B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5108/2015
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der am 15. Juni 2012 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer
A._______ vom BFM (heute: SEM) mit Verfügung vom 10. Juli 2013 als
Flüchtling anerkannt und ihm aufgrund der Einheit der Familie (seine
zweite Ehefrau C._______ hatte vom BFM mit Verfügung vom 19. Januar
2012 Asyl erhalten) Asyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung und um Einreise seiner aus erster Ehe stammenden Toch-
ter B._______ in die Schweiz stellte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs auf die Bestimmung von Art. 51
AsylG verwies und gleichzeitig eine am 2. Juli 2015 von den D._______
ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Kopie seines
Schweizer Flüchtlingsausweises, ein Foto seiner Tochter, eine Geburtsur-
kunde in englischer Sprache samt deutscher Übersetzung, sowie eine An-
frage/Auskunft betreffend die Kosten eines Fluges (…) zu den Akten gab,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2015 die Einreise der Tochter
B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzu-
sammenführung ablehnte,
dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom
23. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. August
2015 Beschwerde einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 28. August 2015 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 14. September 2015 ansetzte,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Be-
schwerde vom 21. August 2015 nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 2. September
2015 um Bewilligung der Bezahlung des Kostenvorschusses in sechs mo-
natlichen Raten à je Fr. 100.– ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfügung
vom 9. September 2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten
verwiesen wird – das Begehren um Gewährung der Möglichkeit der raten-
weisen Bezahlung des Kostenvorschusses in analoger Anwendung der
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Regeln betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
abwies und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des ausstehenden Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.– eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt die-
ser Verfügung ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter
Frist und unveränderter Sachlage werde auf die Beschwerde vom 21. Au-
gust 2015 nicht eingetreten,
dass die Zwischenverfügung vom 9. September 2015 dem Beschwerde-
führer am 14. September 2015 zugestellt wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. September 2015, mithin am
letzten Tag der dreitägigen Nachfrist, bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines am 2. Juli 2015 ge-
stellten Gesuchs um Familienzusammenführung und um Einreise seiner
aus erster Ehe stammenden Tochter B._______ in die Schweiz lediglich
auf die Bestimmung von Art. 51 AsylG verwies,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 23. Juli 2015 zutreffend darlegte,
die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung
und der Einbezug ins Asyl seien für Flüchtlinge in der Schweiz nur unter
der Voraussetzung möglich, dass der Person, die sich in der Schweiz auf-
halte, originär Asyl gewährt worden sei,
dass dem Beschwerdeführer das Asyl jedoch lediglich gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG (Einbezug in die Asylgewährung der zweiten Ehefrau) ge-
währt worden war (vgl. BFM-Verfügung vom 10. Juli 2013, S. 2 f.),
dass – wie in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2015 ebenfalls
zutreffend festgehalten wurde – der derivative Erwerb des Asyls zur Folge
hat, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Personen in die Asylge-
währung einbeziehen kann,
dass es dem Beschwerdeführer – wie in der SEM-Verfügung vom 23. Juli
2015 zu Recht bemerkt wurde – jedoch frei steht, bei seinem Wohnsitzkan-
ton einen aufenthaltsrechtlichen Familiennachzug anzubegehren,
dass der in der Beschwerde vom 21. August 2015 enthaltene knappe Hin-
weis, B._______ (die aus erster Ehe stammende Tochter) sei im Sudan
"ganz alleine und verzweifelt ohne Familie", nicht geeignet ist, zu einer an-
dern Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.
106 AsylG),
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dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
17. September 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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