B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-511/2014
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
alias B._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylge-
such vom 18. Februar 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-6301/2009 vom 7. Januar 2010 rechtskräftig abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2010 beim BFM um
Wiedererwägung der Verfügung vom 8. September 2009 ersuchen liess,
dass das BFM diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren mit Ent-
scheid D-3370/2010 vom 8. Juni 2010 zufolge Rückzugs als gegen-
standslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2011 beim BFM er-
neut um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. September 2009 ersu-
chen liess,
dass auch diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungs-
gericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4196/2011 vom 1. Sep-
tember 2011 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf das Revisi-
onsgesuch nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 beim
BFM ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein Gesuch um Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 8. September 2009 einreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2012 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 16. Dezember 2011 – soweit die neuerlichen Ausfüh-
rungen zur Staatsbürgerschaft betreffend – mangels Zuständigkeit nicht
eintrat, feststellte, die Verfügung vom 8. September 2009 sei rechtskräftig
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und deren Vollstreckbarkeit werde durch die Verfügung vom 16. Januar
2012 nicht tangiert, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und darauf hinwies,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde mit Entscheid D-558/2012 vom 13. Februar 2012 als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens sowie der ausserordentli-
chen Verfahren auf die Akten verwiesen wird,
dass in demjenigen Teil der Eingabe vom 16. Dezember 2011, welchen
das BFM als Zweitgesuch qualifizierte, im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch tätig,
dass er Mitglied der "(…)" sei und an einer Demonstration gegen die erit-
reische Regierung teilgenommen habe, was ihn bei einer Rückkehr nach
Eritrea in asylrelevanter Weise gefährde,
dass als Beweismittel mehrere Fotos ins Recht gelegt wurden, auf denen
der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration zu sehen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 in Anwendung
von altArt. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
16. Dezember 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zunächst mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts feststellte, wenn der Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hinrei-
chend klar sei, so könne ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen
Gehörs ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG gefällt werden,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der schriftlich begründeten
Eingabe gewährleistet sei und in diesem Sinne aufgrund der hinreichen-
den Erstellung des Sachverhalts auch keine Anhörung erforderlich sei,
dass das BFM im Weiteren zur Begründung des Nichteintretensent-
scheids ausführte, das am 18. Februar 2008 eingeleitete Asylverfahren
sei seit dem 7. Januar 2010 rechtskräftig abgeschlossen,
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dass hinsichtlich des Vorbringens, wonach den Beschwerdeführer sein in
der Schweiz für eine eritreische Jugendexilorganisation ausgeübtes En-
gagement in Eritrea in asylrelevanter Weise gefährde, festzuhalten sei,
dass die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich Eritrea nie Thema
seines Asylverfahrens gewesen sei,
dass lediglich geprüft worden sei, ob er in Äthiopien, wo er stets gelebt
habe, in asylrelevanter Weise gefährdet sei, und ob eine Rückkehr dort-
hin zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei rechtskräftig festgestellt
worden sei, in seinem Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt,
dass allein seine eritreische Staatsangehörigkeit praxisgemäss nicht dazu
führe, dass eine theoretische Verfolgungssituation im Heimatland geprüft
werde, so lange er in einen Drittstaat, vorliegend Äthiopien, zurückkehren
könne,
dass sich demnach die Prüfung der Frage erübrige, ob er wegen seiner
exilpolitischen Aktivitäten gegen die eritreische Regierung im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea gefährdet wäre,
dass ihn dieses Engagement für eine Rückkehr nach Äthiopien nicht ge-
fährde,
dass somit seit Rechtskraft der Verfügung des BFM im Asylpunkt bezüg-
lich der persönlichen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers keine
asylrelevante Änderung eingetreten sei,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach seit Abschluss
des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass das BFM infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrete,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzu-
heben,
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dass die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Februar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter macht, solange die
Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3 VwVG),
dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen
darf (Art. 38 VwVG),
dass gemäss einem Hinweis in der Beschwerde die angefochtene Verfü-
gung fälschlicherweise dem Beschwerdeführer, nicht jedoch dem manda-
tierten Rechtsvertreter zugestellt wurde,
dass dem Beschwerdeführer dadurch indessen kein Rechtsnachteil er-
wachsen ist, da trotzdem rechtzeitig Beschwerde erhoben werden konnte
und in der Rechtsmitteleingabe auch nicht geltend gemacht wird, es sei
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wegen der kurzen Frist nicht möglich gewesen, alle Beschwerdegründe
darzulegen,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM vorliegend in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
diese Bestimmung zwar seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom
14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 nicht mehr besteht, jedoch dar-
auf hinzuweisen ist, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember
2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fas-
sung vom 1. Januar 2008 gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014],
Abs. 2),
dass das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits hängig war,
weshalb noch bisheriges Recht zur Anwendung gelangt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist,
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dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornhe-
rein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 17),
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
die Vorinstanz ignoriere eine mögliche Kettenabschiebung des Beschwer-
deführers von Äthiopien nach Eritrea völlig, obwohl er nachgewiesener-
massen bereits einmal von Äthiopien nach Eritrea ausgeschafft worden
sei,
dass Äthiopien keine Flüchtlinge aufnehme, welche in Europa bereits ein
Asylgesuch eingereicht hätten,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Abschiebung nach
Eritrea Folter und unmenschliche Behandlung drohe,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich Erit-
rea klar zu bejahen sei,
dass man ihn als eritreischen Staatsangehörigen bereits einmal nach Erit-
rea deportiert habe, er dort als Mitglied der Pfingstgemeinde religiöser
Verfolgung ausgesetzt sei und ausserdem als Deserteur verfolgt werde,
dass aufgrund der sehr starken exilpolitischen Tätigkeit in jedem Fall
auch subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden,
dass im Weiteren der Ansicht des BFM, wonach es sich bei Äthiopien um
einen sicheren Drittstaat handle, deutlich zu widersprechen sei,
dass das BFM eine gebotene Prüfung nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b i.V.m.
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG unterlassen habe,
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass im Jahr 2009 getätigte Abklärungen der Schweizer Botschaft in
Äthiopien ergaben, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse
in C._______ existiere und seine Familie, abgesehen vom Vater, welcher
gestorben sei, immer noch im selben Haus lebe,
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dass der Beschwerdeführer und seine Familie eritreischer Herkunft seien
und sich seit mehr als 20 Jahren in Äthiopien aufhielten (vgl. Akten des
BFM, A20 und A21),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich denn auch in seinem rechtskräf-
tigen Urteil vom 7. Januar 2010 auf diese Abklärungen stützte und fest-
hielt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise jahrelang in C._______ gelebt habe und dort über ein Aufent-
haltsrecht verfüge (vgl. a.a.O., E. 5.2),
dass das Gericht infolgedessen – übereinstimmend mit dem BFM (vgl.
Verfügung vom 8. September 2009) – den Wegweisungsvollzug nach
Äthiopien als durchführbar erachtete,
dass sich bei dieser Sachlage eine Prüfung der hinsichtlich Eritrea gel-
tend gemachten Asylgründe erübrigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Einschätzung auch in den
Revisionsverfahren festhielt, indem es ausführte, eine Deportation im
Jahr 1999 – selbst wenn eine solche als glaubhaft erachtet würde – ver-
möchte die Feststellungen der Botschaftsabklärung, wonach die Familie
des Beschwerdeführers (gegebenenfalls nach einer allfälligen Rückkehr
aus Eritrea) an der angegebenen Adresse in C._______ lebe, und des
BFM, wonach Eritreer regelmässig Jahresaufenthaltsbewilligungen erhiel-
ten und in den Jahren zuvor keine Deportationen von Äthiopien nach Erit-
rea stattgefunden hätten, nicht umzustossen (vgl. Zwischenverfügungen
vom 14. Mai 2010 und 2. Juni 2010 [Verfahren D-3370/2010] sowie Zwi-
schenverfügung vom 4. August 2011 [Verfahren D-4196/2011]),
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung des SRK vom
28. Juni 2011 an dieser Auffassung ebenso wenig zu ändern vermöge wie
der Taufschein vom 25. April 2011 (vgl. Zwischenverfügung vom 4. August
2011),
dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien bereits im
Urteil vom 7. Januar 2010 unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (Non-Re-
foulement-Prinzip) als rechtmässig erachtet wurde,
dass nicht erkennbar ist, weshalb im vorliegenden Verfahren von dieser
Auffassung abgewichen werden sollte,
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dass vielmehr gestützt auf die als zuverlässig erachtete Botschaftsabklä-
rung und die nicht zu beanstandenden Feststellungen des BFM – entge-
gen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde – nicht davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien von dort nach Eritrea abgeschoben,
dass angesichts dessen, wonach der Beschwerdeführer nach Äthiopien
zurückkehren kann, auf eine Abklärung, ob er hinsichtlich Eritrea die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, zu verzichten ist und es sich erüb-
rigt, allfällige subjektive Nachfluchtgründe wegen der in der Schweiz aus-
geübten exilpolitischen Tätigkeit gegen das eritreische Regime zu prüfen,
dass nach dem Gesagten insgesamt keine Hinweise auf seit Abschluss
des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, welche geeignet wä-
ren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ersichtlich sind,
dass das BFM infolgedessen und aufgrund des hinreichend erstellten
Sachverhalts berechtigterweise auf die Durchführung einer förmlichen An-
hörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG verzichtete
(vgl. BVGE 2009/53), weshalb sich die in der Beschwerde erhobene Rü-
ge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist,
dass sich das BFM zudem im Hinblick auf das bereits erfolglos durchlau-
fene erste Asylverfahren zu Recht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG stützte
und nicht gehalten war, eine Prüfung unter dem Aspekt von Art. 34 Abs. 2
Bst. b i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorzunehmen, weshalb auch die
diesbezügliche Rüge unbegründet ist,
dass das Bundesamt angesichts aller Umstände in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde nicht näher einzugehen ist, da dies zu keiner anderen Betrach-
tungsweise führen würde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
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im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
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dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgehen (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22),
dass der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und
Eritrea im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afri-
kas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten
am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet
wurde,
dass trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008
und aus Äthiopien im August 2008 im heutigen Zeitpunkt nicht von einem
offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszu-
gehen ist, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der
Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten
nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit Hinweisen),
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen gesun-
den jungen Mann handelt, der während sieben Jahren die Schule be-
suchte und über Arbeitserfahrung als Koch verfügt (vgl. Befragungsproto-
koll vom 25. Februar 2008, A1 S. 3), Voraussetzungen, welche ihm beim
Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden,
dass er sodann den Botschaftsabklärungen zufolge mit seiner Familie
jahrelang in Äthiopien lebte (vgl. A20 und A21), weshalb er mit diesem
Umfeld bestens vertraut sein dürfte,
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dass ausserdem von einem funktionierenden Beziehungsnetz ausgegan-
gen werden darf (vgl. Urteil vom 7. Januar 2010, E. 7.6), welches dem
Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung eine Stütze sein kann,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als zumutbar zu bezeich-
nen ist,
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in C._______
über ein Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil vom 7. Januar 2010, E. 5.2), weshalb
nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Her-
kunftsstaat unmöglich sein sollte,
dass keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass somit auf die Einholung einer Auskunft bei der äthiopischen Bot-
schaft hinsichtlich der Möglichkeit der Papierbeschaffung verzichtet wer-
den kann und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abzuweisen
ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag,
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dass angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der gel-
tend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-511/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: