Abtei lung IV
D-5101/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5101/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte,
dass er dazu am 2. Juni 2008 summarisch befragt wurde,
dass ihn das BFM am 27. April 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, iraki-
scher Staatsbürger _______ Glaubens zu sein und aus _______ zu
stammen,
dass er im Dorf an sich keine Probleme gehabt habe,
dass die _______ Gemeinschaft jedoch als religiöse Minderheit ge-
fährdet sei und viele Mitglieder verfolgt würden,
dass seine Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt gewesen sei,
dass Dorfbewohner, welche in _______ gearbeitet hätten, aus religiö-
sen Gründen ermordet worden seien,
dass er befürchtet habe, dasselbe Schicksal zu erleiden, und in Anbe-
tracht der geschilderten Situation schliesslich ausser Landes geflohen
sei,
dass er gemäss Abklärungen der Vorinstanz am 21. Februar 2008 in
Deutschland registriert wurde,
dass die deutschen Behörden am 6. Juli 2009 seiner Rückübernahme
zustimmten,
dass ihm das BFM am 20. Juli 2009 das rechtliche Gehör zum festge-
stellten Aufenthalt in Deutschland gewährte und er mit Eingabe vom
23. Juli 2009 einräumte, sich vor der Einreise in die Schweiz dort als
Asylsuchender aufgehalten zu haben,
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dass er bereits in Griechenland daktyloskopiert worden sei und be-
fürchtet habe, von Deutschland aus dorthin abgeschoben zu werden,
zumal ihm die deutschen Behörden dies in Aussicht gestellt hätten,
dass das griechische Asylverfahren rechtsstaatlichen Massstäben
nicht zu genügen vermöge und er deshalb in die Schweiz weitergeflo-
hen sei,
dass er den Deutschlandaufenthalt den Schweizer Behörden aus
Angst, Opfer einer Kettenabschiebung Schweiz/Deutschland/Griechen-
land/Irak zu werden, verheimlicht habe,
dass er seiner Eingabe einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte
Völker (_______ im Irak) beilegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 – eröffnet am 5. August
2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit
dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nach Deutschland zurückkehren, wo er sich vor
der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufgehalten habe,
dass er dort gemäss daktyloskopischen Abklärungen am 21. Februar
2008 eingereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er seit April 2009 als untergetaucht gelte,
dass sein dortiges Asylgesuch am 4. Juni 2009 abgelehnt worden sei,
dass ihm die deutschen Behörden indes gleichzeitig Abschiebeschutz
gewährt hätten,
dass er in Deutschland entsprechend Rechtsanspruch auf die Ertei-
lung eines Aufenthaltstitels habe und die Behörden der Rückübernah-
me zugestimmt hätten,
dass Deutschland ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG sei und sowohl die Bestimmungen der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) wie des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) beachte,
dass deshalb vermutungsweise davon ausgegangen werden könne,
der Beschwerdeführer müsse dort nicht mit einer Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots oder der Nichtbeachtung relevanter Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG rechnen,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, vor der Einreise in Deutsch-
land in Griechenland registriert worden zu sein und eine entsprechen-
de Abschiebung befürchte, seinen Aussagen indes keine Anhaltspunk-
te im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG, wonach für ihn in Deutsch-
land kein effektiver Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehe, entnommen werden könnten,
dass der Beschwerdeführer ferner wegen seiner religiösen Zugehörig-
keit im Irak keine ernsthaften Nachteile geltend gemacht habe und aus
den Akten auch keine offensichtlichen Anhaltspunkte für begründete
Furcht vor solchen Nachteilen hervorgingen, zumal bei _______ im
Irak nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsse,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit nicht of-
fensichtlich sei, weshalb die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs 3 Bst. b
nicht zur Anwendung gelange,
dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers
noch sonstige Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, leb-
ten, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG ebenfalls keine Relevanz zu entfalten vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2009 (Datum
der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt
Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
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zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung vorab auf die schwierige Situation der
_______ in seinem Herkunftsort hinwies,
das er in der Heimat nicht mit behördlichem Schutz vor Behelligungen
durch Araber und Kurden rechnen könne,
dass er deshalb vorerst in Deutschland und später in der Schweiz um
Asyl nachgesucht habe,
dass er wegen der drohenden Kettenabschiebung Deutschland/Grie-
chenland/Irak nicht nach Deutschland rückgeführt werden dürfe,
dass die deutschen Behörden drei seiner Kollegen, welche gleichzeitig
mit ihm in Deutschland eingereist seien, bereits nach Griechenland
abgeschoben hätten,
dass Deutschland für ihn entsprechend kein sicherer Drittstaat sei und
die Vorinstanz auf seine Argumente in der Eingabe vom 23. Juli 2009
nicht rechtsgenüglich eingegangen sei,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid zudem sein Untertauchen
in Deutschland, die Ablehnung des Asylgesuchs und den gewährten
Abschiebeschutz falsch beziehungsweise mutmasslich falsch datiert
habe,
dass er den besagten Abschiebeschutz in Deutschland aufgrund sei-
ner langen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte,
dass schliesslich die drohende Rückführung in seine Heimatregion in
Anbetracht der Situation allgemeiner Gewalt klarerweise unzumutbar
sei,
dass vor diesem Hintergrund auch die Feststellung des BFM, es be-
stünden keine offensichtlichen Hinweise für ernsthafte Nachteile, nicht
nachvollzogen werden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit de-
nen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entgegen den
Beschwerdevorbringen mit den Argumenten in der Eingabe vom
23. Juli 2009 rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat und eine Ge-
hörsverletzung nicht ersichtlich ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da
Deutschland am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und
sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz unbestritte-
nermassen dort aufgehalten hat,
dass auch keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen,
welche der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenste-
hen würden,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwar in der Schweiz er-
werbstätig ist, aber nicht geltend macht, er verfüge hier über enge Be-
zugspersonen (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das BFM ferner überzeugend dargelegt hat, weshalb der Be-
schwerdeführer in Anbetracht seiner Vorbringen zur Begründung des
Asylgesuchs die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen
zwar zu Recht auf die angespannte Lage vor Ort hingewiesen wird,
damit die offensichtliche Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers aber klarerweise nicht hinlänglich glaubhaft gemacht ist (vgl. dazu
auch BVGE 2008/4),
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dass nochmals auf seine Aussage, wonach er im Dorf selbst keine ei-
gentlichen Probleme gehabt habe, hingewiesen werden kann (A 1/11,
S. 6),
dass zudem von effektivem Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG in Deutschland auszugehen ist (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Umstand, wo-
nach die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2009
– bei gleichzeitiger Ablehnung des Asylgesuchs – Abschiebeschutz
gewährten, hinzuweisen ist,
dass die genannten Daten entgegen den Beschwerdevorbringen mit
der relevanten Akte (vgl. A 12/2) übereinstimmen,
dass das im Entscheid genannte Datum des Untertauchens (April
2009 statt April 2008), welches offensichtlich auf einem Redaktions-
versehen beruht, nicht entscheidwesentlich war und jedenfalls die
Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung nicht recht-
fertigt,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seinen Ab-
schiebeschutz in Deutschland wegen der Landesabwesenheit mut-
masslich verwirkt, mit den relevanten Akten nicht übereinstimmt,
dass die deutschen Behörden nämlich in Kenntnis des Untertauchens
des Beschwerdeführers und der bevorstehenden Rückübernahme am
6. Juli 2009 ausdrücklich festhielten, er habe in Deutschland Rechtsan-
spruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. wiederum A 12/2),
dass somit auch die vom Beschwerdeführer befürchtete Rückschie-
bung von Deutschland nach Griechenland gestützt auf die Dublin-
Übereinkunft durch die deutschen Behörden offensichtlich nicht in Be-
tracht gezogen wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
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der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch sonstige,
in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Deutschland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen und die deutsche Behörde einer Rückübernahme zugestimmt
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Vorinstanz nur eine eintägige Ausreisefrist ansetzte,
dass die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) nach wie vor Gültigkeit
hat, wonach bei Ansetzung der Ausreisefrist der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit zu beachten ist, wenn die gesetzlich vorgesehene
Frist zur Behandlung des Asylgesuchs von der Vorinstanz ohne Ver-
schulden des Beschwerdeführers erheblich überschritten wird (vgl.
EMARK 2004 Nr. 27),
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dass Nichteintretensentscheide in der Regel innert 10 Arbeitstagen
nach der Gesuchstellung zu fällen sind (Art. 37 Abs. 1 AsylG),
dass das vorliegende Verfahren länger als 14 Monate gedauert hat,
die lange Verfahrensdauer beziehungsweise der ergangene Nichtein-
tretensentscheid indes auf den vom Beschwerdeführer verschwiege-
nen Deutschlandaufenthalt zurückgeführt werden muss,
dass die eintägige Ausreisefrist somit grundsätzlich korrekt erscheint,
dass mit vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-
Nr. N _______ (in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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