Abtei lung IV
D-510/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______ alias B._______, Armenien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-510/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 19. Mai 1998
zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn
C._______ erstmals in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag
unter dem Namen B._______ ein erstes Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Gesuches geltend
machte, drei ihm nicht bekannte ehemalige Angehörige der Armee
hätten anfangs April 1998 von ihm verlangt, dass er ihnen beziehungs-
weise der lokalen Mafia seinen Laden in D._______ (heute:
E._______; Armenien) überlasse,
dass er sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt habe, worauf am
2. Mai 1998 eine Bombe sein Auto zerstört habe und am 12. Mai 1998
die drei Unbekannten in seiner Abwesenheit seine Frau misshandelt,
seinen Sohn bedroht und die Wohnung verwüstet hätten,
dass er noch am 12. Mai 1998 mit seiner Frau und seinem Sohn Arme-
nien verlassen und in einem Lastwagen versteckt bis in die Schweiz
gereist sei,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die
Asylgesuche mit Verfügung vom 17. Februar 1999 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass die gegen die Verfügung des BFF vom 17. Februar 1999 erhobe-
ne Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. Oktober 2000 abgewiesen
wurde und die ARK auf das am 12. Januar 2001 eingereichte Revisi-
onsgesuch mit Urteil vom 29. Januar 2001 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, der Sohn C._______
sowie die am 17. Februar 1999 beziehungsweise am 8. April 2000 in
der Schweiz geborenen Söhne F._______ und G._______ am 15.
März 2001 auf dem Luftweg - und mit nunmehr auf die Familiennamen
A._______ (Beschwerdeführer und Sohn C._______) bezie-
hungsweise H._______ (Ehefrau und Kinder F._______ und
G._______) lautenden Papieren - nach Armenien zurückreisten,
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dass der Beschwerdeführer am 30. September 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe zum zweiten Mal - diesmal unter dem
Namen A._______ - um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
27. Oktober 2008 und - nachdem er für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen worden
war - anlässlich der gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Bern-Wabern am 13. Januar 2009
durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, die im ers-
ten Asylverfahren geltend gemachte Gefährdung durch die lokale Ma-
fia bestehe fort,
dass er daher nach der Ankunft in J._______ im März 2001
unverzüglich mit seiner Frau und den drei Kindern per Taxi nach
K._______ (L._______) gefahren sei,
dass seine Familie nach wie vor in L._______ lebe, er aber nach
kurzer Zeit das Land wieder verlassen habe und in der Folge in
Russland, Weissrussland, in der Türkei und auf Zypern gearbeitet
habe,
dass er seine Familienangehörigen nicht ins Ausland habe nach-
kommen lassen können, da diesen die dazu erforderlichen Ausweispa-
piere gefehlt hätten,
dass er in keinem andern Land ausser der Schweiz Asyl beantragt
habe,
dass er schliesslich im September 2008 von Zypern in die Türkei und
dann auf ihm unbekanntem Weg in einem Lastwagen versteckt unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist sei,
dass er in der Schweiz Identitätsdokumente für seine in der Schweiz
geborenen Kinder erhalten und danach mit seiner Familie in Russland,
in Zypern oder in den USA eine neue Existenz gründen wolle,
dass der Beschwerdeführer keine Ausweisschriften zu den Akten
reichte und anlässlich der direkten Bundesanhörung erklärte, seinen
Reisepass auf dem Weg in die Schweiz verloren zu haben,
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dass der Beschwerdeführer wegen Diebstahls am 13. November 2008
verzeigt und vorübergehend in Untersuchungshaft genommen wurde,
dass am 18. Dezember 2008 beim BFM ein Schreiben einer in den
USA lebenden Verwandten des Beschwerdeführers, welche sich für
eine Familienvereinigung in der Schweiz einsetzt, einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2009 - eröffnet am
19. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das zweite Asylgesuch vom 30. September 2008 nicht eintrat und die
Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben,
dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse einge-
treten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass sich bezüglich der im ersten Verfahren einlässlich geprüften und
für nicht glaubhaft gemacht sowie nicht asylrelevant qualifizierten an-
geblichen Gefährdung seitens der lokalen Mafia keine neuen Elemente
ergäben, die eine Änderung der Einschätzung rechtfertigen würde,
weshalb auch an der daraus abgeleiteten Anschlussverfolgung ge-
zweifelt werden müsse,
dass daher keinerlei Anhaltspunkte für eine aktuelle staatliche Verfol-
gung des Beschwerdeführers und seiner Familie vorlägen,
dass sodann die stereotypen Vorbringen bezüglich des Verlusts des
Passes wenig glaubhaft erschienen und sich der Beschwerdeführer
überdies auch hinsichtlich des Zwecks seines Asylgesuchs widerspre-
che, indem er anlässlich der direkten Bundesanhörung angegeben
habe, in erster Linie Hilfe für die Erlangung schweizerischer Ausweise
für die Weiterreise seiner Familie in einen Drittstaat zu wollen,
dass die Erledigung konsularischer Fragen jedoch nicht Zweck des
Asylverfahrens sein könne, zumal es - angesichts dessen, dass die
Kinder die notwendigen Geburtsurkunden besässen und der Be-
schwerdeführer mit seiner Familie im März 2001 ordnungsgemäss am
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Flughafen J._______ nach Armenien hätte einreisen können - nicht
glaubhaft sei, dass die in der Schweiz geborenen Kinder in ihrem Hei-
matstaat keine Ausweise erhalten sollten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 16. Ja-
nuar 2009 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die besagte Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Ein-
treten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventuell die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltlichen Prozessführung,
sinngemäss inklusive der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein-
wendet, die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung eines Nichtein-
tretensentscheides gelte nicht für den Wegweisungsentscheid - für die-
sen gelte die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG -, was aus Art. 108a
AsylG zu schliessen sei, da dieser nur von Nichteintretensentscheiden
spreche,
dass seine Eingabe nicht als abschliessend zu betrachten sei und er
sich vorbehalte, vor Ablauf der 30-tägigen Frist eine Beschwerdeer-
gänzung nachzureichen,
dass die fünftägige Frist zudem verfassungs- (Art. 29a der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) und völkerrechtswidrig (Art. 13 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]) sei,
dass diese Argumentation indes nicht verfängt, vorliegend die fünftägi-
ge Rechtsmittelfrist durch den Beschwerdeführer gewahrt wurde und
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung auch
nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieser
Frist konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll,
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dass mithin im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf eine
wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt werden
kann,
dass nach dem Gesagten die in der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) angekün-
digten Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind, zumal nicht
weiter substanziiert wurde, inwiefern die Beschwerde unvollständig sei
und welche Ergänzungen noch eingereicht würden,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, au-
sser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolgslos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil nach der Abweisung der gegen
die Verfügung des Bundesamtes vom 17. Februar 1999 erhobenen Be-
schwerde mit Urteil der ARK vom 23. Oktober 2000 ein rechtskräftiger
Entscheid vorliegt, in welchem nach einer materiellen Prüfung explizit
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das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5
S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht das Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 Ziff. 2) verwiesen werden kann,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass in Bezug auf die im zweiten Asylverfahren erneut vorgebrachte
Gefährdung durch die Mafia festzuhalten ist, dass diese bereits im ers-
ten Asylgesuch als nicht glaubhaft qualifiziert worden war und der Be-
schwerdeführer keine neuen Ereignisse geltend gemacht hat, wobei
sich - wie der Beschwerdeführer behauptet - weder er noch seine Fa-
milienangehörigen nach der Rückkehr aus der Schweiz im März 2001
länger in Armenien aufgehalten haben,
dass somit die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) angebrachte
Rüge, die Vorinstanz habe keine Abklärungen in Bezug auf die Verfol-
ger in Armenien gemacht, unbehelflich ist,
dass sodann - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht
bemerkt wurde - die Erledigung konsularischer Fragen nicht Zweck
des Asylverfahrens sein kann, es dem Beschwerdeführer aber ohne
Weiteres möglich und zuzumuten wäre, sich nötigenfalls an die zustän-
dige Schweizer Vertretung zu wenden, falls für die Registrierung der in
der Schweiz geborenen Kinder im Heimatstaat weitere Unterlagen er-
forderlich wären,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten berechtigterweise zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darle-
gen können, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wä-
ren, und in der Folge zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die erneut geltend gemachte Gefähr-
dung durch Angehörige der lokalen Mafia nicht glaubhaft erscheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Armenien unzumutbar wäre,
dass trotz der anhaltenden politischen Spannungen (insbesondere im
Zusammenhang mit dem Konflikt um das überwiegend von Armeniern
bewohnte, innerhalb Aserbaidschans liegende Gebiet Berg-Karabach)
und trotz dem Umstand, dass es nach den Präsidentschaftswahlen
vom 19. Februar 2008 am 1. März 2008 in Jerewan zu blutigen Ausein-
andersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften ge-
kommen ist, bezüglich Armenien - und insbesondere bezüglich der
Heimatstadt des Beschwerdeführers, E._______ - unter den heute be-
stehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei
der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde,
gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über
eine gute Schulbildung, über Berufserfahrung als Koch, Ladenbesitzer
und in der Baubranche sowie über ein verwandtschaftliches Bezie-
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hungsnetz in Armenien (Schwester in J._______) verfügt, weshalb
nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine
Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Arme-
nien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs.
4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzu-
weisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte und
auch die Bedürftigkeit nicht belegt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Erhalt des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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