B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5102/2015
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge palästinensischer Her-
kunft und aus Syrien stammend – gelangte am 10. November 2013 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 20. November 2013 wurde der Be-
schwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu sei-
nen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am
17. Dezember 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seine Eltern seien im Jahr (…) von Palästina nach
Syrien geflüchtet. Er sei im Flüchtlingslager C._______ bei D._______ ge-
boren und aufgewachsen. Seine Mutter sei verstorben, als er (…) Jahre alt
gewesen sei. Im Alter von etwa (…) oder (…) Jahren sei er gemeinsam mit
seinem Vater über die Türkei nach Griechenland geflüchtet, da der Vater
von der syrischen Polizei gesucht worden sei beziehungsweise wirtschaft-
liche Probleme gehabt habe. Bei der Überfahrt nach Griechenland sei sein
Vater ertrunken. Danach habe er mehr als (…) Jahre illegal in Griechenland
gelebt. Er habe sich nicht in einer Situation der Gefährdung oder Verfol-
gung befunden, er brauche jedoch einen Ausweis, möchte heiraten und
sich als Mensch fühlen. Er habe (…) Probleme und sei in ärztlicher Be-
handlung.
B.
Am 19. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt.
C.
Zur Frage der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im palästinen-
sischen Flüchtlingslager in Syrien gab die Vorinstanz eine Sprach- und
Herkunftsanalyse in Auftrag. Diese umfasste eine Evaluation der landes-
kundlichen und kulturellen Kenntnisse und eine linguistische Analyse (so-
genanntes "Lingua-Gutachten"). Auf der Grundlage des am 9. Dezember
2013 durchgeführten Telefoninterviews, das aufgezeichnet worden war,
verfasste ein sprach- und länderkundiger Experte am 6. Februar 2014 ei-
nen Bericht. Darin gelangte der Experte zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer eindeutig nicht in einem palästinensischen Milieu in Syrien sozia-
lisiert worden sei, sondern seine Hauptsozialisierung sehr wahrscheinlich
in einem libanesischen Milieu stattgefunden habe.
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Anlässlich der Anhörung vom 17. Dezember 2014 wurde dem Beschwer-
deführer mündlich das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen ge-
währt.
D.
Mit Eingabe vom 1. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
baldige Anhörung und Abschluss des Asylverfahrens.
E.
Am 5. November 2014 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer einen
Kantonswechsel in den Kanton F._______, (Krankheit).
F.
Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ersuchte das SEM am
21. Januar 2015 die griechischen Behörden um Auskünfte hinsichtlich des
Aufenthaltsstatus und eines allfälligen Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers.
Am 29. Mai 2015 teilten die griechischen Behörden dem SEM mit, dass der
Beschwerdeführer in Griechenland weder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfüge noch registriert worden sei.
G.
Am 2. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt,
einen ärztlichen Bericht einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Datum des Poststempels) reichte die be-
handelnde Fachärztin für (…) einen ärztlichen Bericht vom (…) Juni 2015
beim SEM ein.
I.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 – eröffnet am 27. Juli 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
J.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. August 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
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Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur voll-
ständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, subeventualiter die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) so-
wie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen Verfügung (in Kopie)
eine Fürsorgebestätigung sowie weitere Beweismittel (Foto des Geburts-
scheins, Faxkopie des Geburtsscheins aus Syrien, Kopie Bestätigungs-
zahlung an syrischen Anwalt und Bericht des UNHCR) beigelegt.
Auf die Beweismittel wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und erhob
keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, eine Person zu benennen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin
oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Dem Beschwer-
deführer wurde ausserdem für die Einreichung der in Aussicht gestellten
Beweismittel eine Frist gesetzt.
L.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 zeigte die rubrizierte Rechtsvertre-
terin ihr Mandat an und legte eine entsprechende Vollmacht ins Recht.
M.
Mit Telefax-Eingabe vom 22. September 2015 (im Original am 23. Septem-
ber 2015 eingegangen) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
palästinensischen Vertretung in Bern sowie eine amtlich beglaubigte Über-
setzung seines Zivilstandsregisterauszugs nach.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 wurde die rubrizierte Rechts-
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vertreterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
O.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM vom 20. Oktober 2015 Stellung.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wurde das Gesuch um
Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel unter Hin-
weis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Q.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichte der Beschwerdeführer sein
syrisches Geburtszertifikat im Original nach.
Auf das Beweismittel wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr (…) verlassen, da sein
Vater wirtschaftliche Probleme und Schwierigkeiten mit den syrischen Be-
hörden gehabt habe. Er habe sich persönlich nie in einer Gefährdungssi-
tuation befunden und habe ein Asylgesuch eingereicht, um einen Ausweis
zu erhalten. Die genannten Ausreisegründe und Vorbringen seien jedoch
asylirrelevant, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde. An der geltend
gemachten Herkunft (palästinensisches Flüchtlingslager G._______ in der
Nähe von D._______) seien erhebliche Zweifel anzubringen. Dem Lingua-
Gutachten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über keine
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Kenntnisse des vorgenannten Flüchtlingslagers verfüge und zudem den
Namen falsch ausgesprochen habe. Seine kulturellen, politischen und ku-
linarischen Kenntnisse über Palästina seien sehr beschränkt, ebenso wie
seine Kenntnisse über Syrien, dessen Geografie und Politik. Die Sprech-
weise beinhalte keine typisch palästinensischen, sondern weise haupt-
sächlich libanesische Sprachmerkmale auf. Der Experte sei daher zum
Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei eindeutig nicht in einem paläs-
tinensischen Milieu in Syrien sozialisiert worden. Sehr wahrscheinlich habe
die Hauptsozialisierung in einem libanesischen Milieu stattgefunden. An-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdefüh-
rer ausgeführt, dass er beim Gespräch mit dem Experten absichtlich keine
respektive falsche Informationen gegeben habe, weil er verängstigt gewe-
sen sei und geglaubt habe, der Befrager sei vom syrischen Geheimdienst.
Zum festgestellten libanesischen Dialekt habe der Beschwerdeführer ge-
meint, dass dieser sehr ähnlich wie der syrische Akzent sei. Die sonstigen
fehlenden Kenntnisse würden daher rühren, dass er nie die Schule besucht
habe und stets nur zuhause geblieben sei. Sämtliche diese Aussagen ver-
möchten die Zweifel an der angeblichen Herkunft aus Syrien nicht zu zer-
streuen. Viel eher werde angenommen, dass der Beschwerdeführer seine
tatsächliche Herkunft willentlich verschweige respektive dass er gegenüber
dem SEM willentlich Falschangaben hinsichtlich des Heimatstaates ma-
che. Daher werde die Herkunft aus Syrien als unglaubhaft erachtet und die
Staatsangehörigkeit somit auf „Staat unbekannt“ geändert.
Der Beschwerdeführer habe die Behörden erwiesenermassen über seine
Identität getäuscht. Zwar seien die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.
Diese Untersuchungspflicht finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der auch die Sub-
stanziierungslast trage. Bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstel-
lers sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der
Gesuchsteller habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsanga-
ben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegwei-
sung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entge-
gen. Dies beziehe sich sowohl auf die politische Situation in seiner Heimat
wie auch auf den Gesundheitszustand. Gemäss aktuellem Arztbericht leide
der Beschwerdeführer zwar unter (…), (…) und (…). Mit der derzeitigen
Medikation habe sich sein Zustand jedoch deutlich verbessert. Das SEM
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gehe davon aus, dass die derzeitige Medikation auch in seinem Heimat-
staat verfügbar sei.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe,
indem sie die Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ abgeändert habe.
Er sei als Palästinenser in Syrien geboren worden. Er besitze zwar keine
Identitätspapiere, habe jedoch einen Anwalt mandatiert, der seine Geburts-
urkunde habe ausfindig machen und in die Schweiz faxen können. Auf-
grund der humanitären Situation in Syrien könne er nicht zurückkehren.
Gemäss UNHCR-Bericht würden insbesondere palästinensische Flücht-
linge in Syrien immer weniger Schutz erhalten. Zudem bestehe für sie als
Minderheit die Gefahr, Vergeltungsmassnahmen und Misshandlungen aus-
gesetzt zu werden.
4.3 Im Schreiben der palästinensischen Mission in Bern vom (…) August
2015 wurde attestiert, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die ausge-
wiesenen Dokumente am (…) in H._______ in Syrien geboren worden sei
und palästinensischer Flüchtling sei.
4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass
die Attestation der palästinensischen Mission in Bern nicht als Beweismittel
für die Herkunft des Beschwerdeführers geeignet sei. Es sei anzunehmen,
dass diese Bestätigung viel mehr auf Aussagen des Beschwerdeführers
hin ausgestellt worden sei, als auf gültige Identitätsdokumente hin. Die an-
geblich syrische Herkunft bleibe dementsprechend unbelegt. Die Kopie
des Geburtsscheins sei ebenfalls nicht geeignet, die angebliche syrische
Herkunft zu belegen, zumal solche Unterlagen käuflich erwerbbar und nicht
fälschungssicher seien. Zudem könne dadurch auch die vorgebrachte So-
zialisation in Syrien nicht belegt werden. Das Lingua-Gutachten sei zum
Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im paläs-
tinensischen Milieu in Syrien sozialisiert worden sei, sondern die Hauptso-
zialisierung sehr wahrscheinlich in einem libanesischen Milieu stattgefun-
den habe. Falls der Beschwerdeführer die Geburt in Syrien belegen
könnte, dränge sich der Schluss auf, dass seine Eltern zu einem viel frühe-
ren Zeitpunkt in den Libanon ausgewandert seien und der Beschwerdefüh-
rer dort aufgewachsen sei. In der Folge sei anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer im Libanon über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Da der Be-
schwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft gegenüber den Schweizer Be-
hörden jedoch unglaubhafte Angaben gemacht habe, sei es nicht Aufgabe
des SEM, nach allfälligen Vollzugshindernissen in Drittstaaten zu forschen.
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Seite 9
4.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
dass er seine syrische Herkunft glaubhaft gemacht habe, indem er eine
Kopie seines Geburtszertifikats und eine Bestätigung der palästinensi-
schen Mission eingereicht habe. Es sei ihm nicht möglich, mehr Doku-
mente zu beschaffen. Die libanesische Vertretung in der Schweiz habe sich
geweigert, mit ihm einen Termin zu vereinbaren, da er kein Libanese sei.
Er habe seit seinem (…) Lebensjahr illegal in Griechenland gelebt. Es stelle
sich die Frage, ob seine Griechisch-Kenntnisse seine Arabisch-Kenntnisse
verfälscht hätten. Es sei insbesondere zu prüfen, ob im Lingua-Gutachten
etwas zu einem griechischen Akzent vermerkt sei. Es sei zu berücksichti-
gen, dass die Lingua-Analyse im EVZ unter erschwerten Bedingungen
stattgefunden habe und er an (…) mit (…) leide.
5.
5.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzuge-
hen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und
den Entscheid mangelhaft begründet habe, da diese allenfalls zu einer
Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Der Beschwerde-
führer moniert in diesem Zusammenhang, dass seine Staatsangehörigkeit
von der Vorinstanz auf „Staat unbekannt“ abgeändert wurde.
5.2 Die Änderung der Staatsangehörigkeit stützt sich massgeblich auf das
Ergebnis des Lingua-Berichts, wonach der Beschwerdeführer eindeutig
nicht in einem palästinensischen Milieu in Syrien sozialisiert worden sei.
Zwar handelt es sich bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA praxis-
gemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern
lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von
Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechen-
den Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern
bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je
m.w.H.). Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Ergebnisses die-
ser Analyse die Staatsangehörigkeit angepasst hat, ist somit nicht ohne
Grundlage erfolgt. Vielmehr ist die Vorinstanz dadurch ihrer Untersu-
chungspflicht, den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen, nach-
gekommen. Ergänzend bleibt diesbezüglich anzumerken, dass die Frage,
ob das SEM die Staatsangehörigkeit zu Recht abgeändert hat, die rechtli-
che Würdigung betrifft und daher in den nachfolgenden Erwägungen zu
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behandeln ist. Ferner wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt,
inwiefern der Entscheid mangelhaft begründet worden sein sollte.
5.3 Demnach vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Vor-
instanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, nicht durchzudringen.
Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
festgestellt. Ebenfalls kann keine Verletzung der Begründungspflicht er-
kannt werden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist primär auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass
er sich persönlich nie in einer Gefährdungs- beziehungsweise Verfolgungs-
situation befunden habe und sich grundsätzlich nicht vor einer staatlichen
Verfolgung oder Verfolgung durch Drittpersonen fürchte (vgl. act. A26/14
F18 f.). Seine Beweggründe, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen,
beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er sich von der Schweiz
Hilfe erhofft habe und einen Ausweis haben möchte (vgl. a.a.O. F16 f.).
6.2 Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Palästinenser
einer Minderheit angehöre und bei einer Rückkehr nach Syrien einer asyl-
relevanten Gefährdung ausgesetzt werde. Zur geltend gemachten Her-
kunft aus Syrien bleibt Folgendes festzuhalten:
6.2.1 Hinsichtlich der Frage der Hauptsozialisierung des Beschwerdefüh-
rers wurde ein Lingua-Gutachten erstellt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die vor-
liegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die feh-
lende Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Herkunftsraum
(palästinensisches Flüchtlingslager bei D._______) schliessen. Bei der
Analyse wurde zweistufig vorgegangen, wobei die landeskundlich-kulturel-
len Kenntnisse evaluiert sowie eine linguistische Analyse vorgenommen
worden sind. Der Experte folgerte aus dem Gespräch, dass die kulturellen,
politischen und kulinarischen Kenntnisse über Palästina als auch die
Kenntnisse über Syrien, dessen Geographie und Politik beschränkt seien.
Ferner habe die Sprechweise des Beschwerdeführers keine typisch paläs-
tinensischen Sprachmerkmale aufgewiesen. Bei der linguistischen Analyse
wurde zwar berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland
während längerer Zeit mit einem syrischen Arbeitgeber gearbeitet habe.
Dem Gutachten ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen die
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Seite 11
behauptete langjährige Landesabwesenheit und das Sprechen einer
neuen Hauptsprache (Griechisch) auf die Arabisch-Kenntnisse respektive
die Aussprache gehabt haben könnten. Nichtsdestotrotz erscheint es nicht
plausibel, woher die libanesischen Einflüsse stammen sollten, gibt der Be-
schwerdeführer doch an, nie dort gelebt zu haben (a.a.O. F48). Ebenfalls
nicht nachvollziehbar ist, weshalb vom Beschwerdeführer während des Te-
lefoninterviews absichtlich keine typisch palästinensischen Wörter oder
Ausdrücke verwendet worden sein sollen und er manche syrische Ausdrü-
cke nicht verstanden zu haben scheint.
6.2.2 Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Telefoninter-
view unter erschwerten Bedingungen stattgefunden zu haben scheint (vgl.
act. A26/14, F1, F8, F52 sowie Anmerkungen der Hilfswerksvertretung am
Ende des Anhörungsprotokolls), können die anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs gemachten Einwände das Ergebnis der Analyse nicht
entkräften. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass er wäh-
rend des Telefoninterviews aus Angst vor dem syrischen Geheimdienst ab-
sichtlich keine respektive falsche Informationen gegeben habe (vgl. a.a.O.
F5 ff.). Diese vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente sind
jedoch selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer davon aus-
gegangen sei, der Befrager sei ein Mitarbeiter des syrischen Geheimdiens-
tes, als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten (vgl. a.a.O. F47 ff.).
So erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Nationalflagge, die Währung, syrische Fernsehsender sowie
Kinderspiele absichtlich falsche Angaben gemacht haben soll.
6.2.3 Letztlich bleibt festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer einig zu
gehen ist, dass asylsuchende Personen über den Zweck und Ablauf einer
angeordneten Lingua-Abklärung aufgeklärt werden sollten, bevor das aus-
zuwertende Telefongespräch durchgeführt wird. Dennoch ändert die unter-
lassene Orientierung des Beschwerdeführers über den Ablauf der Lingua-
Abklärung, wie vorstehend aufgezeigt wurde, im konkreten Fall nichts.
6.2.4 Aufgrund dieses Ergebnisses konnte die Vorinstanz mit hinreichen-
der Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers
zu seinem Herkunftsstaat unglaubhaft sind und dass auf eine Verschleie-
rung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen ist.
6.2.5 Im Übrigen sind auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet,
eine angebliche Herkunft aus Syrien nachzuweisen beziehungsweise zu-
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Seite 12
mindest glaubhaft zu machen. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu-
treffend ausführte, lässt der Wortlaut der eingereichten Attestation der pa-
lästinensischen Mission in Bern darauf schliessen, dass diese auf das vor-
gelegte Dokument hin ausgestellt wurde („Sur la base des documents qui
nous ont été présentés“). Dabei handelte es sich um das Geburtszertifikat,
das vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens angeb-
lich im Original ins Recht gelegt wurde. In diesem Zusammenhang gilt es
festzustellen, dass es sich bei diesem Geburtszertifikat um ein laminiertes
Schreiben handelt, das offensichtlich Manipulationsspuren aufweist und es
sich daher nicht um ein offizielles Dokument handeln kann. Eine weiterge-
hende Dokumentenanalyse erübrigt sich unter diesen Umständen.
6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
weder gelungen ist, Asylgründe glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu ma-
chen, noch die behauptete Herkunft aus Syrien nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Damit stossen auch die geltend gemachten Vor-
bringen über die aktuelle Gefährdung von palästinensischen Flüchtlingen
in Syrien ins Leere. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher
Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
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Seite 13
8.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da der Beschwerde-
führer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch
keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind.
8.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Weg-
weisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht
findet jedoch ihre Grenzen nach Treu und Glauben an der Mitwirkungs-
pflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie das SEM richtig ausgeführt
hat, ist es nicht Sache der Asylbehörden, in hypothetischen Herkunftslän-
dern nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Des-
halb hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
beziehungsweise Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft in-
soweit zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer
Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne
entgegen.
8.2.3 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) kann sich im medizinischen Bereich im Hinblick auf
Art. 3 EMRK ein Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als unzulässig er-
weisen, wobei es auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung
von Art. 3 EMRK hinzuweisen gilt. Diese hohe Schwelle dürfte im vorlie-
genden Fall nicht erreicht sein. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner (…) mehrfach in stationärer Behand-
lung gewesen ist und auch nach den Spitalaufenthalten (…) und medizi-
nisch betreut worden ist. Jedoch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass
aufgrund der unglaubhaften Identitätsangaben der Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers nicht eindeutig festgestellt werden kann und damit auch
nicht abschliessend überprüfbar ist, ob die derzeitige medizinisch indizierte
Behandlung auch im Herkunftsstaat gewährleistet werden kann.
8.3 Nach dem Gesagten ist demnach der von der Vorinstanz verfügte Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 31. August
2015 gutgeheissen wurden, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Zudem ist der Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar auszurichten.
10.2 Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
weil der Aufwand für den Schriftenwechsel vorliegend zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar daher von Amtes
wegen auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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