B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5105/2013/mel
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer
Ethnie, welcher aus der nordirakischen Provinz Dohuk stammt – am
30. Mai 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er in diesem Verfahren vorbrachte, nachdem er gegen den Willen ih-
rer Familie mit seiner Freundin geschlafen habe, sei er in seiner Heimat
an Leib und Leben bedroht, zumal seine Freundin wegen des unerlaub-
ten Beischlafs von ihrer Familie getötet worden sei und er schon früher
Nachstellungen vonseiten ihrer Familie erlitten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Entscheid die Vorbringen des Beschwer-
deführers aufgrund mannigfacher Widersprüchen und Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag als insgesamt unglaubhaft erklärte,
dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-4225/2009 vom 13. Juli 2009 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ab dem 19. August 2009
unbekannten Aufenthalts war,
dass er am 9. November 2009 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er in diesem Verfahren geltend machte, er sei ab dem
21. August 2009 von der Schweiz über Italien bis in die Türkei gereist, um
von dort in die Heimat zurückzukehren,
dass er jedoch in der Türkei von seinem Onkel gewarnt worden sei, der
Vater seiner ehemaligen Freundin lasse ihn per Haftbefehl suchen und
wolle ihn weiterhin umbringen, worauf er (der Beschwerdeführer) über
Griechenland und Frankreich wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das Bundesamt in diesem Entscheid die Vorbringen des Beschwer-
deführers über dessen angebliche Reise in die Türkei und die dort angeb-
lich erhaltene Warnung als reines Konstrukt erkannte,
dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-7846/2009 vom 24. Dezember 2009 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in der Schweiz verblieb,
bis er am 1. Dezember 2010 auch in Belgien um Asyl nachsuchte, worauf
er am 10. Januar 2011 von Belgien – in Anwendung der Bestimmungen
zum Dublin-Verfahren – in die Schweiz zurückgeführt wurde,
dass er im Nachgang dazu am 15. Januar 2013 ein drittes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er seine bereits bekannten und als
solche bereits beurteilten Gesuchsgründe abermals bekräftigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2011 auf das dritte Asylge-
such des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-895/2011 vom 14. Februar 2011 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ab dem 30. April 2012
wiederum unbekannten Aufenthalts war,
dass er am 6. Mai 2013 zum vierten Mal in der Schweiz um Asyl nach-
suchte, wobei er kurz darauf – auf Anordnung der zuständigen kantona-
len Behörde – in Haft versetzt wurde (zum Vollzug verschiedener Ersatz-
freiheitsstrafen, welche 2011 und 2012 wegen Widerhandlungen gegen
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] verhängt worden wa-
ren),
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2013 vom BFM zu den Grün-
den für sein mittlerweile viertes Asylgesuch angehört wurde,
dass er dabei vorbrachte, da ihm damals im Kanton X._______ eine er-
neute Inhaftierung wegen seines illegalen Aufenthalts gedroht habe, habe
er sich im Frühjahr 2012 zur Rückkehr in die Heimat entschlossen,
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dass er zu diesem Zweck über Mailand nach Venedig gereist sei, wo er
sich an die italienische Polizei gewandt habe, welche ihn im Anschluss
daran auf dem Seeweg nach Patras zurückgeschickt habe,
dass er sich nach seiner Ankunft in Griechenland "eine gute Zeitspanne"
in Athen aufgehalten habe, bis er sich beim irakischen Konsulat heimatli-
che Reisepapiere besorgt habe, lautend auf den Namen eines Freundes,
mit welchen er später auf dem Luftweg über Qatar nach Erbil (in den
Nordirak) zurückgekehrt sei,
dass ihm nach seiner Ankunft in Erbil 100'000 Dinar (rund 80 Franken)
ausgehändigt worden seien, worauf er zu seinen Eltern gereist sei, wel-
che wegen seiner Probleme nicht mehr im Heimatdorf bei B._______ im
Bezirk C._______ in der Provinz Dohuk lebten, sondern schon seit 2009
in der Stadt D._______ (E._______) bei F._______ in der Provinz Ninive,
dass er jedoch nur zwei Wochen bei seinen Eltern geblieben und danach
nach Erbil zurückgekehrt sei, wo er den Peshmerga beigetreten sei, zu-
mal es sich dabei um eine Arbeitsmöglichkeit gehandelt habe, für welche
auch im Fernsehen Werbung gemacht worden sei,
dass er ab Sommer 2012 in G._______ (nordöstlich von Erbil) während
sechs Monaten seine Grundausbildung als Soldat und danach während
rund drei Monaten einen Lehrgang zum Unteroffizier für die Bedienung
von schweren Raketenwerfern absolviert habe,
dass er und seine Kollegen in diesem Zusammenhang im Jahre 2013
dreimal nach Mosul geschickt worden seien, um dort Raketen aus einer
ehemaligen Kaserne von Saddam Hussein abzuholen,
dass sie zwar jeweils nachts unterwegs gewesen seien, aber dennoch
sowohl die Terroristen als auch die Amerikaner auf sie geschossen hät-
ten, wodurch drei oder vier seiner Freunde getötet worden seien,
dass er Angst bekommen habe, zumal er kein Märtyrer habe werden wol-
len, weshalb er sich erneut zur Ausreise aus dem Irak entschlossen habe,
dass er sich von den Peshmerga abgesetzt habe und zu seinem Onkel
gegangen sei, welcher in H._______ (dem Grenzort zur Türkei bei
C._______) im Transportgewerbe tätig sei,
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dass er von dort in mehreren Etappen und über eine Zeitdauer von meh-
reren Wochen auf dem Land- und Seeweg über die Türkei, Griechenland
und Italien wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. dazu im Einzel-
nen … ),
dass er nicht mehr in den Irak zurückkehren könne, da er dort getötet re-
spektive für neun bis zehn Jahre ins Gefängnis kommen würde, nachdem
er durch seine Flucht seinen militärischen Eid gebrochen habe, zumal
seine Einheit direkt … [einer bekannten Persönlichkeit] unterstellt sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine Reihe von
Fotos vorlegte, welche ihn alle vor militärischem Hintergrund und in Uni-
form zeigen, sowie verschiedene Ausweise (vgl. dazu im Einzelnen die
Akten sowie nachfolgende Erwägungen),
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2013 auch auf das vierte
Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss
gelangte, aufgrund der Akten seien keine Hinweise darauf ersichtlich,
dass seit Abschluss des Vorverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das Bundesamt dabei festhielt, aufgrund der weitgehend unsub-
stanziierten und zudem widersprüchlichen Angaben des Beschwerdefüh-
rers über seine angebliche Rückkehr in den Irak, seine militärische Ein-
heit, seine Funktion als Unteroffizier, über die behaupteten Reisen nach
Mosul und den Tod seiner Kameraden sei die geltend gemachte Deserti-
on nicht glaubhaft, woran auch die vorgelegten Beweismittel nichts änder-
ten, da diesen mangels Datierung keine Beweiskraft zukomme und die-
sen auch nichts über die angebliche Desertion zu entnehmen sei,
dass das Bundesamt den Wegweisungsvollzug in den Nordirak sodann
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 12. September
2013 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der
Anweisung an das BFM, auf sein Asylgesuch einzutreten,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersuchte, inklusive Anordnung vollzugshemmender
Massnahmen, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht,
dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchgründen festhielt und im We-
sentlichen geltend machte, entgegen dem BFM seien seit seinem letzten
Asylverfahren durchaus relevante Ereignisse eingetreten, könnte er doch
im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Desertion für neun bis
zehn Jahre inhaftiert oder gar getötet werden,
dass er dabei auf die von ihm vorgelegten Beweismittel verwies, mit wel-
chen sein Militärdienst bewiesen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter ande-
rem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es
gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als rele-
vant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, die diesbezüglichen Hinweise aber
nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Be-
tracht fällt (vgl. dazu Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2009/53 E. 4.2),
dass sich der Beschwerdeführer in seinem mittlerweile vierten Asylverfah-
ren befindet und dabei geltend macht, er sei im Nachgang zum letzten
Asylverfahren in seine Heimat zurückgekehrt, wo er nunmehr aufgrund
zwischenzeitlicher Ereignisse – wegen seiner Desertion im Jahre 2013 –
aus neuen Gründen Nachstellungen zu gewärtigen habe,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch aufgrund der Aktenlage
nicht zu überzeugen vermögen,
dass zwar aufgrund seiner Reisewegbeschreibungen durchaus Hinweise
darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer zwischen Sommer 2012
und Frühjahr 2013 für eine gewisse Zeit in seine Heimat gereist ist, von
wo er wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass jedoch der geltend gemachte Aufenthalt im Nordirak von angeblich
rund zehn Monaten Dauer (zwei Wochen in E._______ und mindestens
neun Monate in G._______) mit Sicherheit auszuschliessen ist, da sich
ein Aufenthalt von einer solchen Dauer vor dem Hintergrund der kompli-
zierten und langwierigen Reisewegetappen in den Nordirak und wieder
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zurück in die Schweiz (mit teils wochenlangen Aufenthalten unter ande-
rem in Griechenland), mit der nur einjährigen Abwesenheit aus der
Schweiz (von Ende April 2012 bis Anfang Mai 2013) nicht vereinbaren
lässt,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht zu einer nachvoll-
ziehbaren Datierung seiner Reisewegetappen in der Lage war,
dass zwar aufgrund der von ihm vorgelegten Fotos und Ausweise davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit der
nordirakischen Armee respektive den kurdischen Peshmerga angehört,
dass er jedoch auf den von ihm vorgelegten Fotos – welche eine gute
Qualität aufweisen, aber keine Datierung – sehr viel jünger ist als heute,
wobei ein Abgleich mit den aktenkundigen Empfangsstellenfotos (aus al-
len vier Asylverfahren) ohne weiteres erhellt, dass die Fotos ohne Zweifel
aus der Zeit vor seinem ersten Asylverfahren stammen,
dass sich bereits aufgrund dieser Umstände die Vorbringen über den an-
geblichen Beitritt zu den Peshmerga im Jahre 2012 und über die angebli-
che Desertion im Frühjahr 2013 als reines Konstrukt entlarven,
dass denn auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Gründe
für seine angebliche Desertion – seine Einsätze im Raum Mosul und den
Verlust von Kameraden, angeblich im Frühjahr 2013 und angeblich durch
Beschuss unter anderem von den "Amerikanern", und zwar bei Waffen-
transporten angeblich aus ehemaligen Waffenlagern von Saddam Hus-
sein – keinerlei Substanz aufweisen,
dass diese Vorbringen darüber hinaus als offenkundig haltlos zu erken-
nen sind, sind doch die letzten amerikanischen Kampfverbände schon
Ende 2011 aus dem Irak abgezogen und dürften die letzten Waffenlager
von Saddam Hussein schon vor langer Zeit geräumt worden sein, zumal
dessen Herrschaft schon vor über zehn Jahren geendet hat,
dass nach dem Gesagten den Vorbringen über eine angeblich neu ent-
standene Gefährdungssituation jegliche Grundlage entzogen ist,
dass es dem Beschwerdeführer damit auch unter Berücksichtigung redu-
zierter Beweismassanforderungen nicht gelingt, Hinweise auf eine Verfol-
gung ersichtlich zu machen, respektive Hinweise darauf, seit Abschluss
seines letzten Asylverfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet
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sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass demnach zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige
Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungs-
vollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten
Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist
(Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da weder
Anlass zur Annahme einer konkreten Verfolgungssituation besteht noch
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) ersichtlich sind,
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist, da vor-
liegend keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, zumal
es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen gesunden
Mann handelt, welcher aus dem kurdischen Nordirak stammt, wo er auch
weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (bspw. in der Person
seines Onkels), was praxisgemäss für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges spricht (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5),
dass damit offen bleiben kann, ob die Eltern des Beschwerdeführers tat-
sächlich in den Westen der irakischen Provinz Ninive umgezogen sind,
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dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Nordirak auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass es im vorliegenden Verfahren der ersuchten Anordnung vollzugs-
hemmender Massnahmen nicht bedurfte, da der Beschwerde von Geset-
zes wegen aufschiebende Wirkung zukam (Art. 42 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: