B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5113/2017
law/fes
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (…).
D-5113/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetscheni-
scher Ethnie aus B._______ verliess am 10. September 2015 seinen Hei-
matstaat und reiste am 14. September 2015 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 23. September 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwer-
deführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Per-
son; BzP). Am 22. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einge-
hend zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend, sein Sohn C._______ (welchem in der Schweiz am 27. Februar 2013
Asyl gewährt wurde; Anm. des Gerichts) sei nach dem zweiten Tschetsche-
nienkrieg im Jahr 2003 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wor-
den. Im Jahr 2008 sei er bedingt entlassen worden. Im Herbst 2009 habe
eine Spezialeinheit des ORB (Police Operations and Search Bureau)
C._______ wieder mitgenommen, weil dieser die Brüder D._______, ver-
wandte Widerstandskämpfer, in seinem Haus aufgenommen und verpflegt
habe. Er habe C._______ zusammen mit der Verwandtschaft gesucht.
Beim Polizeirevier im Bezirk E._______ habe ihm ein Mann offeriert,
C._______ zurückzubringen, wenn er ihm US-Dollar 15'000.– bezahle. Er
habe C._______ schliesslich freigekauft. Er habe C._______ gesagt, er
solle sofort das Land verlassen. Als C._______ sich wieder gemeldet habe,
sei er noch nicht ausgereist gewesen. Er habe C._______ gesagt, er solle
nach Hause kommen, weil die Lage ruhig gewesen sei. Im Frühling 2010
habe zu Hause eine Familienversammlung mit den Widerstandskämpfern
stattgefunden, um diese zu überzeugen, mit dem Widerstandskampf auf-
zuhören. Es habe eine Schiesserei begonnen. Im Hof hätten sie eine Gra-
nate explodieren gehört. Er habe geschrien: «C._______, renn weg». Die
jungen Leute seien weggerannt und dann seien Männer im Tarnanzug ge-
kommen. Sie hätten ihn zu Boden geworfen und gefragt, wo C._______
sei, sie hätten Informationen, dass er hier sei. Er und sein Bruder seien
geschlagen worden. Nach diesem Tag sei das ORB Tag und Nacht gekom-
men und habe nach seinem Sohn gefragt. C._______ sei ausgereist. Im
Sommer 2010 habe ihn das ORB gepackt und zum Wald gefahren und ihn
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aufgefordert, seinen Sohn anzurufen. Ein halbes Jahr sei nichts mehr pas-
siert. Dann im Winter im Jahr 2010 hätten sie ihn wieder in den Wald ge-
fahren. Sie hätten ihm mit dem Maschinengewehr in die Zähne geschla-
gen. Als er sich im Spital wegen einem Geschwür einer Behandlung unter-
zogen habe, seien sie mit den Tarnanzügen ins Spital gekommen. Sobald
irgendwo etwas passiert sei, habe er bereits gewusst, dass das ORB am
Folgetag zu ihm kommen würde. Ende 2014 sei das Haus der Presse in
Grosny gestürmt worden. Einige Tage später sei das ORB in der Nacht zu
ihm gekommen und habe ihn mitgenommen. Er könne sich nicht mehr er-
innern, was passiert sei. Als er die Augen wieder geöffnet habe, sei er im
Spital auf der Intensivstation gewesen. Sie hätten ihn zusammengeschla-
gen. Einige Tage später seien sie ins Spital gekommen und hätten ihm ge-
sagt, dass er dieses Mal von den Ärzten gerettet worden sei. Er hätte schon
damals ausreisen sollen, aber er sei zu schwach gewesen. Er habe bei der
Spitalentlassung nur noch 57 Kilo gewogen. Erst im Juni habe er die Kraft
gehabt, zu gehen. Nach der Spitalentlassung bis zur Ausreise sei das ORB
noch einige Male bei ihm gewesen. Einmal sei er von ihnen aufgefordert
worden, im Feld zu graben. Er habe ihnen gesagt, dass er Diabetes habe
und sich schlecht fühle. Irgendjemand habe einen Hund auf ihn gehetzt,
der ihn gepackt und gebissen habe. Es sei ihm gelungen, sich zu befreien.
Er habe eine grosse Wunde gehabt. Sie hätten ihn ausgelacht, als er ge-
sagt habe, er brauche eine Spritze. Am 10. September 2015 sei er per Au-
tostopp nach F._______ gefahren. Von dort sei er via G._______ (Weiss-
russland), Polen und weitere Länder in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Inlandpasses ein.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 – eröffnet am 16. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 14. September 2015 ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 liess der Beschwerdeführer, han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien
die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er vorläufig aufzunehmen. In
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verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, ihm den unterzeichnenden Anwalt
amtlich beizuordnen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 7. September
2017, ein fremdsprachiger Spitalbericht, eine Kopie eines fremdsprachigen
Schreibens von H._______ und ein Auszug aus dem European Country of
Origin Information (COI) Network mit aktuellen Meldungen vom August und
September 2017 eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer den rubri-
zierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig for-
derte er den Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Beweismittel in
eine Amtssprache zu übersetzen, und gab ihm die Möglichkeit weitere Be-
weismittel einzureichen.
F.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 gab der Instruktionsrichter dem SEM
Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
G.
Das SEM reichte am 15. November 2017 eine Vernehmlassung ein, wel-
che dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2017 zur
Stellungnahme zugestellt wurde.
H.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
Spitalentlassungsbericht inklusive Übersetzung ein und führte aus, der Be-
richt vermeide jegliche Hinweise auf gewaltsame Einwirkungen auf den Pa-
tienten, welche die Notfallaufnahme erforderlich machten. Bei «staatlich
geschützten Delikten» gegen Personen in Grosny würden aber die Über-
griffe in derartigen Berichten oft vertuscht. Der Bericht bestätige immerhin
die notfallmässige Einlieferung und decke sich zeitlich mit den geschilder-
ten Ereignissen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [(SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Akten der beiden Söhne C._______ (N […]) und I._______ (N […])
sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen worden.
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers über seine Herkunft und die Reise in die Schweiz, betreffend den Dia-
betes und seinen Gesundheitszustand sowie die Gefangennahme und die
Herauslösung seines Sohnes habe er seine angebliche Bedrohung und
Reflexverfolgung wegen seines Sohnes durch das ORB in den Jah-
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ren 2014/2015 äusserst vage und ausweichend geschildert. So sei er da-
rauf angesprochen worden, detailliert zu beschreiben, wie er genau zu-
sammengeschlagen worden sei. Er habe auf diese Frage überhaupt nicht
geantwortet und stattdessen die Landschaft in Tschetschenien beschrie-
ben (vgl. Akte A14/19 F41). Anstatt detailliert über die Verfolgung oder Be-
drohung zu sprechen, sei er ausgewichen und habe wiederholt seinen Ge-
sundheitszustand geschildert (vgl. Akte A14/19 F46-51). Seine Angaben
würden bezüglich der Verfolgung oder Bedrohung Ende 2014 und im Jahr
2015 keine Realkennzeichen beinhalten und seien verglichen mit den üb-
rigen Ausführungen detailarm. Auf die mehrfache Nachfrage, was Ende
2014 und im Jahr 2015 diesbezüglich genau passiert sei, habe er stereotyp
und pauschal dasselbe wiederholt oder sei der konkreten Frage ausgewi-
chen oder habe sich nicht erinnern können, zum Beispiel wie viele Male er
vor Ende 2014 mitgenommen worden sei, wie viele Male im Jahr 2015
ORB-Leute bei ihm vorbeigekommen seien, wie viele Personen vom ORB
gekommen seien (vgl. Akte A14/19 F19-66, v.a. F19, F24-26, F28, F41,
F46-52, F98 f. u.a.). Verglichen mit den anderen Ausführungen betreffend
seinen Sohn und damit den Ereignissen in den Jahren 2009/2010 sowie
seiner Reise von Tschetschenien in die Schweiz sei auch ein Bruch in der
Erzählstruktur erkennbar (vgl. Akte A14/19 z.B. F29-32, F50, F68 f., F81 f.
weniger vage und stereotyp, weniger ausweichend u.a.). Deshalb würden
diese wesentlichen Vorbringen betreffend die vorgebrachte ORB-Re-
flexverfolgung in den Jahren 2014/2015 nicht substantiiert und damit nicht
hinreichend begründet erscheinen. Er würde den Eindruck erwecken, dass
er das Geschilderte in den Jahren 2014/2015 nicht selber erlebt habe. Aus
diesen Gründen würden seine Vorbringen bezüglich der Bedrohung und
dem Zusammenschlagen durch die ORB-Leute den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demzufolge sei die
Furcht vor allfälligen weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ohne
jegliche Grundlage. Deshalb könne darauf verzichtet werden, auf weitere
vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente – wie Widersprüche bezüglich
des Spitalaufenthalts (vgl. Akten A14/19 F36, F51; A4/11 Ziff. 7.01) sowie
den Vorschub betreffend die Drohung von ORB-Personen im Spital und
den Hundebiss (vgl. Akte A4/11 Ziff. 7.02) – in seinen Vorbringen einzuge-
hen. Die Vorbringen bezüglich der Haft und Gefangennahme seines Soh-
nes seien gegen Letzteren und nicht gegen den Beschwerdeführer persön-
lich gerichtet. Deshalb seien diese Vorbringen nicht asylrelevant.
Die weiteren Vorbringen bezüglich einer Reflexverfolgung nach der Flucht
seines Sohnes in den Jahren 2009/2010 einschliesslich dem Zähne Raus-
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schlagen/Ziehen sowie den Hausdurchsuchungen, dem Zusammenschla-
gen, Mitnehmen im Jahr 2010 und in den Folgejahren bis 2014 seien so-
wohl zeitlich und sachlich nicht kausal zu seiner Ausreise am 10. Septem-
ber 2015. Diese Vorbringen würden deshalb keine Asylrelevanz entfalten.
Bei offensichtlicher fehlender Asylrelevanz könne daher darauf verzichtet
werden, auf diesbezügliche Unglaubhaftigkeitselemente – wie ebenfalls
mangelhaft Substantiierung der vielen Ereignisse wie das Zusammen-
schlagen durch ORB-Personen zwischen 2010 und 2014 (vgl. Akte A14/19
F26, F33 f., F64 u.a.) – weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei
festzuhalten, dass die Dossiers seiner beiden Söhne N (…) und N (…) und
die für den von ihm dargelegten Sachverhalt wesentlichen Akten für den
vorliegenden Entscheid geprüft und entsprechend gewürdigt worden seien.
Die Aktenlage, das heisse die ebenfalls mehrfach unglaubhaften Angaben
hinsichtlich einer (Reflex-)Verfolgung in Tschetschenien seines Sohnes
I._______, welcher bereits letztinstanzlich zwei ablehnende Asylent-
scheide und gleichzeitig mit demjenigen des Beschwerdeführers einen
Entscheid des SEM betreffend sein drittes Asylgesuch verfügt erhalten
habe, stütze den vorliegenden Entscheid. Dass sein anderer Sohn,
C._______, der vom tschetschenischen Staat primär verfolgt worden sei,
auf Beschwerdeebene einen positiven Asylentscheid erfochten habe, sei
vorliegend ohne Einfluss auf vorstehende Erwägungen und damit seinen
eigenen Asylentscheid. Er könne sich daraus somit nichts ableiten.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dass der Be-
frager bei der BzP notiert habe: «Der GS erzählt die Geschichte eindrück-
lich und lebhaft… mit vielen Pausen…», was auf die Glaubhaftigkeit und
Erlebnisbezug hindeute. Die Hinweise auf Aussagen, aus denen das SEM
die Unglaubhaftigkeit zu erkennen meine, enthalte keine Elemente, die auf
eine Erfindung einer Verfolgungsgeschichte schliessen liessen. Zu
Frage 41, wie genau er zusammengeschlagen worden sei, könne er keine
Antwort geben, weil er zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden und erst
im Spital erwacht sei. Offenbar habe er sich sehr nah am Tod befunden, da
der Mullah bereits zwei Mal bei ihm gewesen sei (Frage 21). Es sei aus der
Unfalltraumatologie bekannt, dass bewusstlose Unfallopfer sich zumeist
nicht an den Unfallvorgang erinnern können. Das gelte auch für bewusstlos
Geschlagene. Insofern sei die Frage 41 nicht präzise gewesen und es sei
nicht zielführend weitergefragt worden. Eine konkrete Anschlussfrage wäre
wohl gewesen, welche Verletzungen im Spital behandelt worden seien. Mit
Frage 42 habe der Befrager stattdessen das Thema gewechselt. Die Ant-
wort komme dann präziser beim Nachfragen zu Frage 52. Der Vorwurf, die
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Antworten bezüglich der Verfolgung nach 2014 seien nicht mehr hinrei-
chend detailliert gewesen, sei falsch. So habe er beispielsweise bei
Frage 52 geschildert, dass ihm auf den Kopf geschlagen und wie er dann
zum Auto gezerrt worden sei. Er sei dann geschlagen worden, bis er das
Bewusstsein verloren habe. Die Zeit, welche er bis zur Flucht zuhause ver-
bracht habe, werde ebenfalls detailreich geschildert. Es sei die Geschichte
einer langen Rekonvaleszenz. So habe es bis zum Juli gedauert, bis er
20 Meter weit habe gehen können. In diesem Zustand sei er derart schutz-
los gewesen, dass es für die ORB-Leute zwecklos gewesen wäre, ihn zu
entführen. Sie hätten einfach ins Haus gehen und nach Papieren suchen
können. Aus der Tatsache, dass er nicht habe sagen können, wie oft die
ORB-Agenten noch vorbeigekommen seien, lasse sich nicht auf fehlende
Glaubhaftigkeit schliessen. Es seien zu viele Male gewesen, als dass er
sie in seinem Zustand noch gezählt habe. Auch aus der Tatsache, dass er
zu gebrechlich gewesen sei, um sich irgendwo zu verstecken, lasse sich
nicht schliessen, die Verfolgung habe aufgehört. In seinem Zustand habe
er sich nicht irgendwo verstecken können. Hätte ihn sein Bruder bei sich
aufgenommen, hätte einfach dieser zusätzliche Probleme mit dem ORB
bekommen. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit einen Spital-
bericht und ein Schreiben seines Neffen, H._______, erhalten. Damit wür-
den Dokumente bestehen, welche die Verfolgungsgeschichte belegen und
zusätzlich untermauern würden. Im Übrigen werde die Erstürmung des Va-
terhauses auch von C._______ geschildert. In den Ausführungen von
C._______ würden die vom ORB gesuchten Terroristen D._______ und
deren Beherbergung durch C._______ eine Rolle spielen. Dies hebe auch
der Beschwerdeführer in seinem freien Bericht hervor. Insgesamt er-
scheine die Schilderung der über Jahre erfolgten Verfolgung detailliert,
emotional, erlebnisnah und glaubhaft.
Das SEM würdige die Reflexverfolgung völlig falsch. Die tschetschenische
Gesellschaft sei eine Sippengesellschaft. Zumal der Sohn C._______ we-
gen Kontakten zu den D._______-Brüdern verfolgt worden sei und anläss-
lich der Razzia von 2010 habe fliehen können, werde der Vater für dessen
Untertauchen verantwortlich gemacht. Die Verfolgung durch das ORB er-
folge als öffentliche Machtdemonstration und sei exemplarisch. Wenn der
Sohn nicht mehr da sei, werde der Vater verfolgt. Damit richte sich die Ver-
folgung gegen ihn persönlich. Er sei geschlagen, entführt, verletzt und
seine Zähne seien eingeschlagen worden. Auf ihn sei ein Hund gehetzt
worden. Denn immerhin sei er im Haus gewesen, als sein Sohn habe flie-
hen können. Und immerhin unternehme er nichts, damit sich der geflohene
Sohn den Behörden stelle. Die Behauptung des SEM, die Verfolgung gelte
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gar nicht dem Vater, sondern dem Sohn und sei deshalb nicht asylrelevant,
widerspreche dem Wortlaut des Art. 3 AsylG offensichtlich. Es sei eine po-
litische Verfolgung, welche das Sippenoberhaupt wegen der Zugehörigkeit
zu einer sozialen Gruppe persönlich treffe. Ab einer gewissen Intensität sei
die Verfolgung automatisch zu bejahen. Bei Lebensgefahr und schweren
Eingriffen in die körperliche Integrität sei diese Intensität gegeben. Da sei
nicht mehr zu fragen, ob das ORB ursprünglich den Sohn habe dingfest
machen wollen. Auch wenn im Frühjahr 2015 körperliche Übergriffe aus-
geblieben seien, hätten die Schikanen angehalten und einen unerträgli-
chen Druck auf den Rekonvaleszenten ausgeübt. Im Zeitpunkt der Flucht
habe deshalb begründete Flucht bestanden, die Übergriffe könnten wieder
zunehmen, sobald er sich gesundheitlich erholt habe. Damit erfülle die
glaubhaft geschilderte Verfolgung die rechtlichen Tatbestandselemente
des Flüchtlingsbegriffes.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die neu eingereichten Be-
weismittel (Kopie eines Spitalberichts und ein Schreiben des Neffen) seien
einerseits unleserliche E-Mail-Ausdrucke und andererseits Parteibehaup-
tungen des Neffen. Auch aufgrund der leichten Fälschbarkeit von solchen
Dokumenten wie einem Spitalbericht komme ihnen keine Beweiskraft zu,
Dies werde dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer es gemäss
Aktenlage versäumt habe, im Sinne der Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. September 2017 innert 30 Tagen diese Be-
weismittel im Original und mit einer Übersetzung in eine Amtssprache ein-
zureichen. Deshalb könne keineswegs eine glaubhafte Reflexverfolgung
aus diesen Beweismitteln abgeleitet werden. Es werde ausserdem bezüg-
lich Ziffer II 2 der Verfügung vom 11. August 2017 herausgestrichen, dass
auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente, wie die mangelhafte Sub-
stantiierung der Übergriffe im Jahre 2014 und in den Vorjahren, aufgrund
der fehlenden Asylrelevanz nicht weiter eingegangen worden sei. Im Übri-
gen und insbesondere betreffend die Unglaubhaftigkeit der Hauptvorbrin-
gen, sei auf die Erwägungen einschliesslich den Verweisen auf die Fragen
und Antworten im Anhörungsprotokoll zu verweisen, an denen es vollum-
fänglich festhalte.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Tschetschenien einer
Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, wegen seines Sohnes C._______.
Mit Urteil E-5358/2010 vom 27. Februar 2013 hat es das Bundesverwal-
tungsgericht für glaubhaft erachtet, dass C._______, der Sohn des Be-
schwerdeführers, in Tschetschenien gefoltert worden ist, weil er verwandte
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Seite 10
Widerstandskämpfer unterstützt hat. Zudem stellte es fest, dass in Tschet-
schenien immer noch Verwandte leben würden, die sich im Widerstands-
kampf befänden. Bei der Hausstürmung im März oder April 2010 sei ein
Cousin von C._______ getötet worden, obwohl damals dem Vater (dem
Beschwerdeführer) vom ORB zugesichert worden sei, C._______ werde
nicht mehr behelligt. Unter diesen Umständen bestehe die Verfolgungs-
furcht weiterhin.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfol-
gung, welche auf der Vorverfolgung seines Sohnes C._______ beruht,
glaubhaft ist.
Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht,
dass seine Schilderungen der Geschehnisse bis zur Ausreise von
C._______ im Jahr 2010 mit dessen Angaben im Asylverfahren überein-
stimmen (vgl. Akten N […] B1/13 S. 6 f., B10/10 F10, F15, B11/12 F41,
F65). Es besteht insofern kein Grund daran zu zweifeln, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des Freikaufes seines Sohnes C._______ und
der Stürmung des Hauses bereits damals mit dem ORB in Konflikt geraten
ist und er aufgrund der gelungenen Flucht des Sohnes bereits beim Sturm
auf das Haus zu seinem Sohn befragt und geschlagen worden ist. Die Aus-
führungen zum Ereignis Ende 2014, welches den Beschwerdeführer
schliesslich zur Ausreise bewegte, sind zwar vordergründig stereotyp und
pauschal ausgefallen. Das SEM hat bei seiner Einschätzung jedoch ausser
Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei bewusstlos ge-
schlagen worden und erst im Spital auf der Intensivstation wieder zu sich
gekommen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nachvollziehbar, dass er
keine detaillierten Angaben machen konnte. Folglich kann ihm auch nicht
unterstellt werden, er sei den Fragen ausgewichen. Der Beschwerdeführer
wusste im Übrigen durchaus zu berichten, dass es bereits nachts gewesen
sei, als die ORB Leute gekommen seien. Er habe in jenem Moment gerade
den Blutzucker gemessen und einen Wert von 27.8 gehabt. Die Blutzucker-
messerungen hätten sie aber nicht interessiert. Der Beschwerdeführer er-
wähnte sodann auch Details, etwa dazu, was nach seinem Aufwachen pas-
siert ist und dass er durch die Zimmertür im Spital Silvesterdekorationen
gesehen habe (vgl. Akte A14/19 F21 und F28). Ferner stimmen auch seine
Angaben über die Stürmung des Pressehauses in Grosny mit der Realität
überein (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Tote bei Gefechten in Grosny,
04.12.2014,
fechten-in-grosny-1.18438064; Spiegel Online, Tschetschenien: Rebellen
D-5113/2017
Seite 11
und Polizisten liefern sich Gefechte in Grosny, 04.12.2014,
/politik/ausland/tschetschenien-gefecht-in-grosny-a-1006509.html,
beide abgerufen am 11.06.2019). Schliesslich stehen seine Ausführungen
an der BzP mit seinen rund zwei Jahre später gemachten Angaben an der
Anhörung in Einklang. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung, erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die
Drohungen durch das ORB im Spital (vgl. Akte A14/19 F21 und F47). Es
liegt im Übrigen auch kein wesentlicher Widerspruch vor, wenn der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP erklärte, er habe bei der Spitalentlas-
sung nur noch 57 Kilo gewogen und anlässlich der Anhörung von 53 Kilo
sprach. Den Vorfall mit dem Hundebiss erwähnte der Beschwerdeführer
zwar anlässlich der Anhörung nicht mehr. Dabei handelt es sich jedoch im
Gesamtkontext einerseits auch nicht um ein Kerngeschehen, sondern um
einen von vielen Zwischenfällen mit dem ORB. Andererseits kann es auf
die Erzählstruktur zurückzuführen sein, weshalb der Beschwerdeführer auf
diesen Vorfall nicht mehr zu sprechen kam. Anlässlich der Anhörung wech-
selt der Beschwerdeführer nämlich zwischen den Ereignissen hin und her
und schildert diese nicht chronologisch. Gerade dies spricht jedoch gegen
eine frei erfundene Geschichte. Entgegen der Betrachtungsweise des SEM
weisen die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt auch auffällig
viele Realitätskennzeichen auf. Seine Schilderungen sind frei von Übertrei-
bungen und wirken lebensecht (vgl. Akte, A14/19 F21, F51, F33). Bereits
an der BzP berichtete der Beschwerdeführer ausführlich und substantiiert
über seine Asylgründe, so dass selbst die Befragerin des SEM im Protokoll
in einer Klammerbemerkung festhielt, der Beschwerdeführer habe die
ganze Geschichte eindrücklich und lebhaft geschildert (vgl. Akte A4/11 S. 7
Ziff. 9.01). Es besteht deshalb kein Grund daran zu zweifeln, dass der Be-
schwerdeführer nach der Ausreise von C._______ vom ORB immer wieder
aufgesucht wurde, zu seinem Sohn befragt, mitgenommen und zusam-
mengeschlagen worden ist, weil dieser Kontakt zu verwandten Wider-
standskämpfern gehabt hat. Das SEM hat die geltend gemachte Reflexver-
folgung des Beschwerdeführers mithin zu Unrecht als nicht glaubhaft er-
achtet.
6.
6.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Op-
ponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich er-
heblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Oppo-
nenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch
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Seite 12
gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn auf-
grund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet
wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
6.2 Der Beschwerdeführer ist über mehrere Jahre hinweg immer wieder
vom ORB aufgesucht, zu seinem Sohn befragt, mitgenommen und miss-
handelt worden. Ende 2014 wurde er spitalreif geprügelt. Es handelt sich
dabei um einen erheblichen Nachteil, der ihm gezielt aus politischen Grün-
den und damit einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt
wurde. Sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht bestand ein
Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise im Sep-
tember 2015. Nach der Entlassung aus dem Spital war der Beschwerde-
führer zu schwach, um ausreisen zu können. So gab er an, er habe es erst
im Juli 2015 geschafft, 15 bis 20 Meter zu gehen (vgl. Akte A14/19 F46). Er
wurde bis zur Ausreise noch einige Male zu Hause vom ORB besucht, da-
bei jedoch nur geschupst oder ihm wurde einen Klapps gegeben, da er nur
noch Haut und Knochen gewesen sei (vgl. Akte A19/14 F51). Aufgrund des
Erlebten hatte der Beschwerdeführer aber jederzeit damit zu rechnen, dass
die Intensität der Misshandlungen mit der Besserung seines Gesundheits-
zustandes wieder zunehmen wird. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat im September 2010 die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.3 Die Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mutmasslicher) Wider-
standskämpfer ist im tschetschenischen Kontext nach wie vor aktuell (vgl.
Human Rights Watch [HRW], World Report 2019 – Russia,
, abge-
rufen am 12.06.2019). Das Verschwindenlassen mutmasslicher Angehöri-
ger des bewaffneten Untergrunds und deren Verwandten gehören zu den
häufigsten Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien (vgl. SWP-Stu-
die Stiftung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale
Politik und Sicherheit, Uwe Halbach, Tschetscheniens Stellung in der Rus-
sischen Föderation, Berlin, März 2018, S. 21). Das tschetschenische Par-
lament verabschiedete zudem gemäss einem Artikel des russischen Nach-
richtenportals L 2015 einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung des
Strafmasses für Angehörige von "Terroristen", welche diese unterstützen
oder Informationen vorenthalten (vgl. L, Парламент Чечни
D-5113/2017
Seite 13
предложил жестче наказывать родственников террористов [Das Parla-
ment von Tschetschenien schlug strengere Bestrafung von Verwandten der
Terroristen vor], 12.01.2015, >, abgerufen am 12.06.2019). Die Bestrafung von Angehörigen für (ver-
dächtige) Terroristen wird immer noch angewandt (vgl. U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Russia,
S. 17 HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf > abgerufen am 12.06.2019). Ramsan
Kadyrow äusserte sich zu dieser Kollektivbestrafung im Jahr 2017 folgen-
dermassen: ‘If they have a son or brother who chose the path of terrorism
and if their family helps them (…) They [the relatives of militants] stay home
unemployed, they receive pensions and benefits, they cover for their sons
or brothers, help them financially to keep killing us; we will evict them’ (vgl.
European Asylum Support Office [EASO] COI, Report Russian Federation,
– Report on the situation for Chechens in the Russian Federation, August
2018, S. 46 f., chens_in_RF.pdf > abgerufen am 12.06.2019).
6.4 Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass Verwandte des
Beschwerdeführers Widerstandskämpfer sind und sein Sohn C._______
diese unterstützt hatte, ist das Vorliegen einer aktuell begründeten Furcht
einer Verfolgung zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründe-
ter Furcht bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – bereits Opfer
von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9
E. 5.2).
6.5 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist zu verneinen.
Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht ge-
geben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar
staatlich verfolgt worden sind, da ein Wegzug in einen anderen Landesteil
solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag
(vgl. zum tschetschenischen Kontext: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-1658/2015 und D-1660/2015 vom 29. März 2016 E. 5.6 sowie
D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 m.w.H, als Refe-
renzurteile publiziert). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal
die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist.
Ohnehin wäre die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausserhalb Tschet-
scheniens zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts setzt die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für Asylgesuch-
stellende tschetschenischer Ethnie innerhalb der Russischen Föderation
D-5113/2017
Seite 14
das Vorliegen begünstigender Faktoren voraus. Dabei sind bei sorgfältiger
individueller Beurteilung hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumut-
barkeit zu stellen, wobei insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz –
so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft – am allfälligen Zu-
fluchtsort zu bestehen hat (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 17 E. 8.3.3). Im Falle des Beschwerdeführers sind keine
solchen begünstigenden Faktoren ersichtlich.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung vom 11. August 2017 aufzuheben und das SEM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist als obsiegende Partei für die ihm im Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschä-
digung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde am
20. Februar 2018 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Er beziffert da-
rin den Zeitaufwand auf sieben Stunden à Fr. 200.– und Auslagen von ins-
gesamt Fr. 127.90. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1637.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5113/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. August 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1637.85 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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