Abtei lung IV
D-5109/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.________, geboren (...),
B.________, geboren (...),
C.________, geboren (...),
Serbien,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5109/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsbürger und An-
gehörige der ethnischen Minderheit der Roma mit letztem Wohnsitz in
D.__________, Serbien eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2010
verliessen und am 21. Juni 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 22. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte und sie am 1. Juli 2010 einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei in den letzten rund zweieinhalb
Jahren von drei ihm namentlich nicht bekannten Männern gezwungen
worden, ihnen monatlich zweimal Schutzgeld in der Höhe von 500
Euro zu zahlen,
dass sie ihn – wenn er nicht habe zahlen können – geschlagen und
einmal gar einen Hund auf ihn gehetzt hätten,
dass sie ihn davor gewarnt hätten, Anzeige zu erheben, und ihm ge-
droht hätten, ihn andernfalls umzubringen, seine Frau und sein Kind
mitzunehmen und seine Frau zu vergewaltigen, weshalb er nicht zur
Polizei gegangen sei,
dass er infolge der Schutzgelderpressungen psychische Probleme
bekommen habe und einen Psychiater habe aufsuchen müssen,
dass die drei Männer ihm am 18. Juni 2010, als er die geforderten 500
Euro nicht habe bezahlen können, ein Ultimatum bis zum nächsten
Tag gesetzt und ihm gedroht hätten, seine Frau und sein Kind mitzu-
nehmen, falls er nicht bezahle,
dass er deshalb beschlossen habe, seine Familie in Sicherheit zu
bringen und das Heimatland zu verlassen, zumal er nicht in sein
Heimatdorf E.__________ habe zurückkehren wollen, wo er Probleme
mit der einheimischen Bevölkerung gehabt habe und wo er als Roma
nicht akzeptiert und wiederholt beschimpft worden sei,
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dass die Beschwerdeführerin sich auf die Asylgründe ihres Ehe-
mannes berief,
dass die Beschwerdeführenden ein den Beschwerdeführer betreffen-
des ärztliches Zeugnis sowie einen tierärztlichen Bericht, in welchen
bestätigt wird, dass beim Hund, welcher den Beschwerdeführer ge-
bissen habe, eine klinische Tollwutuntersuchung durchgeführt worden
sei, zu den Akten reichten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit am
gleichen Tag eröffneter Verfügungen vom 8. Juli 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 14. und 15. Juli
2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei
vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asyl -
gesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei mindestens die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Entscheide besonders be-
rührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32 - 35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden ausführen, die Frist von fünf Arbeits-
tagen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz
bemessen und es stehe ihnen keine genügende Infrastruktur zur Ver-
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fügung, weshalb sie nicht in der Lage seien, ihre Fluchtgründe im
Detail wiederzugeben,
dass ihnen innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen An-
wälten möglich gewesen sei, die sie zufolge fehlender Geldmittel auch
nicht hätten bezahlen können,
dass sie das Bundesverwaltungsgericht bitten, sich für die Beurteilung
ihrer Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die
Protokolle der Befragungen,
dass sie angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Be-
schwerdefrist und der geschilderten Lage das Bundesverwaltungs-
gericht darum bitten, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmög-
lichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der
Vorinstanz unabhängiges Bild ihrer Akten zu machen,
dass diesem Anliegen im Rahmen der Würdigung der vorliegenden
Beschwerde Rechnung getragen wird,
dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen und ihnen
auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für
die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsver-
tretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1), ferner in den Unterkünften des
Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechts-
vertretungen frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 2) und der persönliche
Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer
Mandantin oder ihrem Mandanten während der Besuchszeiten ermög-
licht wird (Art. 9 Abs. 2),
dass die Beschwerdeführenden nicht darlegen, inwiefern diese Vor-
schriften im EVZ Basel generell oder in Bezug auf ihre Personen nicht
eingehalten würden,
dass sie ebenso wenig ausführen, aus welchen Gründen sie trotz der
grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu kon-
sultieren, nicht in der Lage gewesen sein sollen, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden
aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108
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Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal
sie offensichtlich in der Lage waren, innerhalb von fünf Arbeitstagen
Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c
S. 165 ff.),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staats-
angehörige von Serbien sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss
vom 6. März 2009 zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Fest-
stellungen dort Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Ein-
schätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand ver-
ursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben er-
läuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
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ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken gelten (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist,
dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f.),
dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als aus-
reichend zu qualifizieren ist, wenn die betreffende Person effektiv Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur
hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr
die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.),
dass der Vorinstanz beizupflichten ist, dass sich die Lage der ethni-
schen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien
entspannt hat und am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum
Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für
die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft ge-
treten ist,
dass zwar – wie auch aus den in der Eingabe vom 14. Juli 2010 er-
wähnten Berichten und aus dem der Eingabe vom 15. Juli 2010 bei-
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gelegten Internetartikel vom 15. Juni 2010 hervorgeht – vereinzelte
Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausge-
schlossen werden können,
dass indessen der serbische Staat – wie das BFM zu Recht festhält –
Übergriffe durch Drittpersonen nicht billigt oder unterstützt, sondern
sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist und solche
Vorfälle strafrechtlich verfolgt, wobei es dabei allerdings vereinzelt
vorkommen kann, dass polizeilich untergeordnete Behörden trotz ent-
sprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
nicht einleiten,
dass indessen in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, gegen fehl-
bare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass es dem Beschwerdeführer demnach möglich und zumutbar ge-
wesen wäre und nach wie vor ist, staatlichen Schutz in Anspruch zu
nehmen, indem er gegen die drei Männer, welche regelmässig Schutz-
geld von ihm erpressten, Anzeige zu erstatten, weshalb die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt ist,
dass das BFM im Übrigen zutreffend auf diverse Ungereimtheiten und
Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden hinge-
wiesen hat,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass in den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht rudimentär
der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt
wiederholt wird,
dass jedoch keine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwä-
gungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen erfolgt,
dass mithin nicht ersichtlich wird, inwiefern die Erwägungen des BFM
und die daraus geschlossene Schlussfolgerung, wonach die Asylvor-
bringen unglaubhaft seien, unzutreffend sein sollen, weshalb sich dies-
bezüglich weitergehende Erörterungen erübrigen,
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dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden
Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht verfügt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl recht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass mit Blick auf die allgemeine Situation in Serbien keine Anhalts-
punkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schliessen liessen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der
Rückkehr nach Serbien schliessen lassen,
dass die wirtschaftliche und soziale Situation insbesondere für
ethnische Minderheiten wie Roma zwar schwierig ist,
dass indessen blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für
sich allein noch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149),
dass die Beschwerdeführenden neben ihrer Muttersprache Rom auch
Serbisch sprechen (vgl. act. A2/9 S. 2 und act. A3/9 S. 2) und in der
Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf dessen
Unterstützung sie zurückgreifen können (vgl. act. A2/9 S. 3 und
act. A3/9 S. 3),
dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch den Verkauf
chinesischer Waren auf dem Markt (vgl. act. A2/9 S. 2) ein monatliches
Einkommen von 500 bis 700 Euro erzielt hat (vgl. act. A10/13 S. 6),
dass er mithin offensichtlich in der Lage ist, für sich und seine Familie
eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer sich in Serbien bereits in der Vergangen-
heit wegen seiner psychischen Beschwerden in ärztlicher Behandlung
begeben hat (vgl. act. A10/13 S. 9 f.) und auch künftig auf die
medizinische Infrastruktur in der Heimat zurückgreifen kann,
dass der bald neunjährige Sohn Milan in Serbien sozialisiert worden
ist, weshalb einer zusammen mit seinen Eltern erfolgenden Rückkehr
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dorthin unter dem Aspekt des Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [(KRK,
SR 0.107)] nichts im Wege steht (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 367 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Serbien daher nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und
es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein und ärztlicher Bericht vom (...) im Original)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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