Abtei lung IV
D-5104/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Hans-Willy Balmer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2006 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5104/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte (zusammen mit einer zweiten Person:
S.D.) im Oktober 2002 schriftlich an die Schweizerische Botschaft in
Abidjan und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom
15. Januar 2003 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Anlässlich der Entgegennahme der negativen Verfügung auf der
Botschaft in Abidjan teilte der Beschwerdeführer mit, S.D. sei im (...)
getötet worden. Mit Verfügung vom 10. April 2003 kam das BFF auf
seinen Entscheid vom 15. Januar 2003 zurück und erteilte dem
Beschwerdeführer die Einreisebewilligung.
Am 11. Mai 2003 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein.
Nach durchgeführtem Asylverfahren wurde er am 25. Juni 2003 als
Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, aus diversen Unterlagen der Schweizer Auslandsver-
tretungen in Abidjan, Accra und Rabat seit April 2006 gehe hervor,
dass er im Frühjahr 2006 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei.
Insbesondere habe er persönlich bei der Schweizer Vertretung in
Abidjan vorgesprochen. Das Bundesamt räumte dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit ein, zum festgestellten Aufenthalt Stellung zu
nehmen. Der Beschwerdeführer machte von seinem Äusserungsrecht
mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2006 Gebrauch.
C.
Mit Schreiben vom 5. September 2006 liess das Bundesamt dem
Beschwerdeführer zwecks Gewährung der Akteneinsicht eine
Zusammenfassung der Korrespondenz zwischen den Schweizer
Vertretungen in Abidjan, Accra und Rabat sowie weiteren beteiligten
Stellen betreffend die Rückreise des Beschwerdeführers zukommen.
Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Stellungnahme bezüglich der
beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des
Asylwiderrufs angesetzt, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen
Gebrauch machte.
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D-5104/2006
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Zur
Begründung führte das BFM zusammengefasst an, aus den Unter-
lagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit Flug (...) von
Abidjan nach Casablanca geflogen sei, womit offenkundig sei, dass er
freiwillig nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt sei. Angesichts der wider-
sprüchlichen Angaben zu seiner Rückreise sei zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer versucht habe, die freiwillige Rückreise zu
verbergen. Aufgrund des mehrtägigen Aufenthalts habe er offenkundig
zu erkennen gegeben, dass er sich wieder unter den Schutz des
Heimatstaates habe begeben wollen. Weiter wies die Vorinstanz darauf
hin, der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
erstrecke sich nicht auf den minderjährigen Sohn des Beschwerde-
führers.
E.
Mit Eingabe vom 20. November 2006 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde erheben, mit welcher er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz beantragte. Ausserdem sei das BFM anzu-
weisen, dem Rechtsvertreter sämtliche Akten betreffend Botschafts-
korrespondenz zuzusenden und nach erfolgter Einsicht sei dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eventuell
sei der Entscheid des BFM aufzuheben, subeventuell sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer immer noch die Flüchtlingseigenschaft
besitze und dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Prozesskostenvorschusses.
Mit der Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer eine Teil-
nahmebestätigung am Treffen vom 15. und 16. April 2006 in Casa-
blanca, ein handschriftliches Schreiben eines Bekannten sowie eine
Einladung an ein Treffen der "UNION POUR LE DEVELOPPEMENT
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ET LES LIBERTES" (UDL) am 16. April 2006 in (...) sowie einen
Bericht darüber einreichen.
F.
Mit Schreiben vom November 2006 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, die bei der ARK per 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren
würden ab 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2006 wies der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsvertreters ab und hielt fest, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde in einem späteren
Zeitpunkt entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
H.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, das hängige Beschwerdeverfahren werde
in der Abteilung IV behandelt.
J.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts räumte dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 Frist zur
Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Der
Beschwerdeführer machte von diesem Äusserungsrecht mit Eingabe
vom 20. Juni 2007 Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
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gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer ein-
wenden, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie ihm die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen in
inhaltlich ungenügender Weise zur Kenntnis gebracht habe. Gemäss
Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1994 Nr. 1) müsse die gesamte Korrespondenz mit den
schweizerischen Vertretungen im Ausland grundsätzlich der Akten-
einsicht zugänglich gemacht werden. Das Interesse des Beschwerde-
führers daran, die Erhebungen der Botschaft einer Quellenkritik
unterziehen zu können, überwiege allfällige Geheimhaltungs-
interessen.
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Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, erweist
sich die Beschwerde in der Sache als begründet. Ob der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und damit auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs gewahrt wurde, braucht deshalb vorliegend nicht
abschliessend geprüft zu werden. Anzumerken ist immerhin, dass die
Aktenführung im konkreten Fall - die (umfangreiche) Korrespondenz
mit den Schweizer Vertretungen, darunter auch der Originalreiseaus-
weis sowie das Originalschreiben des Beschwerdeführers vom
18. April 2006, wurde ohne Aktenverzeichnis in einem separaten
Sichtmäppchen abgelegt - fragwürdig erscheint.
4.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn.
1-6 FK vorliegen. Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzun-
gen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen
kann. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,
gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich
voraus, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der
Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland
getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere
Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er muss die Absicht gehabt
haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und
dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (EMARK 2002 Nr. 21
E. 6 S. 172 m.H.a. EMARK1996 Nr. 7).
5.
5.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die
Auffassung, aus den Unterlagen des Schweizerischen Konsulates in
Rabat vom 4. Mai 2006 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von
Abidjan herkommend in Casablanca gelandet sei. Aus der
Korrespondenz der Schweizer Vertretung in Abidjan vom 23. Mai 2006
ergebe sich weiter, dass er mit Flug (...) von Abidjan nach Casablanca
geflogen sei. Es sei somit offenkundig, dass der Beschwerdeführer
freiwillig nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt sei. Aufgrund seiner
widersprüchlichen Aussagen über die wahren Gründe seiner
Rückreise nach Côte d'Ivoire sei sodann zwingend zu schliessen, dass
er versuche, eine freiwillige Rückreise in seinen Heimatstaat zu
verbergen. Durch den mehrtägigen Aufenthalt in Côte d'Ivoire und
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durch die Rückreise unter seinen Personalien im Asylverfahren habe
er sich definitiv dem Schutz des Heimatstaates unterstellt.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei erwiesen, dass
dem Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden im Flug-
hafen von Casablanca vorgeworfen worden sei, er habe mit einem
nicht ihm gehörenden Reisedokument ausreisen wollen. Ebenso sei
erwiesen, dass er Marokko mittels eines gültigen Reisedokumentes
habe verlassen wollen. Aus den eingereichten Bestätigungen ergebe
sich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Herrn R. auf dem
Landweg von der Schweiz nach Marokko gelangt sei und damit
unmöglich mit dem Flug (...) von Abidjan nach Casablanca habe reisen
können. Das Bundesamt habe damit seine Angaben zur unfreiwilligen
Rückkehr nach Abidjan zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Die
Voraussetzungen für einen Asylwiderruf seien nicht erfüllt.
6.
6.1 Bei der Beurteilung der Sachlage hat das Bundesverwaltungsge-
richt die Regeln des Beweisverfahrens heranzuziehen.
6.1.1 Voranzustellen ist, dass es im Verwaltungsverfahren um die Kon-
kretisierung öffentlichen und somit zwingenden Rechts geht. Die Ver-
waltungsbehörden sind entsprechend verpflichtet, von sich aus den
einschlägigen Rechtssätzen zu einer richtigen Anwendung zu verhel-
fen. Der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz besagt,
dass es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den
Sachverhalt festzustellen und dazu so weit nötig Beweis zu erheben.
Zwar spielen auch die Parteien eine wichtige Rolle bei der Erhebung
des Sachverhaltes. Die Behörde ist jedoch nicht an deren Vorbringen
gebunden und hat vielmehr den Sachverhalt von Amtes wegen, d.h. in
eigener Verantwortung, festzustellen. Die Untersuchungsmaxime ist
Ausdruck des Grundsatzes, dass öffentliches Recht zwingendes Recht
ist, das ungeachtet der Anschauungen und Interessen der beteiligten
Parteien richtig und umfassend verwirklicht werden soll. Die Behörde
hat - unter Vorbehalt der in Art. 13 VwVG verankerten Mitwirkungs-
pflicht der Parteien - aus eigener Initiative den für das Verfahren not-
wendigen und erheblichen Sachverhalt zu erstellen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechts-
relevanten Umstände abzuklären, darüber ordnungsgemäss Beweis zu
führen und das Ergebnis des Beweisverfahrens pflichtgemäss zu
würdigen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF / KATRIN EMMENEGGER, zu Art. 12
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VwVG, in: BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.):
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf, 2009, Rz. 20 ff., S. 257 ff.).
6.1.2 Als bewiesen erachten darf die Behörde eine Tatsache nur dann,
wenn sie von deren Existenz selbst überzeugt ist. Fehlen klare
Beweise, so hat die Behörde nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache
als bewiesen angesehen werden kann oder nicht. Die blosse Möglich-
keit, dass sich etwas zugetragen hat, genügt indessen nicht, um eine
Rechtsfolge an den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (RENE A.
RHINOW / BEAT KRÄHENMANN: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 298). Nach
dem Wortlaut von Art. 12 VwVG hat sich die Behörde „nötigenfalls“ der
im Gesetz aufgelisteten Beweismittel zu bedienen. Sie muss somit
nicht zwingend über jedes Sachverhaltselement Beweis führen. Nicht
bewiesen werden müssen offenkundige Tatsachen oder auf allgemeiner
Lebenserfahrung beruhende Erfahrungssätze. Soweit jedoch die
Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung verpflichtet sind
(vgl. Art. 13 und 52 Abs. 1 VwVG), wird über unbestrittene Sach-
verhaltselemente, bei denen die Interessenlage gebieten würde, dass
die betroffene Partei selbst auf eine allfällige andere Faktenlage
hinweist, nicht Beweis geführt. Dies gilt insbesondere in der streitigen
Verwaltungsrechtspflege, wo das Gesetz verlangt, dass die
Beschwerdebegehren begründet, d.h. auch mit Darlegungen zum
Sachverhalt untermauert werden und es somit Sache des
Beschwerdeführers ist, auf allfällige Fehler seitens des vorinstanzlich
ermittelten Sachverhalts hinzuweisen.
6.1.3 Eine eigene Ausprägung hat die Untersuchungsmaxime im Be-
schwerdeverfahren: Zum einen ist sie hier im Vergleich zum nichtstrei-
tigen Verwaltungsverfahren insofern abgeschwächt, als die Rechtsmit-
telbehörde den Sachverhalt nicht von Grund auf ermitteln muss, son-
dern nur zu überprüfen hat, ob die Vorinstanz ihn richtig erhoben hat.
Zum anderen wird sie durch die Dispositionsmaxime begrenzt. Dieses
Prinzip beherrscht die streitige Verwaltungsrechtspflege und ist in
Art. 52 Abs. 2 VwVG verankert worden, wonach eine Beschwerde-
schrift ein Begehren und eine Begründung enthalten muss. Die
urteilende Behörde ist ihrerseits gehalten, ihren Entscheid auf den so
definierten Streitgegenstand auszurichten. Die Pflicht, den Sachverhalt
von Amtes wegen zu ermitteln, wird daher im Beschwerdeverfahren
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eingeschränkt durch den Grundsatz, dass der Streitgegenstand durch
die Parteien - und nicht durch die urteilende Behörde - festgelegt wird.
6.1.4 Im Weiteren gehört zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln,
auch die Beweisführungspflicht, d.h. die Obliegenheit, den Beweis zu
führen. Die Beweisführungslast fällt daher in den vom VwVG be-
herrschten Verfahren grundsätzlich der Behörde zu (RENÉ A.RHINOW /
HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS: Öffentliches Prozessrecht und Justizver-
fassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 909). Aller-
dings wird diese Last erheblich relativiert durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG). Die Behörde ist an die von den Par-
teien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und kann jene Bewei-
se erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhalts als tauglich
erachtet (vgl. zum Ganzen: CHRISTOPH AUER, zu Art. 12 VwVG, in:
CHRISTOPH AUER / MARKUS MÜLLER / BENJAMIN SCHINDLER: a.a.O., Rz. 6-15,
S. 191 ff.).
6.1.5 Was das Asylverfahren betrifft, verweist Art. 6 AsylG auf die Be-
stimmungen des VwVG, des VGG und des BGG, soweit das Asylgesetz
selbst keine abweichende Spezialbestimmungen enthält. Da solche
Spezialbestimmungen für die Feststellung des Sachverhaltes fehlen,
geltend die Bestimmungen von Art. 12 ff. VwVG. Allgemein bedeutet
dies für das Asylverfahren, dass Vorbringen der asylsuchenden Person
von den Asylbehörden soweit als möglich überprüft werden müssen,
falls sie für die Asylgewährung oder Asylverweigerung relevant sind.
Dabei dürfen diesen Vorbringen nicht einfach Gegenbehauptungen oder
Vermutungen der Behörden entgegengehalten werden. Was die
Behörde den Vorbringen einer asylsuchenden Person entgegenhält,
muss entweder klar bewiesen oder zumindest im Sinne des
Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an
der Wahrheit sein als das, was die betreffende Person geltend macht
(vgl. SAMUEL WERENFELS: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen
Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 135).
6.1.6 Für den vorliegenden Fall, wo es nicht um die Feststellung des
asylrelevanten Sachverhaltes im Rahmen eines Asylgesuches, sondern
um den Widerruf einer rechtskräftig erfolgten Asylgewährung geht, gilt
im Hinblick auf die Anforderungen an die Untersuchungspflicht der
Vorinstanz und die geltenden Beweisregeln kein anderer Massstab. Die
Beweislast, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des
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Widerrufstatbestandes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt,
liegt mithin beim Bundesamt.
6.2
6.2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer am
17. April 2006 von den marokkanischen Behörden auf dem Flughafen
in Casablanca festgehalten wurde, nachdem er sich mit einem
schweizerischen Reiseausweis ausgewiesen hatte. Am darauf-
folgenden Tag wurde er von den marokkanischen Behörden per Flug-
zeug nach Abidjan abgeschoben. Unbestritten ist sodann ebenso,
dass der Beschwerdeführer am Flughafen in Casablanca am 18. April
2006 ein handschriftliches Schreiben (vgl. A38/13 S. 13) verfasste, in
welchem er ausführte, er habe Abidjan am 17. April 2006 in Richtung
Casablanca verlassen. Er sei im Besitz eines ivorischen Passes
gewesen und habe die Reise mit dem schweizerischen Reiseausweis
fortsetzen wollen, den er von einem Ghanaer erhalten habe. In Abidjan
sei er mit Hilfe eines befreundeten Polizisten in den Flughafen und in
das Flugzeug gelangt, dieser habe den ivorischen Pass jedoch wieder
zurückgenommen. Der Ghanaer habe ihm gesagt, er habe den
Reiseausweis in einem Bahnhof in der Schweiz aufgelesen. Seine
wahre Identität sei B._______, geboren (...) in C._______ (Côte
d'Ivoire), er sei Fussballer und spiele in der 1. Liga. Sämtliche
Informationen, die er über die Schweiz angegeben habe, habe er von
seinem Freund aus Ghana erhalten, welcher sich während mehrerer
Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Überdies befindet sich ein als
"Notification et motivation d'une decision de non-admission sur le
territoire du Royaume du Maroc" bezeichnetes Dokument des
marokkanischen Innenministeriums (vgl. A38/13 S. 8 und 9) in den
Akten, in welchem die Personalien des Beschwerdeführers aufgeführt
sind, dass er mit dem Flug (...) am 17. April 2006 von Abidjan
herkommend eingereist sei und das Land mit dem Flug (...) nach
Abidjan am 18. April 2006 verlassen werde. Ausserdem wird erwähnt,
der Beschwerdeführer trage einen schweizerischen Reiseausweis mit
sich, welcher gefälscht sei.
6.2.2 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerde-
führer von Abidjan aus nach Casablanca reiste und er demzufolge
freiwillig nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt sei.
6.2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (vgl.
A37/3), er sei zusammen mit einem Kollegen auf dem Landweg nach
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Casablanca gereist, um an einem Treffen von Mitgliedern der "Cause"
teilzunehmen. Bei der Einreise im Hafen von Tanger am 14. April 2006
habe es keine Grenzkontrolle gegeben. Nach dem Treffen habe er am
17. April 2006 den Rückflug mit der Royal Air Maroc (RAM) von
Casablanca nach Genf antreten wollen und sei beim Einchecken darauf
hingewiesen worden, seine von den Schweizer Behörden ausgestellten
Reisedokumente seien gefälscht. Nachdem die Schweizer Vertretung in
Rabat aufgrund der Osterfeiertage nicht erreichbar gewesen sei, hätten
ihm die marokkanischen Behörden zwei Möglichkeiten aufgezeigt:
Entweder lande er für 5 Jahre im Gefängnis oder er gebe eine
schriftliche Erklärung ab, wonach die fraglichen Papiere nicht ihm
gehörten. Danach könne er nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Aufgrund
dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer das handschriftlich
abgefasste Dokument vom 18. April 2006 verfasst. Weiter habe er mit
der Schweizer Vertretung in Rabat telefonieren und erklären müssen,
dass er nicht der rechtmässige Inhaber der Reisedokumente sei. In der
Folge sei er am 18. April 2006 per Flugzeug nach Abidjan abgeschoben
worden, wo er mit der Schweizerischen Botschaft Kontakt
aufgenommen habe. Diese habe seine Rückreise über Accra in die
Schweiz organisiert. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer
freiwilligen Rückreise nach Côte d'Ivoire gesprochen werden.
6.3 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein
freiwilliger Aufenthalt in Abidjan vor seiner Festnahme in Casablanca
rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei erweisen sich die
Geschehnisse in Casablanca und die damit in Zusammenhang
stehenden Dokumente als zentral. Schriftliche Dokumente - wie etwa
eine Bestätigung der RAM oder ein Flugticket - darüber, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich von Abidjan aus nach Casablanca reiste,
liegen nicht in den Akten. Unklar ist sodann, aus welcher von der
Schweizer Vertretung in Abidjan vom 23. Mai 2006 verfassten
Korrespondenz sich - wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt wird
- ergeben soll, dass der Beschwerdeführer mit Flug (...) von Abidjan
nach Casablanca reiste. Ein entsprechender Hinweis findet sich in den
dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen Akten
(insbesondere A38/13) nicht, zumal die diesbezügliche Korrespondenz
der Schweizerischen Botschaft in Abidjan lediglich als Beilage auf die
Kopie des Einvernahmeprotokolls der marokkanischen Behörde, das
der Beschwerdeführer in Casablanca unterzeichnen musste, hinweist.
Darüber hinaus stützt sich das BFM aber bei der Annahme einer
Rückreise einerseits auf eine Auskunft des Schweizer Konsuls in
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Rabat, anderseits auf das von den marokkanischen Behörden am
18. April 2006 erstellte Dokument. Dabei fällt auf, dass gemäss der vom
BFM erstellten Zusammenfassung vom 4. September 2006 der
Schweizer Konsul in Rabat von der RAM zunächst die Information
erhielt, der Beschwerdeführer sei am 14. April 2006 mit der RAM von
Genf nach Casablanca geflogen. Erst nach weiteren Untersuchungen
habe die RAM festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht von Genf,
sondern von Abidjan her nach Casablanca geflogen sei. Aus der
entsprechenden Korrespondenz des Schweizer Konsuls mit der
Vorinstanz ergibt sich, dass dem Konsul die fragliche Information im
persönlichen Gespräch mit den Behörden auf dem Flughafen Abidjan
mitgeteilt wurde. Von welcher konkreten Person die Information
stammte, geht aus der Mitteilung des Konsuls nicht hervor. Insofern
bestehen zwar Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer von Abidjan
aus nach Casablanca gereist sein könnte, ein rechtsgenügender
Nachweis kann in der Information jedoch nicht gesehen werden.
Zu prüfen bleibt, ob der Nachweis eines freiwilligen Aufenthalts in Côte
d'Ivoire gestützt auf das von den marokkanischen Behörden aus-
gestellte Dokument erbracht ist. Dies ist aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen zu verneinen. Im fraglichen Dokument wird zwar fest-
gehalten, der Beschwerdeführer sei von Abidjan aus mit Flug (...)
angereist. Ebenso wird jedoch im selben Dokument angeführt, der
Beschwerdeführer habe ein gefälschtes Dokument benützt. Dieser
Reiseausweis wurde der Vorinstanz vom schweizerischen Konsul in
Marokko offenbar zusammen mit dem Originalschreiben des
Beschwerdeführers vom 18. April 2006 - welches mit den Finger-
abdrücken der festgehaltenen Person versehen ist - zugestellt (vgl.
separates Sichtmäppchen). Aus den Akten sind allerdings keinerlei
Hinweise ersichtlich, inwiefern es sich beim fraglichen Reiseausweis
nicht um einen dem Beschwerdeführer zustehenden Originalausweis
handeln würde. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass
Anhaltspunkte dafür bestünden, bei den auf dem Schreiben vom
18. April 2006 festgehaltenen Fingerabdrücken handle es sich nicht um
diejenigen des Beschwerdeführers. Die Behauptung der
marokkanischen Behörden, der Beschwerdeführer habe sich mit einem
gefälschten Dokument in Casablanca aufgehalten oder eine Drittperson
sei mit dem Ausweis des Beschwerdeführers gereist, wurde von der
Vorinstanz somit in keiner Weise erhärtet. Damit erscheint gleichzeitig
auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei aus Abidjan angereist,
fragwürdig. Bei dieser Sachlage lässt sich auch nicht von der Hand
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weisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. April
2006 auf Druck der marokkanischen Behörden fälschlicherweise –
nebst weiteren Falschangaben – festhielt, er habe Abidjan am 17. April
2006 verlassen. Aus dem fraglichen Schreiben kann demzufolge nichts
zu Lasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Entsprechend ist
es dem BFM nicht gelungen, einen eindeutigen Beleg dafür zu liefern,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung durch die
marokkanischen Behörden nachweislich freiwillig in seinen Heimatstaat
begeben und sich dort aufgehalten hat. Vielmehr ist - mangels
anderweitigem Nachweis - davon auszugehen, der Beschwerdeführer
sei von den marokkanischen Behörden vor die Wahl gestellt worden,
entweder nach Côte d'Ivoire auszureisen oder in Marokko in Haft zu
bleiben. Dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage für eine
Ausreise nach Abidjan entschied, kann ihm nicht als freiwillige
Rückkehr in seinen Heimatstaat angerechnet werden.
6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt zu den Ausführungen des
Beschwerdeführers beziehungsweise zu den von ihm eingereichten
Beweismitteln das Folgende anzumerken. Angesichts der im Rechts-
mittelverfahren eingereichten Einladung mit beigeheftetem Bericht kann
davon ausgegangen werden, dass am 15. und 16. April 2006 ein
Treffen der UDL in (...) stattgefunden hat. Dies wird von der Vorinstanz
auch nicht in Abrede gestellt. Insofern erscheint eine Anreise des
Beschwerdeführers am 17. April 2006 aus Abidjan zwar nicht
ausgeschlossen, aber auch nicht naheliegend. Die Teilnahme-
bestätigung sowie die Bestätigung über die gemeinsame Anreise sind
sodann als Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG zu qualifizieren. Solchen Auskünften kann - im Unterschied zu
formellen Zeugeneinvernahmen, bei welchen Falschaussagen straf-
rechtliche Sanktionen nach sich ziehen können (vgl. Art. 307 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR
311.0]) - lediglich eine reduzierte Beweiskraft zukommen, nachdem
auskunfterteilende Drittpersonen erstens nicht zur wahrheitsgemässen
Aussage angehalten werden können sowie zweitens die Aussage ohne
jegliche Rechtsnachteile verweigern dürfen (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 125). Zufolge
dieser herabgesetzten Beweiskraft vermögen diese Auskünfte die
Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht zu beweisen, es ist jedoch
auch nicht ersichtlich, welcher andere Beweis der Beschwerdeführer -
unterstellt man seine Angaben als zutreffend - hätte einreichen können.
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Insofern kann diesen Bestätigungen nicht jede Relevanz abgesprochen
werden und es wäre Sache des Bundesamtes gewesen,
überzeugendere Argumente vorzutragen. Was schliesslich die
Aussagen des Beschwerdeführers anbelangt, so lassen diese
tatsächlich einige Fragen offen. So erscheint es beispielsweise wenig
überzeugend, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner
finanziellen Situation zwar ein Flugticket Genf-Casablanca kaufte,
dieses jedoch zugunsten des Landweges verfallen liess. Ebenso
erscheint fraglich, inwieweit eine unkontrollierte Einreise in Marokko als
realistisch einzuschätzen ist. Insgesamt sind die diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht als derart gewichtig
beziehungsweise unglaubhaft zu betrachten, dass sie sich auf die
Anforderungen an den vom BFM zu leistenden Nachweis auswirkten.
6.5 Zusammenfassend ist - unter Berücksichtigung der auf
Beschwerdeebene vorgetragenen Gegenargumente des Beschwerde-
führers - festzustellen, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine
hinreichende Grundlage für die dem Beschwerdeführer unterstellte
freiwillige Rückreise in sein Heimatland besteht.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK in
casu nicht erfüllt sind. Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm
gewährte Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzu-
heissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 18. Oktober 2006 ist
aufzuheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der
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Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jedoch zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11
und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'800.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche vom Bundesamt
zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flücht-
ling anerkannt und asylberechtigt ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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