Abtei lung IV
D-5101/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
Türkei,
beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
31. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5101/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 1, gemäss eigenen Angaben eine aus
der Ortschaft D._______ (Kreis E._______, Provinz Kahraman Maras
stammende Kurdin, suchte am 18. November 2002 zusammen mit
ihrem Ehemann, C._______, und der gemeinsamen minderjährigen
Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen
geltend , ihr persönlich sei in der Türkei nichts Schlimmes widerfahren,
doch habe ihr Mann in die Schweiz gewollt, weil er - so glaube sie - ab
und zu der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi [Volkspartei der Demo-
kratie]) geholfen habe und auch wegen seines politisch aktiven Bru-
ders belästigt worden sei.
A.b Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil
des BFM) stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2003 fest, die Beschwer-
deführerinnen und deren Ehemann beziehungsweise Vater erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche mit dieser Be-
gründung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug derselben an.
A.c Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise
Vater fochten die Verfügung vom 29. Mai 2003 mit Beschwerde vom
30. Juni 2003 in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) an.
A.d Mit Urteil vom 18. April 2006 wies die ARK die Beschwerde voll-
umfänglich ab. In den Entscheiderwägungen führte sie unter anderem
aus, der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei gestützt auf die allge-
meine Lage als grundsätzlich zumutbar zu erachten, und ferner lägen
auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe vor, gelte es doch zu
bedenken, dass den Beschwerdeführerinnen und ihrem Ehemann be-
ziehungsweise Vater eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalter-
native ausserhalb der Heimatprovinz Kahraman Maras offen stehe, sie
das Türkische als ihre Muttersprache bezeichneten und zudem mit
ihren Eltern respektive Grosseltern und anderen nahen Verwandten,
die nach wie vor in ihrem Heimatland wohnten, daselbst über ein intak-
tes Beziehungsnetz verfügten, auf das sie bei ihrer Reintegration zu-
rückgreifen könnten.
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A.e Das BFF setzte mit Schreiben vom 25. April 2006 den Beschwer-
deführerinnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater eine bis
zum 20. Juni 2006 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz an.
B.
B.a Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise
Vater reichten am 15. Juni 2006 ein gegen den abweisenden Be-
schwerdeentscheid vom 18. April 2006 gerichtetes Revisionsgesuch
bei der ARK ein. Im Hauptbegehren ersuchten sie um Aufhebung des
angefochtenen Urteils, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl. Als Beilage zur Gesuchsschrift unterbreiteten sie
der ARK unter anderem einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen
Zentrums F._______ vom 13. Juni 2006, die wesentliche Aussage
enthaltend, die Beschwerdeführerin 1 befinde sich seit dem 6. Juli
2004 - zufolge gewaltsamer Auseinandersetzungen mit ihrem
Ehemann - in psychiatrischer Behandlung, und ihr psychischer Zu-
stand habe sich insbesondere nach der Festsetzung des spätesten
Ausreisetermins auf den 20. Juni 2006 deutlich verschlechtert.
B.b Die ARK wies das Revisionsgesuch vom 15. Juni 2006 mit Urteil
vom 28. Juni 2006 ab, wobei sie zur Begründung unter Bezugnahme
auf den ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2006 ausführte, die Beschwer-
deführerin 1 habe es ohne Angabe entschuldbarer Gründe unterlas-
sen, ihre psychischen Probleme im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens geltend zu machen, und bei der Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands handle es sich um eine nach Abschluss des ordentli-
chen Verfahrens eingetretene Tatsache, welche nicht Gegenstand ei-
nes Revisionsverfahrens sein könne, sondern auf Gesuch hin von der
Vorinstanz im Rahmen eines allfälligen Wiedererwägungsverfahrens
zu prüfen sei.
C.
C.a Am 11. Juli 2006 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren
Rechtsvertreter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete
Rechtsschrift beim BFM einreichen. Darin beantragten sie zur Haupt-
sache die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, im Eventualpunkt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Undurchführbarkeit, insbesondere wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte
die Beschwerdeführerin 1 geltend, im Jahre 1995 sei sie gegen ihren
Willen mit dem ihr flüchtig bekannten C._______ verheiratet worden,
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und die Ehe sei von Anfang an nicht harmonisch verlaufen, zumal ihr
Ehemann nach drei Jahren eine zweite Frau im Haus einquartiert
habe. Seit sie deswegen im Jahre 2004 erstmals die Scheidung ver-
langt habe, lebe sie getrennt von ihrem Ehemann. Aufgrund ihrer Wei-
gerung, die Ehe fortzusetzen, befürchte sie, bei einer Rückkehr in die
Türkei erneut gegen ihren Willen verheiratet zu werden, zumal sie sich
ausserstande sehe, ohne Unterstützung der Familie einen menschen-
würdigen Lebensunterhalt zu erreichen. Auch könne sie nicht damit
rechnen, in der Türkei das Sorgerecht für ihr Kind zugesprochen zu
erhalten Ihr Ehemann habe ihr nach Ablehnung des Asylgesuches gar
mit der Entführung des gemeinsamen Kindes gedroht, weil er keines-
falls in die Türkei zurückzukehren, sondern in einem anderen Staat um
Asyl nachzusuchen gedenke.
C.b Das BFM überwies das Gesuch vom 11. Juli 2006 in Anwendung
von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an die ARK, welche es
als erneutes Gesuch um Revision des Urteils vom 18. April 2006 be-
handelte und mit Urteil vom 20. Juli 2006 abwies. Mit demselben Urteil
leitete die ARK die Eingabe vom 11. Juli 2006 zur Prüfung unter wie-
dererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten beziehungsweise allfälligen
Behandlung als zweites Asylgesuch an das BFM zurück, mit der Erklä-
rung, wie bei der bereits im ersten Revisionsverfahren geltend ge-
machten Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwer-
deführerin 1 beinhalte auch das Vorbringen in der Eingabe vom 11. Ju-
li 2006, wonach ihr Ehemann nach Ablehnung des Asylgesuches gar
mit der Entführung des gemeinsamen Kindes gedroht habe, nach Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens eingetretene Tatsachen, welche
nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könnten.
D.
D.a Die Beschwerdeführerinnen liessen am 20. Juli 2006 beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin beantragen, die ur-
sprüngliche Verfügung vom 29. Mai 2003 sei für sie im Wegweisungs-
punkt wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, und in verfahrensrecht-
licher Hinsicht sei der Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher
Massnahme zu sistieren. Zusammen mit der Gesuchseingabe vom
20. Juli 2006 wurde als Beweismittel der schon erwähnte ärztliche Be-
richt des Psychiatrischen Zentrums F._______ vom 13. Juni 2006 vor-
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gelegt und unter Berufung darauf geltend gemacht, seit dem Urteil
vom 18. April 2006 sei insofern eine wesentliche Veränderung der
Sachlage eingetreten, als die Beschwerdeführerin 1 - als Folge der
insgesamt sechsmaligen Gewaltanwendung durch ihren Ehemann
beziehungsweise in der Vergangenheit - an einer PTBS (posttraumati-
sche Belastungsstörung) leide und derzeit wegen der Angst vor erneu-
ter körperlicher und seelischer Gewalt oder gar vor einem Ehrenmord
akut suizidal sei, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung für sie und
ihre Tochter nunmehr als unzumutbar präsentiere.
D.b Das BFM wies mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2006 das Ge-
such um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und
forderte die Beschwerdeführerinnen unter Fristgewährung bis zum
7. August 2006 auf, ihre pauschal und allgemein formulierten Vorbrin-
gen zu substanziieren, insbesondere die konkreten Vorkommnisse und
deren zeitlichen Verlauf genau zu beschreiben und allenfalls zu doku-
mentieren.
D.c Die Beschwerdeführerinnen reichten am 7. August 2006 beim
BFM eine Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs ein.
D.d Die Beschwerdeführerin 1 machte am 20. August 2006 beim Kan-
tonsgericht G._______ nach zweijähriger Trennung von ihrem
Ehemann eine Scheidungsklage anhängig.
D.e Das BFM wies mit Verfügung vom 31. August 2006 - eröffnet am
1. September 2006 - das Wiedererwägungsgesuch vom 11. und
20. Juli 2006 ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der Verfügung vom 29. Mai 2003. In seinen Entscheiderwägungen
führte es im Wesentlichen aus, von der Beschwerdeführerin 1 sei nicht
in genügend substanziierter Form dargelegt worden sei, inwieweit ihre
Furcht vor Nachstellungen des Ehemannes oder dessen Familie im
Falle einer Rückschiebung als berechtigt angesehen und in dieser Hin-
sicht effektiv von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden
müsse.
E.
E.a Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen
wurde 4. September 2006 in Ausschaffungshaft versetzt.
E.b Auf die für den 5. September 2006 vorgesehene Rückschaffung
der Beschwerdeführerinnen in die Türkei wurde verzichtet, nachdem
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die Beschwerdeführerin 1 am Abend des 4. September 2006 wegen
Suizidabsichten Aufnahme im Psychiatrischen Zentrum in F._______
gefunden hatte.
E.c Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen
wurde am 6. September 2006 in die Türkei zurückgeschafft.
F.
Die Beschwerdeführerinnen liessen die Verfügung vom 31. August
2006 mit Beschwerde vom 2. Oktober 2006 (Poststempel) bei der ARK
anfechten. In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz aufgrund festzustellender Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs beantragt, in verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs mittels vorsorglicher Massnahme er-
sucht. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Berichte der
die Beschwerdeführerin 1 behandelnden Ärzte im Psychiatrischen
Zentrum F._______ vom 14. September 2006 und 29. September 2006
eingereicht. Mit Folgeeingabe vom 6. Oktober 2006 wurde das Be-
weismaterial mit einem Bericht der für die persönliche Betreuung der
Beschwerdeführerin 1 einschliesslich der Vorbereitung auf die Rück-
kehr in die Türkei zuständigen kantonalen Sozialberaterin vom 3. Ok-
tober 2006 ergänzt.
G.
G.a Der zuständige Instruktionsrichter der ARK wies mit Zwischenver-
fügung vom 12. Oktober 2006 die Gesuche um Aussetzung des Voll-
zugs der Wegweisung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerde-
führerinnen zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- bis
zum 27. Oktober 2006, wobei er die Zahlungsaufforderung mit der An-
drohung verband, die ARK werde bei ungenutzt abgelaufener Frist auf
die Beschwerde nicht eintreten, und ein allfälliges Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Kostenvorschusserlass
oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung werde sie - vor-
behältlich einer veränderten Sachlage - abweisen und ohne Ansetzung
einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eintreten.
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G.b Die Beschwerdeführerinnen liessen durch ihren Rechtsvertreter
am 27. Oktober 2006 (Datum der Telefax-Übermittlung und der Post-
aufgabe) um "aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspfle-
ge" ersuchen. Zur Stützung dieser Anträge reichten sie den vorer-
wähnten Bericht der Sozialberaterin vom 3. Oktober 2006 und ein
Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2006 an die Vor-
mundschaftsbehörde der Gemeinde H._______ zu den Akten.
G.c Mit Folgeeingaben vom 2., 3. und 30. November 2006 sowie
1. Dezember 2006 wurde die Begründung der am 27. Oktober 2006
gestellten Anträge ergänzt und - in der erstgenannten Eingabe - zu-
sätzlich darum ersucht, einen Bericht bei der ärztlichen Leitung des
Psychiatrischen Zentrums F._______ über die "Verumständung und
Motivierung des Suizidversuchs" der Beschwerdeführerin 1
einzuholen. Als weitere Beweismittel wurden zwei Aufsätze zum
Thema Suizid, ein Auszug aus der Zeitschrift ZAR (Zeitschrift für
Ausländerrecht und Ausländerpolitik, Heft 1/1993), ein Entscheid des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 24 Mai
1974 i.S. I.B. gegen Bundesrepublik Deutschland (Beschwerde-Nr.
6242/73) und ein E-Mail der Organisation „Terre des Femmes“ vom
3. November 2006 an den Rechtsvertreter als Papierausruck zum Dos-
sier gegeben.
G.d Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 hob der Instruk-
tionsrichter der ARK seine Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2006
wiedererwägungsweise auf und setzte den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen bis zu anders lautender Anordnung aus.
Des Weiteren hiess er die Gesuche um wiedererwägungsweise Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gut und ordnete die Überweisung der Akten an
das BFM zur Vernehmlassung an.
G.e Am 22. Dezember 2006 wurde als weiteres Beweismittel das
Protokoll einer Befragung eingereicht, welche am 18. Dezember 2006
vor dem Kantongericht von G._______ im Rahmen des hängigen
Scheidungsverfahrens mit der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt
wurde (im Folgenden: Scheidungsprotokoll). Unter Berufung darauf
wurde unter anderem argumentiert, die vom Ehemann ausgestossene
Todesdrohung gegen die Beschwerdeführerin 1 sei - wie auch die an-
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gedrohte Missachtung des Kindeswohl in Bezug auf die Beschwer-
deführerin 2 - durch die protokollierten Aussagen erstellt.
H.
Mit Beginn seiner Tätigkeit am 1. Januar 2007 übernahm das neu zu-
ständige Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der
ARK.
I.
Mit Eingaben vom 20. Februar 2007, 1. und 6. April 2007, 1., 25. und
31. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel
zur Unterstützung ihrer Vorbringen ein. Es handelt sich dabei um von
verschiedenen Fachleuten verfasste Abhandlungen zum Phänomen
des Suizids und anderen Themen der Psychiatrie, zur Stellung der
Frau im gesellschaftlichen Umfeld im Südosten der Türkei, zur Verbrei-
tung der Folter und zur Gewaltanwendung gegen Frauen in der Türkei,
zum Phänomen des „Tiefen Staats“ in der Türkei, sodann um Zei-
tungsartikel mit Erlebnisberichten türkischer Frauen in der Schweiz
(insbes. eine am [...] im „[...]“ unter einem Pseudonym, aber verse-
hentlich mit einem Foto veröffentliche Lebensgeschichte der Be-
schwerdeführerin 1) und Ausführungen zur Wirkungsweise des „Tiefen
Staats“, um einen Auszug aus dem Türkei-Länderbericht 2007 des bri-
tischen Innenministeriums sowie um eine Studie der Organisation „Ter-
re des Femmes“ zum Thema Ehrenmord. Für die Einzelheiten wie ins-
besondere den Publikationszeitpunkt der verschiedenen Texte wird auf
die Akten verwiesen.
J.
J.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2007 setzte der In-
struktionsrichter dem BFM eine bis zum 19. Juli 2007 laufende Frist,
um sich zur Beschwerde und deren Ergänzungen vernehmen zu las-
sen.
J.b In seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
J.c Mit Eingabe vom 17. Juli 2007 wurden ein die Beschwerdeführe-
rin 1 betreffender Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums
F._______ vom 25. Juni 2007 und ein Bericht vom 3. Juli 2007
betreffend Frauenhäuser in der Türkei zu den Akten gereicht. Mit
separater Post vom gleichen Tag wurde ein Bericht der Kinder- und
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Jugendpsychiatrischen Dienste I._______ vom 16. Juli 2007
eingereicht.
J.d Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juli 2007 gab der In-
struktionsrichter den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung zur Kenntnis und räumte ihnen das Recht ein, bis zum
2. August 2007 darauf zu replizieren.
J.e Am 23. Juli 2007 liessen die Beschwerdeführerinnen um Erstre-
ckung der Replikfrist um zwei Wochen ersuchen.
J.f Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch gut und erstreckte die Replikfrist bis zum 16. August 2007.
J.g Am 16. August 2007 (Datum der Telefax-Übermittlung) bezogen
die Beschwerdeführerinnen Stellung zu den Ausführungen des BFM in
der Vernehmlassung vom 13. Juli 2007. Im Wesentlichen verwarfen sie
die Argumentation des BFM in allen Punkten und ersuchten um Einho-
lung eines Gutachtens betreffend Suizidalität, sofern die Tatsachen als
nicht genügend erstellt für die Annahme eines Wegweisungshinder-
nisses erachtet würden. Zusammen mit ihrer Stellungnahme reichten
sie eine im Internet erschienene Pressemeldung über die Zahl von
Ehrenmorden in der Türkei ein.
J.h Mit Telefax vom 20. August 2007 ergänzten die Beschwerdefüh-
rerinnen ihre Ausführungen in der Replik vom 16. August 2007 und
legten ihren Standpunkt zum Bericht der Kinder- und Jugendpsychia-
trischen Dienste I._______ vom 16. Juli 2007 dar.
K.
Mit Urteil des Kantonsgerichts von G._______ vom 6. März 2008 - in
Rechtskraft erwachsen am 21. Oktober 2008 - wurde die Ehe zwi-
schen der Beschwerdeführerin 1 und C._______ geschieden. Die Be-
schwerdeführerin 2 wurde unter die elterliche Sorge der Beschwerde-
führerin 1 gestellt. Weiter wurde C._______ verpflichtet, der Mutter an
den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. 180.-- zu bezahlen.
L.
Mit Eingabe vom 17. April 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen
einen aktuellen Zeitungsbericht über die Vergewaltigung und Ermor-
dung einer als Friedensbotschafterin auftretenden Frau in der Türkei
und über die dortige Haltung gegenüber Ehrenmorden zu den Akten.
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M.
M.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. Mai 2008 wurde gel-
tend gemacht, dass der Bruder des geschiedenen Ehemannes der Be-
schwerdeführerin 1 in J._______ seine von ihm getrennt lebende (...)
Ehefrau angeschossen und deren gegenwärtigen Freund erschossen
habe. Gleichzeitig wurde beantragt, die Beschwereführerin 1 hierzu zu
befragen.
M.b Am 3. Juni 2008 liessen die Beschwerdeführerinnen einen Zei-
tungsbericht vom (...) zum Dossier geben und führten ergänzend
beziehungsweise berichtigend an, die Gewalttat in J._______ sei ge-
gen die geschiedene Ehefrau des Urhebers und deren jetzigen Ehe-
mann gerichtet gewesen und habe sich am (...) ereignet.
N.
N.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2008 überwies der
Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur Einreichung einer ergän-
zenden Vernehmlassung bis zum 4. Juli 2008.
N.b Am 8. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen ein umfang-
reicheres und mit zusätzlichen Kommentaren des Rechsvertreters
ausgestattetes Exemplar der bereits bei den Akten liegenden Studie
von „Terre des Femmes“ über den Ehrenmord ein.
N.c In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Juni 2008
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
N.d Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2008 gab der In-
struktionsrichter den Beschwerdeführerinnen die ergänzende Ver-
nehmlassung des BFM vom 24. Juni 2008 zur Kenntnis und räumte
ihnen das Recht ein, bis zum 14. Juli 2008 darauf zu replizieren.
N.e Die Beschwerdeführerinnen reichten am 11. Juli 2008 ihre Stel-
lungnahme ein. Als Beleg für ihr Vorbringen, wonach es sich beim Tä-
ter von J._______ um den Bruder des geschiedenen Ehemannes der
Beschwerdeführerin handle, brachten sie einen
Familienregisterauszug als Faxkopie bei. Im Übrigen erneuerten sie
ihren Standpunkt, dass eine Wegweisung unter den gegebenen
Umständen nicht als zulässig und zumutbar qualifiziert werden könne.
N.f Am 24. Juli 2008 wurde das Original des Familienregisterauszugs
nachgereicht.
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O.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 gab der Instruktionsrichter dem
aktuellen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, bis
zum 2. Febuar 2009 eine Kostennote einzureichen. Innert Frist wurde
eine solche nicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32
VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme
vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) be-
stätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugs-
möglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 2. Oktober 2006 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
der Beschwerdeführerin gegen einen Wiedererwägungsentscheid des
BFM auf dem Gebiet des Asyls übernommen (vgl. Bst. H hiervor). Die-
se Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren
nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
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fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen, sind durch die am 31. August 2006 ergangene Ver-
fügung besonders berührt und können ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung für sich in Anspruch
nehmen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die
zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein-
tritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung
unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit ei-
nem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar
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nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen auf-
gestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhalts-
punkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeu-
ten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
3.2 Vorliegend präsentiert sich die Prozessgeschichte so, dass die ur-
sprüngliche Verfügung des BFF vom 29. Mai 2003, mit welcher das
Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt und die Wegwei-
sung aus der Schweiz einschliesslich des Vollzugs angeordnet worden
war, in allen Punkten mit Beschwerde vom 30. Juni 2003 angefochten
wurde. Mit der vollumfänglichen Abweisung dieser Beschwerde im Ur-
teil vom 18. April 2006 wurde die Rechtskraft der Verfügung vom
29. Mai 2003 besiegelt. In ihrer als „Wiedererwägungsgesuch“ be-
zeichneten Eingabe vom 11. Juli 2006, welche nach einer revisions-
rechtlichen Prüfung von der ARK mit Urteil vom 20. Juli 2006 zur Be-
handlung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten an das
BFM rücküberwiesen wurde, ersuchten die Beschwerdeführerinnen
unter anderem um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs, mit der Begründung, nach der rechts-
kräftigen Ablehnung des Asylgesuchs habe der Ehemann beziehungs-
weise Vater wegen Uneinigkeit mit der Beschwerdeführerin 1 über das
Stellen eines weiteren Gesuchs in einem Drittstaat mit der Entführung
der Beschwerdeführerin 2 gedroht, was gegen die Bestimmungen des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107) verstosse, und zudem riskiere die Beschwerde-
führerin 1 nach der Scheidung von ihrem aufgezwungenen Ehemann
bei einer Rückkehr in die Türkei eine erneute Zwangsverheiratung
durch ihre Familie, den Verlust des Sorgerechts über die Beschwerde-
führerin 2 und ein menschenunwürdiges Leben ohne familiäre Unter-
stützung und ausreichenden Unterhalt. Mit weiterem Wiedererwä-
gungsgesuch vom 20. Juli 2006 - von jenem Tag mithin, an dem das
erste Gesuch vom 11. Juli 2006 durch die ARK zur wiedererwägungs-
rechtlichen Prüfung an das BFM rücküberwiesen wurde - beantragten
die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai
2003 im Wegweisungspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz. Zur Begründung wurde in der Eingabe vom 20. Juli 2006
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unter Hinweis auf einen beigefügten ärztlichen Bericht vom 13. Juni
2006 im Kern geltend gemacht, seit dem Urteil vom 18. April 2006 sei
eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten, weil die Be-
schwerdeführerin 1 als Folge der Gewaltanwendung durch ihren Ehe-
mann an einer PTBS leide und derzeit wegen der Angst vor erneuter
körperlicher und seelischer Gewalt oder gar vor einem Ehrenmord
akut suizidal sei. Die beiden Eingaben vom 11. und 20. Juli 2006
stellen demnach insoweit ein Gesuch um Wiedererwägung im klassi-
schen Sinne der Anpassung (frz. "adaptation") einer rechtskräftigen
Verfügung (hier diejenige vom 29. Mai 2003) an eine massgeblich ver-
änderte Sachlage dar (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 4c.dd S. 156), die
Begehren enthaltend, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerinnen in der Schweiz anzuordnen.
4.
4.1 Im Vergleich zur Situation bei Einreichung des Wiedererwägungs-
gesuchs am 11. und 20. Juli 2006 und bei Erlass der angefochtenen
Verfügung am 31. August 2006 trat bei der Beschwerdeführerin 1 nach
der Ausschaffung ihres (damaligen) Ehemannes in die Türkei am
6. September 2006 die Befürchtung stärker in den Vordergrund, dass
dieser seine mehrmals ausgestossenen Drohungen wahr machen und
sie im Falle einer Rückkehr aus Gründen der Ehre umbringen könnte.
Damit wird die Frage unumgänglich, ob sich die Gefährdungslage der
Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter im Verlauf des Beschwerde-
verfahrens derart entwickelt hat, dass durch einen zwangsweisen Voll-
zug der rechtskräftigen Wegweisung die menschenrechtliche Garantie
des Non-Refoulement von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verletzt würde (zum massgeblichen Zeitpunkt der Beurtei-
lung der Frage nach dem Vorliegen einer von Art. 3 EMRK erfassten
Gefahr der Misshandlung vgl. MARKUS SCHEFER/NICOLE SMID, Drohende
häusliche Gewalt als Hindernis der Ausweisung und Auslieferung im
Rahmen von Art. 3 EMRK, Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und
-praxis [ASYL] 1/07, hiernach: SCHEFER/SMID, S. 6, mit zahlreichen Hin-
weisen).
4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausge-
setzt werden. Der solchermassen garantierte Schutz kommt dabei in
jedem Fall zum Tragen: Das Interesse des Individuums, von erhebli-
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chen Eingriffen in die körperliche und psychische Integrität verschont
zu bleiben, darf nicht zu anderen Interessen in Bezug gesetzt werden,
selbst in extremen Fällen nicht, da etwa besondere Eigenschaften der
sich darauf berufenden Person und/oder das Gebot der Verhältnismäs-
sigkeit eine Güterabwägung nahe legen mögen. Durch den Geltungs-
bereich von Art. 3 EMRK abgedeckt sind neben drohenden staatlichen
Übergriffen auch Handlungen von privaten Akteuren, wobei eine ent-
sprechende Gefahr ebenso im Aufenthaltsstaat wie in einem Drittstaat
bestehen kann, was im letzteren Fall aus der Sicht des Aufenthalts-
staates ein Abschiebungsverbot bedeutet (menschenrechtliches Non-
Refoulement). Geht die Gefahr von Zivilpersonen aus, muss die Ge-
währung eines wirksamen Schutzes („protéction appropriée“) durch
die Behörden ausgeschlossen erscheinen. Von Art. 3 EMRK werden
sodann nur Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte
Intensität erreichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk")
vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen
auch wirklich ausgesetzt wird (stellvertretend für viele vgl. das Urteil
des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Be-
schwerde Nr. 26565/05], § 30 f.; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f.
und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen).
4.3 Im konkreten Fall wird das Risiko einer gezielten Tötung der Be-
schwerdeführerin 1 im Rahmen eines so genannten Ehrenmordes
durch den Ex-Ehemann oder jedenfalls von (erneuter) massiver häusli-
cher Gewalt (vgl. hierzu die Veranschaulichungen im Scheidungsproto-
koll vom 18. Dezember 2006 [S. 5 Mitte], im Begleitfax vom 30 März
2007 zur Beweismitteleingabe vom 1. April 2007 und in der Replik vom
16. August 2007) im Falle einer Rückkehr in die Türkei geltend ge-
macht. Damit steht zum einen die Gefahr einer absichtlichen Tötung
durch einen privaten Akteur ohne den Hintergrund einer gerichtlichen
Verurteilung zur Diskussion, so dass ein Wegweisungsvollzug durch
die Schweiz einen Verstoss gegen das von Art. 2 EMRK geschützte
Recht auf Leben darstellen könnte (zur Ausdehnung des Schutzes auf
Handlungen nichtstaatlicher Akteure im Falle des Grundrechts auf
Leben vgl. SCHEFER/SMID, ASYL 1/07, S. 7). Zum anderen weisen die
befürchteten Eingriffe in die körperlichen Integrität zweifelsohne das
von Art. 3 EMRK geforderte Mindestmass an Schwere (vgl. hierzu
SCHEFER/SMID, ASYL 1/07, S. 5 f. und 9 ff.) auf, weshalb sich die nach-
folgende Prüfung auf die Aspekte der konkreten Gefahr (E. 4.4) und
des wirksamen Schutzes (E. 4.5) beschränkt.
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4.4
4.4.1 Dass die Angst der Beschwerdeführerin 1 vor einer Ermordung
durch ihren Ex-Ehemann nach einer Rückkehr in die Türkei begründet
ist, wird in den Gesuchsschriften vom 11. und 20. Juli 2006 und den
zahlreichen Eingaben im Beschwerdeverfahren sowohl anhand gene-
reller als auch fallspezifischer Faktoren aufzuzeigen versucht. Fallun-
abhängig wird etwa unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Leiterin
des Frauenforschungszentrums an der Universität K._______, aus
dem Jahre 2007, wonach in den vergangenen fünf Jahren in der Türkei
ungefähr 5400 Frauen Opfer von Ehrenmorden geworden seien und
5000 Frauen Selbstmord begangen hätten, auf die - trotz offiziell
zugesicherter Bemühungen um eine Annäherung an die Standards der
Europäischen Union (EU) - unvermindert starke Verbreitung von Ehr-
verbrechen hingewiesen. Ergänzend wird, unter Berufung auf Auszüge
aus dem Türkei-Länderbericht 2007 des britischen Innenministeriums,
auf die Kluft aufmerksam gemacht zwischen dem objektiven Erforder-
nis nach Schutzeinrichtungen für mit Gewalt konfrontierte türkische
Frauen und der landesweit nahezu gänzlich ausgebliebenen Verwirkli-
chung entsprechender Projekte, bedingt einerseits durch fehlende fi-
nanzielle Mittel, andererseits aber auch durch einen Mangel an politi-
schem Willen. Als spezielle Gefährdungsindizien werden sodann offe-
ne Todesdrohungen des Ex-Ehemannes gegenüber der Beschwerde-
führerin, dokumentiert im eingereichten Scheidungsprotokoll, ein in ei-
ner Schweizer Tageszeitung (Ausgabe des „[...]“ vom [...]) erschiene-
ner Schicksalsbericht mit versehentlich unabgedunkeltem Bild der Be-
schwerdeführerin 1 sowie insbesondere ein vom Bruder des Ex-Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin am (...) in J._______ verübtes Ge-
waltdelikt hervorgehoben, welches - so der daraus abgeleitete Schluss
- den gewaltsamen Umgang und die Skrupellosigkeit innerhalb dieser
Familie zum Ausdruck bringe.
4.4.2 Eine gesamthafte Würdigung dieser sowie der übrigen aus den
Akten greifbaren Umstände führt zum Schluss, dass die Vorausset-
zungen, wie sie der EGMR in seiner Praxis zum Erfordernis des „real
risk“ entwickelt hat, vorliegend erfüllt sind. Entgegen der vom BFM
gewonnenen Erkenntnis (vgl. insbes. die beiden Vernehmlassungen
vom 13. Juli 2007 und 24. Juni 2008) weist der konkrete Fall gerade
jene spezifische Dichte an Indizien auf, die fernab von blossen Speku-
lationen eine reelle Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwider laufenden Strafe
oder Behandlung entstehen lassen. Zunächst ist in den per SMS vom
30. November 2006 ausgestossenen Todesdrohungen (vgl. Schei-
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dungsprotokoll vom 18. Dezember 2006: „Komm ja nicht in die Türkei.
Wenn du kommst, dann bist du fertig. Dein Tod wird in meinen Händen
sein. B._______ werde ich von dir wegnehmen. Falls du mir mal
begegnest, werde ich dich umbringen.“) sehr wohl ein ernsthaftes In-
diz für die Hemmungslosigkeit und Gewaltbereitschaft des Ex-Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin 1 zu erblicken. Dass dieser eine Wo-
che zuvor auf gleichem Weg noch versöhnlichere Töne angeschlagen
hatte, kann kaum überzeugender als Anzeichen für eine fehlende Ent-
schlossenheit denn für eine vorhandene Unberechenbarkeit interpre-
tiert werden. Die Einschätzung des BFM, wonach wegen der wider-
sprüchlichen SMS eine Bedrohungslage nicht hinlänglich wahrschein-
lich sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin 1 an-
lässlich der Befragung im Scheidungsverfahren über dieses
ambivalente Verhaltensmuster ihres Ex-Mannes (vgl.
Scheidungsprotokoll, S. 6: „Er hat immer solche Spielchen gemacht.“)
detailliert berichtet hatte. Angesichts der Auflagenzahl und breiten
Beachtung der Zeitung ist sodann als realistisch anzusehen, dass der
im „(...)“ vom (...) erschienene Bericht hierzulande auch Personen
erreicht hat, welche die Beschwerdeführerin 1 auf dem versehentlich
nicht abgedunkelten Bild wiedererkannt haben. So erwähnte die
Beschwerdeführerin 1 in der Befragung im Scheidungsverfahren zwei
Onkel, von denen der eine sie massiv unter Druck setze (vgl.
Scheidungsprotokoll, S. 6). Zumal im Zeitungsbericht die
Todesdrohung in der SMS vom 30. November 2006 im Wortlaut
wiedergegeben ist, entspricht es einem mehr als denkbaren Szenario,
dass der Ex-Ehemann darin - gegebenenfalls mit der Zustimmung
männlicher Vertreter aus den beiden Familien oder seinem
Bekanntenkreis - einen weiteren entehrenden Akt sehen und in seiner
Bereitschaft, bis zum Äussersten zu gehen, zusätzlich bestärkt würde.
Weiter kann nach der Einreichung des Familienregisterauszugs kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Urheber der Gewalttat
von J._______ der Bruder des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 1
ist. Angesichts der vergleichbaren Konfliktlage lässt sich das vom
Täter gewählte extreme Vorgehen durchaus als konkreter Hinweis auf
die in der Familie des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin 1
verankerte Denk- und Handlungsweise deuten. Hinzu kommt, dass der
Ex-Ehemann selber mit seinen gewaltsamen Übergriffen auf die Be-
schwerdeführerin 1 in der Vergangenheit mehrmals unter Beweis
gestellt hat, dass er seine emotionalen Impulse nicht zu kontrollieren
vermag und vor massiver Gewalt nicht zurückschreckt, wenn er sein
Verständnis von Ehre gefährdet sieht. Nicht zum Abbau seines Gefühls
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der Kränkung mag im Übrigen beitragen, dass das Scheidungsurteil
nunmehr vorliegt und die Beschwerdeführerin 1 so betrachtet die ihm
gegenüber verfolgten Ziele erreicht hat. Zu bedenken gilt es
schliesslich, dass der Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer labilen
gesundheitlichen Verfassung (vgl. Austrittsbericht vom 25. Juni 2007),
der ihr überantworteten elterlichen Sorge für die Beschwerdeführerin
2, fehlender wirtschaftlicher Mittel und des Mangels an Frauenhäusern
oder ähnlichen Einrichtungen in der Türkei (vgl. eingereichte Studie
„Ehrenmord“ von „Terres des Femmes“, S. 12, mit einem Hinweis auf
einen Bericht vom 2. Juni 2004 der Organisation „Amnesty Intern-
ational“ mit dem Titel „Women confronting family violence“
[AI Index EUR 44/013/2004]) von vornherein nicht zugemutet werden
könnte, sich anderswo als wieder im Umfeld ihrer Familie niederzulas-
sen. Dies aber hätte zwangsläufig zur Folge, dass sie dem Einfluss der
männlichen Familienmitglieder, allen voran demjenigen ihres eng mit
ihrem Ex-Ehemann befreundeten Bruders (vgl. Scheidungsprotokoll,
S. 6), ausgesetzt wäre.
Damit ist ein genügender Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben, dass
eine Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 in die Türkei deren Ex-Mann
in absehbarer Zeit bekannt würde und dieser in einer nach Art. 2 und 3
EMRK verpönten Weise gegen seine frühere Gattin vorgehen würde.
4.5 Auf einen Schutz vonseiten der heimatlichen Behörden vor den
drohenden Beeinträchtigungen, der ihr - an westeuropäischen Vorstel-
lungen gemessen - mit der nötigen Ernsthaftigkeit gewährt und infol-
gedessen seine Wirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verfehlen
würde, könnte die Beschwerdeführerin 1 kaum zählen. Selbst für den
Fall, die türkische Polizei würde in die Durchführung des Wegwei-
sungsvollzugs eingebunden und auf die bestehenden Risiken aufmerk-
sam gemacht, bestünde keine ausreichende Gewähr dafür, dass die
Beschwerdeführerin 1 von der ihr konkret drohenden ehrbezogenen
Gewalt verschont bliebe. Ohne die seit dem Jahre 2001 unternomme-
nen Reformschritte zur Annäherung an die Aufnahmebedingungen der
EU zu verkennen, ist auch aus der heutigen Optik nicht zu übersehen,
dass ein eigentlicher Bewusstseinswandel, wie er auf der Ebene der
Strafgesetzgebung in Ansätzen zu konstatieren ist, in der türkischen
Gesellschaft und in den Reihen der Sicherheitskräfte nicht stattgefun-
den hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.2. S. 197 f.). So führen die
von Spezialistenseite erhobenen Zahlen von Ehrverbrechen und ande-
ren Formen von Gewaltanwendung gegen Frauen in der Türkei (vgl.
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eingereichte Agenturmeldung aus dem „St. Galler Tagblatt“ vom
28. März 2007) angesichts der anzunehmenden Dunkelziffer zwangs-
läufig zur Erkenntnis, dass vonseiten des türkischen Staates nach wie
vor wenig zur Eindämmung der Gewalt gegen Frauen unternommen
wird. Die Organisation „Amnesty International“ (AI) zog noch im er-
wähnten Bericht vom 2. Juni 2004 das ernüchternde Fazit, dass die
Gewalt gegen Frauen in der Türkei über weite Strecken toleriert oder
gar begrüsst werde, wobei dies von einflussreichen Exponenten der
Lokalbevölkerung ebenso wie auf der höchsten Ebene der Regierung
und der obersten Gerichtsbarkeit geschehe; die Behörden führten nur
in seltenen Fällen ernsthafte Untersuchungen im Anschluss an Klagen
von mit Gewalt konfrontierten Frauen durch. Dementsprechend kann
vorliegend von der Beschwerdeführerin 1 nicht verlangt werden, dass
sie in ihrer Situation die heimatlichen Behörden um Schutz ersucht
(vgl. hierzu SCHEFER/SMID, ASYL 1/07, S. 8).
Damit besteht vorliegend keine ausreichende Gewähr dafür, dass der
türkische Staat willens und in der Lage wäre, die Beschwerdeführe-
rin 1 bei einer Rückkehr in die Türkei vor den ihr drohenden privaten
Behelligungen zu schützen. Es fehlt in ihrem Fall somit am Erfordernis
des wirksamen Schutzes („protéction appropriée“) im Sinne der Praxis
des EGMR zu Art. 3 EMRK.
4.6 Aus diesen Überlegungen folgt, dass ein Vollzug der rechtskräfti-
gen Wegweisung der Beschwerdeführerein 1 aufgrund von Tatsachen,
die nach Eintritt der Rechtskraft durch das Urteil vom 18. April 2006
hinzugekommen sind, gegen Art. 2 und 3 EMRK verstossen würde und
somit unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wäre. Die Beschwerdeführerin 1 ist folgerichtig in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 1 AuG). In Beachtung des Grundsatzes der Familieneinheit
(Art. 44 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG, vgl. zur Tragweite EMARK 2004
Nr. 12 E. 7b S. 77, mit einem Hinweis auf das Grundsatzurteil EMARK
1995 Nr. 24) ist auch die Beschwerdeführerin 2, bei der es sich um
ihre minderjährige Tochter handelt, in die vorläufige Aufnahme einzu-
beziehen. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten
Beweisanträge sind damit allesamt als gegenstandslos zu betrachten.
5.
Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2006 ist nach dem Ge-
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sagten aufzuheben, weil darin vom BFM zu Unrecht das Fehlen eines
Wiedererwägungsgrundes festgestellt wurde. Das BFM ist sodann an-
zuweisen, die rechtskräftige Verfügung vom 29. Mai 2003, soweit darin
vom BFF mit Wirkung für die Beschwerdeführerinnen der Vollzug der
Wegweisung angeordnet worden wurde (Ziffern 4 und 5 im Verfü-
gungsdispositiv, den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwer-
deführerinnen ausgenommen), wiedererwägungsweise aufzuheben
und die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, mit welcher die Aufhe-
bung der Verfügung des BFM vom 31. August 2006, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerinnen beantragt wurde, gutzuheissen
(zur alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung und für die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Diesem Verfah-
rensausgang entsprechend sind weder den Beschwerdeführerinnen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), denen keine Verletzung von Verfahrens-
pflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unter-
liegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen.
6.2 Den Beschwerdeführerinnen ist - als vollständig obsiegender Par-
tei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Weder der heutige noch der
vormalige Rechtsvertreter haben eine Kostennote eingereicht,
weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1'800.--
festzusetzen (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und das BFM anzuweisen ist, den
Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 31. August 2006 wird
aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Ver-
fügung des BFF vom 29. Mai 2003, soweit diese die Beschwerdefüh-
rerinnen betreffen, aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen vorläu-
fig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung im Betrag von Fr. 1'800.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- den vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (zur
Kenntnisnahme, in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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