B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5104/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügungen des SEM vom 31. Juli 2017
und vom 16. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2009 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
nach dem Tod seines Vaters, der für die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) tätig gewesen sei, von der sri-lankischen Armee verdächtigt wor-
den, die LTTE zu unterstützen, weswegen die ganze Familie im (…) 2006
in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet geflohen sei. Dort sei er von
den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in einem ihrer Camps eine
Ausbildung absolvieren müssen. Anschliessend habe er sich bis (…) 2008
bei den LTTE aufgehalten, bevor es ihm gelungen sei, zu fliehen und sich
der sri-lankischen Armee zu stellen. Aus Angst, einmal trotzdem von dieser
angeschuldigt zu werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, habe er
sich entschlossen, das Land zu verlassen.
A.b Das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Mai 2010 ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug
der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den
Entscheid begründete das BFM hauptsächlich damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, da sie in wesentlichen Punkten
widersprüchlich und unsubstanziiert seien sowie der allgemeinen Erfah-
rung oder der Logik des Handelns widersprächen. Einen Vollzug der Weg-
weisung erachtete das BFM aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka
als unzumutbar. Der Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
A.c Mit Verfügung vom 22. August 2011 hob das BFM die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri
Lanka auf und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz zu verlassen.
Eine dagegen am 22. September 2011 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5269/2011 vom 16. Juli 2012 ab.
B.
B.a Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 2. September
2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sachver-
haltsfeststellung wie auch die Glaubhaftigkeitsprüfung anlässlich des ers-
ten Asylverfahrens unzureichend gewesen seien. So seien seine Ausfüh-
rungen, eine Ausbildung durch die LTTE erhalten zu haben und für diese
als (…) tätig gewesen zu sein, wie auch die Ausführungen, aus dem Camp
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der LTTE geflüchtet zu sein und sich anschliessend in einem Camp der sri-
lankischen Armee aufgehalten zu haben, entgegen den Ausführungen in
der Verfügung vom 26. Mai 2010 glaubhaft. Seit seiner Ausreise aus Sri
Lanka sei er mehrmals von sri-lankischen Armeeangehörigen gesucht wor-
den. Seine Familienangehörigen hätten stets angegeben, sie wüssten
nicht, wo er sich aufhalte. Zwei seiner Cousins seien bei den LTTE gewe-
sen. Einer dieser Cousins sei deshalb zu einer Haftstrafe von fünf Jahren
verurteilt worden. Der andere Cousin, der in der (…) der LTTE gedient
habe, sei im Krieg gefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer in
B._______ an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenom-
men. Aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE, seiner beiden Cousins,
der eigentlichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sowie der Asylgesuchs-
einreichung in der Schweiz, sei er bei einer Rückkehr an Leib und Leben
gefährdet.
Als Beweismittel reichte er ein Gerichtsurteil betreffend den Cousin sowie
ein Foto einer Demonstrationsteilnahme ein.
B.b Mit Verfügung vom 24. März 2016 stellte das SEM fest, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und er habe im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrelevanten Benachteiligungen zu
befürchten. Demnach verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das
(Folge-)Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
B.c Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 28. April 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-2659/2016 vom 9. September
2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht
stützte die Ausführungen des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers. So hielt es insbesondere fest,
dass seine Vorbringen, er werde in seinem Heimatstaat von sri-lankischen
Armeeangehörigen gesucht, sei wegen seinen beiden Cousins gefährdet
und stamme aus dem Vanni-Gebiet, als unglaubhaft zu erachten seien.
Weiter stellte es fest, dass sein geringes exilpolitisches Profil keine Verfol-
gungsgefahr zu begründen vermöge.
C.
Am 26. Januar 2017 fand die Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem
sri-lankischen Generalkonsulat in B._______ zwecks Beschaffung der Er-
satzreisepapiere statt.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2017 liess der Be-
schwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch stellen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen vorgebracht, seine Vorsprache vom 26. Januar
2017 auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Er-
satzreisepapiere stelle einen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar.
E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2017 – eröffnet am 9. August
2017 – fest, es handle sich bei der Eingabe vom 28. Februar 2017 (recte:
27. Februar 2017) um ein Mehrfachgesuch. Es verneinte die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das (Folge-)Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das SEM vom 9. August 2017
beantragen, es sei ihm Einsicht in sämtliche Vollzugsakten zu gewähren.
Ausserdem seien alle mündlichen Informationen, welche anlässlich des
Termins auf dem Generalkonsulat durch das SEM weitergegeben worden
seien, offenzulegen. Zudem sei der sri-lankische Staat aufzufordern offen-
zulegen, was mit den übermittelten Daten geschehen sei und wer Zugang
dazu habe.
G.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 beantwortete das SEM die Anfrage
vom 9. August 2017 und gewährte dem Beschwerdeführer (teilweise ein-
geschränkte) Akteneinsicht. Der Antrag auf Stellung eines Akteneinsichts-
gesuchs bei den sri-lankischen Behörden wurde dagegen abgelehnt.
H.
Mit Beschwerde vom 8. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer sowohl die vorinstanzliche Verfügung vom
31. Juli 2017 (Asylentscheid) als auch vom 16. August 2017 (Aktenein-
sicht) anfechten. Dabei wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches anzusetzen,
sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass Teile der vor-
liegenden Beschwerde revisionsrechtlich geltend gemacht werden müss-
ten. Ferner wurde um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie
Bestätigung der zufälligen Auswahl der Angehörigen des Spruchkörpers
ersucht. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die
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gesamten Akten des SEM im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-
beschaffung zu gewähren, insbesondere auch in die (übersetzten) Akten
der sri-lankischen Behörden. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2017 (recte: 31. Juli 2017) sei
wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und rich-
tigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzu-
heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Zahlreiche Beilagen zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka (inklusive eines elektronischen Datenträ-
gers), eine Kopie seines Schulzeugnisses aus C._______ ([…] Nordpro-
vinz, Gebiet Vanni) aus dem Jahre 2002 sowie eine Kopie der Rationen-
karte seiner Familie aus C._______ vom 30. September 1997 (inklusive
englischer Übersetzung).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer das ordentliche Spruchgremium mit
und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 1‘500.- auf.
J.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am
11. Oktober 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
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Seite 6
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Verfügungen des SEM vom
31. Juli 2017 (Asylentscheid) und vom 16. August 2017 (Akteneinsicht).
Die Beschwerde betreffend beide Verfügungen ist frist- und formgerecht
eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausfüh-
rungen, einzutreten.
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung eines Revisionsgesuches anzusetzen, sollte das Bundes-
verwaltungsgericht davon ausgehen, dass Teile der vorliegenden Be-
schwerde revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die vorinstanzlichen
Verfügungen vom 31. Juli 2017 (Asylentscheid) und vom 16. August 2017
(Akteneinsicht), während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisi-
onsgesuchs die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5269/2011 vom
16. Juli 2012 und D-2659/2016 vom 9. September 2016 sind. Mithin sind
die Anfechtungsobjekte nicht identisch, und demnach kann das vom Be-
schwerdeführer eventualiter gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden
Antrag ist daher nicht einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 26. September 2017 den voraussichtlich befassten Spruch-
körper mitgeteilt und betreffend die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung
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auf das Geschäftsreglement verwiesen. Aufgrund seitheriger Rechtspre-
chungsentwicklungen ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhal-
ten:
Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der
Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VGG) schreibt solches nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den An-
trag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des
BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist ausserdem auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach
besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruch-
körpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammenset-
zung (bestätigt im Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
4.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids
im Wesentlichen aus, die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer
abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Diese er-
mögliche den sri-lankischen Behörden abzuklären, ob die Person tatsäch-
lich sri-lankische Staatsangehörige sei und ob die angegebene Identität
korrekt sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaffung würden dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person übermittelt
und die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers beantragt. Das
standardisierte und langjährig erprobte Verfahren werde seit dem 24. De-
zember 2016 auch durch das Migrationsabkommen vom 4. Oktober 2016
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demo-
kratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (SR 0.142.117.121) gere-
gelt. Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, welche
dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten und die Daten-
schutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG sowie Art. 106 AuG (neu: AIG)
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würden vollumfänglich eingehalten. Mit der Identifizierung auf dem Gene-
ralkonsulat würden demnach keine neuen Gefährdungselemente geschaf-
fen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht infolge dieser Vor-
sprache zu verneinen sei. Hinsichtlich der geforderten Offenlegung der an
das Generalkonsulat übermittelten Daten werde der Beschwerdeführer auf
die Möglichkeit verwiesen, direkt bei der Abteilung Rückkehr des Direkti-
onsbereichs Internationale Zusammenarbeit um Akteneinsicht zu ersu-
chen. Das SEM sei sodann nicht verantwortlich für die Offenlegung von
Daten, welche das Generalkonsulat allenfalls über ihn gesammelt habe.
Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Mehrfach-
gesuch abzuweisen.
5.
5.1 Im Folgenden ist vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen
Rügen einzugehen, da diese unter Umständen geeignet sein können, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Be-
schwerdeführers werden zusammengefasst folgende formelle Mängel ge-
rügt: eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Prüfungs- und
Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches
Gehör), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
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Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt, es seien die vom SEM an die sri-lanki-
schen Behörden übermittelten Daten trotz entsprechenden Gesuchs nicht
vollständig offengelegt worden. Die Ausführungen des SEM in seiner Ver-
fügung vom 16. August 2017 seien nicht nachvollziehbar. Es müsse viel-
mehr davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz zu Unrecht die
Existenz von weiteren Unterlagen (Protokolle, Aktennotizen etc.) verneine.
Dies verletze den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers; die entspre-
chenden, mutmasslich vorhandenen Akten seien zu edieren, und es sei
eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Nach Durchsicht
der vorinstanzlichen Akten ist indessen festzustellen, dass keinerlei Hin-
weise dafür bestehen, dass das SEM über weitere, dem Beschwerdeführer
bisher nicht edierte Unterlagen betreffend die Vorsprache des Beschwer-
deführers auf dem sri-lankischen Konsulat verfügt. Die entsprechenden
Unterstellungen seitens des Beschwerdeführers sind als haltlos zu qualifi-
zieren. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen, und die Anträge
auf Offenlegung von weiteren Unterlagen und Einräumung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind abzuweisen.
5.4 Der Beschwerdeführer ersuchte ausserdem um Akteneinsicht bezie-
hungsweise um Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglicher Quellen des
Lageberichts des SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild, Version vom 16. August
2016“ (dieser wird vom SEM bei seinen Erwägungen zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zitiert) sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeer-
gänzung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Der fragliche Bericht ist öffentlich
zugänglich und es werden darin – neben nicht namentlich genannten Ge-
sprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwie-
gend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz der nicht im
Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan (vgl. dazu beispiels-
weise das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017, E. 4.1).
5.5 Sodann wird gerügt, das SEM habe in seiner Verfügung vom 16. Au-
gust 2017 zu Unrecht den Antrag abgelehnt, dass der sri-lankische Staat
gestützt auf das Migrationsabkommen aufzufordern sei, die Verwendung
der übermittelten Daten des Beschwerdeführers offenzulegen. Da im vor-
liegenden Fall Anzeichen für eine dem Migrationsabkommen widerspre-
chende Datenverwendung bestünden, habe die Schweiz das Recht und
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Seite 10
die Pflicht, sich danach zu erkundigen. Das SEM habe seine Ablehnung
nicht begründet und verletze damit die Begründungpflicht. Diesbezüglich
ist festzustellen, dass sich eine Einzelperson weder direkt auf Art. 16 Bst. g
Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden um
Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behör-
den auffordern kann. Sie hat ein allfälliges Gesuch direkt an den betroffe-
nen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in
Art. 16 Bst. j ausdrücklich geregelt ist (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6, E. 2.4.3).
Das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch ist daher abzuweisen. Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht zu erkennen, da die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Genüge auf das Migrations-
abkommen hinweist. Der entsprechende Antrag ist daher ebenfalls abzu-
weisen.
5.6 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, das SEM habe es
unterlassen, ihn zu seinen neuen Asylvorbringen persönlich anzuhören,
obwohl dies geboten gewesen wäre und im Asylgesuch vom 27. Februar
2017 ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Dies verletze den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Ge-
setzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140
E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche
Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausseror-
dentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich
wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung
durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat
seine Vorbringen sowohl in seiner Eingabe bei der Vorinstanz als auch in
der 47 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher klarerweise zu verneinen. Der
im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag auf persönliche Anhörung
ist abzuweisen.
5.7 Weiter wird gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es die Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung, insbesondere den Umstand, dass er dort zu seinen Ausreisegründen
befragt worden sei, nicht berücksichtigt habe und in seinem Entscheid ak-
tenwidrig erklärt habe, dem sri-lankischen Generalkonsulat seien lediglich
Personendaten übermittelt worden, welche der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung dienten. Diese Rügen sind nicht nachvollziehbar. Vorab ist darauf zu
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Seite 11
verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Be-
schwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Ferner hat das SEM in
der angefochtenen Verfügung das Vorbringen, dass durch die Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat eine neue Verfolgungssituation
geschaffen worden sei, zusammengefasst widergegeben. Eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung kann dabei nicht festgestellt werden, zumal es
sich beim Vorbringen, dass der Beschwerdeführer auf dem Konsulat zu
seinen Ausreisegründen befragt worden sei, um eine unbelegte Behaup-
tung handelt. Das SEM hat sodann dargelegt, dass sich aufgrund des stan-
dardisierten Verfahrens zur Personenidentifizierung und des Erhalts von
Ersatzreisepapierbeschaffungen keine neue Gefährdungslage ergebe. Da-
mit ist es seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekom-
men. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war für den Be-
schwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich.
5.8 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe das Willkürverbot
oder allenfalls die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es in
seinem Entscheid über das neue Asylgesuch den Sachverhalt aus formel-
len Überlegungen aufgeteilt und als Folge davon keine gesamthafte Prü-
fung des Risikoprofils des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Die
vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Aufteilung der
Vorbringen entspricht den massgebenden Gesetzesbestimmungen betref-
fend ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b
und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG). Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe
vom 27. Februar 2017 als Mehrfachgesuch (respektive drittes Asylgesuch)
entgegennahm und behandelte. Eine Verletzung der Prüfungs- oder Be-
gründungspflicht ist demnach nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung des
Willkürverbots liegt angesichts der offensichtlich korrekten Rechtsanwen-
dung nicht vor, da eine willkürliche Vorgehensweise nur dann zu bejahen
ist, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 137 Rz. 605
mit weiteren Hinweisen).
5.9 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt hinsicht-
lich der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet und damit
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Seite 12
verbundene Gefährdungsmomente unrichtig festgestellt. Nun könne mit-
tels dem Schulzeugnis aus dem Jahre 2002 und der Rationenkarte der Fa-
milie vom 30. September 1997 die Herkunft des Beschwerdeführers aus
dem Vanni-Gebiet belegt werden. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die
Herkunft des Beschwerdeführers wurde bereits im zweiten Asylverfahren
umfassend gewürdigt (vgl. D-2659/2016 E. 7.4). Prüfungsgegenstand ei-
nes weiteren Asylverfahrens können nur Sachverhaltselemente sein, die
sich nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens ereignet ha-
ben. Umstände, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfah-
rens waren, können in diesem Rahmen nicht erneut überprüft werden. Die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
5.10 Der Sachverhalt sei auch insofern unvollständig und unrichtig festge-
stellt worden, als das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig
und unrichtig abgeklärt habe. Dabei vermengt der Beschwerdeführer die
sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrach-
ten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer gefordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage ein-
gereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerde-
beilagen Nrn. 7-28 sowie den elektronischen Datenträger mit 263 Beila-
gen]), deutet nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung hin.
5.11 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen allesamt als
unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen
Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Die
diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach
abzuweisen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht wird zunächst gerügt, das SEM habe das Migra-
tionsabkommen, Art. 97 Abs. 3 AsylG sowie Art. 6 DSG (SR 235.1) verletzt.
6.2 Konkret wird dabei geltend gemacht, die Liste der zu übermittelnden
Daten sei gemäss Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend.
Trotzdem habe das SEM darüberhinausgehende Daten übermittelt (Dorf-
vorstehersektion, besuchte Schulen, Namen von Verwandten in Sri Lanka,
Adresse in der Schweiz). Es sei davon auszugehen, dass das SEM anläss-
lich des Termins auf dem Generalkonsulat den sri-lankischen Behörden
D-5104/2017
Seite 13
auch noch weitere Daten übergeben habe. Das Vorgehen des SEM stelle
eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG sowie von Art. 16 Bst. c des Mig-
rationsabkommens dar. Auch Art. 6 DSG sei verletzt, da eine grenzüber-
schreitende Bekanntgabe von Personendaten nur dann erfolgen dürfe,
wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht schwer-
wiegend gefährdet werde, namentlich weil eine Datenschutzgesetzgebung
mit angemessenem Schutzniveau fehle.
6.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung enthält
indessen weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkom-
men eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen
Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermit-
telt werden dürfen. Soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind,
können gemäss Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG auch weitere Daten – nebst den
in Bst. a-c und e-g genannten – übermittelt werden. Übereinstimmend
hierzu hält Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest, dass übermittelte Per-
sonendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzufüh-
renden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen
nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sogar ausdrücklich die Angabe be-
suchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und über-
mittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen
nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die mit dem Ersu-
chen der Vorinstanz an das sri-lankische Generalkonsulat vom 30. Novem-
ber 2016 zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments erfolgte Daten-
weitergabe („Application for Identification“ unter Beilage des offiziellen For-
mulars „Declaration Form“, welches ebenfalls die Angabe besuchter Schu-
len verlangt […]), war rechtmässig. Ein Rückschluss auf den asylrechtli-
chen Status lässt sich aufgrund der ebenfalls routinemässig weitergeleite-
ten N-Nummer ebenfalls nicht ziehen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6, E. 2.5.2,
mit weiterem Verweis). Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97
Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor. Auch eine Ver-
letzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekannt-
gabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97
AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht. Da das
erste und zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abge-
wiesen worden waren, durfte das SEM den sri-lankischen Behörden im
Rahmen der Vollzugsvorbereitungen gestützt auf Art. 97 Abs. 2 und 3
AsylG die darin umschriebenen Daten übermitteln.
D-5104/2017
Seite 14
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dass die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (namentlich die Kopie sei-
nes Schulzeugnisses aus dem Jahre 2002 sowie die Kopie der Rationen-
karte seiner Familie vom 30. September 1997) die Herkunft und den Schul-
besuch des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet beweisen würden und da-
mit geeignet seien, nachträglich die im ersten und zweiten Asylverfahren
gemachten und damals von den Asylbehörden für unglaubhaft befundenen
Asylgründe zu belegen. Gegebenenfalls sei der Cousin des Beschwerde-
führers (D._______) im Rahmen einer Botschaftsabklärung als Zeuge zu
befragen. Auf diese Vorbringen respektive Beweismittel ist nicht näher ein-
zugehen, da diese im Rahmen einer Revision beurteilt werden müssten,
welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl.
dazu vorstehend E. 1.4). Der Vollständigkeit sei jedoch darauf hingewie-
sen, dass es sich bei den genannten Beweismitteln lediglich um Kopien
handelt, denen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeit
kaum ein Beweiswert zukäme.
8.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorfälle im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, namentlich die Übermittlung
von sensiblen Daten an die sri-lankischen Behörden, hätten zu einer neuen
D-5104/2017
Seite 15
Gefährdungssituation geführt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt wer-
den. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Ersatz-
reisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und ge-
setzlich geregeltes Verfahren handelt. Dabei wurden nur die zulässigen,
zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei auf dem sri-lankischen General-
konsulat nach dem Grund für seine Ausreise und für den Umzug vom
Vanni-Gebiet nach E._______ gefragt worden. Dass diese unbelegte und
nicht verifizierbare Behauptung zutrifft, ist zu bezweifeln. Ausserdem ist
festzustellen, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers, darunter na-
mentlich auch die geltend gemachten Unterstützung der LTTE, in den vo-
rangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft erachtet wurden und fest-
gestellt wurde, er habe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka – auch
unter Berücksichtigung seiner Vorbringen betreffend seine beiden Cousins
– keine asylbeachtlichen Nachteile zu gewärtigen. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Abklärung
der Identität des Beschwerdeführers auf Informationen gestossen wären,
welche im heutigen Zeitpunkt zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers
führen könnten. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen
sind daher als blosse Mutmassungen zu qualifizieren, welche er auch nicht
ansatzweise zu belegen vermag. Nach dem Gesagten ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Ver-
folgung zu rechnen hätte (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/6, E. 4.3.3).
8.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei in der Schweiz
exilpolitisch aktiv. Dieses Vorbringen substanziierte er indessen nicht näher
und reichte dazu im vorliegenden Verfahren auch keine Beweismittel ein.
Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind somit zu ver-
neinen.
8.4 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er er-
fülle zahlreiche Risikofaktoren und sei deswegen bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka gefährdet. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Gefähr-
dung auf ein fehlerhaftes Lagebild gestützt. Dessen Fehlerhaftigkeit zeige
sich insbesondere auch daran, dass im Juli 2017 ein rehabilitiertes LTTE-
Mitglied vom High Court in Vavuniya zu lebenslanger Haft verurteilt worden
sei. Zu beachten sei zudem auch die nachweisliche Verfolgung von zwei
aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden; deren Akten (N […] und N […]) seien beizuziehen.
D-5104/2017
Seite 16
8.4.1 Dazu ist Folgendes festzustellen: Das vom Beschwerdeführer er-
wähnte Urteil des High Court von Vavuniya betrifft einen Einzelfall ohne
jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb er daraus nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermag. Insbesondere kann auch der Auffassung
nicht gefolgt werden, dass das vom SEM erarbeitete Lagebild zu Sri Lanka
aufgrund dieses Urteils gesamthaft als fehlerhaft zu erachten und die an-
gefochtene Verfügung deswegen zu kassieren wäre (vgl. Beschwerde
S. 29). Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern die Akten der von ihm
erwähnten Drittpersonen, welche nach ihrer Rückschaffung nach Sri Lanka
verfolgt worden sind, für das vorliegende Verfahren relevant sind, zumal
damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die vom
SEM und vom Bundesverwaltungsgericht angeblich gefällten Fehlent-
scheide gehabt hätten (vgl. Beschwerde S. 35). Damit besteht keine Ver-
anlassung, die entsprechenden Asylakten für das vorliegende Beschwer-
deverfahren beizuziehen.
8.4.2 Zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Risikofaktoren ist vorab
namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] zu verweisen, worin das
Gericht in Bezug auf die Kategorie der tamilischen Rückkehrer aus der
Schweiz nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von
zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt hat,
welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als
stark risikobegründend qualifiziert: Eine tatsächliche oder vermeintliche,
aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch
tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern
und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegen-
über würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangs-
weise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare
Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird
weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüll-
ten, habe allerdings nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Be-
hörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellten (a.a.O., E. 8.5.3).
D-5104/2017
Seite 17
8.4.3 Die Asylgründe des Beschwerdeführers (über […]jähriger Aufenthalt
des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, Schulbesuch im Vanni-Gebiet,
Ausbildung durch die LTTE, Registrierung bei den LTTE als Absolvent die-
ser Ausbildung, Verwandtschaft mit behördlich registrierten LTTE-Mitglie-
dern) wurden bereits im Rahmen der vorangegangenen Asylverfahren be-
urteilt und für unglaubhaft befunden. An dieser Einschätzung vermögen die
im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen nichts zu än-
dern, zumal die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Frage der
Glaubhaftigkeit der in den vorangegangenen Asylverfahren vorgetragenen
Asylgründe im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches
respektive einer Revision hätten geltend gemacht werden müssen. Dem-
nach ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Sri Lanka behördlich registriert wäre oder gar gesucht würde. Die in der
Beschwerde behauptete (neue) Gefährdung des Beschwerdeführers in-
folge seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rah-
men der Beschaffung von Ersatzreisepapieren sowie seiner exilpolitischen
Tätigkeit wurde sodann verneint (vgl. dazu vorstehend E. 8.2 und 8.3).
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri
Lanka zurückkehren würde, vermag für sich genommen kein Verfolgungs-
risiko darzustellen. Nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zu-
rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden sind per se einer ernstzuneh-
menden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden.
Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten
muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Be-
schwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraus-
setzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Ausführun-
gen zu verneinen. Entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulati-
ven Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorliegend insbesondere
weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwer-
deführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und
deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr un-
terläge. Daher erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwick-
lung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr
infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet
wäre.
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen im dritten
Asylgesuch nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich
D-5104/2017
Seite 18
relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungs-
furcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen auf Beschwerdeebene, der vom Rechtsvertreter verfasste
Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 18. Juli 2017) noch seine
Stellungnahme zum Lagebild des SEM (welche im Übrigen keinen direk-
ten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen indi-
viduellen Asylvorbringen aufweisen), etwas zu ändern, weshalb darauf
nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat da-
her zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das (dritte) Asylge-
such abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen oder
verfassungsrechtliche Garantien der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich
D-5104/2017
Seite 19
nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Hei-
mat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, sei auch bei ihm von einer
solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligun-
gen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch parami-
litärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb vor-
liegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen sei. Zufolge der Ersatzreisepapierbeschaffung würden die Behör-
den bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politi-
sche Vergangenheit im Heimatstaat und seine exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und seiner bereits
erfolgten Verfolgung, bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-
lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute
Gefahr für Leib und Leben.
10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug dorthin als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2
f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung.
Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl.
Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
D-5104/2017
Seite 20
10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten „Backgroundcheck“ hinausgingen, oder
dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zulässig.
10.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren Referenzurteil erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“
als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann voll-
ständig auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5269/2011 vom
16. Juli 2012 (E. 6.4) sowie D-2659/2016 vom 9. September 2016 (E. 9.7)
verwiesen werden. Dort wird dargelegt, der Beschwerdeführer stamme aus
G._______, Jaffna-Halbinsel (Nordprovinz) und habe zuletzt in F._______,
Jaffna-Halbinsel (Nordprovinz) gelebt, so dass der Vollzug grundsätzlich
zumutbar sei. Zudem verfüge er über ein tragfähiges soziales Netz und
aufgrund der zu erwartenden Unterstützung sowie seiner guten Schul- und
Ausbildung könne ihm zugemutet werden, sich trotz längerer Landesabwe-
senheit eine neue Existenz aufzubauen. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers im vorliegenden Verfahren, insbesondere die angeblich finanziell
schlechte Situation seiner Familie, ändern nichts an dieser Einschätzung.
Der Wegweisungsvollzug ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 21
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der fristgerecht geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1‘500.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
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