B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-511/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; (Mehrfachgesuch / Wiedererwä-
gungsgesuch);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz stammender ethni-
scher Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______-Distrikt),
reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein.
Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, er habe von (...) bis
(...) (Nennung Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]).
Seit (...) habe er in C._______ als Angestellter in einem Restaurant gear-
beitet, in dem kleinere Versammlungen zur Untersuchung von Kriegsver-
brechen unter der Teilnahme von Parlamentsmitgliedern der D._______,
ausländischen Botschaftern und Organisationen sowie Medien und Opfern
stattgefunden hätten. Im Jahr (...) seien (...) Manager des Restaurants ver-
schwunden. Ab Anfang (...) habe er die Säle betreut, in denen diese Treffen
stattgefunden hätten. Im Vorfeld der Wahlen hätten ihn das Militär bezie-
hungsweise das Criminal Investigation Department (CID) und die
E._______ ab dem (...) unter Druck gesetzt, Informationen über diese Tref-
fen weiterzuleiten. Sie hätten ihn bedroht und dabei auch die (...) ver-
schwundenen Manager und seinen (Nennung Verwandter) erwähnt, der im
Jahr (...) erschossen worden sei. Am (...) sei ein Freund von ihm verhaftet
worden, weil dieser Flyer für den Heldentag verteilt habe. Am (...) seien
Armeeangehörige zu ihm gekommen und hätten ihn beschuldigt, mit dieser
Sache zu tun gehabt beziehungsweise ein Plakat an eine Gedenktafel ge-
klebt und eine Laterne angezündet zu haben. Sie hätten seine Identitäts-
karte beschlagnahmt und ihn aufgefordert, zu ihrem Camp zu kommen.
Stattdessen sei er nach F._______ gegangen und von dort ausgereist.
Nach seiner Flucht sei er zweimal von Armeeangehörigen zu Hause ge-
sucht worden. Deswegen habe der CID seinen Vater einer Meldepflicht un-
terstellt.
A.b Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Voll-
zug an. Die dagegen am 3. Oktober 2016 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6094/2016 vom 17. Mai 2017 ab.
B.
B.a Am 12. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin führte
zur Hauptsache an, er fürchte aufgrund seiner früher geltend gemachten
und zusätzlich auch gestützt auf bisher verschwiegene und neue Asyl-
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gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung zu er-
leiden. Als neuer Sachverhalt sei anzuführen, dass er nur den Schweizer
Behörden gegenüber seine Heirat sowie den aktuellen Wohnort seiner
Ehefrau auf einer „Declaration Form“ offenbart habe. Dieses Formular sei
offensichtlich im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen des SEM
den sri-lankischen Behörden zugänglich gemacht worden, da seine Ehe-
frau am (...) von einem Angehörigen des CID und zwei Polizisten aufge-
sucht und über ihn befragt worden sei. Zudem sei ihr gesagt worden, dass
die Behörden über seine Tätigkeiten – auch im Ausland – Bescheid wüss-
ten. Eine Videoaufnahme dieses Vorfalls liege dem Gesuch zur Dokumen-
tation bei. Sodann sei er im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten (Teil-
nahme an verschiedenen Demonstrationen und an Heldengedenkfeiern)
aufgrund der Überwachungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden
identifiziert worden. Auf den eingereichten Fotos sei er unter anderem mit
einer Fahne der LTTE in der Hand zu erkennen, woraus ersichtlich werde,
dass er für eine Wiederbelebung des tamilischen Separatismus einstehe.
Offenbar hätten die Behörden in seinem Fall umfangreiche Nachforschun-
gen eingeleitet.
Zum bislang verschwiegenen Sachverhalt sei anzumerken, dass er im
Jahre (...) nach F._______ gereist sei, da im (...) ein entfernter Verwandter
namens G._______ ermordet worden sei. Von dort habe er wiederholt er-
folglos versucht, nach Europa zu gelangen. Da er sowohl mit echten als
auch mit gefälschten Dokumenten unterwegs gewesen sei, sei er in
H._______ inhaftiert und von dort im (...) nach F._______ zurückgeschafft
worden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, ge-
fälschte Stempel verwendet und – infolge seines Auslandaufenthalts – Ver-
bindungen zu den LTTE zu haben. Am (...) sei er schliesslich vom Gericht
in I._______ gegen Kaution und unter Auferlegung einer Meldepflicht frei-
gelassen worden. Schliesslich sei das Verfahren im (...) nach Intervention
seines Anwalts und Zahlung von Bestechungsgeldern offiziell abgeschlos-
sen worden. Ferner habe er tatsächlich in einem Restaurant im Jahre (...)
seine Arbeit aufgenommen, jedoch einige Monate später als zuerst ange-
führt. Da er mit seinem Reisepass und einem Visum für einen (...) Staat
ausgereist sei, habe er aus Angst, in den (...) Staat geschickt zu werden,
diese Ausführungen verschwiegen.
