B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5106/2014/mel
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
und deren Kinder
B.________, geboren am (…),
und C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch D._______, Swiss-Exile, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 19. August 2014 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben zusammen
mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater E.______ ihren Heimatstaat
im Juli 2013 und reisten mit einem im Libanon ausgestellten Visum am 10.
April 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 14. April 2014 um Asyl nachsuch-
ten.
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Erstbefragungen vom
19. Mai 2014 und den Anhörungen vom 18. Juli 2014 zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend, christlichen Glaubens zu sein und
Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Terroristische Organisatio-
nen seien aktiv, es werde bombardiert und die Kinder könnten nicht mehr
zur Schule gehen. Unbekannte hätten das Haus durchsucht.
B.
Mit Entscheid vom 19. August 2014 – eröffnet am 20. August 2014 – ver-
neinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asyl-
gesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden an.
Gleichzeitig wurde indessen der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
bezeichnet und die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. September 2014 erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 (Postaufgabe) verzich-
tete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter
aufgefordert, bis zum 7. Oktober 2014 eine entsprechende Vollmacht ein-
zureichen, welche in der Folge fristgereicht einging.
E.
Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz am
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15. Mai 2015 eine Vernehmlassung ein, in der sie die Abweisung der Be-
schwerde beantragte.
F.
Im Rahmen des gewährten Replikrechts wurde keine Stellungnahme ein-
gereicht.
G.
Am 16. November 2015 zog der Ehemann beziehungsweise Vater der Be-
schwerdeführenden E._______, welcher seit der Einreise wegen häusli-
cher Gewalt getrennt von den Beschwerdeführenden lebte, sein Asylge-
such wegen beabsichtigter freiwilliger Ausreise zurück, worauf das SEM
mit Beschluss vom 27. November 2015 das Asylverfahren als gegen-
standslos geworden abschrieb.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise SEM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und die Be-
schwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrich-
tige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, Sy-
rien aufgrund der Bürgerkriegswirren und ihrer Folgen verlassen zu haben,
aufgrund der fehlenden erforderlichen Gezieltheit der Verfolgungsmass-
nahmen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, den Be-
schwerdeführenden sei aufgrund ihres christlichen Glaubens Asyl zu ge-
währen. Hierzu ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen fest-
zuhalten, dass es sich bei Syrien um einen laizistischen Staat handelt, in
welchem Christen nicht generell verfolgt werden. Auch der Hinweis auf Ver-
folgungen von Christen durch den sog. Islamischen Staat oder andere
dschihadistische Gruppierungen vermag daran nichts zu ändern, da die
aus F._______ in der Provinz G._______ stammenden Beschwerdeführen-
den davon nicht betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher
denn auch keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt (vgl.
Urteile des BVGer E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015, D-2373/2015 vom
30. Juli 2015 E. 6.3; E-5549/2014 vom 10. Juni 2015 E. 5.2.3 und
D-5561/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.1).
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das SEM die Asylgesuche
zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
6.
Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvoll-
zugs erübrigen sich daher.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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