B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5107/2012/sps
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…)
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khar-
toum (Posteingang Botschaft: 11. April 2012) ersuchten die Beschwerde-
führenden, ein eritreischer Staatsbürger, seine Frau und ihre sechs Kin-
der, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von
Asyl. Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer COR-Ausweise und ein
UNHCR/COR-Bestätigungsschreiben ein. Mit Schreiben vom 11. Juni
2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, im anhängig ge-
machten Asylverfahren werde auf eine mündliche Befragung verzichtet.
Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf,
ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. Am 3. Juli 2012 ga-
ben die Beschwerdeführenden eine präzisierende Eingabe und weitere
Beweismittel (COR-Ausweiskopien aller Familienangehörigen; gleiches
UNHCR/COR-Bestätigungsschreiben) zu den Akten.
Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer zwischen 1974 und
1984 als einfacher Soldat in der Armee gegen Äthiopien gekämpft habe.
Danach habe er die Armee verlassen und sei zu seiner Familie ins (…)
Flüchtlingslager im Sudan geflüchtet, da ihn die eritreische Armee ge-
sucht habe. Im Sudan sei er exilpolitisch tätig gewesen, indem er andere
über Politik unterrichtet habe und der "Eritreischen Befreiungsfront"
("Eritrean Liberation Front", ELF) gedient habe. 1996 sei er zurück nach
Eritrea gegangen, um seinen kranken Vater zu besuchen. Dabei sei er
vom eritreischen Geheimdienst gefangen genommen und gefoltert wor-
den. 1997 sei er zwar aus dem Gefängnis entlassen, aber dafür gezwun-
gen worden, im Krieg gegen Äthiopien für Eritrea zu kämpfen. 2000 sei
es ihm gelungen in den Sudan zu flüchten, wo er Jugendliche in
Z._______, Y._______ und Khartoum über die politischen Geschehnisse
in Eritrea und über Demokratie unterrichtet habe. Am 20. Mai 2003 sei er
jedoch vom eritreischen Geheimdienst entführt und in ein Gefängnis (…)
in Eritrea gebracht worden, (…). Dort habe er das Todesurteil erhalten.
Am 20. November 2005 habe er aber (…) fliehen können. Vom Land
(W._______) aus, sei er zu Fuss nach V._______ gegangen und von dort
mit dem Auto nach U._______, von wo er den Sudan erreicht habe. Das
Flüchtlingslager im Sudan habe er aus Sicherheitsbedenken verlassen.
Ferner habe er Angst, nochmals vom eritreischen Geheimdienst entführt
und zurück nach Eritrea gebracht zu werden. Aus diesem Grund habe er
auch aufgehört, für die Partei zu arbeiten. Weiter fehle seinen Kindern die
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Ausbildung und die ganze Familie leide unter dauernden finanziellen
Problemen.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2012 – versandt am 15. August 2012 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und wies die Asylgesuche ab.
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2012 (Posteingang Botschaft) erhoben
die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3
AsylG).
4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzän-
derung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
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glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG)
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten
hätte. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritreischen
Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten.
Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdefüh-
renden ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. Er sei als
vom UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wieder in das ihm zugewie-
sene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung einer Deportation
oder Verschleppung zurück nach Eritrea werde als unbegründet erachtet,
da es keine konkreten Anhaltspunkte gebe, warum die Rückführung nach
Eritrea drohe. Insbesondere zeige sich dies durch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seit der Rückkehr in den Sudan im Jahr 2005 nicht
mehr konkret mit einer Rückführung bedroht worden sei. Der Beschwer-
deführer habe sich beim UNHCR gemeldet und sei registriert worden. Er
habe den Flüchtlingsstatus erhalten beziehungsweise könne diesen er-
werben. Er habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des
UNHCR im Sudan zu melden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in
Khartoum, wo er schon seit über sieben Jahren lebe, seien nicht unüber-
windbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für
in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung biete. Es sei
den Beschwerdeführenden zuzumuten, den Schutz vor Ort weiterhin in
Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]). Somit würden sie den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz nicht benötigen, zumal sie keine besondere Bezie-
hungsnähe zu diesem Land hätten. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und
Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen.
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5.2 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor eine Entführung durch die eritreischen
Behörden befürchte, insbesondere da seine früheren Arbeitskollegen bei
der Partei entführt worden seien. Zudem erhalte er keine Hilfe von der
UNHCR Vertretung im Sudan. So habe er kein Geld für die Spitalgebühr
erhalten, um seine Frau behandeln zu lassen. Ferner könne er die
Grundbedürfnisse seiner Familie mit seinem Lohn nicht decken und seine
Kinder würden keine Ausbildung erhalten.
6.
6.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im
Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuch-
stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines indivi-
dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich
eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Per-
son ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
6.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Be-
schwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begründe-
te in seiner Verfügung vom 13. August 2012 diesen Verzicht damit, dass
eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, da die
Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylge-
suchen, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Vorausset-
zungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der
Lage sei, Befragungen durchzuführen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012
hatte das BFM die Beschwerdeführenden zudem darauf hingewiesen,
dass auf die Befragung verzichtet werde und ihnen Gelegenheit gegeben,
sich zu ihrem Asylgesuch nochmals schriftlich zu äussern und ihre Vor-
bringen zu ergänzen.
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Seite 7
7.
7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könn-
te. Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell indes im Sudan, was
hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prü-
fenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist der
Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit Juni 2005.
7.2 Die Argumente der Beschwerdeführenden sind nicht derart, dass es
für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv un-
zumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsge-
fahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu neh-
men. So ist es ihnen unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche
Vertretung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollten.
Im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhalts-
punkte für ihnen konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem
haben sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlings-
lager des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an seinem aktuellen Auf-
enthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen soll-
ten. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM ver-
wiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr
einer Deportation nach Eritrea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zu-
sammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zitier-
ten Urteil E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-3489/2011),
welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden Fällen vernein-
ten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012 erwähnten
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2011
besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen
durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; beim Beschwerdeführer,
welcher offenbar bereits seit 2005 im Sudan lebt, wo er in Khartoum
wohnt und wiederholt Arbeitsbeschäftigungen nachgeht, und gemäss Ak-
tenlage politisch nicht mehr aktiv ist, ergibt sich jedoch kein Profil, das ihn
einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Zwar macht er
geltend, 2003 durch den eritreischen Geheimdienst entführt worden zu
sein und anschliessend zwei Jahre im Gefängnis verbracht zu haben.
Seine diesbezüglichen Aussagen erwecken jedoch gewisse Zweifel. Oh-
nehin liegt aber der Vorfall schon sieben Jahre zurück und der Beschwer-
deführer lebt seither unbehelligt im Sudan, was eben vielmehr gerade als
Hinweis darauf zu werten ist, dass ihm keine Deportation nach Eritrea
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drohen dürfte. Zudem ist auch hier anzumerken, dass er im Sudan an
sich nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach grund-
sätzlich gehalten wäre, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren, was wie-
derum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren
dürfte. In diesem Flüchtlingslager kann auch die angeblich benötigte me-
dizinische Versorgung für die Frau des Beschwerdeführers gewährleistet
werden. Die Beweismittel zur allgemeinen Situation vor Ort und die Aus-
weisdokumente rechtfertigen keine andere Einschätzung, vielmehr wird
durch die Flüchtlingsausweise des UNHCR/COR unterstrichen, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie als Flüchtlinge registriert wurden
und den nötigen Schutz erhalten.
7.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entspre-
chenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2
AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.
7.4 Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz
hielten sich Verwandte auf. Eine Bewilligung der Einreise unter dem As-
pekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
Art. 51 AsylG).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt
hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl-
gesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Er-
teilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: