B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5112/2018
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Ukraine,
alle vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. August 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte unter dem Namen E._______ am (...)
ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz nach. Das Gesuch wurde am (...)
abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde
am (...) in seine Heimat zurückgeführt. Am (...) ersuchte er zum zweiten
Mal in der Schweiz um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde nach der unkontrol-
lierten Ausreise des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrie-
ben.
A.b Am 18. November 2014 reichte der Beschwerdeführer sein drittes
Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte das SEM fest,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das dritte Asylge-
such ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung
seiner Verfügung führte das SEM an, die Rekrutierung des Beschwerde-
führers durch die heimatlichen Behörden stelle eine legitime Handlung der-
selben dar, weshalb sie nicht asylrelevant sei. Folglich sei auch eine allfäl-
lige Bestrafung wegen Desertion grundsätzlich nicht asylbeachtlich, zumal
es dem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Per-
sonen zu ergreifen, welche ihren Militärdienst nicht ordnungsgemäss ab-
solvieren würden. Die Flucht des Beschwerdeführers aus dem regulären
Dienst in der ukrainischen Armee und seine deswegen vorgebrachte
Furcht vor Sanktionen seien daher nicht asylbeachtlich. Sodann habe er
hinsichtlich der angeführten Angst vor den Ultranationalisten nicht substan-
ziiert darlegen können, weshalb er von diesen verfolgt werde. Die von ihm
vorgebrachten Mutmassungen seien weder belegt noch ausführlich vorge-
bracht worden. Somit vermöge auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz
zu entfalten.
A.c Mit Urteil D-7729/2015 vom 6. März 2018 wurde die gegen diese Ver-
fügung am (...) erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht ab-
gewiesen. Zur Begründung führte das Gericht dabei im Wesentlichen aus,
die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände würden sich als un-
begründet erweisen. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdeführer aus den in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten
Gründen in den Militärdienst einberufen worden sei oder er mit einer Be-
strafung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen habe, welche einer
Verletzung von Art. 3 AsylG gleichkomme. Insbesondere seien keine kon-
kreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner Rasse, Religion,
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Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren
Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen
spezifischen Hintergrund. Die blosse Weigerung, sich im Heimatland ge-
gen eine militärische Einberufung zu wehren, stelle weder ein politisches
Profil noch eine politische Aktivität dar, auch wenn in Teilen des Heimatlan-
des bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten. Eine politische Verfolgung
oder ein politisches Profil würden sich andererseits auch nicht aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ergeben, zu-
mal er dort anlässlich der Befragung gar keine politische Haltung oder ein
politisches Profil habe erkennen lassen und anlässlich der Anhörung im
Wesentlichen bloss geltend gemacht habe, er sei mit der Politik seines Hei-
matlandes nicht einverstanden. Inwiefern das blosse Nichteinverstanden-
sein mit der Politik im Heimatland die Parteinahme für eine andere Bürger-
kriegspartei darstellen soll, sei mangels Konkretisierung dieser Angaben
nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht ansatzweise aus den Akten.
Eine politisch motivierte Einberufung des Beschwerdeführers sei daher zu
verneinen. Es bestünden sodann keine Anhaltspunkte, dass dem Be-
schwerdeführer mit der Einberufung in den ukrainischen Militärdienst er-
hebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt würden oder er in
völkerrechtlich verpönte Handlungen verstrickt würde. Allein die Tatsache,
dass in Teilen der Ukraine bürgerkriegsähnliche Unruhen zu verzeichnen
seien, lasse diese Schlussfolgerung nicht zu. Weiter fehlten der anlässlich
der Musterung auf dem Militärkommissariat gegen den Beschwerdeführer
ausgesprochenen Drohung und dem ihm von hinten versetzten Schlag die
asylrechtliche Erheblichkeit respektive Intensität. Ferner sei mit der Einrei-
chung der zahlreichen Dokumente, welche unter anderem auch die in der
Ukraine geltenden gesetzlichen Grundlagen wie Gesetzesartikel enthalten
würden, aufgezeigt worden, dass die Verpflichtung zum Militärdienst auf
gesetzlichen Grundlagen beruhe. Gestützt auf die Aktenlage sei schliess-
lich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Haltung oder seines Verhaltens dem ukrainischen Staat gegenüber
wegen der Wehrdienstverweigerung mit einer unverhältnismässig hohen
oder diskriminierenden Strafe zu rechnen habe. Bezeichnenderweise
seien denn auch keine entsprechenden glaubhaften Angaben vorgebracht
worden, welche diesen Schluss nahelegen könnten.
Überdies seien auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nach-
teile durch Angehörige des "rechten Sektors" nicht asylrelevant. Zwar seien
angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine die Bewohner dieses Landes
allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Angehörige von
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Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime vorgehen wollten
und für sich Macht in Anspruch nehmen sowie durch mafiöse und/oder kri-
minelle Organisationen oder Banden ausgesetzt, weshalb die Angst des
Beschwerdeführers als Geschäftsmann vor Drohungen und Übergriffen
nachvollziehbar sei. Jedoch würden die bekannt gewordenen Übergriffe
nicht eine derartige Intensität aufweisen, dass jeder Bewohner der Ukraine
damit rechnen müsse, ein Opfer zu werden. Vorliegend würden zudem
keine konkreten Anhaltspunkte aufgeführt, wonach der Beschwerdeführer
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffen ausgesetzt würde. Zu-
dem sei der ukrainische Staat beziehungsweise seien dessen Behörden
und Instanzen als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten. Demzufolge
seien ukrainische Staatsangehörige Übergriffen von Angehörigen des so-
genannten "rechten Sektors" nicht schutzlos ausgesetzt und es treffe auch
nicht zu, dass solche Übergriffe von der Regierung systematisch gefördert
oder tatenlos geduldet würden. Dem Beschwerdeführer stehe es im Fall
von weiteren Bedrohungen durch Angehörige des "rechten Sektors" offen,
bei den zuständigen Behörden seines Heimatlandes um Schutz zu ersu-
chen und – sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Be-
amte ihren Pflichten nicht nachkämen oder korrupt seien – die dort zur Ver-
fügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöp-
fen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes. Dabei sei festzuhalten,
dass auch Vertreter des "rechten Sektors", sollten sie tatsächlich in Aus-
übung staatlicher Gewalt gehandelt und dabei Übergriffe verübt haben, an-
zuzeigen seien, damit die ukrainischen Behörden eine entsprechende
Strafverfolgung einleiten könnten. Sodann erachtete das Gericht den Voll-
zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) und ihre ältere Tochter C._______ reichten am 9. Februar 2015 Asyl-
gesuche in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide führte
es dabei im Wesentlichen aus, das den Ehemann der Beschwerdeführerin
betreffende Vorbringen, namentlich eine allfällige Strafe aufgrund seiner
Wehrdienstverweigerung, sei nicht asylrelevant. Eine strafrechtliche Ver-
folgung des Ehemannes aufgrund seines Verhaltens – auch wenn dieser
Umstand Ängste bei der Beschwerdeführerin auslöse, die nicht zu baga-
tellisieren seien – stelle das legitime Recht des ukrainischen Staates dar.
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Die an die Beschwerdeführerin gerichteten Drohungen durch radikale Na-
tionalisten seien ebenfalls nicht asylrelevant. Es werde nicht in Abrede ge-
stellt, dass der Vorfall am vom (...) ein einschneidendes Erlebnis in ihrem
Leben darstelle. Indessen handle es sich um ein einmaliges, isoliertes Er-
eignis. Im Fall einer weiteren Bedrohung hätte sie sich an die ukrainischen
Behörden wenden können, weil der ukrainische Staat Angriffe durch natio-
nalistisch gesinnte Drittpersonen als kriminelle Akte ahnde.
B.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter D._______ zur
Welt.
B.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 vom 6. März
2018 wurde die gegen die vorinstanzliche Verfügung am (...) erhobene Be-
schwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde festgehalten, es sei ange-
sichts der aktuellen Lage in der Ukraine, gemäss welcher die Bewohner
dieses Landes zwar allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien
durch Angehörige von Gruppierungen, welche gegen das herrschende Re-
gime vorgehen und für sich Macht in Anspruch nehmen wollten sowie durch
mafiöse und/oder kriminelle Organisationen oder Banden ausgesetzt
seien, weshalb die Angst der Beschwerdeführerin vor Drohungen und
Übergriffen verständlich sei, umso mehr, als sie vorgebracht habe, solchen
Übergriffen – auf ihre sexuelle Integrität – bereits ausgesetzt gewesen zu
sein. Indessen seien der ukrainische Staat beziehungsweise dessen Be-
hörden und Instanzen als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten. Aus-
serdem sei es unzutreffend, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem
Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des so-
genannten "rechten Sektors" oder der Ultranationalisten schutzlos ausge-
setzt seien, bedroht würden und dies von der Regierung systematisch ge-
fördert oder tatenlos geduldet würde. Die Beschwerdeführerin hätte sich
bezüglich der von ihr vorgebrachten Übergriffe und Drohungen somit an
die ukrainischen Behörden wenden und dort um Schutz nachsuchen kön-
nen. Indem sie auf eine Strafanzeige verzichtet habe, habe sie den ukrai-
nischen Behörden keine Gelegenheit gegeben, in ihrem konkreten Fall ak-
tiv zu werden und die nötigen strafrechtlichen Schritte beziehungsweise die
erforderlichen Massnahmen zu ihrem Schutz einzuleiten. Auch bei allfälli-
gen weiteren Bedrohungen oder befürchteten Übergriffen durch Angehö-
rige des "rechten Sektors" beziehungsweise durch Ultranationalisten
könne sie die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes um Schutz ersu-
chen und – sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Be-
amte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen würden oder korrupt
seien – die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und
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Rechtsmittel ausschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes
oder einer Rechtsanwältin. Dabei sei festzuhalten, dass auch Vertreter des
"rechten Sektors", sollten sie tatsächlich in Ausübung staatlicher Gewalt
gehandelt und dabei Übergriffe verübt haben, anzuzeigen seien, damit die
ukrainischen Behörden eine entsprechende Strafverfolgung einleiten könn-
ten. Die Beschwerdeführerin sei demnach auf die Möglichkeit einer straf-
rechtlichen Anzeige und auf den Rechtsweg in der Ukraine zu verweisen,
wobei sich keine überzeugenden Anhaltspunkte ergeben würden, wonach
die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht möglich oder nicht zumutbar
sei. Allein an der psychischen Belastung, welcher die Beschwerdeführerin
mit einer Anzeige ausgesetzt wäre, könne die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des staatlichen ukrainischen Schutzes nicht gemessen wer-
den, zumal auch andere Personen in vergleichbaren Situationen dieser Be-
lastung standhalten müssten und die Beschwerdeführerin im Heimatland
Eltern habe, welche sie in dieser Situation unterstützen könnten. Zudem
könne sie diese schwierige Situation in Begleitung ihres Ehemannes, des-
sen Beschwerde mit gleichem Datum abgewiesen werde, bewältigen. An
dieser Einschätzung vermöge der vorgebrachte Zusammenhang zwischen
der Desertion des Beschwerdeführers und den ihr gegenüber verübten
Übergriffen und Drohungen nichts zu ändern, zumal selbst in diesem Fall
von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der ukrainischen Behörden auszu-
gehen sei. Ebenso wenig seien die zahlreichen, überwiegend die allge-
meine Situation in der Ukraine aufzeigenden Beweismittel geeignet, zu ei-
ner anderen Einschätzung zu gelangen. Schliesslich sei auch nicht von ei-
nem unerträglichen psychischen Druck bei der Beschwerdeführerin auszu-
gehen, auch wenn eine Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheits-
zustandes infolge der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Über-
griffe nicht in Abrede zu stellen sei. Schliesslich erachtete das Gericht den
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden unter
Beilage von 51 Beweismitteln beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein.
Darin ersuchten sie um Wiedererwägung des Asylentscheids, um Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. Sie machten geltend, neu eingereichte Beweis-
mittel würden belegen, dass die in ihrer Heimat durchgeführten militäri-
schen Einberufungen illegal seien, weshalb die Verfolgung des Beschwer-
deführers als unrechtmässig erachtet werden müsse. Zudem sei die allge-
meine Menschenrechtslage in der Ukraine besorgniserregend, es sei zu
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wiederholten Angriffen rechtsradikaler Gruppierungen gekommen, wobei
die ukrainische Justiz weder unabhängig noch fähig oder willig sei, Verlet-
zungen der Menschenrechte zu untersuchen. Es sei ihnen daher nicht
möglich gewesen, sich gegen die illegale Zwangsrekrutierung des Be-
schwerdeführers oder die Übergriffe rechtsextremer Gruppen auf die Be-
schwerdeführerin zu wehren beziehungsweise die ukrainischen Behörden
um Schutz zu ersuchen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug wegen des
verschlechterten Gesundheitszustandes der Familie unzumutbar. Die Be-
schwerdeführerin benötige eine (Nennung Betreuung), welche es entge-
gen den Auffassungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts in
der Ukraine angesichts des desolaten Zustands der öffentlichen psychiat-
rischen Kliniken sowie der veralteten Behandlungsmethoden nicht gebe.
Ausserdem würden Patienten missbraucht und es sei ihnen nicht möglich,
eine adäquate Behandlung zu finanzieren. Bei einer Rückkehr wäre die
Beschwerdeführerin wegen einer möglichen Retraumatisierung, die ange-
sichts der vorangegangenen Vorfälle in ihrem Herkunftsort E._______ als
sehr wahrscheinlich zu erachten wäre, dem Risiko einer stationären psy-
chiatrischen Behandlung ausgesetzt, wo sie eine unmenschliche Behand-
lung erleiden müsste. Ferner könne ein Wegweisungsvollzug insbeson-
dere auch für die beiden Kinder nicht als zumutbar bezeichnet werden. Die
ältere Tochter C._______, welche in der Heimat Zeugin zweier traumati-
scher Erlebnisse geworden sei und in der Schweiz bei einer (Nennung Per-
son) in Behandlung stehe, habe seit (...) eine gewisse psychische Stabilität
und Sicherheit aufbauen können. Aufgrund der starken Betroffenheit der
Eltern reiche die familiäre Unterstützung in Bezug auf das erlittene Trauma
nicht aus. Wichtige Ressourcen von C._______ seien die schulische In-
tegration und die vertrauensvolle Therapiebeziehung zu (Nennung Per-
son). Im Fall einer Rückkehr in die Ukraine sei das Kindeswohl erheblich
gefährdet, zumal von der Inhaftierung des Vaters und der Einweisung der
Mutter in die Psychiatrie ausgegangen werden müsse, weshalb die min-
derjährigen Kinder ihrer Rechte auf ein stabiles Umfeld und Entwicklung
beraubt würden.
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2018 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, soweit es darauf eintrat, und stellte die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügungen vom 29. Oktober 2015 fest. Ferner erhob es
eine Gebühr von Fr. 600.– und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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E.
Mit Eingabe vom 7. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Ukraine festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. September 2018 ordnete die
Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 hiess sie die Gesuche
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und – unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden – das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig
forderte sie die Beschwerdeführenden auf, bis zum 8. Oktober 2018 eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 750.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall.
H.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden
(Nennung Beweismittel) zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 informierten die Beschwerdeführenden
das Gericht über die aktuelle Menschenrechtslage in der Ukraine und leg-
ten dazu verschiedene Berichte und Internetartikel ins Recht.
J.
Am 20. Februar 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht wei-
tere Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) zukommen.
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Seite 9
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest. Die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung der
vorinstanzlichen Einschätzung führen müssten. Sodann handle es sich bei
der Erwähnung von (...) (bei den Zustellempfängern des Asylentscheids;
Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) um einen Kanzleifehler.
L.
Am 14. August 2019 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlas-
sung des SEM zur Kenntnis gebracht.
M.
Mit Eingabe vom 23. August 2019 legten die Beschwerdeführenden wei-
tere Beweismittel ins Recht (Aufzählung Beweismittel) und führten zum
(Nennung Dokument) aus, dadurch werde belegt, dass der Beschwerde-
führer bei einer allfälligen Rückkehr in die Ukraine mit Sicherheit verhaftet
und dem Gericht vorgeführt würde. Weiter wiesen sie auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5094/2015 vom 28. Dezember 2017 hin,
worin in einem ähnlich gelagerten Fall aufgrund der medizinisch belegten
Traumatisierung im Heimatland der Vollzug der Wegweisung als unzumut-
bar erachtet worden sei.
N.
Am 17. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Be-
weismittel zu den Akten (Aufzählung Beweismittel).
O.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 legten die Beschwerdeführenden (Nen-
nung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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Seite 10
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizier-
ten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber
hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel
abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
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Seite 11
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für
ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen kön-
nen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vo-
rausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer
Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht
werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufe-
nen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbrin-
gen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen,
da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass es das SEM trotz wie-
derholter Hinweise unterlassen habe, dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer in seiner Heimat wegen eines gestützt auf Art. 336 StGB eröffne-
ten Strafverfahrens nach wie vor aktuell zur Haft ausgeschrieben sei und
eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung im Falle einer Rückkehr be-
stehe, Rechnung zu tragen. Die dem Beschwerdeführer drohende Haft sei
im angefochtenen Entscheid nicht einmal erwähnt worden. Auch die im
Wiedererwägungsgesuch aufgeführten "zwingende Gründe" im Sinne von
Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
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stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), welche gegen den Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter sprechen
würden, sei unberücksichtigt geblieben. Das SEM habe keine Prüfung aller
relevanten Umstände vorgenommen, obwohl es verpflichtet gewesen
wäre, die geltend gemachten Wegweisungshindernisse zu prüfen.
4.2.2 Vorliegend liegt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Be-
gründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – nicht
vor. Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse
Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfol-
gerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Be-
schwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne
weiteres möglich war. Das SEM hat sich im angefochtenen Entscheid mit
der Frage der Rechtmässigkeit der Mobilisierung in der Ukraine – und da-
her implizit auch mit den daraus resultierenden Konsequenzen für den Be-
schwerdeführer – auseinandergesetzt (vgl. SEM-Entscheid vom 8. August
2018, Ziff. 2.1, S. 3 f.). Sodann sind dem Wiedererwägungsgesuch keine
solcherart bezeichneten Ausführungen zu entnehmen, dass bei der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter "zwingende Gründe" im Sinne von
Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorlägen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führenden war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit diesem Themen-
komplex auseinander zu setzen und entsprechend zu äussern. Bezüglich
einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Aus-
führungen in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 (S. 746 f.) zu verweisen. Danach
kann sich auf "zwingende Gründe" nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ein-
reise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies ist, wie aus dem Urteil
D-7725/2015 vom 6. März 2018 in E. 8.5 hervorgeht, nicht der Fall. Ferner
hat sich die Vorinstanz ebenso mit den geltend gemachten Gründen, die
sich seit Erlass des rechtskräftigen Asylentscheids vom 6. März 2018 er-
eignet hätten und einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden,
beschäftigt und ist zur Schlussfolgerung gelangt, dass die im Wiedererwä-
gungsgesuch vorgebrachten Begebenheiten und eingereichten Beweismit-
tel keine neuen wesentlichen Tatsachen enthalten würden respektive von
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Seite 13
keiner massgeblich veränderten Sicherheitslage in der Ukraine oder dem
Herkunftsort E._______ zeugen würden, welche zu einem anderen Ent-
scheid führen müssten.
4.2.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht und dadurch das rechtliche Gehör verletzt, als nicht
stichhaltig.
4.3 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, das SEM sei zu Unrecht aus
formellen Gründen auf eine Prüfung der Beweismittel Nrn. 4, 5, 7, 11, 13-
17, 22-26, 28, 30-36, 40, 42, 45, 47-50 nicht eingetreten, weil diese Doku-
mente im Rahmen eines Revisionsgesuch zu prüfen seien. Die Vorinstanz
habe in der Folge diese Beweismittel auch nicht an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet oder ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dies sel-
ber zu tun.
4.3.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen.
4.3.2 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung
der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte (vgl. Be-
weismittel Nrn. 4, 5, 7, 11, 13-17, 22-26, 28, 30-36, 40, 42, 45, 47-50 be-
treffend Berichte zur Lage der Menschenrechte und der medizinischen Ver-
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Seite 14
sorgung in der Ukraine, zu Begebenheiten im Zusammenhang mit Rechts-
extremen, zur Mobilisierungspraxis der Behörden, zum Entscheid des
[Nennung Behörde] sowie zu Abklärungen in den vorgenannten Zusam-
menhängen) stützen, welche vor den Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts D-7725/2015 und D-7729/2015 jeweils vom 6. März 2018 entstanden
sind respektive sich verwirklicht haben, zumal diese vorbestandene Tatsa-
chen betreffen, und welche im Rahmen einer Revision beim Bundesver-
waltungsgericht geltend zu machen wären. Es bleibt den Beschwerdefüh-
renden unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form-
und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu
stellen, wobei den entsprechenden Beweismitteln die Erheblichkeit wohl
abzusprechen wäre. So dürfte – wie bereits in den vorgängigen Urteilen
erwogen – auch mit den erwähnten Beweismitteln nicht darauf geschlos-
sen werden, die Menschenrechtslage in der Ukraine als solche wie auch
die Sicherheits- und die medizinische Versorgungslage in der Herkunftsre-
gion der Beschwerdeführenden stellten Umstände dar, die ihre Asylvorbrin-
gen als asylrelevant und den Wegweisungsvollzug als unzulässig und un-
zumutbar erscheinen liessen. Zudem legen die Beschwerdeführenden ins-
besondere nicht dar, weshalb es ihnen nicht möglich war, die angeführten
Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen. Die Vor-
instanz qualifizierte die entsprechenden Beweismittel in Anwendung der
massgebenden Gesetzesbestimmungen zu Recht als den revisionsrechtli-
chen Bestimmungen unterstehend. Erhöhte Formerfordernisse sind im
Rahmen von ausserordentlichen Rechtsmitteln zulässig respektive vom
Gesetzgeber denn auch ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5). Das SEM hat sich demnach zu Recht als unzuständig für die Prü-
fung der besagten Vorbringen und Beweismittel erachtet. Eine Weiterlei-
tungspflicht der Vorinstanz ist nicht zu erkennen.
4.4 Die Beschwerdeführenden monieren ferner, das Beweismittel Nr. 12
(ihre an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe vom 7. März
2018) habe sich mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. März 2018 gekreuzt, und habe deshalb nicht mehr berücksichtigt wer-
den können. Das SEM behaupte, es könne sich zu diesem Beweismittel
nicht äussern, da es ihm nicht vorliege. Sie seien aber davon ausgegan-
gen, dass die in Frage stehende Eingabe mit den Vorakten im Anschluss
des Urteils an das SEM übermittelt worden sei. Andernfalls hätten sie vom
SEM darüber orientiert und ihnen Gelegenheit eingeräumt werden müs-
sen, diese nachzureichen. Auch diesen Umstand habe ihnen die Vor-
instanz mehrere Monate, respektive bis zum Wiedererwägungsentscheid
verheimlicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die fragliche Eingabe
D-5112/2018
Seite 15
den Beschwerdeführenden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. März 2019 zuhanden ihres vormaligen Rechtsvertreters retour-
niert wurde. Es stellt daher kein Versäumnis der Vorinstanz, sondern viel-
mehr ein solches ihres vormaligen Rechtsvertreters dar, wenn ihnen diese
Eingabe nicht weitergeleitet beziehungsweise retourniert wurde. Da sich
die Beschwerdeführenden die Handlungen ihres vormaligen Rechtsvertre-
ters wie ihre eigenen anzurechnen haben, können sie aus der Nichtberück-
sichtigung der Eingabe vom 7. März 2018 nichts zu ihren Gunsten herlei-
ten. Sodann ist der Einwand, sie hätten vom SEM darüber orientiert werden
müssen, wenn ihm die Beweismittel nicht vorgelegen wären, als unsinnig
zu erachten. So hätte die Vorinstanz bei dieser Konstellation gar nicht wis-
sen können, dass die fraglichen Unterlagen existieren und ihr vorliegen
müssten. Anzumerken ist ferner, dass das besagte Dokument im Beweis-
mittelverzeichnis des Wiedererwägungsgesuchs als Beweismittel Nr. 12
aufgeführt wurde, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwer-
deführenden dieses Dokument ihrem Gesuch auch tatsächlich beilegen.
Stattdessen verweisen sie sowohl darin als auch im Beilagenverzeichnis
zum Wiedererwägungsgesuch lapidar darauf, dass diese Eingabe zuhan-
den des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht worden sei und haben of-
fenbar gleichzeitig darauf vertraut, dass sie nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens an das SEM übermittelt würde. Sodann ergibt sich aus der
Nennung der Eingabe vom 7. März 2018 als eine von sechs zitierten Quel-
len auf Seite 7 unten des Wiedererwägungsgesuchs und der Bezeichnung
deren Inhalts, wonach in dieser Eingabe auf den zunehmenden Einfluss
offen nationalistischer Gruppierungen und Organisationen in der Ukraine
(mit expliziter Nennung einer Demonstration von Ultranationalisten in [...]
vom [...]) hingewiesen wird, in keiner Weise, dass die darin enthaltenen
Ausführungen geeignet gewesen wären, die Schlussfolgerungen des SEM
anders ausfallen zu lassen. Das SEM hat in diesem Zusammenhang auf
die übrigen, im Wiedererwägungsgesuch zitierten relevanten Quellen und
die darin aufgeführten Vorfälle und Aufmärsche des rechtsextremen Mili-
eus Bezug genommen und diese entsprechend gewürdigt (vgl. act. D9/8,
S. 4, Ziff. 2.2). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz sich – unverschuldet
und in nicht zu beanstandender Weise – nicht zur Eingabe vom 7. März
2018 äussern konnte, ist daher den Beschwerdeführenden keinerlei
Rechtsnachteil erwachsen.
4.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, der angefochtene Entscheid
sei mit formellen Mängeln behaftet und der Anspruch auf rechtliches Gehör
sei verletzt worden, als unbegründet.
D-5112/2018
Seite 16
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM bezüglich asylrecht-
lich relevanten Nachteilen fest, die Beweismittel Nrn. 3, 6, 8-10, 12, 18-21,
27, 29, 37-39, 41, 43, 44, 46 und 51 seien nach den Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts entstanden, weshalb die damit zusammenhängenden
Vorbringen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu
behandeln seien. Das (Nennung Beweismittel) (Beweismittel Nrn. 20, 21
und 29) belege, dass die bisherigen Mobilisierungen unrechtmässig ge-
schehen seien. Bei diesem Bericht handle es sich jedoch um die persönli-
che Einschätzung einer Privatperson und nicht um einen auf unabhängigen
Quellen beruhender Bericht. Das Beweismittel sei daher nicht geeignet, die
Frage der Rechtmässigkeit der Mobilisierung in der Ukraine in Frage zu
stellen. Bezüglich der Unterlagen zur allgemeinen Lage der Menschen-
rechte in der Ukraine (Beweismittel Nrn. 27 und 51) und der Vorfälle in
E._______ durch Rechtsextreme (Beweismittel Nrn. 8-10) sei anzuführen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen zur Sicher-
heitslage in der Ukraine, wie auch zur Schutzfähigkeit und dem Schutzwil-
len der ukrainischen Behörden bezüglich Übergriffe von Angehörigen des
"rechten Sektors" bereits eingehend geäussert habe. Die eingereichten
Beweismittel würden von keiner massgeblich veränderten Sicherheitslage
D-5112/2018
Seite 17
in der Ukraine oder im Herkunftsort der Beschwerdeführenden
(E._______) zeugen.
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen und bekräftigen die Be-
schwerdeführenden ihre im ordentlichen Verfahren deponierten Asylvor-
bringen und Vollzugshindernisse sowie ihre Ausführungen im Wiedererwä-
gungsgesuch. Das SEM gehe zu Unrecht von einer nicht veränderten
Sachlage aus. Im Wiedererwägungsgesuch sei aufgezeigt worden, dass
die Vorgehensweise der ukrainischen Behörden bei der Mobilisierung des
Beschwerdeführers gegen die Gesetzgebung und die Verfassung verstos-
sen habe. Der Beschwerdeführer sei offenbar genötigt worden, einem Frei-
willigenbataillon beizutreten, welche für zahlreiche "verpönte Handlungen"
verantwortlich gewesen seien, weshalb er begründete Furcht habe, bei ei-
ner Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten der Ukra-
ine in völkerrechtlich unzulässige Handlungen verstrickt zu werden. Da es
der Einberufung an einer rechtmässigen gesetzlichen Grundlage gefehlt
habe, habe er mit einer an sich illegitimen Strafe zu rechnen. Bei einer
Flucht aus dem militärischen Dienst sei – wie vorliegend – mit einer Strafe
zwischen zwei bis fünf Jahren Haft zu rechnen, wobei die Haftbedingungen
als unmenschlich bezeichnet werden müssten. Sodann sei belegt worden,
dass in der Ukraine nicht mehr von einer fairen und unabhängigen Justiz
und auch nicht von einem funktionierenden Rechtsstaat ausgegangen wer-
den könne. Sodann sei das im Wiedererwägungsgesuch dargelegte huma-
nitäre Prinzip der zwingenden Gründe nicht nur auf anerkannte Flüchtlinge
anwendbar. Vielmehr sei zur Anwendung dieser Klausel eine Vorverfol-
gung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs vonnöten, wel-
che zu einer erheblichen Traumatisierung oder betroffenen Person geführt
habe, die wiederum eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung als un-
zumutbar erscheinen lasse. Diese Voraussetzungen seien für die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter C._______ erfüllt, zumal diese unter
schweren psychischen Folgeschäden leiden würden. Eine Rückkehr würde
deshalb zu einer unzumutbaren Retraumatisierung führen. Im Weiteren
habe das SEM in tatsachenwidriger Weise behauptet, das Gericht habe
sich mit der Lage der Menschenrechte in der Ukraine – wie sie sich gemäss
den neuesten Berichten darlege – bereits auseinandergesetzt. Ferner ver-
kenne die Vorinstanz die Systematik der Gewaltakte durch Rechtsextreme
und die Tatsache, dass insbesondere der Schutzwille und die Schutzfähig-
keit der ukrainischen Behörden im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als gege-
ben angenommen werden könne, was durch aktuelle Berichte belegt
werde. Das SEM setze sich mit diesen Berichten nicht auseinander.
D-5112/2018
Seite 18
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden am Ende ihrer Beschwer-
deschrift Ausführungen zur aktuellen Menschenrechtslage in der Ukraine.
7.
7.1 Ob die Beschwerdeführenden in der Ukraine im Zeitpunkt der Ausreise
asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren, wurde in den Verfü-
gungen vom 29. Oktober 2015 geprüft und verneint, was das Bundesver-
waltungsgericht bestätigte. Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die neu
eingereichten Beweismittel an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermö-
gen beziehungsweise ob wiedererwägungsrelevante erhebliche neue Tat-
sachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorlie-
gen.
7.2 Vorweg ist anzuführen, dass das Wiederwägungsgesuch vom 8. April
2018 lediglich einen Monat und zwei Tage nach Abschluss der ordentlichen
Verfahren eingereicht wurde und zwar mit Beweismitteln, die wenige Tage
und Wochen danach entstanden sind. Das Gericht kommt deshalb nicht
umhin festzustellen, dass das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen
darauf abzielen dürfte, einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt
einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Analog zur Revision setzt aber
auch das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die nach-
träglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt
nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konn-
ten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentli-
chen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. Vorliegend hätte –
abgesehen von den nach den Urteilen entstandenen Zeitungsartikeln – ins-
besondere das (Nennung Beweismittel) (Beweismittel Nrn. 21a, 21b und
29) ohne weiteres im über (...) Jahre dauernden ordentlichen Verfahren
organisiert werden können, zumal dieses gestützt auf eine Anfrage der
Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom (...) verfasst wurde (Be-
weismittel Nr. 20). Jedenfalls stellt sich auch unter diesen Umständen –
unter dem Blickwinkel der Verletzung von völkerrechtlichen Pflichten – die
Frage der Erheblichkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).
7.3 Im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch und dem dazugehörigen
(Nennung Beweismittel) sowie weiteren Unterlagen zur Sicherheitslage in
der Ukraine im Allgemeinen und in E._______ im Speziellen (aufgrund des
Verhaltens von rechtsextremen Gruppen) werden überwiegend die im or-
dentlichen Verfahren zu diesen Punkten geltend gemachten Vorbringen
wiederholt und vertieft sowie die diesbezüglichen Entscheide des SEM und
D-5112/2018
Seite 19
des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, was vorliegend unerheblich ist.
Wenn dabei ausgeführt wird, die Unterlagen belegten nunmehr die Un-
rechtmässigkeit der durchgeführten Mobilisierungen, somit der politisch
motivierten Verfolgung des Beschwerdeführers, wie auch den fehlenden
Schutzwillen und die Schutzunfähigkeit der ukrainischen Behörden, wo-
raus letztlich ein anderer Schluss gezogen wird, als in der abschliessenden
Prüfung des SEM und des Gerichts, vermag dies die Schlussfolgerungen
der Asylbehörden nicht umzustossen. Das (Nennung Beweismittel) stellt
lediglich eine persönliche Parteimeinung dessen Verfassers dar und ver-
mag die geltend gemachte Unrechtmässigkeit der in der Ukraine durchge-
führten Mobilisierungen nicht wie angegeben zu belegen. Die im Verlaufe
des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Unterlagen zu den Nachfragen
des Rechtsanwalts F._______ an Polizei- und Gerichtsstellen, gemäss
welchen der Beschwerdeführer wegen seiner Dienstverweigerung zur Haft
ausgeschrieben sei und eine entsprechende Haftstrafe gewärtigen müsse,
sowie die diesbezüglichen Antworten der verschiedenen Amtsstellen ver-
mögen die Illegitimität der gegen ihn eingeleiteten behördlichen Untersu-
chungsmassnahmen ebenfalls nicht darzulegen. Das gegen den Be-
schwerdeführer eröffnete Strafverfahren stütze sich denn auch auf Art. 336
des ukrainischen StGB, mithin eine gesetzlich vorgesehene Strafbestim-
mung im Falle einer Weigerung, der Mobilisierung Folge zu leisten
("Avoidance of mobilization"). Aufgrund der Akten ergeben sich somit nach
wie vor keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, dass der Be-
schwerdeführer aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen in den Militär-
dienst einberufen worden wäre oder mit einer Bestrafung wegen Wehr-
dienstverweigerung zu rechnen hätte, welche einer Verletzung von Art. 3
AsylG gleichkommen würde. Bemerkenswerterweise wurde im ordentli-
chen Verfahren, welches einen Monat vor Einreichung des Wiedererwä-
gungsgesuchs – und der darin vertretenen These der Unrechtmässigkeit
der Mobilisierung des Beschwerdeführers – seinen Abschluss fand, nicht
gerügt, dass eine gesetzliche Verpflichtung für die Dienstpflicht des Be-
schwerdeführers nicht bestehe. Vielmehr wurde im vorangehenden Verfah-
ren mit verschiedenen Beweismitteln aufgezeigt, dass diese Verpflichtung
auf gesetzlichen Grundlagen beruhe (vgl. Urteil des BVGer
D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 7.8.3).
7.4 Sodann sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen, wonach
sich aus den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Dokumen-
ten zu einzelnen Vorfällen bezüglich rechtsextremer Gruppen in verschie-
denen Orten des Landes, so auch im Herkunftsort E._______, keine An-
haltspunkte für eine massgeblich veränderte Sicherheitslage in der Ukraine
D-5112/2018
Seite 20
ergeben und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass mittlerweile vom
Fehlen des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der ukrainischen Behör-
den ausgegangen werden müsste.
7.5 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Rah-
men ihrer Asylvorbringen (erneut) auf das Vorliegen von "zwingenden
Gründen" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK bei der Beschwerdeführe-
rin und Tochter C._______ hinweisen, ist hinsichtlich der vorliegend nicht
gegebenen Anwendbarkeit dieser Bestimmung und zur Vermeidung von
Wiederholungen auf E. 4.2.2 dieses Urteils zu verweisen.
7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich demnach, dass die neuen Beweis-
mittel in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft – soweit nicht oh-
nehin verspätet vorgebracht – als nicht erheblich zu qualifizieren sind.
8.
8.1 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei
die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.3 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen)
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unmöglichkeit, Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit – sind alternativer Natur: Ist eine dieser Vorausset-
zungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748).
8.4 Das SEM hielt hierzu fest, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in
seinem Urteil vom 6. März 2018 bereits eingehend mit den gesundheitli-
chen Beschwerden der Beschwerdeführerin und denjenigen von Tochter
C._______, wie auch mit der Frage des Kindeswohls im Fall einer Rück-
kehr befasst. Die Berichte über deren Gesundheitszustand (Beweismittel
Nrn. 3, 18, 37 und 38) würden keine neuen wesentlichen Tatsachen im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG enthalten. Die geltend gemachte
Verschlechterung des psychischen Zustandes nach Erhalt des Bundesver-
waltungsgerichtsurteils werde häufig beobachtet und stelle nicht per se ein
D-5112/2018
Seite 21
Wegweisungsvollzugshindernis dar. Bereits im erwähnten Urteil habe das
Gericht darauf hingewiesen, dass allfälligen Ängsten im Zusammenhang
mit der Rückkehr mit geeigneten medikamentösen Massnahmen und einer
guten Vorbereitung der Rückreise begegnet werden könnten. Zudem sei
auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen wor-
den. Sodann stehe auch das Risiko einer Suizidalität einer weggewiesenen
Person dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Weiter sei die Diag-
nose der Reiseunfähigkeit erst dann relevant, wenn der tatsächliche Weg-
weisungsvollzug anstehe. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach in der Uk-
raine weder adäquate Therapien bestehen würden noch solche finanziert
werden könnten, sei anzuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil vom 6. März 2018 mit der Möglichkeit und der Finanzier-
barkeit der gesundheitlichen Beschwerden bereits auseinandergesetzt
habe. Die eingereichten Beweismittel Nrn. 6, 41, 43, 44 und 46 würden sich
alle auf die Möglichkeit, Qualität und Finanzierung einer medizinischen Be-
handlung in der Ukraine beziehen und vermöchten keine veränderte Sach-
lage darzulegen. Weiter komme den Referenzschreiben (Beweismittel
Nrn. 19 und 39) kein Beweiswert zu, zumal aus diesen nicht auf einen un-
zumutbaren Wegweisungsvollzug in die Ukraine geschlossen werden
könne.
8.5 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Ausführungen entgegen, die
ins Recht gelegten ärztlichen Unterlagen zur Beschwerdeführerin und der
älteren Tochter C._______ (Beweismittel Nrn. 3, 18 und 37-39) würden be-
legen, dass diese unter schweren psychischen Folgeschäden leiden wür-
den. Sodann stehe das zu erwartende Szenario nach einer Rückkehr (Be-
schwerdeführer in Haft; Überlebenskampf der psychisch schwer erkrank-
ten Beschwerdeführerin und ihrer Töchter) dem Kindeswohl der betroffe-
nen Kinder diametral entgegen. Gemäss Rechtsprechung würden weniger
hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten,
wenn das – vorrangig zu beachtende – Kindeswohl zu berücksichtigen sei.
Ferner sei im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs schlüssig dargelegt
worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und
der Tochter C._______ deutlich schlechter darstelle, als dies im ordentli-
chen Verfahren noch angenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin
sei aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht arbeitsfähig
und auch nicht in der Lage, alleine respektive ohne ihren Ehemann für die
Kinder zu sorgen. Die Tochter C._______ sei deswegen gefährdet, weil sie
bei einer Rückkehr die für sie unverzichtbaren stabilisierenden Ressourcen
verlieren würde. Auch die jüngere Tochter D._______ sei unter diesen Um-
D-5112/2018
Seite 22
ständen gefährdet. Zu den medizinischen Wegweisungshindernissen kä-
men erschwerende Faktoren hinzu, wie fehlender Wohnraum, ein Klima
rechter Gewalt in E._______, ein desolater Zustand der öffentlichen psy-
chiatrischen Kliniken, adäquate Behandlungsmöglichkeiten nur in Kiew,
wobei ein Umzug dorthin nicht möglich wäre, fehlende finanzielle Möglich-
keiten für eine Behandlung und ein schwach ausgebildetes System der so-
zialen Sicherheit.
8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aufgrund der geltend gemach-
ten Folgen insbesondere für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im
Fall einer Rückkehr ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM zu Recht von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist.
8.6.1 Abgesehen von den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren
können namentlich auch die fehlende oder mangelhafte medizinische Be-
handlungsmöglichkeit im Herkunftsland, die Beeinträchtigung des Kindes-
wohls bei minderjährigen Gesuchstellern (vgl. dazu nachfolgend) oder eine
Kombination von problematischen Faktoren (Alter, Beeinträchtigung der
Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, ungünstige Aussichten bezüglich
des wirtschaftlichen Fortkommens etc.) von Bedeutung sein, immer vo-
rausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben
führen (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.5; 2011/25 E. 8.5). Weniger hohe
Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hinge-
gen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mit
zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2), da
das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle
Notlage gerät (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5). Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife,
D-5112/2018
Seite 23
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Insbesondere der letztgenannten Aspekt, die Dauer des Aufent-
halts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hin-
dernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger
Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver-
trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungs-
psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwur-
zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6, mit weiteren Hinweisen).
8.6.3 Trotz des weiterhin bestehenden Konflikts in der Ukraine ist die all-
gemeine Lage nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, die den Schluss einer generell konkreten Gefähr-
dung der Zivilbevölkerung zuliesse (vgl. bspw. Urteil des BVGer
D-7729/2015 vom 6. März 2018 E. 9.4.1).
8.6.4 Die Frage, ob der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht
zumutbar ist, erfordert eine genauere Betrachtung. Dabei ist zunächst fest-
zustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine vierköpfige
Familie mit zwei Kindern handelt. Die Kinder sind im heutigen Zeitpunkt
rund (...) (C._______) und etwas mehr als (...) (D._______) Jahre alt. Dem-
nach ist vorliegend im Rahmen der individuellen Zumutbarkeitsprüfung ins-
besondere der Aspekt des Kindeswohls hinsichtlich der minderjährigen
Kinder zu berücksichtigen. Die jüngere Tochter D._______ ist schon auf-
grund ihres Alters auf ihre Mutter und auch ihren Vater fokussiert, welche
ihre primären Bezugspersonen sein dürften. Auch bei der älteren Tochter
C._______ ist davon auszugehen, dass grundsätzlich die Eltern wichtige
Bezugspersonen darstellen. Nachdem jedoch anzunehmen ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine infolge der verweiger-
ten Militärdienstpflicht mit einer Bestrafung (Haft) zu rechnen hat, wäre es
demnach in erster Linie die Beschwerdeführerin, welche den Kindern die
benötigte Stabilität und Unterstützung bei der Reintegration bieten müsste.
D-5112/2018
Seite 24
Ob die Beschwerdeführerin diese Funktion wahrnehmen könnte, ist indes-
sen im heutigen Zeitpunkt mehr als zweifelhaft. Sie leidet nämlich den Ak-
ten zufolge aufgrund ihrer Lebensgeschichte seit (Nennung Dauer) unter
ernsthaften psychischen Problemen. Gemäss dem letzten aktenkundigen
(Nennung Beweismittel) wurde bei ihr eine (Nennung Diagnose) diagnos-
tiziert. Weiteren (Nennung Beweismittel) zufolge bestehen (Nennung Lei-
den). Seit (...) nimmt die Beschwerdeführerin (Nennung Therapie und –be-
darf) weiterhin benötigen. Selbst wenn sie in der Ukraine eine angemes-
sene Behandlung erhalten sollte, so wäre sie aufgrund ihrer Krankheit, wel-
che sich im Falle einer Rückschaffung gemäss dem (Nennung Beweismit-
tel) dahingehend verschlimmern dürfte, dass mit akuter Suizidalität und ei-
ner langfristigen Hospitalisierung zu rechnen sei, dennoch kaum fähig, ih-
ren Kindern in der schwierigen Phase des (erneuten) Umzugs und der An-
passung an eine neue Lebenssituation eine Stütze zu sein. Aus den Akten
geht sodann hervor, dass sie sogar unter den in der Schweiz im Vergleich
zur Ukraine herrschenden ausgezeichneten Therapiebedingungen offen-
sichtlich nicht genügend Ressourcen für die Erziehung ihrer Kinder mobili-
sieren kann: Sie ist offensichtlich bereits im heutigen Zeitpunkt mit der Er-
ziehungsaufgabe überfordert, was zu einer äusserst schwierigen und be-
lastenden Familiensituation sowie zu Auseinandersetzungen zwischen den
Eltern und Tochter C._______ geführt hat. Die Beschwerdeführerin könne
nicht mehr die Mutter für C._______ sein, die sie vor der Flucht gewesen
sei und der Vater, der versuche die Lücke der Mutter zu schliessen, habe
nun aufgrund der schwierigen Situation ebenfalls (...) Probleme bekommen
(Nennung Beweismittel). C._______ leidet ihrerseits ebenfalls unter (...)
Problemen und erhält seit (...) bei einer (Nennung Person) für die Verarbei-
tung der erlittenen Traumata eine therapeutische Behandlung. Zudem
wurde ihr angesichts der äusserst schwierigen häuslichen Situation zur
Entlastung eine (Nennung Person) organisiert. Nach Phasen der Stabili-
sierung und der Verarbeitung der Traumata zeigte sie eine erfreuliche Ent-
wicklung, so auch in der Schule, wo sie sich bestens in die Klasse inte-
grierte, Freundschaften knüpfte und durch Freizeitaktivitäten Halt und Si-
cherheit in der schwierigen persönlichen Situation findet. Die Lehrkräfte
stellten wichtige Bezugspersonen und die Schule insgesamt ein zentraler
Stabilitätsfaktor für C._______ dar. Allfällige Klassen- oder Schulwechsel
würden einschneidende Ereignisse respektive einen Verlust der sie stabili-
sierenden Umgebung darstellen (Aufzählung Beweismittel). Es ist offen-
sichtlich, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden in die Ukra-
ine die bereits jetzt bestehenden Defizite der Beschwerdeführerin im Um-
gang mit ihren Kindern, namentlich der Tochter C._______ (Nennung Be-
weismittel), weiter akzentuieren würde, zumal nicht davon auszugehen ist,
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dass sie und C._______ dort eine qualitativ vergleichbare Unterstützung
und Therapie erhalten würden. Zu bedenken ist auch, dass C._______ seit
dem Jahr (...) in der bereits an sich häufig schwierigen Lebensphase der
Pubertät steht und es in diesem Zusammenhang zu wiederholten Ausei-
nandersetzungen mit den Eltern gekommen ist (Nennung Beweismittel).
Es erscheint unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin der daraus resul-
tierenden zusätzlichen nervlichen Belastung auf längere Sicht standhalten
könnte. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine ohnehin nur ungenügend um
ihre minderjährigen Kinder kümmern könnte, da sie sich primär mit der Su-
che nach einer Erwerbsmöglichkeit befassen müsste. Immerhin leben nach
wie vor mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden in der Ukraine und
insbesondere in E._______ die (Nennung Verwandte). Auch wenn die Be-
schwerdeführenden an ihrem Herkunftsort möglicherweise über eine
Wohnsituation verfügen, ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer aus seiner
Firma im heutigen Zeitpunkt noch einen Gewinn erzielt, der der Sicherung
der ökonomischen Situation der Familie zu dienen vermag oder allenfalls
die in der Heimat verbliebenen Verwandten die finanziellen Ressourcen
aufweisen, die Beschwerdeführenden zu unterstützen (vgl. act. C20/12,
S. 3; C21/10, S. 3). Da der Beschwerdeführer infolge der ihn erwartenden
Haftstrafe seinerseits nichts zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen
vermögen dürfte, ist die Beschwerdeführerin gezwungen, sich eine Arbeits-
stelle zu suchen. Dies gestaltet sich in der Ukraine alleine schon aufgrund
der hohen Arbeitslosigkeit schwierig. Die bereits erwähnte, ständig und
über Jahre hinweg behandlungsbedürftige (...) Erkrankung der Beschwer-
deführerin, die sich angesichts der aktuellen medizinischen Unterlagen
schlechter darstellt als noch im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 6. März 2018, sind weitere erhebliche Hindernisse, wel-
che einer schnellen und erfolgreichen Reintegration der Beschwerdefüh-
renden in der Ukraine entgegenstehen. Geradezu ausgeschlossen scheint
es, dass es den Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr in die Ukraine
gelingen könnte, innert angemessener Frist aus eigener Kraft Lebensum-
stände zu schaffen, die den Bedürfnissen der minderjährigen Kinder be-
züglich Betreuung, Ausbildung und Unterstützung gerecht würden. Bereits
hierzulande war die Situation für die jüngere Tochter D._______ infolge der
vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten der Mutter schwierig, was sich
in vermehrtem Weinen und Schreien äusserte (Nennung Beweismittel). Im
Weiteren ist in Bezug auf das Kindeswohl zu bedenken, dass die ältere
Tochter C._______ inzwischen schon fast (Nennung Dauer) in der Schweiz
lebt, hier zur Schule geht und soziale Kontakte geknüpft hat. Sie befindet
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sich mit bald (...) Jahren in einer Lebensphase, in welcher die soziale Um-
gebung einen besonders prägenden Einfluss ausübt und in welcher Kon-
takte ausserhalb der Kernfamilie zunehmend wichtiger werden. Diese Be-
ziehungen bestehen im Fall von C._______ zu Personen aus ihrem
Schweizer Umfeld (Nennung Beweismittel); dass sie zu früheren Freunden
und Bekannten in der Ukraine überhaupt noch Kontakte gepflegt hat, ist
aus den Akten nicht ersichtlich, aufgrund ihres im Einreisezeitpunkt noch
sehr jugendlichen Alters aber tendenziell auszuschliessen. Es wäre dem
Kindeswohl nicht zuträglich, wenn man C._______ aus der ihr inzwischen
vertrauten Schweizer Umgebung herausreissen würde. Im Fall von
C._______ hätte dies für ihre weitere emotionale und auch schulische Ent-
wicklung mit Sicherheit negative Folgen. Sie ist aufgrund ihrer psychischen
Disposition in besonderem Masse auf eine gleichbleibende, sichere Um-
gebung sowie die konstante Beziehung zu Bezugspersonen angewiesen
(Nennung Beweismittel). C._______ hat den Akten zufolge in den letzten
(Nennung Dauer) in der Schweiz nicht nur Schulfreundschaften geschlos-
sen, sondern ist auch Bindungen zu mehreren erwachsenen Personen
ausserhalb ihrer Familie eingegangen (Nennung Personen). Es ist damit
zu rechnen, dass sich der psychische Zustand im Falle des mit einer Rück-
schaffung in die Ukraine verbundenen Verlusts dieser Beziehungen erheb-
lich verschlimmern würde. Dies würde nicht nur die zukünftige (persönliche
und schulische) Entwicklung von C._______ gefährden (Nennung Beweis-
mittel), sondern hätte auch negative Auswirkungen auf die Befindlichkeit
der übrigen Familienmitglieder. Es ist auch zu bezweifeln, dass die in der
Heimat lebenden Verwandten, so insbesondere (Nennung Verwandte), in
der Lage wären, bei der allfälligen Betreuung von C._______ deren spezi-
fischen Bedürfnissen gerecht zu werden und ihr den nötigen Halt zu ver-
mitteln. Nach dem Gesagten muss hinsichtlich der minderjährigen
C._______ von einer insgesamt klar negativen Zukunftsperspektive im
Falle einer Rückkehr in die Ukraine und damit einer konkreten Gefährdung
für ihre weitere persönliche und schulische/berufliche Entwicklung ausge-
gangen werden. Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine widerspricht
damit auch dem Schutzanliegen des Kindeswohls.
Insgesamt ist aufgrund der dargelegten spezifischen Umstände und Kons-
tellation vorliegend der Schluss zu ziehen, dass hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs eine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungs-
rechtlichen Sinne vorliegt und der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden als unzumutbar zu qualifizieren ist.
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8.7 Vorliegend sind keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersicht-
lich, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Den Be-
schwerdeführenden ist demnach in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AIG in
Verbindung mit dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügungen des SEM vom 29. Oktober
2015 sind jeweils hinsichtlich der Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5
(Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist
anzuweisen, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären infolge des hälftigen Un-
terliegens den Beschwerdeführenden die hälftigen Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom
21. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es ist den Akten
nicht zu entnehmen, dass sie zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wären,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschä-
digung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Am-
tes wegen auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Wegweisungsvollzug
betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügungen des SEM vom 29. Oktober 2015 werden jeweils bezüglich
der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 600.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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