Abtei lung IV
D-5103/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5103/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus
C._______, reiste gemäss eigenen Angaben im Jahr 1992 unter Um-
gehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Am 15. September
1992 suchte er hier um Asyl nach. Das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; neu: BFM) lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Juni
1993 ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhielten.
Die vom Beschwerdeführer am 16. Juli 1993 eingereichte Beschwerde
wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 3. März 1995 abgewiesen. Die ARK be-
stätigte die Verfügung des BFF und beurteilte die Vorbringen des Be-
schwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft, so dass sie den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der
Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Dem Be-
schwerdeführer wurde daraufhin eine Frist bis zum 15. Juni 1995 ge-
setzt, die Schweiz zu verlassen. Gemäss Mitteilung der Fremdenpoli-
zei des Kantons Graubünden war er seit ungefähr 7. August 1995 ver-
schwunden.
B.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 12. Mai 2008 an die Schweize-
rische Vertretung in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in
der Schweiz nach. Er brachte vor, er sei, nachdem er aufgefordert wor-
den sei, die Schweiz zu verlassen, im Jahr 1995 in sein Heimatland
zurückgekehrt. Angesichts des derzeitigen Kriegszustandes in seinem
Land seien er und seine Familie in Lebensgefahr. Aus diesem Grund
seien die Kopien seiner Briefe wieder zu prüfen und es sei ihm die Ein-
reise in die Schweiz zu erlauben. Das Gesuch ging am 21. Mai 2008
bei der Botschaft ein.
Der Beschwerdeführer legte dem Gesuch mehrere, zum Teil in engli-
scher Sprache verfasste Dokumente in Kopie bei, um seine Vorbringen
zu stützen: Eine Bestätigung der Polizei von D._______ vom (...), wo-
nach er vom Tsunami betroffen sei, ein Schreiben der E._______ (Da-
tum nicht leserlich), ein Schreiben des „C._______ (...)“ vom (...), eine
vom (...) datierte Verlustanzeige (Fahrrad), ein als „Certifying my
present state“ bezeichnetes Dokument, die Übersetzung einer Anzeige
bei der Polizei wegen telefonischer Belästigung und Bedrohungen vom
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(...) sowie ein Dokument der damaligen Fremdenpolizei des Kantons
Graubünden vom 5. Januar 1993 („Provisorische Bewilligung für
Asylbewerber“).
C.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 forderte die Schweizer Botschaft in
Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen zu präzisieren.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom
19. Juni 2008 nach (Eingang bei der Botschaft: 23. Juni 2008). Er
machte geltend, bewaffnete Unbekannte seien in sein Haus einge-
drungen und hätten wild um sich geschossen. Sie hätten nach ihm ge-
fragt. Er sei nicht dort gewesen und habe fliehen können. Nach diesem
Zwischenfall habe er in ständiger Angst gelebt und sei ins Exil gegan-
gen. Er habe im Exil jedoch auch nicht leben können und sei Ende des
Jahres 2007 wieder in sein Haus nach C._______ zurückgekehrt. Wie-
der sei er bedroht worden. Eine bewaffnete Gruppe habe seinen Sohn
mitnehmen wollen. Dieser studiere jedoch in F._______ und lebe nicht
bei ihm. Am 27. Februar 2008 sei diese Gruppe in sein Haus eingebro-
chen, habe ihn angegriffen und so schwer verletzt, dass er sich habe
operieren lassen müssen. Nach diesem Zwischenfall habe er Drohun-
gen per Telefon erhalten, welche er bei der Polizei angezeigt habe. Er
habe zudem auch beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) und beim United Nations Children's Fund (UNICEF) Anzeige
erstattet. Er habe damit alle Mittel ausgeschöpft, die ihm zur Verfügung
stünden. Er könne auch nicht in einem anderen Teil des Landes Zu-
flucht finden, da er aus (...) komme. Es sei auch gefährlich, in einen
anderen Teil des Landes zu gehen, da Morde und Entführungen über-
all in Sri Lanka stattfänden.
D.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 forderte die Schweizer Botschaft
in Colombo den Beschwerdeführer auf, zu den Fragen Stellung zu
nehmen, an welchen Orten und zu welcher Zeit er im Exil gelebt habe,
wo er sich derzeit aufhalte, ob ein anderes Familienmitglied von ihm
über seinen Sohn ausgefragt worden sei, während er sich im Ausland
aufgehalten habe, und ob er jemals von den srilankischen Sicherheits-
kräften für ein Verhör aufgegriffen oder inhaftiert worden sei.
Mit Antwortschreiben vom 21. November 2008 brachte der Beschwer-
deführer vor, er sei nach dem Angriff im Jahr 2006 nach G._______
geflohen und sei dort während eines Jahres geblieben. Als er auch in
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G._______ Probleme bekommen habe, sei er im Jahr 2007 nach
C._______ zurückgekehrt. Dort habe er das Haus nicht verlassen
können, da er bedroht worden sei. Derzeit lebe er in seinem Haus, er
müsse aber immer wieder in anderen Häusern Zuflucht suchen, da
nach ihm gesucht werde. Seine Familie sei mehrfach über seinen
Sohn Z._______ ausgefragt worden, welcher in F._______ studiere.
Schliesslich brachte er vor, er sei nicht inhaftiert worden, sei er aber
anlässlich der Durchsuchungen der Polizei mehrfach verhört und
anschliessend wieder frei gelassen worden. Er reichte dazu mehrere
Kopien von Geburtsregisterauszügen seiner Familienangehörigen
sowie Kopien von Identitätskarten und weiterer Dokumente ein.
E.
Am 10. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer
Botschaft in Colombo zur Sache angehört. Er machte dabei wie auch
in seiner schriftlichen Eingabe vom 9. Februar 2009 geltend, er sei im
Jahre 2003 von der H._______ gezwungen worden, sein Haus zu ver-
lassen und dieses zur Verfügung zu stellen. Es sei ihm gedroht wor-
den, andernfalls werde sein zweitältester Sohn entführt. Er habe die-
sem Befehl deshalb Folge geleistet. Wegen seiner beruflichen Tätigkeit
(Import von elektronischen Geräten) sei er sodann nach I._______ ge-
reist. Während seines Aufenthalts in I._______ habe die H._______
seinen Sohn Z._______ entführt und ihn den J._______ übergeben.
Der Beschwerdeführer sei nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe
beim IKRK und bei der UNICEF um Schutz ersucht. Er habe seinen
Sohn im Jahr 2006 im Camp der J._______ in F._______ besucht und
mit den Verantwortlichen des Lagers vereinbart, dass sein Sohn bei
seiner Schwester in F._______ wohnen und die Schule besuchen kön-
ne. Im Oktober 2006 sei er in seinem Haus von Unbekannten überfal-
len und mit Waffengewalt bedroht worden. Er vermute, dass die
H._______ ihn wegen seiner früheren Tätigkeit bei den J._______ zur
Rechenschaft ziehen wolle.
F.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
24. Juni 2009 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab. Zur Begründung führte es aus, seine Ausführungen zu seinen
politischen Problemen seien teilweise als widersprüchlich, teilweise als
unsubstanziiert zu bezeichnen. So habe er in seinen schriftlichen Ein-
gaben ausgeführt, er habe sein Haus der H._______ vermietet, was er
anlässlich der Anhörung auf der Botschaft bestritten habe. Zudem
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habe er in seiner Eingabe vom 19. Juni 2008 geltend gemacht,
bewaffnete Personen seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten
auf das Haus geschossen. Anlässlich der Anhörung auf der Botschaft
habe er diesen Zwischenfall nicht erwähnt. Ebenso seien seine
Ausführungen über seinen Sohn widersprüchlich und nicht mit der
allgemeinen Erfahrung und dem Kontext Sri Lankas in
Übereinstimmung zu bringen. So habe er einerseits ausgesagt, sein
Sohn sei von der H._______ mitgenommen und den J._______
übergeben worden. Es werde jedoch aus seinen Ausführungen nicht
klar, seit wann und in welcher Funktion sein Sohn allenfalls bei der
J._______ sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Sohn
habe während der Woche jeweils bei seiner Schwester gewohnt und
die Schule besucht und am Wochenende eine Ausbildung durch die
J._______ erhalten, könnten nicht überzeugen. Zudem habe er in den
diversen schriftlichen Eingaben nie erwähnt, dass sein Sohn bei den
J._______ sei, sondern habe angegeben, dieser studiere in
F._______. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass sein Sohn
bei den J._______ sei und dass er deswegen von bewaffneten
Gruppen, eventuell von der U._______, bedroht werde. Ansonsten
lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die srilankischen Behörden
ihm gegenüber ein spezielles Verfolgungsinteresse haben sollten. Die
Herkunft aus dem Osten Sri Lankas teile er mit Tausenden von
Tamilen. Er sei nicht politisch engagiert gewesen und es gebe an
seinem Profil nichts, was die Aufmerksamkeit der Behörden besonders
wecken würde. So sei es zwar grundsätzlich verständlich, dass er sich
aufgrund der in Sri Lanka herrschenden Lage unsicher fühle, bei
objektiver Betrachtungsweise sei indessen in seinem Fall nicht davon
auszugehen, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger
asylrelevanter Verfolgung bestehe. An diesen Erwägungen vermöchten
auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die
Fotos und die Polizeirapporte seien nicht geeignet, die
Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Vorbringen aufzuwiegen.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass er im Sinne des
Asylgesetzes nicht schutzbedürftig sei.
Die Schweizer Botschaft in Colombo leitete diese Verfügung am
10. Juli 2009 an den Beschwerdeführer weiter.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das BFM
gerichteter, undatierter und an die Schweizer Botschaft adressierter
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Eingabe Beschwerde (Eingang Botschaft: 10. August 2009), welche
von der Schweizer Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. August 2009).
Das an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Exemplar der Be-
schwerde ging dort am 13. August 2009 ein.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, nach der Niederlage
der J._______ würden die Armee und die paramilitärischen Truppen
intensiv nach den übrig gebliebenen Mitgliedern und Anhängern oder
Unterstützern suchen, da sie diese Terrorgruppe komplett abschaffen
wollten. Seit einigen Jahren werde er als J._______-Anhänger ver-
dächtigt und werde deshalb verfolgt. Der Grund dafür sei, dass sein
Haus einmal von den J._______ benutzt worden sei. Ausserdem sei
sein Sohn, welcher während der kürzlich stattgefundenen Kämpfe in
F._______ an der Front gefallen sei, letztlich ein J._______-Mitglied
gewesen. Er lebe deshalb mit grosser Angst in Sri Lanka. Auf die wei-
teren Entgegnungen in der Beschwerdeschrift wird in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Bemühungen um Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden können (vgl. Art. 3, Art. 7, und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ge-
mäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit oder objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die
nach wie vor geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, S. 130,
mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person,
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
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für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er werde
verdächtigt, Anhänger der J._______ zu sein. Aus diesem Grund wer-
de er verfolgt. Problematisch sei diesbezüglich insbesondere der Um-
stand, dass er von der H._______ gezwungen worden sei, sein Haus
als Büro zu überlassen, sei die H._______ doch von den J._______
unterstützt worden und seien ihre Vorstandsmitglieder doch auch Mit-
glieder der J._______ gewesen. Des Weiteren werde er wegen der Zu-
gehörigkeit seines Sohnes zur J._______ verdächtigt, ebenfalls der
J._______ anzugehören.
5.1.1 Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindung zur
H._______ ist festzuhalten, dass die entsprechenden Äusserungen
des Beschwerdeführers als widersprüchlich zu qualifizieren sind. Das
BFM beurteilte dieses Vorbringen in seiner Verfügung zu Recht denn
auch als unglaubhaft. So wird in einem Schreiben des Vorsitzenden
des „Urban Council“ von C._______ vom (...) dargelegt, der
Beschwerdeführer habe angesichts seiner prekären finanziellen Lage
ein Einkommen gesucht und sein Haus an die J._______ vermietet
(„He gave his house on rent to them.“). Dies bestritt er jedoch
anlässlich der persönlichen Anhörung bei der Schweizerischen Vertre-
tung vehement (Frage 6.2, S. 4). Der Beschwerdeführer entgegnete
der vorinstanzlichen Einschätzung in seiner Beschwerde vom August
2009, zuerst habe ihm die H._______ befohlen, ihr sein Haus als Büro
zu überlassen. Nachdem er sich geweigert gehabt habe, dies zu tun,
habe sie verlangt, dass sein Sohn Mitglied der J._______ werde. Folg-
lich habe er der H._______ sein Haus überlassen und sei mit seinem
Sohn in ein gemietetes Haus in Anpuwalipuram gezogen. Er habe sein
Haus nicht an die H._______ vermietet, und diese habe niemals Miete
bezahlt, obwohl sie es zwei Jahre lang bewohnt habe. Damit gelingt es
dem Beschwerdeführer indessen nicht, die Widersprüche aufzulösen
oder plausibel zu erklären, zumal er in der Beschwerde zunächst vor-
brachte, sein Haus sei von der H._______ übernommen worden (S. 1),
sodann aber vorbrachte, sein Haus sei „mal von der J._______ be-
nutzt“ worden (S. 2). Auch wenn die H._______, wie der Beschwerde-
führer vorbrachte, gewisse Verbindungen zu den J._______ haben
mag, kann sie zudem nicht mit den J._______ gleichgesetzt werden.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner geltend
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gemachten Verbindung zur H._______ sind deshalb unsubstanziiert
und inkohärent ausgefallen.
5.1.2 Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Bedrohung durch die
J._______ ist unglaubhaft, verneinte er doch anlässlich der Bot-
schaftsbefragung vom 19. Januar 2009, Probleme mit den J._______
zu haben (vgl. Frage 6.3.1, S. 6). Als er gefragt wurde, ob er Probleme
mit anderen tamilischen Parteien oder Gruppen habe, gab der Be-
schwerdeführer zunächst an, er habe Probleme mit den K._______.
Nur auf explizite Nachfrage hin gab er an, mit der H._______ Prob-
leme zu haben (Frage 6.3.2, S. 7). Zudem ist zu berücksichtigen, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers, was die Zugehörigkeit sei-
nes Sohnes zur J._______ angeht, derart unklar und widersprüchlich
sind, dass sie nicht als glaubhaft bezeichnet werden können. So hielt
der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 9. Februar 2009 fest,
sein Sohn sei im Alter von 14 Jahren von der H._______ entführt wor-
den und den J._______ übergeben worden. In der Beschwerde vom
August 2009 hielt er fest, sein Sohn sei ein Mitglied der J._______
gewesen. Anlässlich der Anhörung gab er zunächst an, der Code-
Name seines Sohnes bei den J._______ sei L._______. Später
brachte er vor, sein Sohn müsse den J._______ wohl gehorchen,
wenn er sich in einem von ihnen kontrollierten Gebiet befände,
deshalb sei er wahrscheinlich ein Mitglied der J._______. Er gab so-
dann auf Vorhalt zu, sein Sohn sei Mitglied der J._______ (Frage 6.2,
S. 6). Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer damit nicht,
glaubhaft zu machen, er sei durch die H._______ behelligt worden und
einer konkreten, asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt
gewesen zu sein. Die Einschätzung des BFM, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unglaubhaft, ist deshalb
zu bestätigen.
5.2
5.2.1 Sodann machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
19. Juni 2008 geltend, bewaffnete Personen seien zu ihm nach Hause
gekommen und hätten auf das Haus geschossen. Er brachte diesen
Zwischenfall jedoch nicht mit der H._______ in Verbindung. Anlässlich
der persönlichen Anhörung am 10. Februar 2009 erwähnte er diesen
Vorfall indessen nicht mehr. Das BFM beurteilte dieses Vorbringen
deshalb als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer entgegnete dieser
Einschätzung in seiner Beschwerde, am 20. Februar 2008 seien um
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12 Uhr unbekannte Personen zu seinem Haus gekommen und hätten
versucht, die Haustüre zu öffnen. Sie seien aber einige Minuten später
wieder verschwunden. Am 27. Februar 2008 um 15 Uhr seien sie wie-
der gekommen und hätten seinen Sohn verlangt. Da sein Sohn zu die-
sem Zeitpunkt gerade nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn ge-
schlagen und seien wieder verschwunden. Er sei ins Krankenhaus ge-
bracht worden. Er habe anlässlich des Interviews entsprechende Kran-
kenberichte und eine Abschrift der Anzeige bei der Polizei zu den Ak-
ten gereicht. Ausserdem habe er beim Interview erwähnt, dass Ende
2006 zwei Geheimdienst-Offiziere zu ihm gekommen seien. Nachdem
sie ihn identifiziert gehabt hätten, habe einer der Männer mit seiner
Pistole auf ihn geschossen. Wäre er nicht auf die Seite gesprungen,
wäre er heute nicht mehr am Leben. Die Schussspuren seien an der
Wand seines Hauses noch immer zu sehen, wie die eingereichten Fo-
tos beweisen würden. Er habe keine Anzeige erstatten können, weil er
grosse Angst gehabt habe und bereits am folgenden Tag nach
G._______ geflohen sei. Aus Sicherheitsgründen sei er in G._______
geblieben.
Dazu ist festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, wes-
halb es der Beschwerdeführer bei der Anhörung unterliess, auf diesen
Vorfall einzugehen, obschon er mehrfach danach gefragt wurde, was
ihm widerfahren sei. Auch wenn der Beschwerdeführer diesen Vorfall
in der Beschwerde detailliert beschreibt, erscheint dieses Vorbringen
insgesamt als unglaubhaft, zumal er auch die ihm durch Unbekannte
zugefügte Verletzung bei der Anhörung nicht erwähnte, obschon es
sich hierbei gemäss beigelegtem Arztbericht („Diagnosis Ticket“) vom
27. Februar 2008 um eine grosse Kopfwunde handeln soll, welche der
Beschwerdeführer erlitten haben soll. Da es sich bei dem Arztbericht
nur um eine Kopie handelt, kommt ihm ohnehin nur ein geringer Be-
weiswert zu. Zudem machte der Beschwerdeführer nicht geltend, der
staatliche Schutz sei ihm diesbezüglich verweigert worden, ging er
doch auf eine Polizeistation, wo seine Anzeige entgegengenommen
worden sei. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die weiteren Un-
gereimtheiten und Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerde-
führers einzugehen.
5.2.2 Auch die anderen eingereichten Dokumente vermögen es nicht,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Was die vier Foto-
aufnahmen betrifft, auf welchen Einschusslöcher in einer Betonwand
abgebildet sind, ist festzuhalten, dass sich aufgrund dieser Aufnahmen
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nicht beurteilen lässt, ob es sich dabei tatsächlich, wie geltend ge-
macht wird, um die Hauswand des Beschwerdeführers handelt oder
um eine andere Betonwand. Es ist aufgrund des Dargelegten auch in
keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zum
Schluss kommt, dieser Überfall stehe in Zusammenhang mit asylrele-
vanten Motiven, da auch andere Gründe für einen Überfall denkbar
sind und er keine substanziierten Hinweise für diese Schlussfolgerung
liefert.
Was das Dokument der M._______ betrifft, es soll sich um ein Schrei-
ben von Reverend O._______ handeln, ist festzuhalten, dass dem
Schreiben kein Beweiswert für die vorgebrachte Verfolgungssituation
zukommt. Es wird darin nämlich lediglich festgehalten, der Beschwer-
deführer habe sich beschwert, er sei mit dem Tod bedroht worden und
habe aufgrund der Spannungen und seiner Angstzustände das Land
verlassen, um in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen. Es han-
delt sich bei diesem Schreiben offensichtlich um ein Gefälligkeits-
schreiben, welches keinen Bezug nimmt auf die spezifischen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers und welches in pauschaler Weise dazu
auffordert, den Fall „on humanitarian grounds“ positiv zu beurteilen. Es
ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer konkret betroffen und in spezifischer Weise bedroht wäre. Das
Schreiben ist deshalb nicht geeignet, konkrete Hinweise auf eine
Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG glaubhaft zu machen.
Was sodann den Auszug aus dem „Information Book“ der Polizeistati-
on von C._______ vom (...) betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei
um eine Anzeige wegen telefonischer Belästigung handelt. Darin wird
aus Sicht des Beschwerdeführers geschildert, was sich am 20. Febru-
ar 2008 und am 27. Februar 2008 angeblich ereignet habe. Der
Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer sodann einen Aus-
zug aus dem „Information Book“ der Polizeistation P._______ vom (...)
bei, wonach er am 16. Juli 2009 von einer bewaffneten Gruppe
entführt und verhört worden sei. Nach seiner Entlassung sei er von
einer anderen Gruppe verhört worden. Unter der Bedingung, dass er
sich an dem von dieser Gruppe genannten Ort einfinde, wann immer
er dazu aufgefordert werde, sei er entlassen worden. Diesen Anzeigen
ist gemeinsam, dass sie lediglich die Aussagen des Beschwer-
deführers enthalten, indessen keine Anhaltspunkte für die Wahrheit
seiner Aussagen erbringen. Vielmehr ist aus diesen Dokumenten zu
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schliessen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war,
die Polizei um Schutz zu ersuchen. Er macht in diesem Zusammen-
hang nicht geltend, ein solcher Schutz sei ihm aus asylrelevanten
Gründen verweigert worden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich,
auf die weiteren Dokumente einzugehen.
5.3 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage in Sri Lanka trotz des offiziellen Endes des
mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor
schlecht sind (vgl. hierzu „Die Repression in Sri Lanka nimmt kein
Ende“, in: NZZ vom 12. September 2009; Schweizerische Flüchtlings-
hilfe, SFH-Update „Sri Lanka: Aktuelle Situation“ vom 7. Juli 2009, S. 4
ff.). Der mit einer Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg Ende Mai
2009 hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Seit
Beginn dieses Jahres bis Ende April 2009 gab es gemäss Angaben
der Vereinten Nationen 7'000 zivile Opfer und bis zum offiziellen Ende
des Bürgerkriegs seien täglich rund weitere 1000 Zivilisten gestorben.
Zurzeit leben schätzungsweise 300'000 Tamilen in Flüchtlingslagern.
Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes wird von der Regierung die
Meinungs- und Pressefreiheit bekämpft, weshalb die Berichterstattung
aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter Lebensgefahr oder gar
nicht mehr möglich ist. Es erstaunt deshalb nicht, dass der UN-Gene-
ralsekretär Ban Ki-moon die srilankische Regierung auffordert, „den
internationalen Ruf nach Verantwortung und Transparenz“ anzuerken-
nen und bei glaubhaften Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen
angemessene Ermittlungen durchführen zu lassen. Bisweilen kündigt
die srilankische Regierung im Rahmen der nationalen Versöhnung ei-
gene Ermittlungen an (vgl. Sri Lanka, Country operation file in
UNH CR, ; „Kriegsverbrechen in Sri Lanka untersu-
chen“, in NZZ Online vom 6. Juni 2009, besucht am 6. Juli 2009). Ob
sich die allgemeine Lage in Sri Lanka mit dem offiziellen Ende des
Bürgerkriegs verbessert und wie die Regierung mit den ehemaligen
LTTE-Anhängern umgeht beziehungsweise umgehen wird, ist zum
heutigen Zeitpunkt nicht bekannt und noch offen. Trotz der jüngsten Er-
eignisse und der nach wie vor unklaren Situation für die ehemaligen
LTTE-Anhänger kann vorliegend festgehalten werden, dass, abgese-
hen von der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers, die geschilderten Behelligungen durch Unbe-
kannte als ungenügend im Sinne des Asylgesetzes beurteilt werden
müssen, um die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu
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bewilligen, zumal sie nicht über das hinausgehen dürften, was weite
Teile der tamilischen Bevölkerung in dieser Region erleben.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung darzulegen vermochte
beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare
künftige Verfolgung vorliegen. Auch wenn angesichts der schwierigen
Sicherheits- und Menschenrechtslage gewisse Behelligungen des Be-
schwerdeführers nicht auszuschliessen sind, vermögen sie – wie vor-
genannt ausgeführt – keine anhaltende Gefährdung aufgrund eines
der in Art. 3 AsylG angeführten Merkmale zu begründen. Ebensowenig
vermochte der Beschwerdeführer eine Zugehörigkeit seines Sohnes
zu den J._______ glaubhaft zu machen. Die von ihm wenig substanzi-
iert geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch die Armee und pa-
ramilitärische Gruppen scheint nicht derart zu sein, dass ihm der Ver-
bleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs.
2 AsylG) oder auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) ge-
schlossen werden müsste. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis
zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang wären dessen Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
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D-5103/2009
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu er-
öffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zu-
zustellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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