Sodann würden aufgrund des Backgroundchecks der sri-lankischen Si-
cherheitskräfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren
durch das SEM auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in J._______, der
Übermittlung von Daten im Rahmen des Migrationsabkommens zwischen
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Sri Lanka und der Schweiz (fortan: Migrationsabkommen
[SR 0.142.117.121]) und der aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage
in seiner Heimat neue, asylrelevante Gefährdungselemente geschaffen.
Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Vollzugsak-
ten des SEM. Überdies sei er, sollten Zweifel am neu geltend gemachten
Sachverhalt oder dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz bestehen, im
Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu befragen.
Dem Gesuch lagen mehrere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.
B.b Mit Verfügung vom 7. November 2017 gewährte das SEM, Abteilung
Rückkehr, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es
die Einsicht in das Aktenstück V5/1 mit Verweis auf entgegenstehende we-
sentliche private und öffentliche Interessen gemäss Art. 27 VwVG ein-
schränkte und auf die Erhebung von Kosten verzichtete.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 lehnte das SEM die Verfahrensan-
träge (Durchführung einer weiteren Anhörung; Akteneinsichtsgesuch an
die sri-lankischen Behörden) ab und stellte fest, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Weiter lehnte es das Mehrfach-
gesuch sowie das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvoll-
zug an.
D.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 14. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
an und beantragte, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
nes Revisionsgesuchs anzusetzen, sollte das Bundesverwaltungsgericht
davon ausgehen, dass Teile der Rechtsmitteleingabe revisionsrechtlich
geltend zu machen wären. Ferner sei das Verfahren mit den weiteren beim
Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren, welche Akten-
einsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen sowie
den Vorsprachen der jeweils betroffenen Personen auf dem Generalkon-
sulat Sri Lankas in J._______ betreffen würden zu koordinieren. Das vor-
liegende Verfahren sei zu sistieren, bis über die sich stellenden daten-
schutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Es sei ihm voll-
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ständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die ge-
samten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Er-
satzreisepapierbeschaffung, zu gewähren, wobei ihm die letzteren Akten
in eine Amtssprache übersetzt zuzustellen seien und danach eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen
sei. Weiter sei mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung
der vorliegenden Sache betraut worden seien, wobei zu bestätigen sei,
dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
Es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die
sri-lankischen Behörden festzustellen. Es sei die Verfügung des SEM vom
14. Dezember 2017 wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Dis-
positivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Nennung Beweismittel) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wies die damals vertretungs-
weise zuständige Instruktionsrichterin die Anträge auf Ansetzung einer an-
gemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, auf Einsicht in
die gesamten Akten des SEM, insbesondere in jene der sri-lankischen Be-
hörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, auf
Übersetzung dieser Akten und Fristansetzung zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung, auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, auf An-
weisung an das SEM, nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebil-
des zu Sri Lanka vom 16. August 2016 offenzulegen und auf anschlies-
sende Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Sie teilte ferner dem
Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit, hiess den An-
trag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums im Sinne
einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR gut und
forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 1‘500.– innert gesetzter Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 15. Februar 2018 innert Frist bezahlt.
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F.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein wei-
teres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ein, ersuchte um Aufhebung
der Dispositivziffer 2 der instruktionsrichterlichen Zwischenverfügung vom
31. Januar 2018 und erneuerte seinen Antrag um Gewährung der Einsicht
in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit
der Ersatzreisepapierbeschaffung sowie um anschliessende Einräumung
einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Ebenso hielt er an seinem Antrag fest, es sei ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung eines Revisionsgesuchs anzusetzen, sollte das Bundes-
verwaltungsgericht davon ausgehen, dass Teile der Rechtsmitteleingabe
revisionsrechtlich geltend zu machen wären.
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom
14. Dezember 2017 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober
2017 teils als Asylfolge- respektive Mehrfachgesuch und teils als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsent-
scheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Ver-
fügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist,
vorbehältlich nachstehender Ausführungen, einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidenten-
konferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Recht-
sprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens
mit den hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Mig-
rationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka ist daher nicht ein-
zutreten (Rechtsmitteleingabe, Rechtsbegehren Ziff. 2).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer zwar mit
Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 den voraussichtlich befassten
Spruchkörper mitgeteilt und die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung be-
stätigt. Diesbezüglich ist nun aber zu den entsprechenden Anträgen in der
Beschwerdeschrift Folgendes festzuhalten:
3.2 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe
der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den An-
trag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Ur-
teil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
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noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht), eine Verletzung
des Willkürverbots, die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes. Weiter wird die Verletzung von Bestimmungen des Migrationsab-
kommens sowie des DSG gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2
4.2.1 Bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wurden die An-
träge auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Re-
visionsgesuchs, auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbeson-
dere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, auf Übersetzung dieser Akten
sowie auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung,
auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie auf Anweisung an das
SEM, nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes zu Sri Lanka
vom 16. August 2016 offenzulegen inklusive anschliessender Einräumung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. In der Eingabe vom
15. Februar 2018 ersucht der Beschwerdeführer erneut um Gewährung
der Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung (vgl. dazu auch E. 4.2.4
nachfolgend), um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht sowie um An-
setzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsge-
suchs, sofern Teile der Rechtsmitteleingabe revisionsrechtlich geltend zu
machen wären. Angesichts der einlässlichen Begründung in der erwähnten
Zwischenverfügung und der seither unveränderten Sach- und Rechtslage
besteht keine Veranlassung, auf die in der Zwischenverfügung getroffene
Einschätzung zurückzukommen. Den Folgeanträgen ist daher nicht statt-
zugeben.
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Seite 9
4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig-
ten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Ver-
fügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung
des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfü-
gung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus.
Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die in Art. 35
Abs. 1 VwVG geregelte Begründungspflicht. Es ist nicht erforderlich, dass
sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be-
troffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und die-
sen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H).
Das SEM gewährte auf Antrag am 7. November 2017 Einsicht in die Voll-
zugsakten, wobei auf das Aktenstück V5/1 im Sinne von Art. 27 VwVG nur
in beschränktem Masse, was vom Beschwerdeführer jedoch nicht bemän-
gelt wird. Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g des
Migrationsabkommens berufen noch die schweizerischen Behörden um
Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behör-
den auffordern, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch
zu Recht festhielt und ein entsprechendes Ersuchen in nicht zu beanstan-
dender Weise abwies. Weitergehend ist in diesem Zusammenhang auf
E. 4.2.4 unten sowie auf BVGE 2017/VI/6 E. 2.5, worin das Bundesverwal-
tungsgericht zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem
Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe
und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Mig-
rationsbehörden Stellung nahm, zu verweisen.
4.2.3 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht – als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, welche es aufgrund der Ausgestaltung
der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachge-
recht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
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Seite 10
Bild machen können – nicht zu erblicken, zumal die Vorinstanz einerseits
hinreichend auf das Migrationsabkommen hinweist und andererseits die
sehr ausführliche Rechtsmitteleingabe deutlich aufzeigt, dass eine sach-
gerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Überdies obliegt es dem
Beschwerdeführer, sich nach dem Vorgehen in Bezug auf ein allfälliges
Auskunftsgesuch zu erkundigen und sich die hierzu benötigten Informatio-
nen einzuholen. Im Übrigen hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend
differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend lei-
ten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die
Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
4.2.4 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Daten-
schutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche
Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz
habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise die Informa-
tion, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylgesuchsteller
handle, sowie seine Heiratsurkunde übermittelt. Diesbezüglich ist zunächst
wiederum auf BVGE 2017 VI/6 zu verweisen. Sodann ist eine Verletzung
von Art. 6 DSG zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Per-
sonendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezial-
gesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August
2018 E. 8). Folglich ist der Antrag des Beschwerdeführers, die angefoch-
tene Verfügung sei wegen Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c des Migrationsabkommens aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (Beschwerdeschrift Ziff. 5.1 S. 23) abzulehnen. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich auch, auf das Gesuch um Beizug der Ver-
nehmlassung des SEM vom (...) im Verfahren (...) näher einzugehen, dies
auch darum, weil der Beschwerdeführer dieses Beweismittel im Verlauf des
Instruktionsverfahrens mit Eingabe vom 15. Februar 2018 selber nach-
reichte.
4.2.5 Der Beschwerdeführer erblickt ein willkürliches Vorgehen und eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das SEM
die nachträglich erhältlich gemachten Beweismittel zu seiner ursprüngli-
chen Flucht aus Sri Lanka respektive seiner Rückkehr im Jahr (...), dem
Umstand des durchlaufenen Strafverfahrens und einem bereits früher be-
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Seite 11
stehenden behördlichen Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE aus for-
mellen Gründen von der Beurteilung ausgeschlossen habe. Dass die Vor-
instanz die neuen Vorbringen und Beweismittel differenziert betrachtet und
einesteils als Mehrfachgesuch, anderenteils als (qualifiziertes) Wiederer-
wägungsgesuch entgegengenommen und geprüft hat sowie die bislang
verschwiegenen Sachverhaltselemente als revisionsrechtlich relevant er-
achtete und den Beschwerdeführer diesbezüglich für die Prüfung im Rah-
men eines allfälligen Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht
verwies, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Willkürverbots ist in
dieser Vorgehensweise nicht zu erblicken (vgl. BVGE 2017 VI/6).
4.2.6 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig
und unvollständig festgestellt, indem es die Gefahr, die ihm aus seinem
exilpolitischen Engagement, den Abklärungen der sri-lankischen Behörden
bei der Ersatzreisepapierbeschaffung oder aus der aktuellsten Länderent-
wicklung in seiner Heimat erwachse, nicht beachtet respektive falsch ein-
geschätzt habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen wiederum überwie-
gend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit
der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Um-
stand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum an-
deren aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vor-
bringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht weder für eine
unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri
Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es besteht
keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen.
Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden des SEM und des
Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.
4.2.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass – sollte die Sache nicht an die
Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht
materiell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und richtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei er
erneut anzuhören, insbesondere zu den bisher nicht im Rahmen einer An-
hörung vorgebrachten Asylgründen. Dazu ist festzuhalten, dass nach der
Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahms-
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Seite 12
weise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes un-
umgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere
dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gele-
genheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfas-
send schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als
erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit
der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen
sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfah-
rens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine
Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen.
Zudem wurde er mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 hinsichtlich
allfälliger revisionsweise vorzubringenden Sachverhaltselemente auf die
diesbezüglich zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.
Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die An-
ordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bun-
desverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Der entspre-
chende Antrag ist somit abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Beweisan-
träge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und des
DSG sind mit Verweis auf die Ausführungen in E. 4.2.1 bis 4.2.4 oben
ebenfalls abzuweisen.
4.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das
Willkürverbot sowie das rechtliche Gehör mehrfach und Bestimmungen
des Migrationsabkommens und des DSG verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet.
Sowohl der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Grün-
den aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und rich-
tigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen, als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge sind
demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-511/2018
Seite 13
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, bei den
Ausführungen zum exilpolitischen Engagement sowie der angeblichen Ge-
fährdung aufgrund von Wegweisungsvollzugsmassnahmen handle es sich
um ein Asylfolgegesuch beziehungsweise ein Mehrfachgesuch. Was die
bislang verschwiegenen Sachverhaltselemente betreffe, so seien diese im
Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsge-
richt geltend zu machen, da dieses mit Blick auf die vorbestehende Verfol-
gungssituation ein materielles Urteil gefällt habe. Die neuen Vorbringen
würden grösstenteils auf Nachforschungen beruhen, die bereits im frühe-
ren Verfahren hätten angestellt werden können. In der Rechtsschrift werde
zudem keine plausible Begründung für die erst jetzt angeführten Vorbrin-
gen gemacht. Die vorliegend als unsorgfältig zu erachtende Prozessfüh-
rung müsse sich die Prozesspartei vorwerfen lassen. Sodann seien die Be-
fragung der Ehefrau, das Gerichtsurteil des High Court K._______, die La-
gebeurteilung sowie die Liste der rückgeführten Einzelpersonen im Rah-
men eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu behandeln. So er-
achte das SEM ausnahmsweise und im Sinn eines Spezialfalls ein Revisi-
onsgesuch dennoch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, wenn Be-
weismittel erst nachträglich entstanden seien.
6.1.1 Vorliegend seien die für das Mehrfachgesuch wesentlichen Vorbrin-
gen nicht asylrelevant. Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Aktivitä-
ten habe sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im ers-
ten Asylverfahren festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Probleme mit den Sicherheitskräften vor der Ausreise unglaubhaft
ausgefallen seien. Dass seine früheren Aktivitäten für die LTTE, wie (Nen-
nung Tätigkeiten), den Behörden bekannt gewesen seien, habe er nicht
geltend gemacht und er habe verneint, deswegen je Probleme gehabt zu
haben. Er habe zudem explizit verneint, jemals Anhänger oder Mitglied der
LTTE gewesen zu sein. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass
selbst bei Wahrunterstellung seiner früheren Hilfeleistungen für die LTTE
D-511/2018
Seite 14
nicht daraus geschlossen werden könne, dass ihm die sri-lankischen Be-
hörden enge Verbindungen zu den LTTE unterstellten. Es habe das exilpo-
litische Engagement als niederschwellig erachtet und festgehalten, dass er
allenfalls von den sri-lankischen Behörden als blosser Mitläufer und nicht
als Gefahr wahrgenommen würde. Die im aktuellen Verfahren eingereich-
ten Fotos vermöchten diesen Schluss nicht umzustossen, da diese nicht
auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit schliessen lassen
würden. Alleine der Umstand, dass er sich neben einer Person ablichten
lasse, die laut ihm ein bekannter tamilischer Exilpolitiker sei, belege noch
kein qualitativ oder quantitativ überdurchschnittliches Engagement. Die
von ihm dokumentierten Aktivitäten seien bei einer Vielzahl von Asylsu-
chenden festzustellen, was auch den sri-lankischen Behörden bekannt
sein dürfte. Das aufgezeigte exilpolitische Engagement sei als zu nieder-
schwellig zu betrachten, um für die sri-lankischen Behörden – falls über-
haupt zur Kenntnis genommen – von Interesse zu sein. Da er kein Risi-
koprofil erfülle, seien die Ausführungen zur von den sri-lankischen Behör-
den verwendeten Technologie unerheblich. Hinsichtlich der Ausführungen
im Zusammenhang mit den Papierbeschaffungsmassnahmen beim sri-lan-
kischen Generalkonsulat in J._______ und der sich dadurch ergebenden
Gefährdungslage habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur-
teil D-6094/2016 bereits dazu geäussert, weshalb auf dieses Vorbringen
grundsätzlich nicht einzutreten wäre. Ungeachtet dessen sei im Umstand,
dass in seinem Fall kein Interview auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
in J._______ stattgefunden habe, kein Systemwechsel zum Kaschieren ei-
nes asylrelevanten Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden zu
erblicken. Da in seinem Fall offenbar keine Zweifel an der Staatsangehö-
rigkeit bestanden hätten, sei auch keine persönliche Vorsprache notwendig
gewesen. Aufgrund der widersprüchlichen und über weite Strecken sub-
stanzlosen Angaben seien seine Vorfluchtgründe sowohl vom SEM als
auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden. So-
mit könne in Ermangelung einer Verbindung zu den LTTE der von ihm dar-
gestellte Zusammenhang zwischen individueller Vergangenheit und allfäl-
ligen Abklärungen durch die sri-lankischen Behörden in casu gar nicht ge-
geben sein. Es würden daher mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen, weshalb
das Vorliegen einer begründeten Furcht zu verneinen sei. Im Weiteren er-
weise sich die Kritik an den Bestimmungen des Migrationsabkommens als
unbegründet. Es seien auch im vorliegenden Einzelfall aus dem Antrag an
das Generalkonsulat keine Hinweise ersichtlich, dass es sich bei der Da-
tenübermittlung nicht um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem
D-511/2018
Seite 15
rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch gehandelt habe. Mangels eines
konkreten individuellen Bezugs zu den LTTE sowie der Tatsache, dass die
vom Beschwerdeführer besuchten Schulen auf dem Antragsformular nicht
aufgeführt gewesen seien, ergäben sich keine Hinweise auf eine asylrele-
vante Verfolgung.
6.1.2 Die weiteren Sachverhaltselemente seien im Rahmen eines qualifi-
zierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Dabei sei der Umstand, dass
die Behörden die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, im
Lichte der korrekt verlaufenden Datenübermittlung bei den Papierbeschaf-
fungsmassnahmen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Selbst bei Wahr-
unterstellung, dass es sich auf dem eingereichten Video tatsächlich um
seine Ehefrau handle und die Personen effektiv zum CID und zur Polizei
gehörten und in der Absicht gekommen seien, sich nach ihm zu erkundi-
gen, würden aus dem zur Verfügung stehenden Material keine Hinweise
auf ein illegitimes Vorgehen der beteiligten Behördenvertreter hervorge-
hen. Aufgrund deren kurzen Anwesenheitsdauer vor dem Familienhaus sei
auch nicht von einer intensiven Befragung auszugehen. Soweit der Be-
schwerdeführer darlege, die Behörden hätten seine Ehefrau über die Su-
che nach seiner Person und die Kenntnis von seinen Aktivitäten informiert,
handle es sich um eine reine Parteibehauptung. Es sei auch nicht ersicht-
lich, was die sri-lankischen Behörden mit einem solchen Vorgehen hätten
bezwecken wollen. Dadurch wäre er geradezu vor einer Rückkehr nach Sri
Lanka gewarnt worden, was kaum der Fall wäre, wollte man seiner habhaft
werden. Aus dem eingereichten Videomaterial würden sich folglich keine
Hinweise auf eine drohende asylrelevante Verfolgung ergeben.
Zur Gefährdung wegen eines Urteils des High Court K._______ von (...)
und der vom Rechtsvertreter erstellten Liste von Einzelfällen, wo es nach
der Rückführung zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sein soll,
sei anzuführen, dass vorliegend keine Parallelen zum erwähnten Fall im
sri-lankischen Urteil ersichtlich seien, da jenes offenbar ein ehemaliges Mit-
glied der LTTE betreffe, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vor-
verfolgung jedoch unglaubhaft sei. Gleiches sei in Bezug auf die von ihm
erfasste Liste von rückgeführten ehemaligen Asylsuchenden festzustellen.
Nach dem Gesagten bestehe nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass
der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers gegen ein völkerrechtli-
ches Wegweisungshindernis verstossen würde. Auch die Lageanalyse
bilde kein Beweismittel, das einen konkreten Bezug zum Beschwerdefüh-
rer aufweise. Die eingereichten Unterlagen seien daher nicht geeignet, zu
D-511/2018
Seite 16
belegen, dass er ein Risikoprofil erfülle beziehungsweise stark risikobe-
gründende Faktoren aufweise und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Schliesslich halte das Bun-
desverwaltungsgericht auch in seinen aktuellsten Urteilen fest, dass die
Wegweisung von tamilischen Beschwerdeführern nach Sri Lanka grund-
sätzlich zulässig und zumutbar sei.
6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in seiner
Begründung zur Flüchtlingseigenschaft zunächst erneut auf die massive
Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz, auf den Um-
stand, dass Asylvorbringen immer kumulativ in ihrer Gesamtheit betrachtet
werden müssten, die aktuellen Veränderungen in der Sicherheitslage in Sri
Lanka im Jahr 2017, welche direkten Einfluss auf seine Verfolgungssitua-
tion hätten und die neuesten Beweismittel zu seinem exilpolitischen Enga-
gement, welche die bisherige Einschätzung des SEM (Aktivitäten seien zu
niederschwellig, um asylrelevante Verfolgung auszulösen) umstossen wür-
den. Sodann werde mit dem eingereichten Urteil des Gerichts in
K._______ vom (...) der schlüssige Beweis erbracht, dass das Lagebild
sowie unzählige Entscheide des SEM wie auch der vorliegende Entscheid
und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka unrichtig seien.
Aus dem Urteil ergebe sich, dass jede Hilfeleistung für die LTTE, liege
diese auch Jahre zurück oder sei bloss „eine niederschwellige Unterstüt-
zungstätigkeit“, als Hilfeleistung des Terrorismus gewertet werde und kei-
ner Verjährung unterliege, nie ein Amnestiegesetz in Sri Lanka erlassen
worden sei und es auch im Belieben von Privaten stehe, jederzeit aus po-
litisch motivierten Gründen eine Strafverfolgung gegen einen Betroffenen
einzuleiten. Weiter bringt der Beschwerdeführer – nebst einer Kritik am Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 – vor, dass er zahlreiche darin definierte Risikofaktoren erfülle. So
habe er die LTTE unterstützt und es seien ihm Verbindungen zur LTTE un-
terstellt worden. Deswegen sei er in der Vergangenheit bereits inhaftiert
und ein Strafverfahren durchgeführt worden, weshalb sein Name auf einer
„Stop-List“ stehe. Mit seiner Flucht ins Ausland, dem Aufenthalt in der
Schweiz und den damit verbundenen exilpolitischen Tätigkeiten sowie ei-
ner Rückschaffung mit temporären Reisedokumenten habe er sich weiter
verdächtig gemacht.
7.
Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und
Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils
D-511/2018
Seite 17
des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind die Bestimmun-
gen zum Revisionsverfahren einschlägig.
Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu
Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte
stützen, welche vor dem Urteil des BVGer D-6094/2016 vom 17. Mai 2017
entstanden sind respektive sich verwirklicht haben – namentlich (Nennung
Beweismittel) (Beilagen 20 – 27) sowie (Nennung Beweismittel) – und vor-
bestandene Tatsachen betreffen, nicht ein, da diese im Rahmen einer Re-
vision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten.
Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden
Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundes-
verwaltungsgericht zu stellen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass ein nachvollziehbarer Grund, wieso die bislang verschwiegenen
Gründe nicht von Anfang an hätten vorgebracht werden können, entgegen
den Behauptungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist. Sodann dürfte
den Beweismitteln die Erheblichkeit abgesprochen werden: So liegen
sämtliche Unterlagen der (Nennung Beweismittel) lediglich in Kopie vor
und das (Nennung Beweismittel) enthält eine andere Fallnummer als die
am gleichen Tag ergangene Mitteilung des nämlichen Gerichts in der glei-
chen Angelegenheit. Weiter ist aus diesen Dokumenten kein Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE zu
erkennen, wenngleich – bei Wahrunterstellung – nicht auszuschliessen
sein dürfte, dass der Beschwerdeführer infolge der Meldepflicht von den
Behörden registriert worden sein könnte (vgl. Urteil des BVGer D-42/2015
E. 6.4). Weiter mangelt es den entsprechenden Beweismitteln zum Län-
derbericht an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer.
8.
8.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auf-
grund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung ge-
troffenen Massnahmen droht. Das standardisierte, erprobte und gesetzli-
che Verfahren ist nicht zu beanstanden und auch einer allfälligen Vorspra-
che – zu der es im Übrigen vorliegend gar nicht gekommen ist – wäre die
Asylrelevanz abzusprechen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6 und im Ergebnis:
Urteil D-6094/2016 E. 8.4).
8.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Um-
stand hinweist, dass im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung die sri-
D-511/2018
Seite 18
lankischen Behörden von seiner Heirat erfahren, in der Folge seine Ehe-
frau am Wohnort aufgesucht und nach ihm befragt hätten, vermag er dar-
aus ebenfalls keine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung her-
zuleiten. Das SEM hat das diesbezüglich eingereichte Videomaterial in zu-
treffender Weise gewürdigt. In der Tat wird durch die Aufnahmen nicht er-
stellt, dass die gezeigten Personen tatsächlich die Ehefrau sowie Angehö-
rige des CID darstellen. (Darstellung der Aufnahmen). Doch auch bei An-
nahme, dass es sich bei den ersichtlichen Personen effektiv um die vom
Beschwerdeführer genannten Leute handelt, gehen aus den Aufnahmen
keine Aktionen der Angehörigen der Sicherheitskräfte hervor, die eine ille-
gitime oder asylrechtlich bedeutsame Vorgehensweise erkennen liessen.
Insbesondere ist diesbezüglich auch die Einschätzung der Vorinstanz zu
stützen, wonach das Vorbringen, die Behörden hätten die Ehefrau darüber
informiert, dass er gesucht würde und sie über seine Aktivitäten im Ausland
Bescheid wüssten, eine blosse und unbelegte Parteibehauptung darstellt.
Nachdem gemäss den Ausführungen im Urteil D-6094/2016 der Beschwer-
deführer die angeführten Probleme mit den Sicherheitskräften vor seiner
Ausreise nicht glaubhaft machen konnte und er nicht geltend machte, dass
seine früheren Aktivitäten für die LTTE – (Nennung Tätigkeiten) – den Be-
hörden bekannt geworden wären, ist nicht davon auszugehen, ihm würde
aufgrund dieser Vorsprache bei seiner Ehefrau eine entsprechende Ver-
bindung unterstellt. Ihm gelingt es folglich nicht, eine konkrete Verfolgungs-
gefahr im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-
lankischen Generalkonsulat überzeugend darzutun.
8.3 Der Beschwerdeführer belegt sein exilpolitisches Engagement mit
(Nennung Beweismittel und Tätigkeit). Hinsichtlich der vom Beschwerde-
führer eingereichten neuen Beweismittel zu seinem exilpolitischen Enga-
gement ([...]), die seine Aktivitäten nicht mehr als niederschwellig, sondern
als asylrelevant erscheinen liessen, ist Folgendes festzuhalten: Der Be-
schwerdeführer ist auf den mit dem Gesuch eingereichten privaten Foto-
grafien zwar gut zu erkennen. Die Fotos lassen jedoch keine Rückschlüsse
auf den Ort und den Zeitpunkt der angeführten Demonstrationsteilnahme
(angeblich J._______) zu. Bezüglich der Teilnahme am (Nennung Feier)
machte er keinerlei konkrete Angaben und führte auch nicht aus, welches
dabei seine eigene individuelle Funktion gewesen sein soll. Eine solche
wird aus den diesbezüglichen Fotos, worauf der Beschwerdeführer alleine
vor einer Gedenkstätte posiert, auch nicht ersichtlich. Auf den Fotos, auf
denen er anlässlich der Kundgebung in L._______ in der ersten Reihe des
Demonstrationszuges stehe und eine Fahne der LTTE halte, ist der Be-
schwerdeführer aufgrund der Distanz und der einesteils verdeckten Sicht
D-511/2018
Seite 19
nur teilweise zu erkennen und man kann bloss erahnen, dass er es ist,
wenn man vorher ein Foto gesehen hat, auf welchem er an anderer Stelle
alleine oder zu zweit abgebildet wurde. Aus Sicht des Gerichts kann auf-
grund des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer an den erwähnten Demonstrationen teilgenommen
hat – wie unzählige andere Demonstrierende, was auch dem Text im ein-
gereichten (Nennung Beweismittel) entspricht, wo davon die Rede ist, an
der Demonstration hätten zirka 150 Tamilen aus verschiedenen Städten
der Schweiz teilgenommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hat
(vgl. dazu Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8;
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungsgericht
geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas
auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von
Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri
Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exil-
politisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Ein-
zelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände
zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
8.4 Dem erwähnten Urteil des High Courts K._______ mangelt es sodann
einerseits an einem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und anderer-
seits lässt sich dessen Sachverhalt nicht mit vorliegendem vergleichen, zu-
mal der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war. Eine Gefährdung
vermag er demnach daraus nicht abzuleiten. Ebenfalls nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag er aus den vorgebrachten Ereignissen im Zu-
sammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten in den Jahren 2016
und 2017, da diesen Vorfällen ebenfalls kein vergleichbarer Sachverhalt zu
Grunde liegt.
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Interna-
tionale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut
sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies
D-511/2018
Seite 20
bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegli-
che glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in
ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwä-
gen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil
E. 8.5.5).
8.6 Zwar kann die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlun-
gen risikofördernd sein. Die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren
exilpolitischen Aktivitäten sind jedoch nach wie vor als niederschwellig zu
bezeichnen (vgl. E. 6.3.3) und es ist davon auszugehen, dass er von den
sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen wird (vgl. vorge-
nanntes Referenzurteil E. 8.4.2 und 8.5.4). Der Beschwerdeführer konnte
im ersten Asylverfahren eine behördliche Suche respektive Probleme mit
den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht glaubhaft machen (vgl. Urteil D-
6094/2016 E. 7.2 ff.). Eine Gefährdung alleine aufgrund der tamilischen
Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden, der mehrjährigen Landesabwe-
senheit oder wegen temporären Reisepapieren kann ausgeschlossen wer-
den. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund miteinzu-
beziehen. Die Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka weist aktuell
keine Verbindungen zu den LTTE aus. Im Übrigen vermag der Beschwer-
deführer aus dem – bereits beurteilten – Vorbringen, sein am (...) verstor-
bener (Nennung Verwandter) habe Verbindungen zur LTTE gehabt und sei
ermordet worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er sich diesbe-
züglich doch widersprüchlich geäussert, zumal der Tod einmal durch eine
Verwechslung, ein anderes Mal durch einen Unfall beziehungsweise im
Rahmen einer Ausgangssperre zustande gekommen sei (vgl. act. A29/21
S. 7; A19/15 S. 8; A11/13 S. 8). Es ist daher nicht anzunehmen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen, die sich im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwer-
deführer auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwer-
deführer weist somit – nach wie vor – kein Gesamtprofil auf, aufgrund des-
sen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Die Kritik am
genannten Referenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzuge-
hen.
D-511/2018
Seite 21
8.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen
zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische
Situation beschreiben, aus welchen der Beschwerdeführer keine individu-
elle Verfolgung abzuleiten vermag.
8.8 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass dem Beschwerde-
führer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
droht. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt, wes-
halb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen.
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-511/2018
Seite 22
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
che Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre.
D-511/2018
Seite 23
10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in
Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss
des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Vorlie-
gend sind diese Voraussetzungen nach wie vor als erfüllt zu erachten und
es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat
beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zu-
rückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall zu un-
terstützen vermag. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die Ausführungen im Urteil D-6094/2016 E. 11.4.2 verwiesen wer-
den, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift diesbezüg-
lich nichts vorbringt, das zu einer anderen Einschätzung führen müsste.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AIG).
D-511/2018
Seite 24
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Feb-
ruar 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-511/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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