Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D510/2012
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …, …,
B._______, geboren am …, …,
und ihr Kind
C._______, geboren am …, …,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie vom BFM am 11. Januar 2012 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg
und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er habe in
der Schweiz in der Person von D._______ – dem Cousin des Ehemannes
seiner Schwester – einen entfernten Verwandten,
dass er dabei ein Schreiben von D._______ zu den Akten reichte, in
welchem sich dieser als Schweizer Bürger ausweist, zur Unterstützung
und provisorischen Beherbergung der Beschwerdeführenden bereit
erklärt und um deren Zuweisung in den Kanton X._______ ersucht,
dass den Beschwerdeführenden im Anschluss an die Kurzbefragung vom
BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuweisung in einen
anderen Kanton als den Kanton X._______ gewährt wurde,
dass sie dabei vorbrachten, ihr Verwandter … [im Kanton X._______]
könne ihnen in vieler Hinsicht behilflich sein, sie unterstützen und auf sie
aufpassen,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid vom
17. Januar 2012 – eröffnet am gleichen Tag – für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zuteilte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2012
(Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben,
dass sie die Aufhebung des Zuweisungsentscheides und die Vereinigung
mit ihrer Familie … [im Kanton X._______] beantragen sowie um Erlass
der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
ersuchen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (vgl. Art. 107 Abs. 1
[letzter Satz] AsylG),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts nur mit der Begründung
angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der
Familie (vgl. dazu Art. 27 Abs. 3 [letzter Satz] und 106 Abs. 2 AsylG),
dass von den Beschwerdeführenden eine solche Verletzung geltend
gemacht wird, womit der in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannte zulässige
Rügegrund angerufen wird (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass daher auf die im Übrigen frist und formgerechte Eingabe der
legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
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dass der Sachverhalt – soweit entscheidrelevant – als vollständig erstellt
zu erkennen ist, weshalb auf die in der Beschwerde in Aussicht gestellten
Beweismittel (persönliche Schreiben der Verwandten und eine
Bestätigung … [einer politischen Gruppierung]) verzichtet werden kann
(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesamt die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass es die Verteilung der Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits
in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten
und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die
Kantone vornimmt (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ihre im
Kanton X._______ lebenden Verwandten – D._______ und die Cousine
E._______, welche beide sehr gut integriert seien und über das
Schweizer Bürgerrecht verfügten – könnten sie im Asylverfahren und im
täglichen Leben unterstützen,
dass vor diesem Hintergrund der Grundsatz der Einheit der Familie zu
respektieren sei, zumal ein Zusammenleben im gleichen Kanton sehr
wünschenswert und für ihr persönliches Fortkommen sehr hilfreich wäre,
dass diese Vorbringen auch nicht ansatzweise geeignet sind, den
Zuweisungsentscheid des BFM als unrechtmässig erscheinen zu lassen,
dass in dieser Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass den
Beschwerdeführenden zur Frage der Kantonszuweisung das rechtliche
Gehör gewährt wurde und das Bundesamt in seinem Entscheid konkret
auf deren Vorbringen eingegangen ist, womit der Zuweisungsentscheid
den massgeblichen formellen Anforderungen genügt (vgl. dazu BVGE
2008/47 E. 3),
dass vorliegend – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Anlass zur
Annahme bestehen kann, zwischen den Beschwerdeführenden und ihren
in der Schweiz lebenden Verwandten, welche offenkundig nicht ihrer
Kernfamilie zuzurechnen sind, würde eine enge familiäre Bindung im
Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses bestehen,
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dass indes bei einer solchen Konstellation – wie vom BFM zu Recht
erwogen – eine Berufung auf den Schutzbereich der Einheit der Familie
ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 4.1 [m.w.H.]),
dass von den Beschwerdeführenden im Resultat keine Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie dargelegt, sondern blosse
Nützlichkeitsüberlegungen angestellt werden, welchen nach dem klaren
Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG keine Relevanz zukommt,
dass nichts anderes für das Vorbringen geltend kann, der
Beschwerdeführer sei in der Schweiz auf besonderen Schutz
angewiesen, welcher im Kanton X._______ viel besser als im Kanton
Y._______ gewährleistet wäre, zumal dieses Vorbringen auch als haltlos
zu erkennen ist,
dass nach dem Gesagten eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit
der Familie nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung des BFM vom 17. Januar 2012 abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
geworden ist,
dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG
i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: