B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5106/2018
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 H._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug
(Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2016 bei der (Nennung
Behörde) erstmals um Asyl in der Schweiz nach.
A.b Zur Begründung führte er dabei an, in den Jahren (...) bis (...) für eine
(Nennung Tätigkeit) gearbeitet zu haben, wobei er von seinem Vorgesetz-
ten jeweils mit verschiedenen (Nennung Aufträge) betraut worden sei. Er
habe nicht gewusst, dass es sich bei diesen (Nennung Aufträge) um (Nen-
nung Vorgänge) gehandelt habe. Sein Vorgesetzter sei deswegen inhaftiert
worden, wobei man ihn (den Beschwerdeführer) zur Sache befragt habe.
Dabei habe er angegeben, lediglich den Anweisungen seines Vorgesetzten
gefolgt zu sein, weshalb er keine weiteren Angaben machen könne. Nach
einer Anstellung bei einer (Nennung Firma) habe er im Jahr (...) begonnen,
für eine Privatperson – bei dieser habe es sich um den (Nennung Verwand-
ter) seines Vorgesetzten in der (Nennung Betrieb) gehandelt – zu arbeiten,
wobei er mit Botengängen und Besorgungen für den Haushalt betraut wor-
den sei. So habe er bei seinen Botengängen jeweils einen Gegenstand an
einem bestimmten Ort einer Person übergeben müssen. Die Übergaben
seien ohne weitere Kommunikation erfolgt. Dabei habe es sich beispiels-
weise um (Nennung Gegenstände) gehandelt. Von einem Dritten sei er ge-
warnt und darauf hingewiesen worden, dass die Übergaben jeweils vor ei-
ner Überwachungskamera stattgefunden hätten. Diese Aussage habe ihn
misstrauisch gemacht. (Nennung Zeitpunkt) sei er erneut darauf hingewie-
sen worden, dass die Übergaben stets von Überwachungskameras festge-
halten würden, und zwar mit dem Zweck, ihm später die Schuld dafür in die
Schuhe schieben zu können. Nachdem er seinen Vorgesetzten darauf an-
gesprochen gehabt habe, habe man Leute auf ihn angesetzt und ihn über-
wacht. Das habe er damals aber nicht so ernst genommen. Einer der Män-
ner, dem er die Gegenstände überbracht habe, habe ihn gedrängt, einen
Mietvertrag für eine Wohnung zu unterzeichnen. Während seiner Ferien-
reise nach B._______ sei er von seinem Mitbewohner darüber in Kenntnis
gesetzt worden, dass unbekannte Dritte seine Wohnung betreten, alles
durchwühlt und nach ihm sowie seinen Eltern gefragt hätten. Weil er nicht
zum vereinbarten Termin aus seinen Ferien zurückgekehrt sei, habe ihm
sein Vorgesetzter gedroht, eine Anzeige gegen ihn einzureichen und die
von ihm erledigten Arbeiten gegen ihn zu verwenden. Auf Anraten eines
Freundes sei er zur Kirche gegangen, um über seine Probleme zu spre-
chen. Vor allem die Worte über die Vergebung hätten sein Herz berührt und
bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Nachdem er B._______
D-5106/2018
Seite 3
nach (Nennung Zeitpunkt) Richtung C._______ verlassen gehabt habe,
habe er dort während (Nennung Dauer) jeweils drei Mal pro Woche den
religiösen Unterricht der (Nennung Kirche) besucht. Schliesslich habe er
den Entschluss zur Konversion gefasst und sich taufen lassen.
A.c Mit Verfügung vom 31. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
D._______ sowie den Vollzug an. Zur Begründung gab die Vorinstanz im
Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe seine Motivation zur Zusam-
menarbeit mit einer Privatperson unter den vorgebrachten ungewöhnlichen
Umständen nicht überzeugend dargelegt. Er habe zudem die Situationen,
die er anscheinend erlebt habe, nicht substanziiert und erlebnisbasiert wie-
dergeben können. Es sei nicht klar, warum es die einzelnen Akteure auf
ihn hätten absehen sollen. Seine Aussagen zu den angeblichen Verfolgern
beruhten auf Mutmassungen und Spekulationen. Eine Konversion zum
Christentum aus innerer Überzeugung könne nicht geglaubt werden, da er
eine diesbezügliche Motivation nicht einleuchtend habe darlegen können,
zumal er nie ein Interesse für Religion gehabt habe. Deshalb hätten die
eingereichte Taufurkunde und der Videofilm seiner Taufe keinen Beweis-
wert. Es geben keine Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in den
Iran den christlichen Glauben ausleben und deswegen staatlichen Repres-
sionen ausgesetzt würde.
A.d Mit Urteil D-5393/2016 vom 20. September 2016 wies das Bundesver-
waltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 7. September 2016 ab, soweit darauf eingetreten
wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die in der Be-
schwerdeschrift aufgestellten rudimentären Behauptungen zum Sachver-
halt seien mangels Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumen-
tation, insbesondere den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen,
nicht geeignet, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als unzu-
treffend erscheinen zu lassen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers
sei ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern er im Zusammenhang mit seinen
Tätigkeiten für eine Privatperson aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ver-
folgt worden sein soll oder eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Zu-
dem habe die Vorinstanz die angebliche Konversion zum Christentum zu
Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die erstmals auf Beschwerdeebene ge-
nannte Bedrohungslage aufgrund seiner Konvertierung sei deshalb als
nachgeschoben zu werten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sein heimatli-
ches Umfeld von der geltend gemachten Konversion in G._______ erfah-
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ren habe. Angesichts seiner sehr rudimentären Kenntnisse des Christen-
tums sei auch nicht davon auszugehen, er werde im Iran missionarisch
tätig werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.2).
B.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 (Eingang SEM: 30. Januar 2019) stellte
der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz schriftlich ein neues Asylgesuch,
welches er damit begründete, dass er bereits auf dem Fluchtweg aus reiner
Überzeugung und tiefer religiöser Erkenntnis zum Christentum konvertiert
sei und sich in C._______ habe taufen lassen. Seit seiner Ankunft in der
Schweiz lebe er offen und in enger Gemeinschaft mit anderen Christen
seinen Glauben und missioniere friedlich. Er sei aktives Mitglied der
E._______ und habe – bis zu einer gegen ihn verfügten Eingrenzung – an
diversen Orten im Kanton D._______ den Sonntagsgottesdienst besucht.
Da er die Eingrenzung missachtet habe, sei er vom (...) bis (...) in Haft ge-
wesen. Weiter beteilige er sich innerhalb der E._______ an vielen Projek-
ten und sei in der dortigen Gemeinschaft der Christen gut integriert. Er
habe alle Module der Bibelschule in der E._______ absolviert und eine
Schlussprüfung abgelegt. Zudem sei er (Nennung Funktion) der F._______
der E._______, wo er auch einen (Nennung Kurs) leite. Sodann bringe er
stetig andere Asylsuchende – so insbesondere (...) – die ebenfalls Inte-
resse am christlichen Glauben hätten, in den Bibelunterricht oder den Got-
tesdienst sowie zu anderen Veranstaltungen der E._______. Seit (...) sei
er bei der (Nennung Organisation) in (...) ehrenamtlich aktiv. Auch bei der
(Nennung Organisation) habe er sich engagiert, so (Nennung Tätigkeiten)
und habe an Deutschkursen teilgenommen. Schliesslich habe er auch im
Internet und auf Facebook seine religiösen Überzeugungen kundgetan.
Aus all diesen Gründen sei ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
bis zum 2. Mai 2019 an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. September
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Seite 5
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Even-
tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde zu bestätigen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person sei-
ner Rechtsvertreterin zu bestellen.
Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmitteleingabe (Aufzählung Be-
weismittel) bei.
E.
Mit Verfügung vom 20. September 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
wurde unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis zum 15. Oktober 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 (Eingang per Fax: 18. Oktober 2018;
Eingang Original: 19. Oktober 2018) legte der Beschwerdeführer (Nen-
nung Beweismittel) ins Recht. Gleichzeitig wurde die verspätete Einrei-
chung des Beweismittels kurz begründet, ein Begehren um Wiedereinset-
zung in den Stand gestellt und im Bedarfsfall die Nachreichung entspre-
chender Unterlagen zum Beleg der Verspätung in Aussicht gestellt.
G.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 wurde die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2018 die genauen
Gründe ihres Fristversäumnisses – unter Beilage geeigneter Beweismittel
– darzulegen.
H.
Am 30. Oktober 2018 legte die Rechtsvertreterin Unterlagen sowie eine
ausführliche Begründung zu ihrem Fristversäumnis ins Recht.
D-5106/2018
Seite 6
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 wurde das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Beibringung des Nachweises der Bedürf-
tigkeit gutgeheissen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert,
das Original (Nennung Beweismittel) nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 14. November 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nen-
nung Beweismittel) im Original zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
üH._______ommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwendet wird.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wäre, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Daten der im Rahmen des
Mehrfachgesuchs vorgelegten Bestätigungen und Schreiben zu seiner
Haltung und seinem Engagement als Christ würden nicht bestritten. Es
könne jedoch der Folgerung, welche die Vorinstanz aus der Tatsache
ziehe, dass die erwähnten Unterlagen alle nach dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. September 2016 entstanden seien, weshalb er
sich dadurch angeblich per Konstruktion ein Anwesenheitsrecht habe an-
eignen wollen, nicht zugestimmt werden. Eine solche Bewertung sei zy-
nisch, beleidigend und entbehre jeglicher Grundlage. Auch wenn der kon-
krete Anlass der Ausstellung der fraglichen Referenzschreiben die aus-
drückliche Anfrage des Beschwerdeführers und die Vorlage beim SEM ge-
wesen sein mögen, bedeute dies nicht, dass der Inhalt dieser Bestätigun-
gen automatisch eine Gefälligkeit widerspiegle. Zudem könne allein aus
der Zeitspanne, während welcher die Bestätigungen ausgestellt worden
seien, keinesfalls gefolgert werden, sein Glauben beziehungsweise des-
sen Ausübung seien konstruiert, zumal sich diese Schreiben auf einen län-
geren Zeitraum beziehen würden. Die besagten Unterlagen würden deut-
lich über den "Grad blosser Gefälligkeitsschreiben" hinausgehen.
3.2.2 Das SEM verwies vorweg auf die Feststellungen im rechtskräftig ent-
schiedenen ersten Asylverfahren und hielt fest, die vorgebrachten Gründe,
die als Grundlage für die weiteren, im Mehrfachgesuch gemachten Vorbrin-
gen dienten, hätten als unglaubhaft zu gelten. In einem weiteren Schritt
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Seite 8
prüfte und würdigte es die neuen Beweismittel. Dabei kam das SEM zum
Schluss, die eingereichten Unterlagen vermöchten nicht zu einer anderen
als der bisherigen Einschätzung zu führen. Schliesslich verneinte es eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers, wegen seiner Konversion und
der Glaubensausübung in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran ver-
folgt zu werden. Die Vorinstanz hat sich somit mit sämtlichen neuen Vor-
bringen auseinandergesetzt (vgl. act. B6/9 S. 4 f.). Im Weiteren ist alleine
die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer ande-
ren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, nicht als eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu werten. In
diesem Zusammenhang vermengt er die Frage der Feststellung des Sach-
verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
3.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als
unbegründet. Dem eventualiter gestellten Rückweisungsantrag ist daher
nicht stattzugeben.
4.
Mit der Beschwerde vom 5. September 2018 wird in materieller Hinsicht
lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerken-
nung des Beschwerdeführers als Flüchtling beantragt, wobei zur Begrün-
dung auf seine Konversion vom Islam zum Christentum, die damit zusam-
menhängende christliche Glaubensausübung und auf die von ihm geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten hingewiesen wird. Prozessgegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilden somit nur noch die Dispositivzif-
fern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der ange-
fochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung)
wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere, wie vorlie-
gend, durch eine Konversion zu einem anderen Glauben und die entspre-
chende Ausübung desselben oder durch exilpolitische Aktivitäten – eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur
Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Aus-
land erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis be-
ziehungsweise die Glaubhaftigkeit einer begründeten Furcht gemäss Art. 3
und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
6.2 Zur Begründung führte sie an, vorgängig sei herauszustreichen, dass
auf den aktenkundigen Sachverhalt, welcher im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5393/2016 vom 20. September 2016 abschliessend ge-
würdigt und als unglaubhaft eingeschätzt worden sei (u.a. Konversion in
G._______ aus Überzeugung; exponiertes Ausleben des Glaubens in der
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Seite 10
Schweiz), nicht weiter eingegangen werde. Diesbezüglich sei vollumfäng-
lich auf die Ausführungen im erwähnten Urteil und den entsprechenden
Entscheid des SEM zu verweisen. Diesbezüglich mache der Beschwerde-
führer nichts Neues geltend. Es sei im Weiteren festzustellen, dass diese
Grundlage für seine weiteren Vorbringen als unglaubhaft zu gelten habe
und beide Instanzen davon ausgegangen seien, dass er seine Ausführun-
gen zur Konversion sowie den Aktivitäten als Christ in der Schweiz zum
Erhalt eines Anwesenheitsrechts konstruiert habe.
Die neuen Beweismittel seien erst nach dem Entscheid des SEM vom
31. August 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. September 2016 entstanden. Bezeichnenderweise habe der Be-
schwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch selber erwähnt, dass er bei der
(Nennung Organisation) seit (...), bei der F._______ seit dem (...) und bei
der E._______ seit (...), mithin nach dem besagten Bundesverwaltungsge-
richtsurteil aktiv geworden sei. Dies spreche nicht für eine Konversion und
ein Engagement aus tiefer Überzeugung zum Christentum. Vielmehr werde
dadurch der Eindruck verstärkt, dass er sich nach seiner vom Bundesver-
waltungsgericht bestätigten Wegweisungsanordnung dieser entziehen und
sich mit konstruierten Vorbringen ein Anwesenheitsrecht aneignen wolle.
Die eingereichten Unterlagen würden sich zur Hauptsache in Referenz-
und Bestätigungsschreiben erschöpfen, welche nicht über den Grad blos-
ser Gefälligkeitsschreiben hinauskämen. Die Ausdrucke von Fotos und die
auf Facebook gestellten Zeitungsartikel genügten nicht, um eine expo-
nierte und aktive Stellung eines zum Christentum konvertierten iranischen
Staatsangehörigen zu belegen. Die Beweismittel seien daher untauglich,
den vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten negativen Asylentscheid
einschliesslich den angeordneten Wegweisungsvollzug zu erschüttern. Die
übrigen Vorbringen seien als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren,
welche ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöch-
ten.
Sodann lasse die Würdigung der Beweismittel und der Aktenlage nicht den
Schluss zu, dass das Umfeld des Beschwerdeführers im Iran oder die hei-
matlichen Behörden von seiner Konversion und seinen Tätigkeiten als
Christ in der Schweiz Kenntnis erhalten hätten. Es sei daher nicht erstellt,
dass er infolge seiner Konversion zum Christentum und seiner Glau-
bensausübung in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Ver-
folgung befürchten müsse.
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Seite 11
6.3 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zunächst am bereits dargelegten Sachverhalt fest und wendete ge-
gen die vorinstanzliche Argumentation ein, die – insbesondere auch auf
Beschwerdeebene eingereichten – Referenzschreiben zeigten einen kon-
kreten Einblick in den täglichen und intensiven Ausdruck des von ihm ge-
lebten christlichen Glaubens in der E._______ und anderswo in der
Schweiz. Ausserdem werde aus ihnen ersichtlich, dass er auch anderen
Personen auf ihrem Weg zum christlichen Glauben beistehe, sie auf Farsi
unterrichte und sich selber in den christlichen Lehren weiterbilde. Folglich
komme diesen Beweisen hinreichende Bedeutung betreffend die Glaub-
haftigkeit seiner Ausführungen zu, zumal auch keine Gründe vorliegen wür-
den, welche an der Glaubwürdigkeit der Personen, welche ihre Erlebnisse
mit ihm als aktiven Christen beschrieben hätten, zweifeln liessen. Weiter
verkenne die Vorinstanz, dass die iranischen Behörden auch in der
Schweiz ihre Staatsangehörigen überwachten, so beispielsweise die sozi-
alen Medien und die Exilgemeinschaften, was der ins Recht gelegte (Nen-
nung Beweismittel) belege. Es sei daher mit Sicherheit davon auszugehen,
dass seine christlichen Aktivitäten und die regimekritischen Äusserungen
den iranischen Behörden bekannt geworden seien. Er habe sich sodann
am (...) an einer Demonstration in H._______ beteiligt, über welche in den
Medien berichtet worden sei. Weiter betreibe er (...) Webseiten für Halt
oder erfüllenden Glauben suchende (Nennung Personengruppe), auf wel-
chen seine private Telefonnummer angegeben sei. Ausserdem habe er
sich in letzter Zeit zunehmend für I._______ und in diesem Zusammen-
hang für die Religionsfreiheit im Iran eingesetzt, was mit Fotos auf Face-
book und auf Youtube dokumentiert sei. Sodann sei er als Konvertit bei
einer Rückkehr in seine Heimat konkret gefährdet. Da er öffentlich seinen
Glauben praktiziere, unter seinem Namen Informationen zum Christentum
allgemein und seinem eigenen christlichen Glauben verbreite, an Weiter-
bildungen und Veranstaltungen zu christlichen Themen teilgenommen
habe und als abgewiesener Asylsuchender in den Iran zurückkehren
würde, dürften die heimatlichen Behörden Kenntnis von seinem christli-
chen Leben und Engagement erlangt haben. Er wäre daher bei der Rück-
kehr in den Iran einer massiven Gefahr als Konvertit ausgesetzt.
7.
7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVGE
2009/28 und das Referenzurteil E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 sowie
D-4795/2016/D-4798/2016 vom 15. März 2019 führt der Übertritt zu einer
anderen Glaubensrichtung im Iran alleine zu keiner (individuellen) staatli-
D-5106/2018
Seite 12
chen Verfolgung. Verfolgung droht dann, wenn der Glaubenswechsel auf-
grund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitä-
ten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat
angesehen werden. Bekannt ist, dass die iranischen Behörden nicht vor
der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es fin-
den sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner
im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden. Bei einer Rückkehr
in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion
kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren wie offene Äusserun-
gen zum Glauben (z.B. auch in sozialen Medien), Bekanntsein der Person
bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbin-
dungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu
Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts ab-
hängen. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat
aufgrund einer Konversion ist dann zu rechnen, wenn sich die Person
durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und
Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den
Staat angesehen werden. Im Ausland konvertierte Personen werden nicht
anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben taufen lassen
(vgl. D-4795/2016/D-4798/2016 E. 6.2.4).
7.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem ersten
Asylgesuch keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil
D-5393/2016 vom 20. September 2016 E. 4.1 ff.). Somit ist nicht davon
auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani-
schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat.
Sodann hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im vorstehend er-
wähnten Urteil mit dessen Konversion zum Christentum auseinanderge-
setzt, wobei es zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe dies-
bezüglich keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machen können
(vgl. Urteil D-5393/2016 vom 20. September 2016 E. 4.4).
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob Hinweise auf weitergehende, neue
Nachteile, welche sich aus seiner Konversion und der Ausübung des christ-
lichen Glaubens in der Schweiz im Fall der Rückkehr in den Iran ergeben
könnten, glaubhaft dargelegt werden, oder ob sich das politische Profil des
Beschwerdeführers nach dem besagten Urteil vom 20. September 2016
wegen exilpolitischer Aktivitäten geschärft hat.
D-5106/2018
Seite 13
7.3 Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten mit Blick auf das allfällige Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den Folgendes anzuführen:
Den im zweiten Asylverfahren eingereichten Unterlagen (Aufzählung Be-
weismittel) und den diesbezüglichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer mit rund (...) weiteren Iranerinnen und Iranern
an einer Protestdemonstration anlässlich des offiziellen Besuchs des irani-
schen Präsidenten in H._______ beteiligte und sich im Rahmen einer Kon-
ferenz – nähere Angaben zu Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltung sind
nicht bekannt – öffentlich für I._______ und dabei auch für die Religions-
freiheit im Iran eingesetzt habe. Zu letzterem Anlass habe der Beschwer-
deführer ein Video auf seiner Facebook-Seite gepostet, das auch auf
Youtube verfügbar sei. Aus den neu eingereichten Unterlagen und Darle-
gungen des Beschwerdeführers kann nicht geschlossen werden, dass er
sich bei diesen Veranstaltungen in besonderer Weise und über das Mass
der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit er-
kennbare Führungsposition innegehabt hätte. Ferner wird weder aus der
Berichterstattung über die Protestkundgebung in H._______ noch aus den
Fotos der Name des Beschwerdeführers ersichtlich. Sodann ist anzumer-
ken, dass sich auf Facebook mehrere Dutzend Profile mit dem Namen des
Beschwerdeführers oder kleinen Abwandlungen desselben befinden, wes-
halb dessen Identifizierbarkeit ohnehin erschwert sein dürfte. Im Übrigen
ist der in der Rechtsmitteleingabe angeführte Link (vgl. S. 10 Ziff. 24) des
auf Youtube veröffentlichten Videos offenbar nicht mehr verfügbar. Ganz
allgemein zeichnen sich die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten weder durch ihre Häufigkeit (beziehungsweise durch die Quantität)
noch durch hier entscheidende Qualität aus. Der Beschwerdeführer er-
reicht in einer Gesamtbeurteilung seines exilpolitischen Profils keinen hin-
reichenden Exponierungsgrad, der den Eindruck erweckt, er würde aus der
Sicht der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als
eine Person herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes
eingeschätzt werden müsste.
Insgesamt sind in Bezug auf den Beschwerdeführer über das Mass ande-
rer iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz hinausgehende exilpoliti-
sche Tätigkeiten und somit auch eine Schärfung seines politischen Profils
zu verneinen.
D-5106/2018
Seite 14
7.4
7.4.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konver-
sion zum Christentum und die sich daraus ergebende Glaubensausübung
ist vorab festzuhalten, dass die diesbezüglich mit dem Mehrfachgesuch
eingereichten Unterlagen im ersten Asylverfahren noch nicht vorlagen und
dementsprechend im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5393/2016
vom 20. September 2016 auch nicht gewürdigt werden konnten. Das Ge-
richt gelangte damals zum Schluss, der Glaubensübertritt sei nicht als sub-
jektiver Nachfluchtgrund zu erkennen, zumal die vagen und unsubstanzi-
ierten Angaben zu den Beweggründen der Konvertierung nicht zu überzeu-
gen vermöchten, die erstmals auf Beschwerdeebene angeführte Bedro-
hungslage infolge seiner Konvertierung als nachgeschoben zu erachten
und zudem nicht ersichtlich sei, dass das heimatliche Umfeld von der gel-
tend gemachten Konversion in G._______ erfahren habe. Sodann sei in
Anbetracht seiner rudimentären Kenntnisse des Christentums auch nicht
davon auszugehen, er werde im Iran missionarisch tätig werden.
7.4.2 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer dar, dass er in der
Schweiz Kontakte zu christlichen Glaubensgemeinschaften gesucht, deren
Gottesdienste sowie andere Veranstaltungen besucht und Hilfestellungen
geleistet habe. Weiter stehe er Personen auf ihrem Weg zum christlichen
Glauben bei, unterrichte diese auf Farsi und bilde sich persönlich in den
christlichen Lehren im Rahmen eines mehrstufigen Bibelkurses weiter. In
diesem Zusammenhang betreue er (...) Webseiten für Halt und/oder Glau-
ben suchende (Nennung Personengruppe), auf welchen seine private Te-
lefonnummer aufgeführt sei. Gemäss den in den vorinstanzlichen Akten
liegenden wie auch auf Beschwerdeebene eingereichten diversen Bestäti-
gungen, die überwiegend von Angehörigen der E._______ ausgestellt wur-
den, lebe er den christlichen Glauben nach aussen, spreche mit anderen
Menschen respektive mit Angehörigen der erwähnten E._______ über sei-
nen Glauben und unterrichte innerhalb der E._______ (Nennung Perso-
nengruppe), welche aus anderen Landesteilen nach J._______ reisen wür-
den. Dieses vom Beschwerdeführer am christlichen Glauben gezeigte In-
teresse ist durch seine Aussagen, (Aufzählung Beweismittel) dokumentiert.
Des Weiteren sind die (...) von ihm betreuten Webseiten, auf denen seine
Telefonnummer respektive eine Kurzform seines Namens aufgeführt sind,
öffentlich im Internet abrufbar. Aufgrund der zur Verfügung stehenden In-
formationen ist vorliegend von einer mittlerweile glaubhaft gemachten Hin-
wendung zum christlichen Glauben auszugehen.
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Seite 15
7.4.3 Auch wenn vorliegend deutliche Ansätze zu einer beginnenden mis-
sionierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu wei-
sen sind, erübrigt sich angesichts der nachfolgend in E. 7.5. enthaltenen
Ausführungen eine Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, gemäss welchen
sich der Beschwerdeführer seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in ei-
ner Art und Weise religiös betätigt hätte, welche die Aufmerksamkeit der
iranischen Behörden hätte auf sich ziehen können respektive seine Zuwen-
dung zum Christentum inklusive eine nach aussen sichtbare Glaubensaus-
übung den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangten.
7.5
7.5.1 So stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet wer-
den kann, sich einer Verfolgungsgefahr zu entziehen, indem er sich jegli-
cher Ausübung des christlichen Glaubens enthält und sich entgegen seiner
Überzeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Ge-
bräuchen verhält, oder ob ein solches Verhalten für ihn persönlich zu einem
unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen
würde.
7.5.2 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung
beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Ei-
genschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus,
dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in
welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft
entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch
eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gra-
vierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entde-
ckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person
stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist,
ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht
entdeckt zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August
2017 E. 7.6 m.w.H.)
7.5.3 Eine solche Gefahr ist im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen.
Aus der mittlerweile seit (Nennung Dauer) sich intensivierenden Beschäf-
tigung mit dem christlichen Glauben und seinen Bemühungen, denselben
weiteren Personen aus seinem Kulturkreis näher zu bringen, stellen seine
Identifikation mit dem Christentum und die Weitergabe christlicher Werte
wichtige Merkmale seiner religiösen Überzeugung dar. Der Beschwerde-
führer dürfte demnach nicht nur eine abweisende Haltung gegen den Islam
einnehmen und dementsprechend auch die grundsätzlichen islamischen
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Seite 16
Sitten, Gebräuche und Glaubensregeln ablehnen. Dementsprechend wäre
er gezwungen, sich im Alltag den islamischen Riten anzupassen und diese
– zum Schutz seines Lebens und seiner Freiheit – ebenfalls zu befolgen.
Sodann müsste er auch im Umgang mit seinem Bekanntenkreis oder bei
behördlichem Kontakt seine Abkehr vom islamischen Glauben sowie – in
seinem Fall – ein zu erwartendes Engagement im Rahmen der christlichen
Gemeinschaft verheimlichen respektive unterdrücken, um nicht Gefahr zu
laufen, von staatlicher Seite Verfolgung zu erleiden, dies insbesondere
auch aufgrund einer möglichen Denunziation aus dem privaten Umfeld. Ein
solches Verhalten kann daher von ihm nicht erwartet werden. Das Beste-
hen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative ist sodann unter die-
sen Umständen zu verneinen.
7.5.4 Insgesamt ist die tägliche Verheimlichung und Leugnung seiner inne-
ren Überzeugung im Kontext der konservativ und religiös geprägten Ge-
sellschaft Irans insbesondere in Anbetracht des persönlichen Profils des
Beschwerdeführers als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 1A
Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erfüllt. Da es sich dabei um subjektive Nach-
fluchtgründe handelt, bleibt er vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG).
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz;
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Seite 17
SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
10.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der
Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender
Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5
AsylG) als unzulässig.
11.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des
SEM vom 7. August 2018 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling
zu anerkennen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wurde mit Instruktionsverfügung
vom 20. September 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten be-
reits gutgeheissen.
12.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes
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verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von pauschal Fr. 2800. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. August 2018 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2800.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Stefan Weber
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