Abtei lung IV
D-5108/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre
Monnet, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 30. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5108/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus Sri Lanka, reichte
am 13. Juli 2008, nach Ankunft am (...), ein Asylgesuch ein.
Gleichentags wurde ihm, mit Zwischenverfügung des BFM, die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des
weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des
(...) als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Am 14. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM summa-
risch zu seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen Asylgrün-
den befragt.
Eine Überprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Reisepas-
ses durch den Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung der Kan-
tonspolizei (...) konnte keine objektiven Fälschungsmerkmale fest-
stellen.
C.
Am 24. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer durch den Dienst Flug-
hafenverfahren des BFM zu seinen Asylgründen angehört. Gemäss ei-
genen Angaben lebte der Beschwerdeführer bis Dezember 2006 in (...)
[Nordprovinz], seit Januar 2007 in (...) und seit Februar 2007 in (...)
(Agglomeration Colombo); er arbeitete als Grafikdesigner bei der (...)
in (...) ((...)-Distrikt) während zehn Monaten und war in (...) bei der
Polizei des Quartiers als Bewohner registriert. Sein Bruder sei im
August 1996 von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
zwangsrekrutiert worden. Da die srilankische Armee und die
Organisation EPDP den Beschwerdeführer und zwei seiner
Geschwister verdächtigt hätten, auch Mitglieder der LTTE zu sein, sei
die Familie immer wieder schikaniert worden. Im September 2006
seien die beiden Geschwister des Beschwerdeführers in (...) von der
Armee entführt und für eine kurze Zeit festgehalten worden. Der
Beschwerdeführer sei nach (...) zu einem Onkel geflüchtet. Auch dort
seien die Sicherheitskräfte drei Mal nach Hause gekommen, um
Kontrollen durchzuführen. Während der letzten Razzia an einem dem
Beschwerdeführer unbekannten Tag im Mai 2008 sei er weggerannt.
Die Armee habe in seine Richtung geschossen. Aus Angst um sein Le-
ben habe er sich entschlossen, Sri Lanka zu verlassen. Gemäss fun-
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dierten Informationen der Flughafenpolizei reiste der Beschwerdefüh-
rer am 8. Juli 2008 von (...) aus nach (...).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 - eröffnet gleichentags - lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Im Wesentlichen machte es geltend, der Beschwerdeführer habe we-
der die Entführung seiner Geschwister noch die Umstände ihrer Frei-
lassung überzeugend darstellen können (A13, S. 4-5, 7-8). Auch seine
Kenntnisse über die Haft seiner Geschwister seien beschränkt. Man
hätte aber von ihm erwarten können, dass er Einzelheiten über die
Entführung und die Haft darlegen könne. Während der Erstbefragung
habe er zudem zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wo sich seine
Geschwister befänden (A9, S. 4). Bei der Bundesanhörung habe er
zwar zugegeben, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, beziehungs-
weise seine Schwester sich in (...) befinde und sein Bruder in (...). Die
Erklärung für die unterschiedlichen Versionen sei jedoch nicht
überzeugend ausgefallen (A13, S. 3).
Weiter habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei von
der Armee sowie von der durch die Regierung bewaffnete Organisati-
on EPDP gesucht worden, wobei die Abkürzung EPDP für Eelam Pol-
let Development Providers stehe (A9, S. 9). Diese Angabe sei jedoch
tatsachenwidrig. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch auf
Nachfrage keine detaillierten Aussagen über die EPDP gemacht (A9,
S. 9).
Der Beschwerdeführer habe ferner vorgebracht, die Sicherheitskräfte
hätten drei Mal an seinem Wohnsitz in (...) Kontrollen durchgeführt. Im
Mai 2008, als er während einer Razzia weggerannt sei, hätten sie auf
ihn geschossen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer keine
überzeugenden Angaben gemacht (A13, S. 11-12). Er habe weder die
Anzahl Sicherheitskräfte nennen können noch sei er sicher gewesen,
dass es sich effektiv um Armeemitglieder handelte. Auch habe er nicht
überzeugend erklären können, weshalb die Sicherheitskräfte ihn
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festnehmen wollten. Die Interpretation des Beschwerdeführers, dass
die Armee nach zwölf Jahren erfahren habe, dass sein Bruder ein
Mitglied der LTTE sei, und deshalb eine Razzia in (...) durchgeführt
habe, sei nicht plausibel. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die
Armee den Bruder des Beschwerdeführers während eines Gefechtes
erkannt haben und dies den zwei anderen Geschwistern im
September 2006 habe mitteilen sollen. Weiter sei nicht ersichtlich,
warum die Armee die zwei Geschwister in (...) frei gelassen haben
solle, um später nach dem Beschwerdeführer in (...) zu suchen. Auch
auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer diese Fragen nicht
überzeugend und logisch nachvollziehbar beantworten können (A13,
S. 11).
E.
Mit Eingabe vom 6. August 2008 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen und die
Sache zur genaueren Abklärung im Sinne von Art. 41 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren
oder jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Sub-
eventualiter sie die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer den Todesschein seines
Vaters des (...) vom 30. Januar 2007 sowie den Todesschein seiner
Mutter in tamilischer Sprache einreichen.
F.
Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete der Instruktionsrichter auf
einen Schriftenwechsel.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Aus-
sagen über die erlittene Verfolgung seien glaubhaft und er werde von
den srilankischen Behörden verfolgt. Demgegenüber ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer sich am 11. März 2008 in (...) einen
Reisepass ausstellen liess, den er selbst beantragt hatte und diesen
auch selbst abholte. Zudem verliess er sein Heimatland über den noto-
risch gut kontrollierten Flughafen von (...). Vor diesem Hintergrund ist
die behauptete staatliche Verfolgung - auch im Sinne der geltend
gemachten Reflexverfolgung - zu bezweifeln, zumal der Be-
schwerdeführer nach eigenen Aussagen weder politisch tätig noch je-
mals inhaftiert gewesen sein will. Diese Zweifel werden dadurch erhär-
tet, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben über die
Reiseroute machte. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zuerst an,
am 10. Juli 2008 auf dem Luftweg ausgereist zu sein, um nach unge-
fähr sieben Stunden Transitaufenthalt in (...) nach (...) geflogen zu
sein. Auf Vorhalt musste er aber bei der gleichen Befragung
einräumen, dass er bereits am 8. Juli 2008 sein Heimatland verlassen
hatte und nach der Ankunft auf dem Flughafen von (...) nach (...)
einreiste und sich dort in einem Hotel aufhielt. Widersprüche oder
tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg lassen indes negative
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten
Verfolgung zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr.17 E. 4b S. 150).
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer protokollarisch zu, bei der
Kurzbefragung bezüglich des Aufenthaltsorts von zwei Familienange-
hörigen gelogen zu haben (vgl. BFM-Anhörungsprotokoll vom 24. Juli
2008 {AP}, S. 2). Ein solches Verhalten ist offensichtlich nicht geeignet,
die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht er-
scheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz in den Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht anführte, sind die Aussagen des Be-
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schwerdeführers zur angeblichen Verfolgung im Heimatland in wesent-
lichen Punkten unsubstanziiert, in einem Punkt gar tatsachenwidrig
ausgefallen. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungs-
gericht an, zumal in der Beschwerdeschrift nicht auf die von der
Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente konkret einge-
gangen wird, sondern lediglich (pauschal) die Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Verfolgung behauptet wird. Vielmehr widerspricht die
Darstellung in der Beschwerde (S. 6), wonach der Beschwerdeführer
"ein gutes Jahr bis zu seiner Ausreise beim Onkel" gelebt haben soll,
den Aussagen des Beschwerdeführers. Zudem ist es nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Haus seines
Onkels gelebt haben will, obwohl er dort angeblich mehrmals von den
Sicherheitsbehörden aufgesucht worden sein soll. Demnach gelang es
ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er Opfer einer gezielten Suche
durch die Armee geworden sei, weder in (...) noch in (...), zumal er bei
der Polizei dieser Stadt registriert war. Die Tatsache hingegen, dass er
Sri Lanka mit einem Reisepass verlassen konnte, lässt auf ein
mangelndes Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden
schliessen. Jegliche auf sachlichen Indizien basierende Furcht, dass
er von den Sicherheitskräften während der behaupteten Flucht erkannt
oder nach der angeblichen Flucht im Anschluss an eine allfällige
Einvernahme seines Onkels identifiziert worden sei, ist somit unbe-
gründet. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen im
Asylpunkt in der Beschwerdeschrift und die als Beweismittel einge-
reichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht
zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
4.2 Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb die
Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss
der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und da-
mit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Co-
lombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus
der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begüns-
tigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilanki-
sche Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähi-
ges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten
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Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich
zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines
tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O., E.7.6.1).
Der Beschwerdeführer lebte bis Dezember 2006 in (...) und ist deshalb
im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile, der aus der Nord-
oder der Ostprovinz stammt, anzusehen. Sofern der Beschwerdeführer
also auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz
zurückgreifen kann sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des
Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche
Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in
seine Heimat ist für ihn zumutbar.
Nach eigenen Angaben besitzt der Beschwerdeführer eine nationale
Identitätskarte und er hat sich bei der Polizei registrieren lassen.
Eigenen Angaben zufolge konnte er sich gestützt auf seinen
"Arbeitsausweis" dort frei bewegen (vgl. KP, S. 7) und er verfügt auch
heute über die notwendigen Identitätspapiere, um sich gegenüber den
Behörden auszuweisen. Von August 2007 bis Mai 2008 arbeitete er bei
der (...) (vgl. AP, S. 9); diese Stelle kündigte er selbst (vgl. AP, S. 7).
Dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer ist
es indes zumutbar, sich angesichts seiner Ausbildung (Besuch eines
Gymnasiums), seiner Sprachkenntnisse (Singhalesisch, Englisch) und
der Berufserfahrung in den Bereichen Computer, Grafik, Design
wieder in den Arbeitsmarkt der Region Colombo zu integrieren. Die
Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Es ist nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Gesuchstellers näher nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser - wie in
casu durch lügenhafte Aussagen über die Reiseroute und den
Aufenthaltsort von Familienangehörigen (vgl. E. 4.1) - seiner
Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht
nachgekommen ist. Angesichts der Möglichkeit, weiterhin im Haus
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seines "Onkels" in (...) zu wohnen, wo er vor seiner Ausreise seit
Dezember 2006 lebte (vgl. BFM-Anhörungsprotokoll vom 24. Juli 2008
{AP}, S. 6 und BFM-Kurzbefragungsprotokoll vom 14. Juli 2008 {KP},
S. 1), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein
ausreichendes tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation verfügt, welche ihm die Reintegration erleichtern
werden, zumal die Behauptung, sein "Onkel" wohne nicht mehr in (...),
durch nichts gestützt wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen heimatlichen
Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint.
9.2 Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E.
4b S. 275).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass ange-
sichts der tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zum
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Reiseweg (vgl. E. 4.1) die Beschwerdebegehren als aussichtslos er-
scheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, mithin das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.
10.
Es wird festgestellt, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein; vorab per Telefax)
- das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren [vorab per Telefax; zu
den Akten Ref.-Nr. N _______ (anschliessend per Kurier; in Kopie)]
- die (...) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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