Abtei lung IV
D-511/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-511/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss Kontrollrapport des Grenzwachtkorps B._______ vom 29.
November 2008 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag beim
Versuch, illegal in die Schweiz einzureisen, vom Grenzwachtkorps
angehalten sowie kontrolliert und wieder nach Frankreich
zurückgeführt.
A.b Am 9. Dezember 2008 stellte der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein Asylgesuch. Dazu wurde er vom BFM am 22. Dezember
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 13. Januar 2009 vom BFM angehört
(Anhörung).
A.c Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er habe in seiner Heimat bei seinem Stiefbruder gelebt, der
ihn sehr schlecht behandelt habe. Dieser habe ihn immer zum
Arbeiten gezwungen und jeden Tag zum Schafe Hüten geschickt.
Zudem habe der Stiefbruder ihm auch gesagt, dass er bereits eine
Familie zu ernähren habe, weshalb er ihn nicht mehr unterstützen
könne. Der Stiefbruder habe ihm deshalb den Vorschlag gemacht, er
solle zu seinem Bruder in die Schweiz reisen. Aus diesen Gründen sei
er schliesslich ausgereist. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer
vor, er möchte mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder, der hier
über eine B-Bewilligung verfüge, zusammen leben. Sodann hielt er
fest, dass er ein gutes Verhältnis zu seinem Bruder habe und mit ihm
auch Kontakt gehabt habe, als er (der Beschwerdeführer) noch im Irak
gelebt habe. Sie hätten ständig miteinander telefoniert und sich
erkundigt, wie es dem anderen gehe.
A.d Auf Anfrage des BFM erklärte sich die zuständige französische
Behörde mit Telefax vom 5. Januar 2009 bereit, den Beschwerdeführer
zurückzunehmen. Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2009
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die
zugesicherte Rückübernahme durch Frankreich gewährt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 - eröffnet am selben Tag - trat
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
Seite 2
D-511/2009
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an.
B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der
Bundesrat habe Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frank-
reich aufgehalten und am 5. Januar 2009 hätten sich die französischen
Behörden bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Zu-
dem würden keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine
enge Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz
leben. Zwar lebe der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz,
jedoch würden gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden lediglich Ehegatten und deren minderjährige Kinder als nahe
Angehörige gelten. Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage
trete und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass er in
Frankreich keinen effektiven Schutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
erhalten würde. Zudem sei der im vorliegenden Verfahren anzuordnen-
de Vollzug der Wegweisung nach Frankreich als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
C.
C.a Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid
des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass auf das Asylge-
such einzutreten sei und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur
pflichtgemässen Überprüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Auf
die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen Bezug genommen.
C.b Der Eingabe lag eine Fotokopie des Ausländerausweises des Bru-
ders des Beschwerdeführers bei.
D.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 bestätigte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdefüh-
rers, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die Be-
urteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge verlegte er in den Endentscheid und verzichtete auf die Erhebung
Seite 3
D-511/2009
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Stellungnahme bis zum 5. Februar 2009 eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar
2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet da-
her im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechen-
Seite 4
D-511/2009
den Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem
Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von
der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten haben. Die Bestimmung findet ge-
mäss Art. 34 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu wel-
chen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b),
oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
4.2 Gemäss Kontrollrapport des Grenzwachtkorps B._______ vom
29. November 2008 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag
beim Versuch, illegal in die Schweiz einzureisen, vom
Grenzwachtkorps angehalten sowie kontrolliert und wieder nach
Frankreich zurückgeführt. Dies wurde vom Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung nicht bestritten, weshalb feststeht, dass er
sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten hat.
Nachdem die französischen Behörden der Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt haben, kann davon ausgegangen
werden, dass er nach Frankreich zurückkehren kann.
Frankreich wurde zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat gemäss
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Daraus ergibt sich die Vermu-
tung, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des
Non-Refoulement-Gebotes sicher ist. Der Beweis des Gegenteils, das
heisst, das Umstossen dieser Vermutung, obliegt der asylsuchenden
Person (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asyl-
gesetzes zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversi-
cherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002, BBl 2002 6884).
Seite 5
D-511/2009
Aus diesen Ausführungen folgt, dass im vorliegenden Fall die Voraus-
setzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
gegeben sind.
5.
5.1 Im Folgenden bleibt jedoch zu prüfen, ob vorliegend eine der Aus-
nahmebestimmungen gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG erfüllt ist, mit der
Folge, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG finden Art. 34 Abs. 2 Bstn. a,
b, c und e AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben.
Da in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird, beim Bruder
des Beschwerdeführers handle es sich um dessen nahen Angehörigen
gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, was demgegenüber in der Verfü-
gung der Vorinstanz verneint wird, ist vorab zu klären, ob es sich beim
Bruder des Beschwerdeführers um einen nahen Angehörigen im Sinne
des Gesetzes handelt.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im (zur Publikation vor-
gesehenen) Urteil BVGE D-395/2009 vom 12. Mai 2009 eingehend mit
der Frage auseinander gesetzt, was unter dem Begriff "nahe Angehöri-
ge" gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu verstehen ist. Diesbezüglich
wurde dazu erwogen, dass unter den Begriff "nahe Angehörige"
gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG unter anderem auch Geschwister
fallen (a.a.O. E. 5.3.2). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung
ist daher festzuhalten, dass der in der Schweiz lebende Bruder des
Beschwerdeführers als dessen naher Angehöriger im Sinne von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anzusehen ist. Der Beschwerdeführer
verfügt somit in der Schweiz über einen nahen Angehörigen.
5.2.3 Der Vollständigkeit halber sei hier noch darauf hingewiesen,
dass es gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht genügt, dass sich
der Bruder als naher Angehöriger lediglich in der Schweiz aufhält, er
muss vielmehr hier leben. Leben in diesem Sinne kann nur heissen,
dass ein bestimmtes Bleiberecht oder ein Anspruch, sich in einem
Staat nicht bloss vorübergehend aufhalten zu dürfen, besteht (vgl.
dazu EMARK 1999 Nr. 21 E. 4 S. 136; TARKAN GÖKSU, Vorsorgliche
Wegweisung in einen Drittstaat im Flughafenverfahren [Art. 23 Abs. 1
Seite 6
D-511/2009
AsylG], in: ASYL 2004/1, S. 19; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 170, insbesondere Fn. 88).
Da der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Aufent-
haltsbewilligung B besitzt, ist auch diesbezüglich die Anforderung von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt.
5.3
5.3.1 Es stellt sich nun die Frage, ob der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer einen in der Schweiz lebenden, nahen Angehörigen
hat, für sich alleine zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG führt, oder ob weitere Voraussetzungen für
deren Anwendung gegeben sein müssen.
5.3.2 Das Gericht hat im erwähnten Urteil BVGE D-395/2009 vom 12.
Mai 2009 nach einer eingehenden Auslegung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG diesbezüglich festgehalten, "dass eine auf die Zielvorstellungen
des Gesetzgebers ausgerichtete Auslegung nahelegt, dem klaren,
aber zu weit gefassten, mithin über den angestrebten Zweck
hinausgeheden Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG eine dem
Zweck dieser Bestimmung entsprechende, restriktive Deutung zu
geben. Der Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG - wonach es
genügen soll, dass nahe Angehörige der asylsuchenden Person in der
Schweiz leben - bedarf der teleologischen Reduktion in dem Sinne,
dass für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung in jedem Fall
Voraussetzung ist, dass die asylsuchende Person in einer engen
Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson steht, sei
diese nun ein naher Angehöriger oder eine andere Person" (a.a.O. E.
7.5.5).
Im erwähnten Urteil wird somit klargestellt, dass in jedem Fall eine
enge Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Bezugsperson
vorhanden sein muss, damit die Ausnahmebestimmung von Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG zur Anwendung kommen kann. Im Folgenden ist
daher zu prüfen, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder um
eine "enge Beziehung" gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG handelt.
5.4
5.4.1 Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2009 machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe ein gutes Verhältnis zu seinem in
der Schweiz lebenden Bruder und habe mit ihm auch Kontakt gehabt,
als er im Irak gelebt habe. Sie hätten ständig miteinander telefoniert
Seite 7
D-511/2009
und sich erkundigt, "wie es einem geht" (act. A 12/10, S. 7 f.). In der
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wird sinngemäss vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe keine enge Beziehung zu seinem
in der Schweiz lebenden Bruder. Der Beschwerdeführer hat dem in der
Beschwerdeschrift unter anderem entgegengehalten, dass er mit
seinem vier Jahre älteren Bruder aufgewachsen sei und mit ihm die
Kindheit verbracht habe. Er habe neben seinem Bruder in der Schweiz
nur noch eine verheiratete Schwester, die nun im Iran lebe, da sein
Vater während seiner Kindheit und seine Mutter im Jahre 2005
verstorben seien. In all den Jahren, die sein Bruder nun in der Schweiz
lebe, sei der Kontakt zwischen ihnen nicht abgebrochen und sie hätten
regelmässig miteinander telefoniert. Er habe als Zielland extra die
Schweiz ausgesucht, da hier sein Bruder lebe und er hier somit eine
wichtige Bezugsperson habe. Dazu führte die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung aus, der Bruder lebe gemäss eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers bereits seit sieben Jahren in der Schweiz, weshalb
die Brüder mindestens seit dieser Zeit getrennt leben würden. Die
Verbindung zwischen ihnen, wie sie sich in den letzten sieben Jahren
gestaltet habe, sei auch zu gewährleisten, wenn sich der Beschwerde-
führer in Frankreich aufhalte.
5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE
D-395/2009 vom 12. Mai 2009 auch mit der Frage auseinander
gesetzt, was unter dem Begriff "enge Beziehung" zu verstehen ist. In
E. 8.4 hält es dazu Folgendes fest: "Die Abs. 2 und 3 von Art. 34 AsylG
[stehen] in einem Regel - Ausnahmeverhältnis zueinander, weshalb die
Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG nur restriktiv als
erfüllt zu betrachten sind. Es war insbesondere nicht der Wille des
Gesetzgebers, Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG schon dann nur Anwendung
kommen zu lassen, wenn zwischen einer asylsuchenden Person und
einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson eine irgendwie geartete
Beziehung besteht. Vielmehr muss eine "enge" Beziehung vorhanden
sein, die es rechtfertigt, vom Grundsatz abzuweichen, dass bei
erfüllten Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG ein Nichteintre-
tensentscheid ergeht. "
Weiter führt das Gericht im Wesentlichen dazu aus: "Innerhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und
ihre minderjährigen Kinder) besteht aufgrund der zwischen solchen
Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der in der Regel
beabsichtigten Zweckgemeinschaft die Vermutung, dass eine enge Be-
Seite 8
D-511/2009
ziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt. Ausserhalb
dieser Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen Angehörigen,
besteht eine solche Vermutung jedoch nicht mehr, da bei diesen
Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten mehr vorliegen und
keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt ist. In diesen Fällen müssen
deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führen, dass
von einer engen Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und
der in der Schweiz lebenden Bezugsperson auszugehen ist. Zu
denken ist dabei beispielsweise an eine besondere Abhängigkeit einer
der beiden Personen aufgrund einer schweren Krankheit, die die
Fürsorge der anderen Person erfordert beziehungsweise wünschbar
macht, oder an nachgewiesene regelmässige und intensive Kontakte.
Ob eine enge Beziehung vorliegt, ist aufgrund der konkreten
Vorbringen im Einzelfall zu prüfen" (vgl. a.a.O. E. 8.5).
5.4.3 Der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers ge-
hört nicht zu dessen Kernfamilie, weshalb eine enge Beziehung zwi-
schen ihnen nicht zu vermuten ist. Aus den Akten sind zudem keine
besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass aus-
nahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerde-
führer und seinem Bruder auszugehen ist. Auch in der Beschwerde-
schrift wird nichts vorgebracht, was eine gegenteilige Annahme recht-
fertigen würde, insbesondere wird keine besondere Abhängigkeit zwi-
schen den Geschwistern geltend gemacht. So macht der Beschwerde-
führer beispielsweise auch nicht geltend, er sei aufgrund einer Krank-
heit auf die Fürsorge seines in der Schweiz lebenden Bruders ange-
wiesen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine
Eltern bereits gestorben seien, vermag keine Abhängigkeit des
Beschwerdeführers von seinem Bruder zu begründen, zumal es sich
beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann handelt. Gegen
das Vorhandensein einer engen Beziehung spricht auch die Tatsache,
dass die Brüder schon mehr als sieben Jahre getrennt gelebt haben,
da sich der Bruder des Beschwerdeführers während dieses Zeitraums
in der Schweiz aufhält. Da - wie vorstehend in E. 5.4.2 ausgeführt - die
Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG nur restriktiv als
erfüllt zu betrachten sind, stellen auch die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten regelmässigen Telefonate mit seinem in der
Schweiz lebenden Bruder nicht genügend intensive Kontakte dar, um
eine enge Beziehung zwischen den Geschwistern zu begründen.
Ebenso ändert an dieser Einschätzung auch das Vorbringen des
Seite 9
D-511/2009
Beschwerdeführers nichts, wonach er mit seinem Bruder aufgewach-
sen sei.
5.5
5.5.1 Im Weiteren ist übereinstimmend mit der Vorinstanz
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllt. Bei Anwendung des
Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer
Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung
(safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) ist
nicht zu prüfen, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern es ist
lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu
beachten, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann
abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.5.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylge-
suchs lediglich geltend, er sei in die Schweiz gekommen, da er nicht
länger bei seinem Stiefbruder, bei dem er bis anhin gelebt habe, habe
bleiben können, da dieser ihn nicht länger bei sich habe behalten wol-
len. Zudem habe ihn dieser Stiefbruder sehr schlecht behandelt, in-
dem er ihn immer zum Arbeiten gezwungen habe. Diese Vorbringen
sind klarerweise nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, weshalb vorlie-
gend die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
nicht erfüllt ist.
5.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhal-
ten, dass in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vor-
liegen, zumal Frankreich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat, weshalb auch die Ausnah-
mebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erfüllt ist.
6.
Diesen Erwägungen gemäss ist festzustellen, dass die Voraussetzun-
gen zum Nichteintreten gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend
erfüllt sind und die ausnahmsweise Nichtanwendung der besagten
Norm, insbesondere aufgrund von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, nicht in
Seite 10
D-511/2009
Betracht fällt. Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 19. Januar
2009 ist dementsprechend zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegen-
den Verfahren nur im Hinblick auf Frankreich zu prüfen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Im
Übrigen kommt Frankreich seinen aus dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten erwachsenen Verpflichtungen
nach.
8.3 Ferner weisen vorliegend weder die in Frankreich herrschende all-
gemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in dieses Land hin.
Der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist somit auch zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG).
Seite 11
D-511/2009
8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung angesichts der Zu-
stimmung der französischen Behörden zur Rückübernahme des Be-
schwerdeführers auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien
das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-511/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13