B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5105/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. August 2015 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 21. März 2010 in Spanien ein Asylge-
such eingereicht hatten, welches mit Entscheid vom 26. August 2014 ab-
gelehnt wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 20. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Befragung zur
Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ am
24. Juni 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO), zum Nichteintretensentscheid
(NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Weg-
weisung nach Spanien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin 1 hierzu ausführte, gegen die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asylverfahrens spreche prinzipiell nichts bis auf den
Umstand, dass sie keine Lust habe, dahin zurückzukehren und führte dar-
über hinaus aus was folgt (vgl. A7, S. 11),
dass sie Spanien verlassen hätten, da sich ihre älteste Tochter alleine in
Guinea aufgehalten habe und die Beschwerdeführerin Angst gehabt hätte,
ihr könnte etwas Böses widerfahren,
dass ihre Tochter und ihr Ehemann an den Folgen einer Vergewaltigung
beziehungsweise eines Überfalls, der sich bei ihnen zuhause am 21. April
2015 an eine Demonstration anschliessend ereignet habe, gestorben
seien,
dass die Beschwerdeführerin 1 am fraglichen Tag ebenfalls vergewaltigt
und der Beschwerdeführer 4 schwerwiegend verletzt worden sei,
dass er folglich einer Bluttransfusion bedurft und diese von der Beschwer-
deführerin 1 erhalten habe,
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dass sich bei ihr nach Tagen Fieber und Kopfschmerzen eingestellt hätten,
weshalb sie am 24. April 2015 einen Arzt aufgesucht habe,
dass ihr dieser Blut entnommen und nach ungefähr einer Woche eröffnet
habe, sie sei HIV-positiv,
dass sie deshalb zum Schluss gekommen sei, mit ihren Kindern das Land
zu verlassen, da sich die Krankheit vor Ort nicht behandeln lasse (vgl.
A7, S. 10),
dass sie ihr Heimatland am 11. Mai 2015 verlassen hätten und auf dem
Land- und Seeweg via Mali, Marokko und Italien in die Schweiz gereist
seien,
dass sich die Beschwerdeführerin lediglich an die Reiseetappe von Guinea
nach Mali erinnern könne, an die Reise von Mali nach Italien jedoch über
keine Erinnerungen verfüge und auch nicht wisse, wo in Italien sie ange-
kommen seien (A7, S. 9),
dass sich auch das Erinnerungsvermögen der übrigen Beschwerdeführen-
den auf die Reiseroute in Guinea beschränke (vgl. A7, S. 9),
dass die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid des SEM vom
26. Juni 2015 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen
wurden (vgl. A13),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 4 gemäss Aktenlage HIV-positiv sind
(vgl. A23 und A24),
dass das SEM die spanischen Behörden am 3. August 2015 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese dem Übernahmeer-
suchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 6. August 2015
zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. August 2015 – eröffnet am 17. Au-
gust 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung vom
10. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit auf den 20. August
2015 datierter Eingabe vom 21. August 2015 (Poststempel) Beschwerde
einreichten und dabei sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und die Schweiz sei anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylgesuch als zuständig zu erklären,
dass der Beschwerde die Kopie eines Arztzeugnisses vom 25. April 2015
der Clinique Ramadane beilag, welchem zufolge die Beschwerdeführerin
am 21. April 2015 vergewaltigt worden, ihr am 24. April 2015 Blut entnom-
men und eine HIV-Infektion festgestellt worden sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – sofern entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
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SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
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die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Spanien ein Asylge-
such eingereicht zu haben, die Zuständigkeit Spaniens aufgrund ihrer an-
geblichen Ausreise nach Guinea jedoch bestreiten,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2015
ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen im Allgemeinen und die freiwillige Ausreise aus Spanien
im Speziellen zu bezweifeln sind,
dass um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2015 zu verweisen ist,
dass hierzu zutreffend festgehalten wird, eine Ausreise auf Kosten der Be-
schwerdeführenden aus Spanien nach Guinea sei in Anbetracht der auf-
grund des negativen Asylentscheides dereinst von Spanien zu überneh-
menden Reisekosten ausgesprochen unwahrscheinlich,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines angeblichen Arzt-
zeugnisses vom 25. April 2015, welches offensichtlich den Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Guinea belegen soll, an dieser Einschätzung aus
den nachfolgenden Gründen nichts zu ändern vermag,
dass es in chronologischer Hinsicht nicht überzeugt, da es auf den 25. April
2015 datiert ist, die Beschwerdeführerin 1 aber erst ungefähr eine Woche
nach Aufsuchen des Arztes, also circa am 2. Mai 2015, die angebliche Di-
agnose erhalten haben will (vgl. A7, S. 10),
dass es auch in medizinischer Hinsicht Anlass zu Bemerkungen gibt, da
sich eine HIV-Diagnose frühestens zwei Wochen nach erfolgter Anste-
ckung stellen lässt, eine Ansteckung aufgrund der angeblichen Vergewal-
tigung im fraglichen Zeitpunkt also gar nicht nachweisbar gewesen wäre
(vgl. , besucht am
26. August 2015),
dass in Anbetracht des Französischen als Amtssprache Guineas und der
vielen Orthographie- und Grammatikfehler ("Certifica" anstatt "Certificat",
"innervation" anstatt "intervention", "au clinique" anstatt "à la clinique", "in-
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connues" anstatt "inconnus", "texte" anstatt "test" usf.) ein Arzt als Verfas-
ser desselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer-
den kann,
dass es sich beim fraglichen Arztzeugnis mit grosser Wahrscheinlichkeit
um eine Fälschung handelt,
dass sich die Beschwerdeführerin 1 wohl zu einem früheren Zeitpunkt mit
HIV angesteckt und das Virus vermutungsweise während der Schwanger-
schaft, der Geburt oder dem Stillen auf den Beschwerdeführer 4 übertra-
gen hat (vgl.
vaids/presse/mappe/mutterkind.pdf, besucht am 26. August 2015),
dass auch die kollektiven und übereinstimmenden Erinnerungslücken der
Beschwerdeführenden – gemäss der Beschwerdeführerin 1 will sich keiner
von ihnen an die Reise ausserhalb ihres Heimatlandes erinnern können –
gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen (vgl. A7, S. 9),
dass der Vorinstanz beizupflichten ist, wenn sie die Ausreise der Beschwer-
deführenden nach Guinea in Abrede stellt, und davon ausgeht, sie hätten
sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten,
dass das SEM die spanischen Behörden am 3. August 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. August
2015 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die spanischen Behörden würden sich weigern sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführenden auf ihren Gesundheitszustand beru-
fen, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Spanien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK,
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dass gemäss medizinischem Bericht vom 22. Juli 2015 des Inselspitals
Bern die Beschwerdeführenden 1 und 4 HIV-positiv sind und beim Be-
schwerdeführer 4 eine retrovirale Therapie empfohlen wird (vgl. A23 und
A24),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
offensichtlich nicht zutrifft, welche gemäss Aktenlage zwar HIV-positiv, je-
doch nicht an AIDS erkrankt sind,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt die Beschwerdeführenden ge-
halten sind, bei Bedarf in Spanien eine adäquate Behandlung in Anspruch
zu nehmen,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: