B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5106/2016
mel
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge Anfang November 2012 und reiste in die Schweiz, wo er am 4. No-
vember 2012 um Asyl nachsuchte.
A.b Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er sei iranischer
Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Aserbaidschaner an und
stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Zwei Verwandte seiner
Stiefmutter, mit denen er vor der Ausreise in D._______ gelebt habe, hät-
ten einer Separatistengruppe von C._______ angehört. Bei einem Aufent-
halt (des Beschwerdeführers) in E._______ habe ihn einer dieser Ver-
wandten angerufen und mitgeteilt, dass Mitglieder der besagten Gruppie-
rung festgenommen worden seien. Zudem habe er von seinem Bruder er-
fahren, dass Geheimdienstleute seine Wohnung in D._______ durchsucht
hätten. Man unterstelle ihm regimefeindliche Aktivitäten. In Anbetracht die-
ser Sachlage habe er sich zur Flucht ins Ausland entschieden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer (…) zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 lehnte das BFM (heute SEM) das
Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Zur Begründung wurde erwogen, die angeblich vor Ort erlittene Verfol-
gung müsse für unglaubhaft erachtet werden. Die Vorinstanz verneinte
auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tä-
tigkeiten. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass sich aus
den diesbezüglichen Vorbringen nicht ableiten lasse, er habe sich in expo-
nierter Weise betätigt. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vor-
instanz für zulässig, zumutbar und möglich.
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und den Voll-
zug der Wegweisung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. Zur Begründung machte er ausschliesslich eine Verfolgung aufgrund
seiner in der Schweiz gegen seinen Heimatstaat gerichteten Tätigkeiten
geltend. Als Beweismittel reichte er (…) zu den Akten.
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Seite 3
B.b Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist an zur Leistung
eines solchen. Zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche
wurde ausgeführt, die vorinstanzliche Verfügung dürfte bezüglich Rele-
vanz der exilpolitischen Tätigkeiten zu Recht das Fehlen einer Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Sinne subjektiver Nachflucht-
gründe bei einer Rückkehr in den Iran festgestellt haben. In der Folge
wurde der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet.
B.c Mit Urteil vom 17. September 2014 wies das Gericht die Beschwer-
de vom 8. August 2014 ab. Die Beschwerdeinstanz verneinte das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten und verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf ihre Zwi-
schenverfügung vom 15. August 2014.
C.
C.a Am 17. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht
weitere Beweismittel samt Begleitschreiben ein. Es handelte sich dabei um
(…) und weitere Unterlagen. Der eine Film zeige ihn bei einem Referat,
welches er (…) gehalten habe. Der andere handle von einer Demonstration
vom (…) in F._______. Dort sei er mit einem Mikrofon beim Halten einer
Rede zu sehen. Gemäss Übersetzung eines Auszugs dieser Rede kriti-
siere er darin das iranische Regime wegen der am (…) Volk begangenen
Verbrechen. Beide Filme seien auch im Internet abrufbar.
C.b Mit Schreiben vom 22. September 2014 teilte der vormalige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, in Anbetracht des bereits abge-
schlossenen Beschwerdeverfahrens könne seine Eingabe nicht mehr be-
rücksichtigt werden, und retournierte die Unterlagen.
D.
Mit einer als "Mehrfachgesuch (zweites Asylgesuch)" bezeichneten Ein-
gabe seiner neuen Rechtsvertretung vom 9. September 2015 beantragte
der Beschwerdeführer beim SEM die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs anzuordnen. Die zuständige
kantonale Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuwei-
sen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Im Sinne von
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Seite 4
Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sei von der Erhebung von Verfahrens-
kosten und eines Kostenvorschusses abzusehen.
Zur Begründung wurde ein wiederholtes und andauerndes exilpolitisches
Engagement vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr
2013 Kontakte zu oppositionellen Gruppierungen in der Schweiz gehabt.
Auch nach Erlass des negativen Bundesverwaltungsgerichtsurteils habe er
immer wieder an Kundgebungen und Veranstaltungen solcher Organisati-
onen ([…]) auch im Rahmen von (Parallel)Anlässen des (…) teilgenom-
men. Er sei als Redner in Erscheinung getreten. Reden und Filmsequen-
zen seien im Netz abrufbar. Ausserdem führe er seit über zwei Jahren ein
eigenes (…). Hinzu kämen publizistische Aktivitäten im Internet. Sein En-
gagement habe dazu geführt, dass die Suche nach seinem Namen im In-
ternet zahlreiche Resultate erzeuge. Nicht weniger als 30 Videos seien auf
(…) veröffentlicht. Diese grosse Bekanntheit dürfte den iranischen Behör-
den nicht verborgen geblieben sein. Aufgrund der geschilderten politischen
Tätigkeit und der bereits im Iran gelebten Beziehungen zu Oppositionellen,
verbunden mit der langjährigen regimefeindlichen Haltung, welche er in der
letzten Zeit öffentlich kundgegeben habe, müsse spätestens im heutigen
Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden da-
von Kenntnis erhalten hätten. In Anbetracht der bekannten, durch verschie-
dene Quellen belegten Überwachung von Oppositionellen im Ausland
durch die auch im Netz operierenden Sicherheitskräfte erfülle er wegen
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da sich sein anti-
iranisches Profil klar akzentuiert habe und sich nicht in blossen Massen-
protesten zeige. Als weitere Risikofaktoren bei der Rückkehr kämen seine
illegal erfolgte Ausreise sowie die prekäre Menschenrechtssituation vor Ort
hinzu. Die einschränkende Wirkung des Vorbehalts im Sinne von Art. 3
Abs. 4 AsylG bei der Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe werde
durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention wieder re-
lativiert. Entsprechend sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken-
nen.
Für Einzelheiten der eingereichten Beweismittel 2 bis 14 zur Untermaue-
rung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements kann auf die Ak-
ten verwiesen werden (vgl. auch die Auflistung gemäss vorinstanzlichem
Beweismittelumschlag B 1).
E.
Am 16. September 2015 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugs-
stopp an.
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Seite 5
F.
Am 16. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ohne teil-
nehmende Hilfswerksvertretung angehört. Er machte geltend, ungefähr ein
Jahr nach der Einreise in die Schweiz mit exilpolitischen Aktivitäten begon-
nen zu haben. Er sei insbesondere für die Organisation „(…)“ als deren
Mitglied tätig. Er agiere im Sinne seiner Gruppierung vor allem auch in den
sozialen Medien und unterstütze weitere regimekritische Organisationen.
G.
Mit Eingabe vom 26. April 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, an
einem UNO-Anlass teilgenommen zu haben. Als Mitglied einer Organisa-
tion ([…]) habe er eine Rede gehalten. Dabei habe er auf die Missachtung
der Rechte einer Minderheit hingewiesen. Die Rede habe er in englischer
Sprache gehalten. Sie sei auf dem (…) der UNO übertragen worden und
auch auf (…) abrufbar. Ferner habe er sich an einer Veranstaltung der (…)
beteiligt. Auch dort habe er eine Rede gehalten und sich später an einem
erneuten Anlass der Bewegung eingefunden. Der Eingabe lagen Beweis-
mittel für das Vorgebrachte bei (vgl. die Auflistung gemäss vorinstanzli-
chem Beweismittelumschlag B 1).
H.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 – eröffnet am 22. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Die Vorinstanz erwog, das exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh-
rers sei bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden. Beide In-
stanzen hätten festgehalten, es lägen keine hinreichenden Gründe zur An-
nahme vor, dieses Engagement könnte eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung vor Ort bewirken. Anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober
2015 habe er wiederholt, was bereits im ersten Verfahren geltend gemacht
worden sei, und jedenfalls erneut nicht den Eindruck eines herausragen-
den Engagements vermitteln können. Den Akten könnten nach wie vor
keine Hinweise entnommen werden, wonach die iranischen Behörden
Kenntnis von seinem Engagement erlangt und entsprechende Massnah-
men eingeleitet hätten. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils müsse nicht
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden ein Interesse
hätten, gegen ihn vorzugehen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertig-
ten keine andere Einschätzung.
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Seite 6
Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das SEM für zulässig,
zumutbar und möglich.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. August 2016 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht.
Zur Begründung legte der Beschwerdeführer erneut dar, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz habe er mittlerweile ein Oppositionsprofil, welches
den iranischen Behörden bekannt und als Gefährdung erkannt worden sein
dürfte. Auch in der letzten Zeit habe er sein Engagement fortgesetzt. So
habe er im Juni 2016 in G._______ an einer Demonstration mitgewirkt und
sei als Verantwortlicher für die Einhaltung der Auflagen der Stadt in Er-
scheinung getreten. Ausserdem habe er sein (…) weitergeführt und – nicht
nur dort, sondern auch in Zeitschriften und auf anderen Webseiten – immer
wieder regimekritische Artikel platziert. Auf seine Artikel hin seien teilweise
heftige negative Reaktionen erfolgt. In Anbetracht seiner markanten und
langjährigen Aktivitäten verkenne das SEM, dass nun nicht mehr dieselbe
Situation wie im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu beurteilen sei. Er
betätige sich nicht bloss als einfaches Mitglied in einer politischen Vereini-
gung, sondern sei mitunter auch verantwortlich für die Organisation von
Kundgebungen. Indem er sich unter anderem für eine ethnische Minder-
heit, welcher er selber angehöre, einsetze, sei er zudem leicht zu identifi-
zieren. Durch die Äusserungen gegen das iranische Regime – sei es im
Internet (eigenes (…) und Artikel in anderen Gefässen) oder an UN-Sidee-
vents – habe er sein Profil wiederholt unter Beweis gestellt. Es könne nicht
mehr davon ausgegangen werden, dass er von den iranischen Sicherheits-
kräften als politisches Leichtgewicht taxiert werde. Erschwerend komme
hinzu, dass er den Iran illegal verlassen habe. Nach dem Gesagten erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft. Der Eingabe lagen neue Beweismittel für das
Vorgebrachte bei (vgl. die Auflistung gemäss S. 8 der Rechtsschrift).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 verzichtete das Gericht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne
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Seite 7
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
wurde abgewiesen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 6. September 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 7. September 2016 zur Kenntnis gebracht.
L.
Am 20. September 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht
Übersetzungen der von ihm im Internet platzierten Artikel. Ferner machte
er die Mitgliedschaft in einer weiteren iranischen Exilgruppierung geltend.
In deren Zeitschrift, welche auch online verfügbar sei, publiziere er wieder-
holt Artikel. Der Eingabe lagen entsprechende Beweismittel sowie eine
Kostennote bei.
M.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer Anga-
ben zum fortgesetzten exilpolitischen Engagement. Er habe für eine Men-
schenrechtsorganisation an einer UNO-Veranstaltung teilgenommen und
sei nach wie vor publizistisch tätig gewesen. Auf seiner (…) und in anderen
Internetgefässen habe er wiederum kritische Artikel veröffentlicht. Im (…)
2016 habe er als Vertreter einer Exilvereinigung an eine UN-Sitzung teilge-
nommen. Den Sitzungsteilnehmern und (…) habe er ein achtseitiges State-
ment seiner Vereinigung überreicht. In zwei Workshops habe er Aspekte
(…) vertieft. Davon zeugten Videos, welche auf (…) abrufbar seien. Der
Eingabe lagen Beweismittel bei (vgl. die Auflistung gemäss S. 1 f. der Ein-
gabe).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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Seite 8
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde bezüglich Asyl und
Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgeschlossen. Im vorliegenden Ver-
fahren wurde die Verweigerung des Asyls nicht angefochten. Prozessge-
genstand sind demnach die Fragen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob der Weg-
weisungsvollzug zurecht angeordnet wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 9
4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG und Bundesverwaltungs-
gerichtsurteil E-4192/2013 vom 5. Februar 2014 E. 5.2).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die iranischen Behörden im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG gesetzt hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten
Umständen (vgl. den obenstehend erwähnten Art. 3 Abs. 4 AsylG) als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28
E. 7.1).
5.3 Mit Urteil vom 17. September 2014 verneinte das Bundesverwaltungs-
gericht beim Beschwerdeführer eine Gefährdung wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe. Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen
Aktivitäten in der Schweiz könne insofern mit denjenigen einer Vielzahl sei-
ner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politi-
sche Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebe.
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Seite 10
Im aktuellen Zeitpunkt und mithin mehr als zwei Jahre später ist aber doch
eine deutliche Schärfung seines politischen Profils erkennbar. So hat er bei
verschiedenen exiliranischen Organisationen Funktionen inne, die – auch
wenn sie wohl nach wie vor nicht als herausragend bezeichnet werden
können – mit einer zunehmenden Exponierung verbunden waren und sind.
