Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5103/2011
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alias B._______, geboren am (…), Togo,
alias C._______, geboren am (…), Nigeria
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der von Italien eingereiste Beschwerdeführer unter der B._______
aus Togo, geboren (…), erstmals am 31. Mai 2009 ein Asylgesuch in der
Schweiz einreichte,
dass das BFM am 24. August 2009 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin IIVO) einen Antrag um Rückübernahme an Italien
stellte,
dass aus Italien innert Frist keine Antwort betreffend dieses
Rückübernahmeersuchens beim Bundesamt einging und somit durch die
Verfristung mit einer Zustimmung zur Rückübernahme durch die
italienischen Behörden ausgegangen werden konnte,
dass das BFM am 5. März 2010 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung nach Italien verfügte,
dass am 9. April 2010 eine Meldung des Migrationsamtes des Kantons
D._______ bei der Vorinstanz einging, welche den unbekannten
Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 2. März 2010 mitteilte,
dass nach Ablauf der Rückübernahmefrist das BFM mit Schreiben vom
29. Juni 2010 den Nichteintretensentscheid vom 5. März 2010 aufhob
und wegen unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers das
Asylverfahren am 2. August 2010 als gegenstandslos geworden
abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2011 durch die Kantonspolizei
Tessin verhaftet und in der Folge dem Migrationsdienst D._______
zugeführt wurde, wobei er am 29. April 2011 erneut ein Asylgesuch
stellte,
dass er in der Folge dem Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ zugeführt und das Asylverfahren wieder aufgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragungen
vom 22. Juni 2009 und 10. Mai 2011 zur Person in den EVZ F._______
und E._______ und der direkten Bundesanhörung vom
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16. August 2011 ebenfalls im EVZ E._______, insbesondere geltend
machte, er habe sein Heimatland aufgrund seiner ehemaligen
Mitgliedschaft bei einem Geheimbund seines Colleges verlassen müssen,
dass er weiter vorbrachte, sein Vater habe als Muslim aus Togo seine
Mutter, eine Christin aus Nigeria, aus familiären beziehungsweise
religiösen Gründen nicht offiziell heiraten können,
dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters von den
"Schwiegereltern" fortgejagt worden sei und sie, als er sechs Monate alt
gewesen sei, mit ihm von Togo nach Nigeria zurückgekehrt sei,
dass seine Mutter dort einen anderen Mann geheiratet habe, der ihn
aufgezogen habe, und er deshalb drei Halbbrüder und eine
Halbschwester in H._______ habe,
dass sein leiblicher Vater Togolese gewesen sei, und er deshalb die
togolesische Staatsangehörigkeit habe,
dass er die nigerianische Staatsangehörigkeit weder beantragt noch je
besessen habe,
dass er etwa zehn Jahre die Primarund Sekundarschule in I._______
und danach zwei Jahre das College in H._______ besucht habe,
dass er während seiner Schulzeit am College einem Geheimbund
beigetreten und der Vierte in der Hierarchie seiner "GeheimbundZelle"
gewesen sei,
dass er später aufgefordert worden sei, die Führung dieser Zelle zu
übernehmen, er dies aber nicht gewollt habe, da der Geheimbund Leute
getötet und gegen Mitglieder anderer Gemeinbünde gekämpft habe,
dass seine Verweigerung zur Folge gehabt habe, dass die Leute des
Geheimbundes auch ihn hätten töten wollen,
dass er bei der Erstbefragung vom 22. Juni 2009 mitteilte, er habe Angst
um seine Mutter, da diese Leute sich auch an seiner Familie rächen
würden,
dass der Geheimbund illegal gewesen sei und die Polizei dessen
Mitglieder gesucht habe,
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dass er aus Angst um sein Leben sein Heimatland verlassen habe und
nach J._______ gereist sei,
dass er sich dort eine Weile aufgehalten habe, bevor er nach K._______
weitergereist sei, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe,
dass er sich in der Folge nach L._______ begeben und dort für ein Jahr
aufgehalten habe und schliesslich mit einem Boot weiter nach Italien
gereist sei,
dass er im Juni 2005 in Italien angekommen sei, sich dort illegal
aufgehalten habe und schliesslich am 31. Mai 2009 erstmals in die
Schweiz gelangt sei,
dass er bei der Erstbefragung vom 10. Mai 2011 und bei der
Bundesanhörung vom 16. August 2011 zu Protokoll gab, der Schwager
seiner Mutter habe diese nach dem Tod seines Vaters heiraten wollen,
sie habe aber nicht eingewilligt und sei deshalb fortgejagt worden,
dass er anlässlich der Bundesanhörung vorbrachte, dass er mehrfach
von den Mitgliedern seines Geheimbundes massiv verletzt worden sei, da
er die Übernahme der Führung seiner Zelle verweigert habe,
dass er auch aus diesem Grunde in J._______, L._______ und Italien
geschlagen worden sei,
dass der Beschwerdeführer beim EVZ E._______ keine Reise oder
Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2011 – eröffnet am
6. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, vorliegend seien keine
entschuldbaren Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungen zu seiner
Staatsangehörigkeit und seinen Papieren stereotyp seien und diese als
Standardvorbringen zu werten seien,
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dass beispielsweise nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer
besitze die nigerianische Staatstaatsangehörigkeit nicht oder zumindest
verfüge er nicht über ein nigerianisches Aufenthaltsrecht, zumal er
gemäss seinen Angaben dort aufgewachsen und seine Mutter
nigerianische Staatsangehörige sei,
dass der Beschwerdeführer die Schule in Nigeria und das College in
H._______ habe besuchen können, was ebenfalls für diese Annahme
spreche,
dass die von ihm geltend gemachte togolesische Staatsangehörigkeit
zudem angezweifelt werden müsse, da er anlässlich der ersten und der
zweiten Bundesanhörung massiv widersprüchliche Angaben dazu
gemacht habe, weshalb seine Mutter kurz nach seiner Geburt nach
Nigeria zurückgekehrt sei,
dass aufgrund dieser Widersprüche die Argumente überwiegen würden,
welche für eine nigerianische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers sprächen,
dass insgesamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Erklärungen zu seiner Herkunft, seiner Papierlosigkeit und seiner Reise
völlig realitätsfremd, widersprüchlich und unglaubhaft seien,
dass es realitätsfremd sei, dass er ohne Reise oder Ausweispapiere von
Nigeria über K._______ und L._______ gereist sei und wegen deren
Fehlens nie irgendwelche Probleme gehabt haben soll,
dass seine diesbezüglichen Erklärungen, er habe bei den Kontrollen
einfach seinen Namen angegeben und dann weiterreisen können, den
allgemeinen Erfahrungen völlig widersprechen würden,
dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Nennung seines
Ausreisedatums aus Nigeria widersprochen habe,
dass er anlässlich der Erstanhörung vom 22. Juni 2009 zu Protokoll
gegeben habe, er sei im Juni 2004 aus Nigeria ausgereist, hingegen bei
der Bundesanhörung vom 16. August 2011 erklärt habe, er habe im Juni
2003 Nigeria verlassen,
dass er jedoch bei beiden Befragungen erklärt habe, er habe sich etwa
sechs Monate in K._______ und ein Jahr oder dreizehn Monate in
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L._______ aufgehalten, bevor er im Juni 2005 in einem Boot illegal von
L._______ nach M._______ gereist sei,
dass er aufgrund der Reise und Aufenthaltsangaben entweder anfangs
2005 oder anfangs 2006 nach M._______ hätte weiterreisen müssen,
dass davon ausgegangen werden müsse, er habe zur Verschleierung des
wahren Reiseweges und seiner wahren Identität und Nationalität und um
einen möglichen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
keine Ausweis oder Reisepapiere zu den Akten gereicht,
dass folglich davon ausgegangen werden müsse, er sei mit eigenen
Reisepapieren legal nach Europa gereist,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglich hätten, Reise oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Begründung, weshalb
seine Mutter Togo verlassen habe und er wieder nach Nigeria
zurückgekehrt sei, widersprüchlich und folglich unglaubhaft seien,
dass selbst wenn diese Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt
werden könnten, er selber nicht verfolgt gewesen sei, womit keine
Fluchtgründe vorliegen würden, die den Beschwerdeführer selber
beträfen,
dass er bei einer Rückkehr nach Togo nicht befürchten müsse, bedroht
zu werden, zumal die Ereignisse im Dorf seines Vaters stattgefunden
hätten und er die Verwandten väterlicherseits nicht kenne
beziehungsweise gar keine habe,
dass er anlässlich der Erstanhörung vom 22. Juni 2009 beispielsweise
angegeben habe, er hätte im Jahr 2002 Führer einer okkulten
Vereinigung werden sollen,
dass er diese Aufgabe angenommen habe, um nicht enthauptet zu
werden, und gleichzeitig die Flucht aus Nigeria organisiert habe,
dass er gleich darauf korrigiert habe, er hätte am 30. Dezember 2003 die
Funktion als Führer übernehmen sollen, habe aus Angst zugestimmt, sei
aber dann geflüchtet,
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dass er später zu Protokoll gegeben habe, er habe nie die Führung
übernehmen wollen und habe sich sogar geweigert, dies zu tun,
dass er erst in der Bundesbefragung vom 16. August 2011 erwähnt habe,
dass der Geheimbund ihn immer wieder bedroht habe, und er von dessen
Mitgliedern viele Male geschlagen worden sei, auch während seines
Aufenthaltes in J._______ und L._______,
dass deshalb am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen zu zweifeln sei,
zumal er diese mit keinem Wort in einer früheren Befragung erwähnt
habe,
dass zudem festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, die Leute des Geheimbundes
könnten seiner Familie nichts antun,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen völlig
widersprüchlich seien, zum Teil als nachgeschoben betrachtet werden
müssten, und auch seine Erklärungsversuche daran nichts ändern
könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.a
AsylG nicht einzutreten sei, da aufgrund der Aktenlage keine weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2011
(irrtümlich an das BFM gerichtet) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss
beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 21 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]),
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass es dem Beschwerdeführer auch nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die
Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,
dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass auch hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben
und die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass insbesondere mit der Vorinstanz übereinstimmend festgestellt wird,
der Beschwerdeführer habe sehr allgemein gehaltene und
widersprüchliche Angaben zur angeblichen Verfolgungssituation und zum
Reiseweg gemacht,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
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heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es nicht Aufgabe
der Asylbehörden sei, die Staatszugehörigkeit eines Asylsuchenden
nachzuweisen, wenn dieser seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht
nicht nachkommt,
dass deshalb zutreffenderweise von der nigerianischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat
Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
zumal dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und davon
auszugehen ist, der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer
werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen könne, da er
eigenen Angaben zufolge über eine gute Schulbildung und über
Erfahrungen als N._______ und als O._______ verfügt,
dass er im Übrigen in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz (P._______) verfügt, welches ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführenr obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte
Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
Versand: