneut darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachte Vorverfol-
gung als unglaubhaft erachtet wurde und der Beschwerdeführer in Sri
Lanka nie offiziell verhaftet oder angeklagt worden war (vgl. A21 S. 16). Er
erfüllt nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers, und
es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er im Visier
der sri-lankischen Behörden steht. Den Akten sind überdies keinerlei An-
haltspunkte darauf zu entnehmen, dass er in der Schweiz nahe Kontakte
zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Entgegen den entspre-
chenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde be-
stehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible
Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der
heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es auch in Anbe-
tracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahr-
scheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der
Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen im zweiten
Asylgesuch nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich
D-5100/2017
Seite 32
relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungs-
furcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen auf Beschwerdeebene noch der vom Rechtsvertreter ver-
fasste Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2017)
sowie seine Stellungnahme zum Lagebild des SEM (welche im Übrigen
keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und
dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen), etwas zu ändern, weshalb
darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das (zweite) Asyl-
gesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-5100/2017
Seite 33
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit
der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-
widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise EGMR,
R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde
Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde Nr. 41178/08, Ent-
scheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Beschwerde
Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine
unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschät-
zung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus de-
nen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
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Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Fak-
toren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5
identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festge-
stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerde-
ebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile (vgl. dazu insbesondere
der als Beweismittel eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka)
nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 In Bezug auf die allgemeine, aktuelle Lage in Sri Lanka kann eben-
falls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 verwiesen werden: Nach eingehender Analyse der si-
cherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht
dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord-
provinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). In seinem neusten als Referenzur-
teil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun
auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-
3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
9.2.2 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers, welcher vor der
Ausreise im Distrikt B._______, Nordprovinz, lebte und ursprünglich aus
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E._______ (Ostprovinz) stammt, wurde bereits im ersten Asylverfahren als
zumutbar erachtet. Dabei wurde ausgeführt, die am Herkunftsort herr-
schende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Es lägen sodann auch keine individuellen Gründe vor,
welche der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen würden. Der Be-
schwerdeführer sei ein gesunder Mann, welcher am Herkunftsort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (bei der
Mutter in E._______ oder bei der Schwiegermutter in F._______) verfüge.
Er sei nach wie vor im Besitz einer Hühnerfarm und habe vermögende Ver-
wandte im In- und Ausland, welche ihn bereits vor der Ausreise unterstützt
hätten. Er habe damit die Möglichkeit, seine frühere wirtschaftliche Lebens-
grundlage wieder aufzubauen. Im zweiten Asylgesuch respektive in der Be-
schwerde wird nichts vorgebracht, was diese Erwägungen entkräften
könnte. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher weiterhin als zumut-
bar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung
vom 16. Oktober 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden
ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage
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des Beschwerdeführers seither wesentlich verändert hätte, ist auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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