Einleitend ist festzuhalten, dass er der ethnischen Minderheit der Aserbaid-
schaner angehört, deren Situation vor Ort als teilweise prekär beschrieben
wird (vgl. Amnesty International Report 2015/16 S. 190 ff.). Hinzu kommt,
dass kürzlich türkisch-aserbaidschanische Parlamentsabgeordnete (…)
gebildet haben sollen. Auch wenn darin allenfalls ein erster Schritt im Hin-
blick auf die Realisierung von Schutzrechten der Aserbaidschaner im Land
erblickt werden könnte, ist dieses Unterfangen als mutig zu bezeichnen, da
die iranische Führung in der Regel danach trachtet, die ethnische Diversität
im Land auf dem politischen Feld möglichst zu eliminieren (…). Vor diesem
Hintergrund ist offensichtlich, dass die iranischen Sicherheitskräfte ein In-
teresse haben, oppositionelle Aserbaidschaner auch im Exil genau zu
überwachen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer wiederholt an UN-events aufgetreten ist. Mit Eingabe
vom 26. April 2016 machte er geltend, erneut an einem solchen Anlass
teilgenommen zu haben. Als Mitglied der Organisation «(…)») habe er eine
Rede gehalten. Dabei habe er auf die Missachtung der Rechte der Minder-
heit hingewiesen. Die Rede habe er in englischer Sprache gehalten. Sie
sei auf dem (…) der UNO übertragen worden und auch auf (…) abrufbar.
Auch im (…) 2016 habe er als Vertreter einer Exilvereinigung an eine UN-
Sitzung teilgenommen. Den Sitzungsteilnehmern und (…) habe er ein acht-
seitiges Statement seiner Vereinigung überreicht. In zwei Workshops habe
er Aspekte (…) vertieft. Davon zeugten Videos, welche auf (…) abrufbar
seien.
Das Gericht hat keinen Anlass, am geltend gemachten exilpolitischen En-
gagement zu zweifeln. Zusammen mit dem publizistischen Engagement im
Netz verbunden mit der namentlichen Erwähnung in verschiedenen sol-
chen Gefässen und der filmischen Aufnahmen ist eine Identifizierung nun-
mehr wahrscheinlich. Er dürfte angesichts einer gewissen Prominenz sei-
nes Wirkens im Umfeld der UNO verbunden mit der erwähnten häufigen
Präsenz im Netz sowie der Vielzahl der von ihm unterstützten Organisati-
onen das Interesse des iranischen Regimes geweckt haben, zumal er ja
überdies auch als behördliche Ansprechperson bei einer Veranstaltung in
G._______ mitwirkte. Abgesehen von der erwähnten Schärfung seines po-
litischen Profils fällt des Weiteren ins Gewicht, dass er sich seit mehr als
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Seite 11
vier Jahren in der Schweiz aufhält und sich an sehr vielen regimefeindli-
chen Kundgebungen verbunden wie erwähnt mit entsprechenden Aufnah-
men im Internet beteiligt hat. Insgesamt weist er aktuell ein politisches Pro-
fil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne ei-
ner Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber als
Angehöriger einer Minderheit, die Diskriminierung und Unterdrückung aus-
gesetzt ist, durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben
dürfte. Er vermittelt demnach das Bild einer kommunikationsprofilierten
Person mit klar definierten Vorstellungen und einem Agitationspotential,
welches in den Augen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und
systemuntergrabend aufgefasst werden kann. Als blosser Mitläufer in der
Masse der Unzufriedenen kann er nicht mehr bezeichnet werden. Aus dem
Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren Informationen zur
Menschenrechtslage im Iran, dass er berechtigterweise befürchten muss,
bei einer Rückkehr ins Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten straf-
rechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausge-
setzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es kann
mithin davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und die Beweis-
mittel näher einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
D-5106/2016
Seite 12
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran
erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen
Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3
EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im
Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
8.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Insofern als ihm in
der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl verweigert und die
Wegweisung angeordnet wird, ist dies zu bestätigen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
D-5106/2016
Seite 13
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der am
20. September 2016 eingereichten Kostennote aufgeführte Aufwand von
Fr. 1801.– erscheint angemessen, wobei am 1. Dezember 2016 noch eine
weitere Eingabe übermittelt wurde. Dem Beschwerdeführer ist daher zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.–
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5106/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung werden auf-
gehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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