B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5108/2018
law/joc
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Venezuela,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein venezolanischer Staatsbürger, suchte am
23. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______
um Asyl nach. Dort erhob das SEM am 2. August 2018 seine Personalien
und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 16. August 2018 hörte es ihn vertieft zu
seinen Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei in C.______
im Bundesstaat D.______ geboren und habe zuletzt in E.______ zusam-
men mit seiner Ehefrau, seiner (…) Tochter und seiner Mutter gelebt und
habe dort als (…) in einem (…) gearbeitet. Aufgrund der Hyperinflation
habe er umgerechnet lediglich zwei Euro monatlich verdient. Seine Tochter
und seine Ehefrau würden sich zurzeit alleine in der Wohnung seiner Mut-
ter in E.______ aufhalten. Er schicke ihnen Geld, dass er hier im Zentrum
verdiene und auch seine in den (…) lebende Schwester schicke ihnen ab
und zu etwas Geld.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe Venezuela aufgrund der politischen, wirtschaftlichen und so-
zialen Lage verlassen. Es gebe keinen Zugang zu medizinischer Versor-
gung und Bildung, jedes Wochenende kämen etwa vierhundert Personen
bei Schiessereien ums Leben. Es herrsche zwar kein Krieg, es würden
aber mehr Personen sterben, als in Ländern, in denen Krieg herrsche. Es
gebe von der Regierung bewaffnete Gruppierungen, welche die Menschen
ausrauben und sich selbst bereichern. Auch er sei kurz vor der Ausreise
ausgeberaubt worden. Weil er vorsichtig gewesen sei, sei ihm ansonsten
jedoch nichts widerfahren. Er habe zwar an Demonstrationen gegen die
Regierung teilgenommen, habe deswegen aber nie Probleme gehabt
A.d Der Beschwerdeführer reichte seine zwei venezolanischen Reise-
pässe – gültig bis (…) beziehungsweise bis (…) – und seine bis (…) gültige
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 20. August 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung des ab-
lehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
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Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Ferner sprächen weder allge-
meine noch individuelle Gründe für die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung. Der Vollzug sei deshalb zumutbar, überdies zulässig und möglich.
C.
Mit vorfabrizierter Formularbeschwerde erhob der Beschwerdeführer am
7. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewäh-
ren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Der Beschwerde lag ein Online-Artikel der NZZ vom 18. Mai 2018 mit dem
Titel „Der grosse Exodus aus Venezuela“ bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – unter dem nachstehenden Vorbehalt – einzutreten.
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2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist daher berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfah-
rens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten.
3.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
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6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
die Situation in Venezuela sei für die Bevölkerung anerkanntermassen äus-
serst schwierig. Bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstän-
den, wonach er so wenig Geld habe, dass er nicht einmal seine Tochter zur
Schule schicken könne, es keinen Zugang zu medizinischer Versorgung
und Nahrungsmitteln und es viel Gewalt und Kriminalität gebe, handle es
jedoch um Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen und sozialen Lebensbedingungen in Venezuela zurückzuführen
seien. Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG lasse sich
aus diesen Umständen nicht ableiten. Der Beschwerdeführer sei kurz vor
der Ausreise ausgeraubt worden, die Polizei habe er jedoch nicht verstän-
digt, weil diese korrupt sei und die Personen, die ihn ausgeraubt hätten,
Teil der Regierung seien und von dieser ihre Waffe bekämen. Er habe je-
doch nicht geltend gemacht, dass er von den Tätern gezielt ausgeraubt
worden sei, sondern dass es einfach Schicksal sei, wenn man ausgeraubt
werde, es treffe jeden Tag jemand anderen. Demnach sei er nicht gezielt
aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive Opfer eines
Raubüberfalls geworden, vielmehr sei davon auszugehen, dass das Motiv
der Täter rein wirtschaftlich gewesen sei. Weiter habe er geltend gemacht,
er gehöre der Opposition an und habe an Demonstrationen teilgenommen.
Er habe jedoch nicht geltend gemacht, er sei aufgrund dessen von den
venezolanischen Behörden verfolgt worden. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
6.2 In seiner Eingabe vom 7. September 2018 erklärt der Beschwerdefüh-
rer, er können momentan nicht in sein Heimatland zurückkehren und bittet
darum, den beigelegten Online-Artikel der NZZ vom 18. Mai 2018 mit dem
Titel „Der grosse Exodus aus Venezuela“ zu lesen. Die Regierung setze
seit kurzem auch Gewalt ein, um die Leute an der Flucht zu hindern. Seine
Kinder könnten nicht zur Schule gehen und seine Frau wolle das Land
ebenfalls so schnell als möglich verlassen. Die Nachbarstaaten wollten ihre
Grenzen schliessen, damit die Flüchtlingsströme nicht in ihre Länder kä-
men. Wenn er zurückkehren müsse, wäre sein Leben in Gefahr. Sie hätten
kein Geld, kein Essen, keine Arbeit. Zudem gebe es keine Sicherheit mehr
– es werde geschossen und Menschen würden getötet. Er bitte deshalb
um eine vorläufige Aufnahme.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Ausführungen nicht explizit gel-
tend, das SEM habe seine Flüchtlingseigenschaft fälschlicherweise nicht
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anerkannt und deshalb sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. Auch wenn
angesichts der desolaten Situation in Venezuela die Sorgen des Beschwer-
deführers um die Zukunft seiner Familie und – als Opfer eines Raubüber-
falls – die Furcht vor weiteren Überfällen Krimineller nachvollziehbar sind,
wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat nicht ersichtlich,
dass er in seiner Heimat gezielt wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner po-
litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen ist
oder er begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Es kann diesbezüglich ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das SEM hat seine Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Aus den Aussagen des Beschwer-
deführers und den Akten ergeben sich zudem konkrete Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Venezuela dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusam-
menhang aus, trotz der bestehenden politischen und wirtschaftlichen Krise
mit damit einhergehenden Demonstrationen gegen die Regierung von Prä-
sident Nicolas Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinan-
dersetzungen verbunden seien, herrsche in Venezuela heute kein Krieg,
Bürgerkrieg oder eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Die Weg-
weisung – so das SEM unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2150/2018 27. April 2018 E. 9.2.2) – sei daher generell zu-
mutbar. Im Falle des Beschwerdeführers würden auch keine individuellen
Gründe vorliegen, die zu einer konkreten Gefährdung im Falle des Vollzugs
der Wegweisung nach Venezuela führen würden. Er sei mittleren Alters
und in einem guten Gesundheitszustand, beruflich ausgebildet und er sei
bis zu seiner Ausreise einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Er habe
ein soziales Beziehungsnetz bestehend aus seiner Mutter und seiner Ehe-
frau und er habe mehrere Verwandte im Ausland, die ihn unterstützen
könnten. Zudem verfüge er über eine gesicherte Wohnsituation. Insgesamt
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würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er im Falle
der Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohende Notlage gerate.
9.3.3 Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Trotz der seit Monaten beste-
henden politischen und wirtschaftlichen Krise mit damit einhergehenden
Demonstrationen in mehreren Städten gegen die Regierung von Nicolás
Maduro, die teilweise mit von Gewalt geprägten Auseinandersetzungen
verbunden sind, herrscht in Venezuela weder Bürgerkrieg noch eine lan-
desweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher
nicht generell unzumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
3209/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3; E-2130/2018 vom 27. April 2018
E. 9.2.2; E-1310/2018 vom 12. März 2018 E. 6.3).
Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Vene-
zuela in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt,
weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedin-
gungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispiels-
weise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.6 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist ein (…)-
jähriger Familienvater, der keine gesundheitlichen Probleme hat und über
eine gute Schulbildung verfügt ([…] [vgl. A7/11 Ziff. 1.17.04]). Bis zu seiner
Ausreise hat er als (…) in einem (…) gearbeitet (vgl. A7/11 Ziff. 1.17.05),
womit er auch über berufliche Erfahrungen verfügt. In der Vergangenheit
hat er sodann mehrmals einen Freund in der Schweiz besucht und er hat
Reisen nach Belize, Grossbritannien, Hongkong und die USA unternom-
men (vgl. A7/11 Ziff. 2.03 und 2.04), was darauf hindeutet, dass er – ent-
gegen seiner dahingehenden Darstellung (vgl. A10/10 F.37) – nicht aus
ärmlichen Verhältnissen stammt. Sein Vater ist gemäss seinen Angaben in
Vancouver (Kanada) eingebürgert und zwei Schwestern leben in Puerto
Rico (vgl. A7/11 Ziff. 3.03). Es kann vor diesem Hintergrund übereinstim-
mend mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer – auch in Anbetracht der im Online-Artikel der NZZ beschriebenen
wirtschaftlich desolaten Situation – in der Lage ist, sich in Venezuela für
sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu erarbeiten, zumal er mit
der Familie in der Eigentumswohnung seiner Mutter über eine gesicherte
Wohnsituation verfügt (vgl. A10/10 F.10 und F19) und notfalls auch auf eine
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gewisse finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Angehöri-
gen und Freunde zurückgreifen können dürfte. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
9.4 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Ak-
ten gegeben, der bis (…) gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht
kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihm
obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folg-
lich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde demnach abzuweisen, so-
weit auf diese einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der An-
trag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich
mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos geworden. Der mit Be-
schwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich
die Begehren als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG ist ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30. Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: