B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5106/2017
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder (vgl. für das vierte Kind
E._______ [nachfolgend E._______] […]) verliessen eigenen Angaben zu-
folge ihren Heimatstaat Syrien im August 2015 und reisten unter anderem
über die Türkei, Griechenland, Ungarn und Österreich am 21. August 2015
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Be-
schwerdeführerin wurde am 31. August 2015 summarisch befragt und am
11. Oktober 2016 eingehend angehört. Am 3. Juli 2017 fand eine ergän-
zende Anhörung statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
im Jahr 2012 sei ihr Mann für rund drei Monate inhaftiert worden, da er in
den Reservedienst hätte einrücken sollen. Als ihr Mann nach der Inhaft-
nahme wieder nach Hause zurückgekehrt sei, habe er sich von ihr geschie-
den und sei aus Syrien ausgereist. Wenig später seien Leute vom Nach-
richtendienst zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann ge-
sucht. Da sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie den ältesten Sohn
an seiner Stelle mitnehmen wollen. Sie habe sich gewehrt und geschrien,
sei aber zu Boden geschubst worden. Dabei habe sie das Bewusstsein
verloren. Sie hätten E._______ im Haus gefunden und mitgenommen. Er
sei inhaftiert worden, wobei er auch gefoltert worden sei. Ihr Schwager
habe ihn dann freikaufen können. Die Behörden hätten ihn aber noch ein
zweites Mal geholt, wobei ihm dieses Mal die Nase gebrochen und er an
der Hand verbrannt worden sei. Wiederum habe der Schwager ihn freikau-
fen können. Nachdem der Sohn das zweite Mal aus der Haft entlassen
worden sei, sei ihr Haus in Brand gesetzt worden, als sie gerade bei ihren
Eltern gewesen seien. Daraufhin seien sie nach F._______ gezogen und
hätten sich für die Ausreise aus Syrien die Pässe verlängern lassen. Nach
rund zwei Jahren seien sie aufgrund der Kämpfe nach G._______ in die
Nähe der türkischen Grenze gegangen. Dort hätten sie sich rund ein Jahr
aufgehalten, bevor sie das Land definitiv hätten verlassen können.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre sy-
rischen Pässe zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 zeigte die Rechtsvertreterin ihr Mandat
an und erbat um prioritäre Ansetzung der Anhörung. Zudem machte sie auf
die schwierige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerenden auf-
merksam.
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Seite 3
C.
Am 27. Januar 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass
kein bestimmter Termin für die Anhörung angegeben werden könne.
D.
Mit Eingabe vom 23. August 2016 (Eingang SEM) reichten die Beschwer-
deführenden ein ärztliches Zeugnis der (…), die Beschwerdeführerin be-
treffend, zu den Akten, welches ihr eine komplexe posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS) attestierte.
E.
Die Schreiben der (…) vom 10. Oktober 2016 sowie vom 26. Juni 2016
bestätigten die Diagnose komplexe PTBS der Beschwerdeführerin sowie
die zweimal wöchentlich stattfindende Behandlung in der Tagesklinik.
F.
Zwei Lehrerinnen der (…), bestätigten in ihrem Schreiben vom (…) 2017
die Integrationsbemühungen C._______ und beschrieben ihn als freundli-
chen, höflichen, respektvollen, motivierten und interessierten Schüler, des-
sen Fähigkeiten sich in den letzten Monaten erheblich verbessert hätten.
G.
Mit Verfügung (gemeinsam mit dem Sohn E._______) vom 10. August
2017 – eröffnet am 11. August 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab, ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
H.
Der Beschwerdeführer (C._______) wurde mehrfach wegen Diebstahls
nach Art. 139 StGB und unrechtmässiger Aneignung nach Art. 137 StGB
begangen zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 30. Juli 2017 angezeigt.
I.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 11. September 2017
gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht ersuchten sie um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner beantragten sie, das Beschwerdeverfahren sei mit dem hängigen
Beschwerdeverfahren des vormaligen Ehemannes und Vaters H._______
(nachfolgend H._______) ([…]) zu vereinigen und für den Sohn respektive
Bruder E._______ sei ein individuell redigiertes Urteil zu verfassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Schreiben der (…) vom 10. Au-
gust 2016 und vom 10. Oktober 2016 sowie die Bestätigung der Mittello-
sigkeit bezüglich ihrer Person als auch bezüglich H._______ zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, ordnete
Frau lic. iur. Monique Bremi, I._______, als amtliche Rechtsbeiständin bei
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen.
K.
Das SEM reichte am 21. September 2017 seine Vernehmlassung zu den
Akten, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung festhielt und darauf verwies. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 25. September 2017 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
L.
Das Beschwerdeverfahren H._______ sowie E._______, zu welchen ein
enger persönlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, werden (…)
ebenfalls entschieden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in
Sachen (…) [H._______], (…) [E._______]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Wie in den Beschwerden beantragt, erweist es sich vorliegend auf-
grund der familiären Konstellation als sachlich angemessen, das Be-
schwerdeverfahren der Beschwerdeführenden und dasjenige E._______
entgegen der Vorgehensweise bei der Vorinstanz, bei welcher das Verfah-
ren der Familie unter derselben Verfahrensnummer (N […]) geführt wurde,
formell zu trennen. Das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfah-
ren E._______ mit der Verfahrensnummer (…) sowie dasjenige H._______
([…]) werden koordiniert behandelt ([…]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde um die Durch-
führung einer persönlichen Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zwar kann die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter im Be-
schwerdeverfahren ein Parteiverhör anordnen (vgl. Art. 39 Abs. 2 VGG).
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Es ist indessen nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz, den Sachverhalt von Grund auf und erstmals zu erstel-
len. So ist das Gericht mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig
(Art. 31 VGG). Das Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich schriftlich ge-
führt und der Entscheid kommt in der Regel auf dem Weg der Aktenzirku-
lation zustande (Art. 41 Abs. 1 VGG). Vorliegend ist der Sachverhalt als
genügend erstellt zu erachten, zumal sich die Beschwerdeführenden auch
in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene äussern und Beweismittel einrei-
chen konnten, weshalb das Gericht – auch unter Berücksichtigung des Ver-
fahrensausgangs – keine Veranlassung sieht, eine Parteianhörung nach
Art. 39 Abs. 2 VGG durchzuführen. Das entsprechende Begehren der Be-
schwerdeführenden wird abgewiesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, es sei aus aussagepsychologischer Sicht festzuhalten,
dass neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen lang-
fristig gut im Gedächtnis behalten würden, weshalb davon auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin sehr ausführlich über die Festnahme des
Sohnes hätte berichten können. Auch der Umstand, dass bereits fünf Jahre
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vergangen seien, ändere daran nichts, dass zum Kerngeschehen ausführ-
liche Angaben gemacht werden könnten. Diesen Anforderungen würden
die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht genügen. Die Angaben
seien auch in der Zweitanhörung sehr oberflächlich und substanzlos ge-
blieben. Trotz entsprechender Hinweise habe sie über die allgemeine Lage
in Syrien erzählt, anstatt von der Festnahmesituation. Bei der Zweitanhö-
rung hätten kaum neue Informationen gewonnen werden können. Hätten
die Ereignisse wie geschildert stattgefunden, dann wäre zu erwarten ge-
wesen, dass weitere Details geschildert worden wären. Ferner sei hinzu-
zufügen, dass sich Angaben von Flüchtlingen zu einem traumatischen Er-
eignis in ihrer Konstanz nicht von Angaben zu nicht traumatischen Ereig-
nissen unterscheiden würden. Darüber hinaus habe der Umstand, wonach
H._______ nicht in den Militärdienst eingerückt sei, in den zwei Jahren in
F._______ zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen geführt. Sie hätten
die Stadt nur verlassen, da es zu Kämpfen zwischen der Freien Syrischen
Armee (FSA) und der syrischen Armee gekommen sei. Auch in G._______
seien sie noch ein Jahr geblieben, wobei sie wiederum die schwierigen all-
gemeinen Umstände zur Flucht getrieben hätten. Insgesamt sei deshalb
festzustellen, dass der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwi-
schen den angeblichen Verhaftungen und dem Verlassen des Heimatlan-
des fehle. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Flüchtlingseigen-
schaft nicht aufgrund der Ausreise wegen der Bürgerkriegssituation bejaht
werden könne, da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehle. Diese Vor-
bringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhalten und die Asylgesuche seien abzulehnen.
5.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden – neben einer
Darstellung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentli-
chen vor, sie (die Beschwerdeführerin) sei stark traumatisiert und befinde
sich in psychiatrischer und psychologischer Behandlung. Ihr schwieriger
Gesundheitszustand sei bei der Zweitanhörung auch von der Hilfswerks-
vertretung festgestellt und festgehalten worden. Sie habe aber trotzdem
relativ genau erklären können, wie die Verhaftung abgelaufen sei. Der An-
sicht, dass die Angaben oberflächlich und substanzlos seien, sei entschie-
den zu widersprechen. Sie habe konkret, detailliert und mit vielen Reali-
tätskennzeichen geantwortet. Ihre spezifische Situation – auch hinsichtlich
der komplexen PTBS – sei vom SEM in der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht
berücksichtigt worden. Zudem würden die Schilderungen der Verfolgung in
allen drei Befragungen sowie mit den Schilderungen ihres Sohnes über-
einstimmen. Zudem habe sie ihrer Rechtsvertreterin jeweils unter Tränen
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von der Verhaftung erzählt. Die Aussagen des SEM, wonach sich Aussa-
gen von Traumaopfern nicht von anderen unterscheiden würden, würden
in deutlichem Widerspruch zu anderen Untersuchungen der Psychiatrie
und Würdigungen in der Rechtsprechung stehen. So sei unter anderem
auch Vermeidung ein typisches Verhalten bei PTBS, wobei dies nicht mit
Vergessen gleichzusetzen sei. Im Istanbul-Protokoll der Vereinten Natio-
nen (Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von
Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Be-
handlung oder Strafe) sei unter anderem festgehalten worden, dass die
psychischen Folgen der Folter im Kontext der persönlichen Sinngebung,
der Persönlichkeitsentwicklung und von sozialen, politischen und kulturel-
len Umständen zu sehen sei. Nicht alle Formen von Folter hätten die glei-
chen Auswirkungen auf alle Personen, wobei Vermeidung ein Symptom
darstellen könne. Insgesamt seien ihre Aussagen als glaubhaft zu qualifi-
zieren. Weiter sei die von ihnen gewählte innerstaatliche Fluchtalternative
nicht zumutbar. Sie hätten auch direkt nach den Verhaftungen und der
Brandstiftung fliehen wollen und deshalb auch die Pässe verlängert. Es
hätten aber die finanziellen Mittel zur Ausreise gefehlt. Insgesamt müsse
bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Verfolgungen und Gefähr-
dungsfaktoren sowie im Lichte des syrischen Länder- und Kriegskontextes
der Schluss gezogen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt wären, welche als asylrelevant zu qualifizieren
seien. Insbesondere sei der Krieg in Syrien auch für die Kinder eine
enorme Belastung und Bedrohung, weshalb das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) auch festhalte, dass
Kinder eine Risikogruppe darstellen würden. Weiter erfülle sie auch als
Frau ohne Schutz durch Männer sowie als Familienangehörige, welche ge-
fährdeten Menschen nahestehen würden, ein Gefährdungsprofil des UN-
HCR. Sie erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl
zu gewähren.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
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lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hin-
weisen).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwer-
deführerin bezüglich der zweimaligen Inhaftnahme ihres Sohnes an Stelle
H._______ als überwiegend glaubhaft. Dabei sind insbesondere die le-
bensnahe, detaillierte, substantiierte und somit als glaubhaft erachteten
Asylvorbringen E._______ zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer […]),
welcher die asylrelevanten Behelligungen in direkter Weise zu erdulden
hatte und dessen Vorbringen somit auch für dieses Verfahren und die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen von grosser Bedeutung
sind. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin selber ist anzumer-
ken, dass ihre Schilderungen insgesamt als eher kurz und oberflächlich zu
beschreiben sind. Indessen zieht sich diese Art und Weise zu antworten
über die Dauer aller drei Befragungen durch, weshalb diese Antwortart als
ihr persönlicher Erzählstil zu erachten und somit nicht per se negativ in der
Glaubhaftigkeitsprüfung auszulegen ist. Als sie jedoch in der Zweitanhö-
rung direkt nach den beiden Verhaftungssituationen gefragt wurde, ver-
mochte sie die Situation mit Realkennzeichen, sehr bildlich und unter Ein-
bezug der direkten Rede zu schildern, was ein Gefühl von tatsächlich Er-
lebten zu vermitteln vermochte (act. SEM A36/17 F14 ff.). Zudem sind in
einem Quervergleich mit den Aussagen E._______ keine wesentlichen Wi-
dersprüche zu erkennen. Bei der vorliegenden Beurteilung ist ferner auch
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Auch
wenn gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Diag-
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nose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Miss-
handlung bildet, ist sie aber in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnis-
sen oder Ereignissen als Indiz zu werten, welches bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen ist (BVGE 2015/11 E. 7.2). So wurde in
den eingereichten ärztlichen Berichten darauf aufmerksam gemacht, dass
bei der Beschwerdeführerin bei Belastung schnell Zeichen von Übererre-
gung auftreten würden und sie unter Konzentrations- und Gedächtnisprob-
lemen leide, was mit ihrer Schilderungsart der Asylvorbringen in den Be-
fragungen übereinstimmt.
6.3 Insgesamt geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
E._______ im Jahr 2012 aufgrund des Fernbleibens H._______ vom Mili-
tärdienst zweimalig in Haft genommen und dabei misshandelt wurde. Da-
bei wurde in beiden Fällen die Wohnung von Sicherheitsbeamten gestürmt
und E._______ unter vehementem Protest der Beschwerdeführerin mitge-
nommen.
7.
7.1 Angesichts der glaubhaft gemachten Vorbringen ist somit eine Re-
flexverfolgung zu prüfen, da nicht ursprünglich die Beschwerdeführenden,
sondern H._______ das Ziel der Verfolgung ist.
7.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Per-
sonen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die ver-
folgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des
Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer
Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlich-
keit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Be-
hörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person
in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Dass sowohl
die syrischen Behörden als auch die übrigen Konfliktparteien die Strategie
der Reflexverfolgung anwenden, ist bekannt.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum
Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
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Seite 11
wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staat-
lichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie-
rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof-
fen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
7.4
7.4.1 In diversen Berichten wird sodann auch das von den Beschwerde-
führenden beschriebene Vorgehen der syrischen Behörden bestätigt, wo-
nach die Behörden die Familie der Person, welche sich weigert, in den Mi-
litärdienst einzurücken, besucht, um sie zum Verbleib der gesuchten Per-
son zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck
gesetzt. Weiter ist bekannt, dass auch Familienmitglieder für mehrere Mo-
nate verhaftet werden können, um so die gesuchte Person unter Druck zu
setzen (vgl. neben vielen Human Rights Watch (HRW), "By All Means Ne-
cessary!" – Individual and Command Responsibility for Crimes against Hu-
manity in Syria, 12.2011, /sites/default/files/reports/sy-
ria1211webwcover_0.pdf; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR),
Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UN-
HCR’s Country Guidance on Syria: “Illegal Exit” from Syria and Related
Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-See-
kers from Syria, 02.2017, /docid/58da824d4. html, alle
abgerufen am 01.06.2018).
7.4.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) wurde festgestellt,
dass bereits aufgrund der gezielten zweimaligen Inhaftnahme und Miss-
handlung beziehungsweise Folter E._______ durch die syrischen Sicher-
heitskräfte und somit unter Berücksichtigung der Quellenlage davon aus-
zugehen ist, dass E._______ asylrechtlich relevante ernsthafte Nachteile
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Seite 12
und somit eine Reflexverfolgung zu gewärtigen hatte. Die Beschwerdefüh-
rerin hatte die Mitnahme ihres ältesten Sohnes zweimalig mitanzusehen,
wobei die syrischen Sicherheitskräfte auch bezweckten, durch die Unter-
drucksetzung der Beschwerdeführerin das Einrücken H._______ zu er-
zwingen. Auch nach der zweiten Rückkehr E._______ musste die Be-
schwerdeführerin damit rechnen, dass die Behörden zurückkehren und ih-
ren Sohn mitnehmen würden. Diese Situation ist somit als asylrelevanter
ernsthafter Nachteil im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
7.5 Trotz der langen innerstaatlichen Flucht der Beschwerdeführenden ist
auch zum heutigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund
der Wehrdienstverweigerung des Vaters respektive vormaligen Eheman-
nes von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG auszugehen, da die staatlichen Sicherheitskräfte nach wie vor
nach Wehrdienstverweigerern sowie deren Familienmitgliedern suchen
und diese zur Rechenschaft ziehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit
eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen
syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist
folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und
ihr Asyl zu gewähren ist.
8.
Die Kinder B._______, C._______ und D._______ sind gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie
in die Flüchtlingseigenschaft H._______ (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts […]) einzubeziehen.
9.
9.1 Die Anzeigen gegen C._______ wegen Diebstahls nach Art. 139 StGB
sowie wegen unrechtmässiger Aneignung nach Art. 137 StGB stellen kei-
nen Grund für die Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG dar, zumal es sich
bei den Delikten nicht um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB
handelt und die Qualifizierung als asylunwürdig nicht verhältnismässig
wäre (vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3 m.w.H.).
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Seite 13
9.2 Bei den übrigen Beschwerdeführenden besteht aufgrund der Aktenlage
kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
AsylG.
10.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern
1–3 der Verfügung des SEM vom 10. August 2017 sind aufzuheben und
das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) sowie unter Berücksichtigung des koordinierten und weitgehend
parallel geführten Beschwerdeverfahrens (…) ist den Beschwer-
deführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5106/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des
SEM vom 10. August 2017 werden in Bezug auf die Beschwerdeführenden
aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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