B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5103/2010
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
mutmasslich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010
D-5103/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen
Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in C._______ (Provinz Al Hasa-
kah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 15. September 2009
in Richtung Türkei. Am 28. Oktober 2009 reiste er illegal in die Schweiz
ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am
30. Oktober 2009 summarisch und am 19. November 2009 eingehend zu
den Gründen seines Asylgesuchs. Anschliessend wurde er für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, er sei ein sogenannter "Ajnabi" ("Auslän-
der" beziehungsweise vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger aner-
kannter Kurde). Er habe Syrien verlassen, weil er die Lebensumstände
nicht mehr ertragen habe. Obwohl er nie gegen die Regierung gewesen
sei und das Gesetz immer respektiert habe, sei er von den Behörden
nicht in Ruhe gelassen worden. Er sei etwa seit einem Jahr in einer Folk-
loregruppe der kurdischen Yekiti-Partei aktiv gewesen und bei Vorführun-
gen aufgetreten. Auch habe er die Zeitung der Yekiti-Partei verteilt. Am
21. März 2008 sei er erstmals durch den politischen Sicherheitsdienst
festgenommen und während einer Nacht festgehalten worden. Dabei sei
er gefragt worden, weshalb er bei der Folkloregruppe mitmache; auch
habe man ihn beschimpft und geschlagen. In der Folge sei er noch mehr-
mals verhaftet und jeweils während zwei bis drei Stunden festgehalten
worden. Seine Familie habe für seine Freilassung jedesmal eine Geld-
summe bezahlt.
C.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerde-
führer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Reisepass besit-
ze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Be-
hörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, Ab-
klärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwer-
deführer nicht syrischer Staatsbürger, sondern ein sogenannter Ajnabi
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sei. Die Migrationsbehörde habe keinerlei Bewegung festgestellt. Weiter
werde der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden nicht ge-
sucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das
rechtliche Gehör.
F.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 1. März
2010 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft
Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Des Weiteren reich-
te der Beschwerdeführer insgesamt sieben Photographien ein, die ihn an
einer kurdischen Veranstaltung in Syrien sowie als Teilnehmer einer De-
monstration in der Schweiz zeigen.
G.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht
relevant.
H.
Mit Eingabe an das BFM vom 29. Juni 2010 ersuchte der Beschwerde-
führer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das
Bundesamt mit Schreiben vom 1. Juli 2010.
I.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe,
subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit
der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel ver-
schiedene Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sy-
rien, verschiedene Unterlagen und Photographien in Bezug auf seine exil-
politischen Aktivitäten in der Schweiz sowie eine Bestätigung seiner Mit-
gliedschaft bei der Yekiti-Partei. Auf die Begründung der Beschwerde so-
wie den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung nach.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2010 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Weiter wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
L.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 wurde dem Beschwerdefüh-
rer bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik
erteilt.
N.
Mit Eingabe vom 17. August 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des Bundesamts Stellung. Dabei reichte er weitere Beweis-
mittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten ein.
O.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer er-
neut zu seinen Asylgründen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 übermittelte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten.
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Seite 5
Q.
Mit Schreiben vom 7. März 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM
unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschen-
rechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzu-
reichen.
R.
Mit Verfügung vom 12. März 2012 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2010 auf, stellte gestützt auf
Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme
an.
S.
Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 15. März 2012 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte. Der
Beschwerdeführer äusserte sich dazu innert gesetzter Frist nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.2. Mit Verfügung vom 12. März 2012 hat die Vorinstanz ihren Entscheid
vom 21. Juni 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr
auf die Frage der Asylgewährung.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft
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machen können, beziehungsweise seine Vorbringen seien asylrechtlich
nicht relevant. Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderwei-
se zu diesem Schluss gelangt.
4.2. Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Aktivitäten bei einer Folkloregruppe der kurdischen Yekiti-
Partei (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und we-
gen des gelegentlichen Verteilens der Parteizeitung gewisse Behelligun-
gen seitens der syrischen Sicherheitsbehörden erlebt hat.
4.3. Indessen ist zum einen festzustellen, dass die geschilderten Behelli-
gungen, die sich auf mehrfache kurzzeitige Festnahmen beschränkten,
nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG aufwie-
sen. Dabei wusste der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen
weder zu sagen, wieviele Male er festgenommen worden sei, noch wann
seine letzte Festnahme erfolgt sei. Zum anderen besteht aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten im
Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien auch kein Grund zur Annahme,
er habe derart die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitsbehörden auf
sich gezogen, dass er asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen
zu befürchten gehabt hätte. So ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen angab, er habe nichts ge-
gen die Regierung gehabt. Auf entsprechende Fragen hin vermochte er
ausserdem weder zu den politischen Zielen der Yekiti-Partei noch zu de-
ren Tätigkeit konkrete, über allgemeinste Angaben hinausgehende Aussa-
gen zu machen. Zudem vermochte er nicht einmal zu sagen, ob die folk-
loristischen Aufführungen, an welchen er teilgenommen haben will, legal
oder illegal gewesen seien. Auch zu kurdischen Gedichten, die im Rah-
men dieser Vorführungen rezitiert worden seien, konnte er keinerlei in-
haltliche Angaben machen. Des Weiteren führte er aus, gegen ihn sei in
Syrien kein Verfahren hängig gewesen. Zwar machte er im vorliegenden
Verfahren mit der Beschwerdeschrift, der Replik vom 17. August 2010
und der Eingabe vom 1. Oktober 2010 schriftliche Angaben zu den Um-
ständen seiner jeweils kurzzeitigen Verhaftungen. Aber auch daraus – un-
geachtet der Frage, ob es sich dabei um nachgeschobene Aussagen
handelt – geht in keiner Weise hervor, dass er sich in Syrien politisch ex-
poniert hätte. Dabei ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben erst nach seiner Ausreise aus Syrien Mitglied der
Yekiti-Partei wurde. Somit ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen noch aufgrund der Anga-
ben im vorliegenden Verfahren konkrete Hinweise, weshalb er im Zeit-
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raum vor seiner Ausreise aus Syrien von den dortigen Sicherheitskräften
hätte gesucht werden sollen oder aus anderen Gründen ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte.
4.4. Somit ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Syrien im
massgeblichen Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Auch die auf Beschwerdeebe-
ne bezüglich der Asylvorbringen eingereichten Beweismittel vermögen
diesbezüglich keine andere Einschätzung herbeizuführen.
4.5. Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachflucht-
gründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 12. März 2012 be-
rücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dungssituation vor.
4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK
2001 Nr. 21).
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl.
E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
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Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
7.
7.1. Indem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des
Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezo-
gen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme angeordnet hat, hat sich erwiesen, dass die Beschwerde nicht
von vornherein aussichtslos war. Des Weiteren liegt eine Fürsorgebestä-
tigung vor, und es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die
finanzielle Lage des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom
16. Juli 2010 in den Endentscheid verwiesen wurde, ist somit gutzuheis-
sen. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tra-
gen.
7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Ent-
scheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in
Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdefüh-
rer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen.
Indessen hat er im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung be-
stellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten ak-
tenkundig. Somit ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat deshalb keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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