Abtei lung IV
D-5112/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren 15. Dezember 1985,
Angola,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 14. Juni 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5112/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 10. März 2002 auf dem Luftweg und gelangte am
15. März 2002 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 3. April 2002 zur
Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 4. Juli 2002
durch das Migrationsamt des Kantons N._______ machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er sei in der Provinz Cabinda aufgewachsen. Sein Vater sei
dort Mitglied der FLEC (Frente de Libertaçâo do Enclave de Cabinda –
Forças Armadas Cabindesas) gewesen. Im August 2001 habe die
Polizei zunächst seine Schwester, welche Papiere der FLEC auf sich
getragen habe, festgenommen und am gleichen Tag seine ganze
Familie verhaftet. Seither habe er nichts mehr von seinen Familien-
angehörigen gehört. Am erwähnten Tag sei er selber nicht zu Hause
gewesen, habe jedoch von Bekannten erfahren, die Polizei habe
ebenfalls nach ihm gesucht, weil er Propagandamaterial der FLEC
verteilt habe und denunziert worden sei. Aufgrund dieser Ereignisse
habe er Cabinda auf dem Luftweg verlassen und sei zunächst nach
Luanda gereist. Nachdem er dort von einem Bekannten erfahren habe,
dass die Behörden von Luanda Kenntnis von seinem Aufenthalt erlangt
hätten und er dort ebenfalls verfolgt worden sei, habe er Angola am
10. März 2002 verlassen und sei in die Schweiz geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. März 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Mit Urteil vom 20. Februar
2006 wies die ARK die Beschwerde, soweit die Fragen des Asyls, der
Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betreffend, ab und hiess
die Beschwerde im Übrigen gut, hob die angefochtene Verfügung des
Bundesamtes vom 12. Februar in ihren Dispositivziffern 4 und 5 auf
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und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurück.
D.
Am 7. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer beim BFM er-
gänzend angehört. Im Wesentlichen machte er bei dieser Gelegenheit
geltend, er sei in O._______/Cabinda geboren und aufgewachsen.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Verfügung vom 12. Februar 2003 sei bezüglich der
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyl-
gesuchs sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Des
Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2009
angegeben, er sei in O._______ in der Provinz Cabinda geboren und
aufgewachsen. Dieses Vorbringen stehe indessen in Widerspruch zu
früheren Angaben, wonach er in P._______ (Provinz Uige) geboren
sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer über seinen
angeblichen Geburtsort, in dem er bis zu seinem Weggang immerhin
16 Jahre verbracht habe, kaum etwas gewusst und teilweise sogar
realitätsfremde Angaben gemacht habe. Nach Nachbardörfern gefragt,
seien ihm nur Q._______ und R._______ in den Sinn gekommen.
Dabei handle es sich jedoch um zwei grosse Ortschaften in der
Provinz Cabinda, die keinerlei Bezug zu O._______ hätten. Die einige
Kilometer entfernten Nachbarorte S._______, T._______, U._______
oder V._______ habe er zudem nicht gekannt. Weiter habe er in der
Anhörung den Fluss W._______ erwähnt, der bei O._______
durchfliesse, doch entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr sei
anzunehmen, der Beschwerdeführer erinnere sich an den grössten
Fluss in Cabinda, doch heisse dieser Chiloango. Völlig falsch habe der
Beschwerdeführer mit seiner Aussage gelegen, O._______ liege
distanzmässig näher bei der Stadt Cabinda als zur Grenze zum
Kongo, könne doch O._______ selber als Grenzort bezeichnet werden.
Sodann sei der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen, die Fahrt
von seinem Wohnort in die Hauptstadt Cabinda so zu schildern, dass
der Eindruck entstanden wäre, er habe diese Strecke effektiv schon
mehrmals zurückgelegt. Auch den Ort O._______ selber habe er nicht
beschreiben können. Ebensowenig habe er die Telefonvorwahl von
Cabinda gekannt. Insgesamt stehe fest, dass sich der Beschwerde-
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führer mit den geografischen und alltäglichen Begebenheiten seiner
angeblichen Herkunftsregion überhaupt nicht auskenne, was höchst
zweifelhaft erscheinen lasse, dass er vor seiner Ausreise effektiv in der
behaupteten Gegend gelebt habe. Im Übrigen vermöchten auch die
vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausweisdokumente die Be-
hauptung, seit der Kindheit bis im Jahre 2001 in O._______ (Cabinda)
gelebt zu haben, nicht zu stützen. Einem dem BFM vorliegenden
Geburtsregisterauszug sei sogar zu entnehmen, dass seine Eltern im
Jahre 2000 in Uige wohnhaft gewesen seien, was sich nicht mit seinen
Angaben in Übereinstimmung bringen lasse. Die Bestätigung des
Distrikts Kilamba Kiaxi ("Atestado No. ...") deute andererseits darauf
hin, dass der Beschwerdeführer in Luanda angemeldet gewesen sei.
Die Cédula Pessoal, die der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht
habe, helfe auch nicht weiter, zumal dieses Dokument in Angola
bekanntermassen ohne Weiteres käuflich sei respektive
unrechtmässig erworben werden könne.
Auf seine Kontakte zur Heimat angesprochen, habe der Beschwerde-
führer angegeben, keinen Kontakt mit seinen Angehörigen zu haben.
Kontakt habe er lediglich mit Landsleuten, die er im Internet kennen-
gelernt habe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
müssten auch diese Behauptungen angezweifelt werden, dies nicht
zuletzt deshalb, weil die Eltern des Beschwerdeführers gemäss be-
glaubigtem "Assento Nascimento" und entgegen seinen eigenen An-
gaben bereits im August 2000 in Uige wohnten. Hinzu komme, dass es
kaum zutreffen dürfte, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen
amtlichen Registerauszüge, die er aufgrund der beabsichtigten Heirat
in die Schweiz habe kommen lassen, über reine Internetbekannt-
schaften in Angola habe beschaffen können. Insgesamt sei im Lichte
obiger Ausführungen festzustellen, dass die Behauptung des Be-
schwerdeführers, bis einige Monate vor seiner Ausreise aus Angola in
der Provinz Cabinda gelebt zu haben, nicht geglaubt werden könne.
Demnach ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Ausserdem sprächen weder die im Heimatstaat des Beschwerde-
führers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Im vorliegenden
Fall gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Angola sprächen. Es sei
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nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei unglaubhaften oder
mangelhaften Angaben eines Beschwerdeführers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser, wie im vor-
liegenden Fall, seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nach-
komme.
F.
F.a Mit Beschwerde vom 14. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen.
Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht schliesslich beantragte der Be-
schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: ein
Zeugnis vom 6. Februar 2004 betreffend einen Kursbesuch (Deutsch,
Mathematik), ein Zeugnis vom 9. Juli 2004 betreffend einen Kurs-
besuch (Chemie, Physik, Biologie, Mathematik), ein Arbeitszeugnis
vom 31. Juli 2006 (Restaurant), ein Zwischenzeugnis vom 23. Oktober
2007 (Restaurant), eine Arbeitsbestätigung vom 26. April 2009
(Restaurant), eine Kopie des unbefristeten Arbeitsvertrags vom
24. März 2010, eine Lohnabrechnung vom Juni 2010 sowie ein
Schreiben vom 18. Oktober 2008 eines Arbeitskollegen
F.c Mit Eingabe vom 21. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer eine
Kopie des Untermietvertrages vom 8. April 2010 sowie eine Kopie
seiner Krankenkassenpolice zu den Akten reichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 18. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
14. August 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzu-
treten.
Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Verfügung vom 12. Februar 2003
bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung
des Asylgesuchs sowie der Wegweisung des Beschwerdeführers aus
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der Schweiz in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf den (sinn-
gemässen) Antrag auf Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs
der Verfügung vom 14. Juni 2010 nicht einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich nach dem Gesagten ausschliesslich
gegen den vom Bundesamt angeordneten Wegweisungsvollzug
(Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Juni 2010). Im
Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob das Bundesamt den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob an
Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
5.1.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, das BFM habe seine Vorbringen nicht um-
fassend gewürdigt und sei deshalb zum unzutreffenden Schluss ge-
kommen, er habe nicht seit seiner Kindheit in O._______ (Cabinda)
gelebt. So etwa sei seine Antwort auf die Frage nach der Distanz von
O._______ zur Grenze möglicherweise insofern missverständlich
ausgefallen, als er zum einen nicht ausdrücklich gesagt habe: "weiter
weg von der Grenze als Cabinda", und er zum anderen Fragen auch
sonst nicht immer präzise beantwortet habe. Auch bei dem von ihm
genannten Flussnamen "W._______" könne es sich aufgrund der Ähn-
lichkeit mit dem Wort "Chiloango" ohne Weiteres um einen Verständ-
nis- oder Protokollfehler handeln. Ferner erscheine die Erklärung des
Beschwerdeführers plausibel, wonach ihn sein Vater übermässig be-
hütet habe, weshalb er nicht wie andere Kinder in der Umgebung
herumgekommen sei. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer in der Provinz Cabinda aufgewachsen sei und dort bis
zur Ausreise via Luanda gelebt habe. Die gegenteilige Einschätzung
der Vorinstanz jedenfalls stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argu-
mente oder Behauptungen. Wenn die Vorinstanz zudem aus unerfind-
lichen Gründen mehr als vier Jahre zuwarte, um weitere Abklärungen
mittels Befragung zu treffen und neu zu entscheiden, sei es verständ-
lich, dass das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers, der sein
Herkunftsland bereits als Minderjähriger verlassen habe, in der
Zwischenzeit abgenommen habe.
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5.1.2 Aus den Akten des Beschwerdeführers ergeben sich keine An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Angola
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer]
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008. Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Eine konkrete
Gefahr kann der Beschwerdeführer indessen schon deshalb nicht
glaubhaft machen, weil entgegen seinen Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift nicht davon auszugehen ist, dass er jemals in
O._______ (Cabinda) gelebt haben kann, erkannte er doch nicht
einmal ein Bild des internationalen Marktes dieser Stadt (A33/14 F109
- F111 S.12). Auch die Nachbarorte von O._______ waren ihm
namentlich nicht bekannt (A33/14 F52 – F55 S. 7), ganz im Gegensatz
zu weiter entfernten und grösseren Ortschaften. Ebensowenig fiel ihm
der Name des Hauptflusses in der Umgebung von O._______ spontan
ein (A33/14 F57 S. 7), und im Anschluss daran auch nicht der richtige
Name (A33/14 F70 S. 8), wobei ein sprachliches beziehungsweise
akustisches Missverständnis insofern ausgeschlossen erscheint, als er
in seiner Muttersprache (Portugiesisch) angehört wurde. Aufgrund der
Akten gibt es auch keinen Anlass, die entscheidwesentlichen Kennt-
nislücken auf eine zwischenzeitliche Abnahme seines Er-
innerungsvermögens zurückzuführen. Demnach kann der Be-
schwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht in O._______ be-
ziehungsweise in der Provinz Cabinda gelebt haben, weshalb er
keinerlei Anlass hat, in diese Krisenprovinz zurückzukehren. Die all-
gemeine Menschenrechtssituation in anderen Gebieten von Angola
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht lichen Be-
stimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter dem Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte die
Vorinstanz im Wesentlichen geltend, weder die im Heimatland des Be-
schwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe
würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprechen. Aufgrund der Beendigung des 27-jährigen Bürgerkrieges sei
die politische Situation in Angola heute stabil. Die Verabschiedung
eines Amnestiegesetzes sowie die Unterzeichnung eines Waffenstill -
standes Anfang April 2002 hätten zu einer Beruhigung der Lage ge-
führt, die durch kein grösseres Ereignis erschüttert worden sei.
Indessen bleibe die soziale und humanitäre Lage in verschiedenen
Provinzen trotz Interventionen durch die Regierung und internationale
Organisationen angespannt. Im vorliegenden Fall lägen keine
individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprächen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden,
bei unglaubhaften beziehungsweise mangelhaften Angaben eines
Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, falls dieser – wie im vorliegenden Fall – der Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nach-
komme und den Asylbehörden über seine genaue Identität, über seine
genaue Herkunft und allfällige letzte Wohnsitznahmen im Unklaren
lasse.
5.2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, die
Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Cabinda sei
gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nach wie vor unzumutbar. Eine Wegweisung nach Luanda und be-
stimmte weitere Orte in Angola sei zumutbar unter der Voraussetzung,
dass die betroffene Person dort ihren letzten Wohnsitz gehabt habe
oder über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Ein derartiges
familiäres oder soziales Beziehungsnetz fehle dem Beschwerdeführer
indessen in Angola. Er habe von seiner Familie seit dem Jahre 2001
nichts mehr gehört. Zudem sei seine Integration in der Schweiz weit
fortgeschritten. Zu berücksichtigen bei der Frage der Zumutbarkeit der
Wegweisung sei der Umstand, dass aufgrund eines Strafregisterein-
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trags vom 11. September 2008 die Chance auf die Erteilung einer
humanitären Härtefallbewilligung durch den Kanton N._______ ge-
schmälert sei.
5.2.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Zusammenhang
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesent-
lichen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden, zumal das Vorbringen des Beschwerde-
führers anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2009, er habe seit
sieben oder acht Jahren keinen Kontakt mehr mit Angehörigen seiner
Familie gehabt (A33/14 F4 – F7 S. 2), unglaubhaft erscheint (vgl. auch
A33/14 F12 S. 3) und den begründeten Verdacht aufkommen lässt, er
bezwecke mit derartigen Behauptungen lediglich, das in Wirklichkeit
vorhandene soziale Netz zu dissimulieren. Dieses Bestreben drückt
sich beispielsweise in dem Eingeständnis aus, er habe nie versucht,
sich Informationen über den Aufenthaltsort seiner Eltern zu besorgen
(A8/21 S. 18), was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn er den
Kontakt zu seinen Eltern tatsächlich verloren hätte. Zudem drängt sich
aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers der Eindruck auf, er
habe sich einige Zeit in Luanda aufgehalten (A33/14 F60 S. 7, A2/8
Ziff. 3 S. 1 und Ziff. 16 S. 5). Zusätzlich liefert eine in Luanda aus-
gestellte Bestätigung (Atestado No. ..., A21/5) ein Indiz dafür, dass der
Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen sogar in Luanda
angemeldet war. Dementsprechend ist es ihm zuzumuten, sich auch
wieder dort niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Da er in der Schweiz in der Gastronomie berufliche Erfahrung
sammeln konnte und gute Arbeitszeugnisse vorweisen kann, hat er
auch keinen Anlass, nach der Rückkehr eine existenzbedrohende
Situation zu befürchten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar zu
qualifizieren. Auch die geltend gemachte strafrechtliche Verurteilung in
der Schweiz vermag in diesem Zusammenhang nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen.
5.2.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 11
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5.3 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers er-
weist sich als zulässig, zumutbar und möglich. Damit fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
14. August 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 14. August 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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