B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5104/2015
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…)
D-5104/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger und stammt aus Tri-
polis. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Sep-
tember 2011 in Richtung Tunesien. Am 20. September 2012 reiste er un-
kontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 24. September 2012 beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am
11. Oktober 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am
25. Juni 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwi-
schenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zü-
rich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei im Jahr 2003 als freiwilliger Soldat in die 32. Brigade
der libyschen Streitkräfte unter dem Kommando von Khamis al-Gaddafi,
eines Sohnes des damaligen libyschen Machthabers Muammar al-Gad-
dafi, eingetreten und habe dort bis zum Jahr 2006 gedient. Beim Ausbruch
des libyschen Bürgerkriegs sei er am 20. Februar 2011 wieder in diese Ein-
heit einberufen worden und habe in der Folge auf der Seite al-Gaddafis
gegen die Revolutionäre gekämpft. Dabei sei er zunächst bei der Unter-
drückung von Demonstrationen eingesetzt worden. Später habe er bei der
Verteidigung der Basis der 32. Brigade, dem sogenannten Lager 27 in der
Nähe des Orts al-Maya, mitgewirkt. Als die Streitkräfte der NATO in den
Konflikt eingegriffen hätten und die Rebellen in Tripolis einmarschiert seien,
habe er sich von seiner Truppe abgesetzt. Als Angehöriger der Khamis-
Brigade sei er in seinem Wohnviertel in Tripolis ‒ wie auch seine gesamte
Familie ‒ allgemein bekannt gewesen. Nach dem Sturz des Gaddafi-Re-
gimes sei er in der Stadt gesucht worden, wobei Zettel mit seinem Namen
und seiner Photographie verteilt worden seien. Das Wohnhaus seiner Fa-
milie in Tripolis sei zerstört worden. Die Angehörigen der Streitkräfte des
Gaddafi-Regimes seien verfolgt und umgebracht worden, und er selbst
habe ebenfalls damit rechnen müssen, durch die Revolutionäre gefasst
und getötet zu werden.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 15. Juni 2015 er-
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suchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Die-
sem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 15. Juli
2015.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (eröffnet am 23. Juli 2015) lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte
das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2015 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit
die Ziff. 1‒3 des Dispositivs betreffend, des Weiteren die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person des
derzeitigen Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a AsylG beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG mangels prozessualer Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ab. Zudem wurde der Beschwerdeführer unter Andro-
hung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, bis zum
11. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
G.
Mit Einzahlung vom 2. September 2015 leistete der Beschwerdeführer frist-
gerecht den verlangten Kostenvorschuss.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14. September 2015 Kenntnis gegeben.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf einzugehen, aufgrund welcher
Einschätzungen das SEM zum Schluss gelangte, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zum einen führte die Vorinstanz
aus, im Rahmen der Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben,
er habe als Soldat gegen die Revolutionäre gekämpft, wobei er auch in
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verschiedenen Ortschaften bei Aufklärungskampagnen beteiligt gewesen
sei. Anlässlich der eingehenden Anhörung habe er hingegen ausgeführt,
seine Aufgabe habe darin bestanden, in Tripolis die Demonstrationen zu
unterdrücken und die Sicherheit der Hauptstadt zu gewährleisten. Weiter
habe der Beschwerdeführer bei der Befragung ausgesagt, er sei freiwilliger
Soldat von al-Gaddafi gewesen, wobei er in der Zone 27 eingesetzt worden
sei und gegen die Revolutionäre gekämpft habe. Bei der eingehenden An-
hörung habe er jedoch geltend gemacht, er habe den Militärdienst im Jahr
2006 quittiert und danach als Fitnesstrainer gearbeitet. Erst im Februar
2011 sei er wieder aufgeboten worden, worauf er zwangsweise wieder in
den Militärdienst eingerückt sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussa-
gen kämen Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung auf. Weiter ar-
gumentierte das SEM, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung an-
gegeben, er sei in Tripolis gesucht worden, wobei Zettel mit seinem Namen
und seinem Bild verteilt worden seien. Im Rahmen der eingehenden Anhö-
rung habe er diese gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung je-
doch nicht von sich aus geltend gemacht, sondern diese erst auf entspre-
chende Nachfrage hin erwähnt.
5.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist,
weshalb das SEM zur Einschätzung gelangte, die betreffenden Aussagen
des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, und dies in entscheidwe-
sentlicher Weise. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befra-
gungen unmissverständlich zum Ausdruck, dass ihm im Jahr 2003 ange-
boten worden sei, als Soldat in die 32. Brigade der libyschen Streitkräfte
einzutreten, und dass er dieses Angebot freiwillig angenommen habe. Je-
doch habe er den Dienst in der genannten Einheit nach drei Jahren wieder
verlassen, und anschliessend habe er als Fitnesstrainer gewirkt. Beim Aus-
bruch des libyschen Bürgerkriegs im Februar 2011 sei er wieder einberufen
worden, wobei er verpflichtet gewesen sei, diesem Aufgebot zu folgen. Die-
sen Aussagen ist keinerlei Widerspruch zu entnehmen. Des Weiteren ist
festzustellen, dass anlässlich der eingehenden Anhörung die Fragen des
Sachbearbeiters und entsprechend auch die Ausführungen des Beschwer-
deführers sich in erster Linie mit dessen Dienst in der sogenannten Kha-
mis-Brigade nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs, den damit verbunde-
nen Ereignissen und seiner Gefährdung als Soldat dieser Einheit befass-
ten. Dabei brachte der Beschwerdeführer in durchaus detaillierter Weise
vor, weshalb er nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes als Mitglied der Kha-
mis-Brigade einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. An-
gesichts der Ausführlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu den
geltend gemachten Ereignissen insgesamt ‒ auf die in der angefochtenen
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Verfügung aber nur höchst summarisch eingegangen wurde ‒ erscheint es
als in unzulässiger Weise selektiv, einzig aufgrund des Umstands, dass
der Beschwerdeführer das Zirkulieren von Fahndungsaufrufen mit seinem
Namen bei der eingehenden Anhörung nicht mehr von sich aus erwähnte,
auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Asylvorbringen zu schliessen.
5.3 Dem steht gegenüber, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner Rolle als Kämpfer der sogenannten Khamis-Brigade weder erhebli-
che Widersprüche noch sonstige Unstimmigkeiten aufweisen sowie insbe-
sondere in Bezug auf die zeitlichen und örtlichen Umstände seiner Beteili-
gung an der Bekämpfung der libyschen Revolution durchaus von einem
gewissen Detailreichtum sind. So nannte er etwa gewisse Namen der Kom-
mandostruktur innerhalb der Khamis-Brigade und bot dem befragenden
Sachbearbeiter an, weitere verantwortliche Personen namentlich zu be-
nennen (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 8). Indessen ging weder
der Sachbearbeiter im Rahmen der Anhörung darauf ein, noch wurden
diese Aspekte, welche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit als wesent-
lich zu erachten sind, in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Insgesamt
vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers daher keine vernünf-
tigen Zweifel am hauptsächlichen Vorbringen zu wecken, er habe als Mit-
glied der Khamis-Brigade von Februar bis August 2011 im libyschen Bür-
gerkrieg gekämpft.
5.4 Die genannte 32. Brigade, die unter dem Kommando von Khamis al-
Gaddafi ‒ einem Sohn des Machthabers ‒ stand, galt als Eliteeinheit, die
während des libyschen Bürgerkriegs für zahlreiche Menschenrechtsverlet-
zungen verantwortlich war. Gemäss einem Untersuchungsbericht des
Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen schossen Angehörige der
32. Brigade im Februar und im März 2011 in verschiedenen libyschen
Städten, so in Tripolis, auf unbewaffnete Demonstranten und töteten dabei
Menschen in grosser Zahl (United Nations Human Rights Council, Report
of the International Commission of Inquiry on Libya, 8. März 2012, Ziff. 16
ff.). Weiter wird etwa berichtet, Angehörige der Khamis-Brigade hätten un-
mittelbar vor dem Fall der Stadt Tripolis in ihrer Basis mindestens 45 Ge-
fangene exekutiert (siehe Human Rights Watch, Death of a Dictator.
Bloody Vengeance in Sirte, Oktober 2012, S. 17). Der Zerfall dieser Eli-
teeinheit, in der viele ausländische Söldner dienten, im August 2011 und
der Tod von Khamis al-Gaddafi am 29. August 2011 werden als entschei-
dende Faktoren beim Sturz des Gaddafi-Regimes gesehen (vgl. KARL
SÖRENSON/NIMA DAMIDEZ, Fragments of an army: three aspects of the Li-
bya collapse, in: Kjell Engelbrekt/Marcus Mohlin/Charlotte Wagnsson
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(Hrsg.), The NATO intervention in Libya: Lessons learned from the cam-
paign, Abingdon/New York 2014, S. 151 ff.). Allgemein wird den Sicher-
heitskräften des Regimes vorgeworfen, für die Folterung und völkerrechts-
widrige Tötung einer grossen Zahl von Gefangenen, die Mehrheit von
ihnen Zivilisten, verantwortlich zu sein.
5.5 Nach dem Zusammenbruch des libyschen Regimes im Jahr 2011 gin-
gen die revolutionären Gruppierungen in rigoroser Weise gegen Personen
vor, die aus tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Gründen der Nähe
zum Regime verdächtigt wurden. Solche Personen hatten willkürliche Ver-
haftung und Vertreibung zu gewärtigen, wurden in vielen Fällen auch ver-
haftet und zum Teil getötet (vgl. etwa Amnesty International, Report 2012,
S. 217 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2012]; International Crisis Group, Hold-
ing Libya Together: Security Challenges after Qadhafi. Middle East/North
Africa Report N°115 vom 14. Dezember 2011, S. 1 ff.; UK Home Office,
Country Information and Guidance. Libya: Actual or perceived Gaddafi clan
members/loyalists, 19. August 2014, Ziff. 2.2.1 ff.). Repräsentanten des
Gaddafi-Regimes werden auch zum heutigen Zeitpunkt noch strafrechtli-
chen Verfahren unterworfen, was grundsätzlich auch als legitim zu erach-
ten wäre. Indessen wird davon berichtet, dass den Beklagten oftmals selbst
die minimalsten Verfahrensrechte verwehrt werden und in der Haft die Ge-
fahr von Misshandlung und Folter droht (Amnesty International, Report
2014/15, S. 229 ff. [AI-Index: POL 10/0001/2015]). Es ist ohne weiteres
davon auszugehen, dass eine solche Behandlung auch ehemaligen Ange-
hörigen der sogenannten Khamis-Brigade und mithin auch dem Beschwer-
deführer droht.
5.6 Nach dem Gesagten erweist sich nicht nur als glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer als Angehöriger der 32. Brigade unter dem Kommando
von Khamis al-Gaddafi an den Kämpfen des libyschen Bürgerkriegs betei-
ligt war, sondern die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gefähr-
dung ist grundsätzlich auch als asylrechtlich relevant zu erachten.
6.
6.1 Allerdings ist mit dieser Feststellung im vorliegenden Fall noch nicht
ohne weiteres darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt. Vielmehr vermag sich die weitere Frage zu stellen,
ob allenfalls Gründe bestehen könnten, die zum Ausschluss des Be-
schwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 1 F
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
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Seite 9
(Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) führen müssten. Im vorliegen-
den Fall besteht konkreter Anlass zur Prüfung dieser Frage, indem der Be-
schwerdeführer als Angehöriger der sogenannten Khamis-Brigade im liby-
schen Bürgerkrieg gekämpft hat und die erwähnte Einheit für zahlreiche
Menschenrechtsverletzungen und sogar Kriegsverbrechen verantwortlich
gemacht wird (vgl. zuvor, E. 5.4).
6.2 Sollte diese Frage zu verneinen sein, wäre in einem weiteren Schritt
zudem in Erwägung zu ziehen, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne von
Art. 53 AsylG gegeben ist. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl
gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind
oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-
ben oder gefährden (zum Verhältnis zwischen Art. 53 AsylG und Art. 1 F
FK vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a, 1996 Nr. 18 E. 5 ff.). Auch bezüglich
dieses Prüfungsschritts ergibt sich der konkrete Anlass aus der Mitwirkung
des Beschwerdeführers am libyschen Bürgerkrieg als Mitglied der Khamis-
Brigade.
6.3 Allerdings wurden die beiden Gesichtspunkte des Ausschlusses von
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F FK beziehungsweise des Aus-
schlusses vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG weder im vorinstanzlichen Ver-
fahren abgeklärt noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt.
6.4 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung
des Asylgesuchs nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden. Das
SEM ist daher ‒ ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerde-
führer in Libyen einer grundsätzlich asylrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt ist (E. 5.6) ‒ aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen
durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu
beurteilen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2015 beantragt
wird, und die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und
zur entsprechenden Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.
D-5104/2015
Seite 10
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 2. Septem-
ber 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grunds-
ätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten daher auf Fr. 1‘400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5104/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
21. Juli 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: