B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-510/2016
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 29. September 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufalls-
prinzip dem Verfahrenszentrum M._______ zugewiesen wurde. Am
30. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP), am
22. Oktober 2015 summarisch zur Person und seinen Asylgründen sowie
am 6. Januar 2016 nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft zu seinen Asyl-
gründen befragt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei am 1. Juni 1999 geboren, ethnischer Hazara und afghanischer
Staatsangehöriger. Er stamme aus dem Dorf N._______ in der Nähe der
Stadt O._______ (Provinz Ghazni). Im Alter von etwa vierzehneinhalb Jah-
ren habe er unter anderem der schlechten Sicherheitslage wegen seinen
Wohnsitz nach Kabul verlegt, wo er sich zunächst bei einem Onkel väterli-
cherseits aufgehalten und dann eine Lehre in einer Schneiderei im Kabuler
Stadtteil P._______ angetreten habe. Geschlafen habe er jeweils bei sei-
nem Onkel oder in der Schreinerei. In Kabul lebten ausserdem vier Tanten
väterlicherseits mit ihren Familien. Alle besässen ein Haus und seien Haus-
frauen. Während seines etwa einjährigen Aufenthalts in Kabul habe er
seine Tanten ungefähr alle zwei oder drei Wochen besucht. Diese Bezie-
hungen seien jedoch nicht sonderlich gut gewesen und er habe den Ein-
druck gehabt, dass ihn seine Tanten nicht gemocht hätten. Allgemein habe
er es nicht geschätzt, andere Personen zu besuchen. Trotz der mangelhaf-
ten Sicherheitslage in der Region von N._______ sei er während seiner
Zeit in Kabul alle zwei oder drei Monate in sein Heimatdorf zurückgekehrt.
Nach seiner letzten Rückkehr sei er dort sogar etwa zwei oder drei Monate
lang geblieben. Allerdings habe es dort an Perspektiven für ein gutes Le-
ben gefehlt. Einige Kollegen aus seinem Dorf hätten deshalb beschlossen,
ihr Glück im Ausland zu suchen und in den Iran auszureisen. Er habe sich
ihnen angeschlossen und sei etwa im März 2015 aus dem Heimatstaat
ausgereist. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan pflege er den Kontakt mit
seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie mit der Familie seines On-
kels in Kabul über Facebook und das Telefon.
A.b Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Reise- oder
Identitätsdokumente zu den Akten. Stattdessen reichte er eine Kopie sei-
ner Tazkara ein und erklärte, das Original werde in Kürze in der Schweiz
eintreffen und beim SEM eingereicht.
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A.c Zur Überprüfung der geltend gemachten Minderjährigkeit erstellte das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am 19. November 2015
ein Gutachten zur Altersschätzung. Dieses stellte eine sichere Vollendung
des 16. Lebensjahres (16.4 Jahre) fest. Das wahrscheinliche Lebensalter
des Beschwerdeführers liege zwischen 16 und 20 Jahren. Die Schlüssel-
beinentwicklung deute mit 84.1 % Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass er
über 18.1 Jahre alt sei, die Zahnentwicklung mit 84.1 % auf ein Alter über
13.1 Jahren.
Aufgrund des Resultats des medizinischen Gutachtens sah das SEM von
einer Berichtigung des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda-
tums ab.
B.
Am 13. Januar 2016 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese traf
am 14. Januar 2016 beim SEM ein.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet gleichentags – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufge-
führten Rechtsbegehren stellen: Die den Wegweisungsvollzug betreffen-
den Ziffern des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuhe-
ben. Es sei festzustellen dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
unzumutbar und/oder unzulässig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
Eventualiter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen
Bericht vom 1. Dezember 2015 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur
Sicherheitslage in Kabul zu den Akten reichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums (…) kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die ver-
fügte Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demnach mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht festgestellt hat, kann
der Beschwerdeführer etwa aus Art. 22 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107)
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keinen Rechtsanspruch zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach zulässig.
5.3
5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
5.3.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil des BVGer D-5595/2014 vom 23. März 2015) damit, dass eine
Rückkehr nach Kabul beim Vorliegen begünstigender Umstände selbst bei
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (konkret: bei einem elfjähri-
gen Knaben) zumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über
ein intaktes und umfangreiches soziales Netz. Namentlich würden sich
nach Angaben des Beschwerdeführers ein Onkel väterlicherseits, vier Tan-
ten väterlicherseits sowie zahlreiche, zum Teil erwachsene Cousins und
Cousinen dort aufhalten. Diese Familien besässen je ein eigenes Haus und
verfügten über ein Erwerbseinkommen. Mit seiner Mutter, seinen Ge-
schwistern sowie weiteren Angehörigen (A14/14 F72 – F75 S. 8, A21/14
F101 S. 12) bestehe ein regelmässiger Kontakt. Er sei jung, gesund und
im arbeitsfähigen Alter; ausserdem habe er Berufserfahrung sowohl im (…)
als auch in (…). Der Beschwerdeführer habe Afghanistan erst vor zehn
Monaten verlassen und sei daher nicht entwurzelt. Hinsichtlich des Kindes-
wohls sei zu bemerken, dass er in Kabul, nicht aber in der Schweiz, über
intakte Familienverhältnisse verfüge.
5.3.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, vorlie-
gend stelle sich namentlich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Kabul. Dabei habe insbesondere der Aspekt des Kin-
deswohls im Mittelpunkt zu stehen, und es bestehe die Pflicht der Behörde,
die tatsächlich anzutreffende Situation bei einer Rückkehr zu eruieren. Die
blosse Feststellung, es seien Angehörige vorhanden, genüge nicht, zumal
diese auch in der Lage sein müssten, die Bedürfnisse des Kindes abzude-
cken. Diese Voraussetzung sei im Falle des Beschwerdeführers, bei dem
es sich nicht um einen jungen Mann, sondern um ein minderjähriges Kind
handle, nicht gegeben, zumal seine halbwegs mittellosen Verwandten gar
nicht willens seien, ihn aufzunehmen oder zu unterstützen. Die Rückkehr
des Beschwerdeführers in eine nicht näher geklärte familiäre Situation wi-
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derspreche den Grundsätzen des Kindeswohls und führe zu einer konkre-
ten Gefährdung desselben. Ausserdem sei die Hauptstadt Kabul von der
Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan stark betroffen
5.3.4 Was die Sicherheitslage in Kabul hinsichtlich der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelangt, ist auf das Urteil BVGE
2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen, zumal wenigstens die dortige Si-
tuation nach ständiger Praxis weiterhin nicht als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Dementsprechend kann
der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen weiterhin als
zumutbar erachtet werden. Solche Umstände sind namentlich dann gege-
ben, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als trag-
fähig erweist.
6.
Wie das SEM zutreffend feststellte, verfügt der Beschwerdeführer in Kabul
über ein tragfähiges Beziehungsnetz, bestehend aus einer ganzen Reihe
von Personen, die je eine eigene Behausung und ein Erwerbseinkommen
haben, wodurch das Vorliegen begünstigender Faktoren zu bejahen ist.
Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, das SEM habe die erfor-
derliche detaillierte Abklärung der effektiven Tragfähigkeit des sozialen
Netzes nicht vorgenommen und somit seine Überprüfungspflicht verletzt,
ist nach dem Gesagten nicht stichhaltig, weshalb eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuem Entscheid ausser Betracht fallen. Die vorinstanzliche Begründung
nimmt nämlich fundierten Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers, indem etwa auf das intakte Familienverhältnis hingewie-
sen wird und nicht lediglich die Anwesenheit von Familienangehörigen er-
wähnt wurde. Die Erwägungen des SEM sind zudem auch nicht rein hypo-
thetisch, sondern finden eine hinreichende Grundlage in den Akten. So gab
der Beschwerdeführer verschiedentlich zu Protokoll, mit seinen Angehöri-
gen in Kontakt zu stehen. Das spricht gegen die in der Beschwerde vertre-
tene These, seine Verwandten würden sich nach seiner Rückkehr nicht
mehr um ihn kümmern. Davon ist umso weniger auszugehen, als es dem
Beschwerdeführer ohne Kontakt zu seinen Verwandten nicht möglich ge-
wesen wäre, das Duplikat seiner Tazkara in die Schweiz kommen zu lassen
(A21/14 F5 ff. S. 2; vgl. auch A14/14 F75 S. 8). Noch viel weniger wäre es
ihm möglich gewesen, auf der Suche nach dem besseren Leben (A21/14
F93 S. 10) monatelang (A8/1-7 Ziff. 5.01 S. 5) in der Welt herum bis in die
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Schweiz zu reisen, wenn er seitens seiner Familie keine Unterstützung ge-
habt hätte. Somit ist anzunehmen, dass er auch bei einer Rückkehr tat-
sächlich von seinen entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift
durchaus hablichen Verwandten wieder aufgenommen wird und diese
auch in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken (vgl. zu diesem As-
pekt der Kindeswohlprüfung Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Die Zu-
gehörigkeit der Verwandten zur high society von Kabul ist hiefür gewiss
nicht erforderlich; im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer auch von
seiner Mutter unterstützen lassen, auch wenn diese nicht in Kabul wohnt,
oder wie schon bisher einen Beitrag zu seinem eigenen Unterhalt leisten.
Des Weiteren ist hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten, dass sich die
wichtigsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers im Heimatstaat und
nicht in der Schweiz befinden. Darüber hinaus hält sich der Beschwerde-
führer zum einen noch nicht sonderlich lange in der Schweiz auf, so dass
die hiesige Integration als gering bezeichnet werden kann. Zum anderen
ist grundsätzlich nicht einzusehen, inwiefern trotz zumutbarer Rückkehrbe-
dingungen die weitere Entfremdung des Beschwerdeführers von Ver-
wandtschaft und Heimat vorliegend ausgerechnet dem Kindeswohl dienen
sollen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung da-
her als zumutbar.
7.
7.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren
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– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen sind.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: