B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5104/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie das Kind
B._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 20. Juli 2015 für
sich und seinen Sohn B._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 3. August 2015 zu seinen Personalien sowie zu denjenigen
seines Sohnes und zu ihrem Reiseweg befragt wurde,
dass die Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf die am 20. Juli 2015 gestellten Asyl-
gesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach E._______ sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7363/2015 vom 28. Juni
2017 die von den Beschwerdeführern am 12. November 2015 durch ihre
damalige Rechtsvertreterin dagegen eingereichte Beschwerde guthiess,
soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
an die Vorinstanz beantragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2017 und am 19. Februar 2018
in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurde,
dass er anlässlich dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei am 5. Januar 1978 als F._______ in G._______ (Afghanistan) geboren,
gehöre der Ethnie der Hazara an und sei mit seiner Familie wegen des
Krieges im Jahr 1986 oder 1987 in den Iran geflohen,
dass er dort bis zur fünften Klasse zur Schule gegangen sei, jedoch nach
dem Tod seines Vaters als (…) gearbeitet habe und gleichzeitig bis zur
neunten Klasse eine Abendschule besucht habe,
dass er später in H._______ eine eigene kleine (…)fabrik geführt habe,
dass er sich etwa im Jahr 2000 mit einer afghanischen Staatsangehörigen
verheiratet habe und sie drei gemeinsame Kinder hätten,
dass er etwa im Jahr 2007 mit Hilfe seiner Schwägerin, welche iranische
Staatsangehörige sei, zwecks Verbesserung seiner Aufenthaltssituation
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gegen Bezahlung falsche iranische Papiere, lautend auf die Identität
A._______, geboren am 11. September 1984, erhalten habe,
dass er aufgrund dieser Papiere im Iran Militärdienst geleistet habe (wobei
er nach einer zweimonatigen Ausbildung in verschiedenen Gefängnissen
als Wächter eingesetzt worden sei) und seine in H._______ geborenen
Kinder die iranische Staatsangehörigkeit erhalten hätten,
dass seine Ehefrau ihn im Jahr 2014 verlassen habe und er in der Folge
Probleme mit seinem Schwiegervater sowie weiteren Verwandten seiner
Frau bekommen habe,
dass er von seinem Schwiegervater unter der Androhung, er würde den
Behörden melden, dass er (der Beschwerdeführer) unter falscher Identität
Militärdienst geleistet habe, ausserdem würde er ihn bei einem Verwand-
ten, der in Afghanistan lebe und bei der Polizei arbeite, als Doppelspion
anschwärzen, aufgefordert worden sei, seine Ehe zu retten, da eine allfäl-
lige Scheidung Schande über die Familie bringen würde,
dass er sich in der Folge rund ein Jahr lang versteckt gehalten habe, bis
die Ehe schliesslich doch geschieden worden sei,
dass er am Tag nach der Unterzeichnung der Scheidungspapiere von sei-
nem Schwiegervater bei der Polizei angezeigt worden sei,
dass er von seiner Schwester erfahren habe, dass die Polizei für ihn eine
Vorladung abgegeben habe, und er daher noch in der gleichen Nacht von
H._______ nach I._______ geflohen sei,
dass er den Iran zusammen mit seinem Sohn B._______ am 19. Juni 2015
legal per Flugzeug in Richtung Istanbul verlassen habe, von wo aus sie via
Balkanroute nach E._______ und schliesslich am 20. Juli 2015 unter Um-
gehung der Grenzkontrollen von Österreich her in die Schweiz eingereist
seien,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
verschiedene Dokumente (seine iranische Melli-Karte, seine Shenasna-
meh, die Shenasnameh seiner drei Kinder, ein iranischer Militärausweis
und eine polizeiliche Vorladung im Original sowie – jeweils in Kopie – eine
gerichtliche Vorladung, zwei afghanische Tazkiras und eine Todesbeschei-
nigung) zu den Akten gab,
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dass das SEM mit Schreiben vom 24. April 2018 die Schweizerische Ver-
tretung in I._______ um Abklärungen zum Asylgesuch des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass die Schweizerische Vertretung in I._______ am 11. Juni 2018 einen
von einem Vertrauensanwalt am 2. Juni 2018 verfassten Bericht an das
SEM überwies,
dass das SEM dem Beschwerdeführer zum besagten Bericht am 11. Juli
2018 das rechtliche Gehör gewährte, und dieser mit Schreiben vom 20. Juli
2018 Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. August 2018 – eröffnet am 17. Au-
gust 2018 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneinte,
deren am 20. Juli 2015 eingereichte Asylgesuche ablehnte und ihre Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig verschiedene auf dem Beweismittelverzeichnis aufge-
führte Dokumente eingezogen wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2018 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte
und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 14. August 2018 sei aufzu-
heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und als Folge davon seine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes er-
suchte,
dass zusammen mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines an die afgha-
nische Botschaft in J._______gerichteten Antrags um Ausstellung eines
Reisepasses sowie eine am 31. August 2018 von der Gemeinde
K._______ beziehungsweise der (…) ausgestellte Fürsorgebestätigung
eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Sep-
tember 2018 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VvVG)
abwies und den Beschwerdeführern gleichzeitig zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– eine Frist bis zum 2. Oktober
2018 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und
unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit
ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion,
Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf
die Beschwerde vom 7. September 2018 nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 28. September 2018 (Poststempel: 29. September 2018) mitteilte, er
wolle trotz der Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 17. September
2018 an seinen Vorbringen festhalten und werde auch den Kostenvor-
schuss rechtzeitig einzahlen,
dass er im Weiteren – mit dem Hinweis, er sei am 24. September 2018 auf
dem afghanischen Konsulat in J._______gewesen und habe dort weitere
Formulare ausgefüllt – darum ersuchte, mit einem Entscheid mindestens
drei Monate beziehungsweise bis ein afghanischer Ausweis erstellt sei, zu-
zuwarten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. September 2018 bezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG),
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dass – obwohl in der Rechtsmitteleingabe lediglich A._______ als be-
schwerdeführende Person aufgeführt wird und sich die Begehren gemäss
ihrem Wortlaut auch nur auf diesen beziehen – davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeerhebung auch für den Sohn B._______ erfolgen soll, zu-
mal dieser noch minderjährig ist und keine entgegenstehenden Interessen
des Beschwerdeführers ersichtlich sind,
dass die Beschwerde insoweit frist- und formgerecht eingereicht worden ist
und die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das SEM in seiner Verfügung vom 14. August 2018 (vgl. S. 3–6) aus-
geführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Schilderungen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand, weshalb die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllten,
dass das SEM vorab berechtigterweise festgehalten hat, bezüglich der be-
haupteten afghanischen Staatsangehörigkeit lägen keine glaubhaft darge-
legten Anhaltspunkte oder rechtsgenügliche Identitätspapiere vor, wohin-
gegen mehrere im Original eingereichte iranische Identitätspapiere darauf
hindeuteten, dass die Beschwerdeführer iranische Staatsangehörige
seien,
dass das SEM sodann – nach der Veranlassung von näheren Abklärungen
durch die Schweizer Botschaft in I._______ – mit überzeugender Begrün-
dung zur Erkenntnis gelangt ist, aus dem von der Schweizer Vertretung
veranlassten Bericht vom 2. Juni 2018, zu dem den Beschwerdeführern
das rechtliche Gehör gewährt worden sei, ergäben sich weder Hinweise
auf die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, die iranische
Staatsangehörigkeit unrechtmässig erworben zu haben, noch auf die von
ihm geltend gemachte Verfolgungssituation,
dass auch die weiteren, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen illustrieren-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (gemäss den besagten
Abklärungen liege gegen A._______ weder ein Haftbefehl noch ein Ge-
richtsurteil vor; aus der eingereichten polizeilichen Vorladung ergebe sich
eine chronologische Unstimmigkeit, zumal angesichts der geltend gemach-
ten Verdächtigungen eine legale Ausreise aus dem Iran kaum möglich ge-
wesen wäre; zudem sei der Kopie des Schreibens des Familiengerichts in
H._______ lediglich zu entnehmen, dass es zu einer familienrechtlichen
Gerichtsverhandlung gekommen wäre, was für sich alleine die behauptete
Verfolgungssituation ebenfalls nicht zu belegen vermöchte) als zutreffend
zu bezeichnen sind,
dass das SEM überdies nach aktueller Einschätzung mit zutreffender Be-
gründung zum Schluss gelangt ist, mit den Darlegungen in der Stellung-
nahme vom 20. Juli 2018 liessen sich die Resultate der durch die Schwei-
zer Botschaft via einen Vertrauensanwalt getätigten und in einer – trotz
einzelner (persönlicher) Wertungen – ausgesprochen differenziert und aus-
führlich begründeten Analyse festgehaltenen Abklärungen in keiner Weise
entkräften, woraus sich ergebe, dass A._______ unter Vortäuschung eines
unzutreffenden Sachverhaltes und mit offensichtlich nicht authentischen
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respektive ihm nicht zustehenden Dokumenten versuche, eine angeblich
bestehende Gefährdungssituation im Iran vorzutäuschen, wobei die Zwei-
fel am geltend gemachten Sachverhalt dadurch verstärkt würden, dass die
Ausführungen bezüglich der familiären Probleme und dem rund einjährigen
versteckten Leben vor der Ausreise äusserst vage und realitätsfremd ge-
blieben seien,
dass schliesslich auch der Feststellung der Vorinstanz gefolgt werden
kann, selbst bei angenommener Richtigkeit der geltend gemachten famili-
ären Probleme würde es sich nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG handeln,
dass weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen
Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geltend gemachten
Sachverhalts und der bereits in der Stellungnahme vom 20. Juli 2018 ent-
haltenen Einwendungen sowie der Hinweis, die Beschwerde sei ohne die
Hilfe eines Dolmetschers erstellt worden, weshalb A._______, der erst seit
seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch lerne, nicht alles habe darlegen
können und Verständigungsfehler nicht ausgeschlossen werden könnten)
noch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines ausgefüllten For-
mulars für die Beantragung eines afghanischen Reisepasses sowie die im
Schreiben vom 28. September 2018 angebrachte Behauptung, er habe am
24. September 2018 auf dem afghanischen Konsulat in J._______weitere
Formulare ausgefüllt, geeignet sind, eine andere Beurteilung des Sachver-
haltes herbeizuführen,
dass an dieser Stelle der Hinweis anzubringen ist, dass einerseits ange-
sichts der eingereichten Stellungnahme vom 20. Juli 2018 und der Be-
schwerdeschrift keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Be-
schwerdeführer aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wä-
ren, am Verfahren teilzunehmen, und andererseits die blosse Einreichung
eines derartigen Formulars noch keinen Hinweis auf die tatsächliche af-
ghanische Staatsangehörigkeit beziehungsweise auf den behaupteten un-
rechtmässigen Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit gibt,
dass angesichts der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung besteht,
mit dem Entscheid noch "mindestens drei Monate" beziehungsweise bis
zur Ausstellung eines afghanischen Ausweises zuzuwarten (vgl. Eingabe
vom 28. September 2018) oder den Beschwerdeführer zu einer weiteren
Anhörung vorzuladen (vgl. Beschwerde S. 7), weshalb die entsprechenden
Begehren abzuweisen sind,
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dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, ihre Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 14. August 2018 das Vorliegen von
Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
könnten, zu Recht verneinte,
dass es dabei insbesondere zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtene
Verfügung S. 6), wieso keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Be-
schwerdeführer, welche keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht
hatten, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten
(sie verfügten in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
auf welches sie erwartungsgemäss zurückgreifen könnten, überdies sei
angesichts der jahrelangen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen werde, eine Arbeits-
stelle zu finden und sein Leben selbständig zu gestalten),
dass es schliesslich den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung
notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4),
dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der mass-
gebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der
subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
wobei der am 29. September 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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