B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5113/2019
Ur t e i l vom 3 1 . Janu a r 2 02 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat anfangs 2016 und ge-
langte eigenen Angaben zufolge am (…) via verschiedene Länder illegal in
die Schweiz, wo er am 1. September 2016 beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte.
B.
Aufgrund erheblicher Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Minderjährigkeit wurde – mit seinem Einverständnis – am 9. Septem-
ber 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt,
wobei die forensische Schätzung ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter
ergab.
C.
C.a Am 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu sei-
ner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anschliessend wurde ihm
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, die von ihm
geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb er für das
weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde.
C.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ein pakistanischer Sunnite der Ethnie der
Paschtunen und sei am (…) in C._______ (D._______) geboren. Da es in
diesem Dorf Probleme mit den Taliban gegeben habe, sei seine Familie,
als er die dritte Klasse besucht habe, nach E._______ (F._______) gezo-
gen, wo er bis zur achten Klasse in die Schule gegangen sei. Dort habe er
auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Im (…) sei sein ältester Bruder wegen
Drogenschmuggels zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach des-
sen Festnahme seien er und sein mittlerer Bruder von Mitgliedern einer
Drogenbande aufgesucht worden. Diese Leute hätten sie beide auf falsche
Art ausnützen wollen. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter hätten die
Probleme mit den Drogenhändlern der Polizei zwar gemeldet, allerdings
habe diese nichts dagegen unternommen. Aufgrund dessen hätten er und
sein Bruder Pakistan etwa im (…) verlassen. Weiter sagte er aus, dass er
bei seiner Einreise in Ungarn daktyloskopiert worden sei und wahrheits-
widrig den (…) als Geburtsdatum angegeben habe, um nicht in ein ge-
schlossenes Camp für Minderjährige zu kommen. Auch in Italien seien ihm
die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe sich dort ebenfalls
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als volljährig ausgegeben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt er je-
doch weiterhin an seiner angeblichen Minderjährigkeit fest und stellte in
Aussicht, dass er Unterlagen beschaffen werde, die sein Alter belegen
könnten.
C.c Als Beleg für das geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) reichte
der Beschwerdeführer am 28. September 2016 eine Scan-Kopie seines
Geburtsscheins zu den vorinstanzlichen Akten.
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E.
E.a Mit Urteil D-6854/2016 vom 20. Juni 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2016 erhobene Be-
schwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
E.b In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
1. September 2017 mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet
worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchge-
führt werde.
F.
F.a Anlässlich der Anhörung vom 21. August 2018 wurde der Beschwerde-
führer – im Beisein einer Hilfswerkvertretung (HWV) – eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs befragt.
F.b Er brachte im Wesentlichen vor, dass der älteste seiner drei Brüder,
welcher bereits mehrere Male kurzzeitig wegen kleinerer Delikte im Ge-
fängnis gewesen sei, zu einer Haftstrafe von 25 Jahren verurteilt worden
sei, nachdem er beim Schmuggeln von (…) erwischt worden sei. Obwohl
er von Mitgliedern einer Drogenbande hereingelegt worden sei, habe er,
selbst als er ins Gefängnis gekommen sei, aus Furcht von diesen umge-
bracht zu werden, die Namen der Hauptschuldigen nicht nennen wollen.
Sein ältester Bruder habe auch seine Familie vor dieser kriminellen Bande
gewarnt und ihnen geraten, nicht zu sagen, dass sie miteinander verwandt
seien. Nach der Verhaftung hätten die Drogendealer angefangen, ihn und
seinen älteren Bruder aufzusuchen. Anfangs hätten junge Leute ein bis
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zwei Mal pro Monat versucht, sie freundlich anzuwerben und zu überreden,
bei ihnen zu arbeiten und für sie mit Drogen zu handeln. Da sie diese An-
gebote ausgeschlagen beziehungsweise nicht angenommen hätten, seien
sie immer öfter beschimpft und weiter unter Druck gesetzt worden. Ihr Vater
habe sich bei der Polizei über diese Personen beschwert und Anzeige er-
stattet. Nach dem Tod des Vaters hätten die Drogendealer angefangen, ihn
und seinen Bruder zu verfolgen und mit Waffen zu bedrohen. Sie hätten
von ihnen verlangt, den Schaden auszugleichen, welcher ihr ältester Bru-
der verursacht haben soll. Sowohl ihre Mutter als auch er selbst hätten
mehrere Male vergebens bei der Polizei vorgesprochen. Zudem habe er
Hilfe bei einem lokalen Politiker gesucht, wobei dieser sich – genau wie die
Polizei – nicht in die Angelegenheit habe einmischen und sich gegen die
Drogenbande einsetzen wollen. Da sie keine Unterstützung erhalten hätten
und deshalb davon ausgegangen seien, dass die Behörden in die illegalen
Drogengeschäfte involviert seien, sei zunächst sein älterer Bruder nach
G._______ geflohen. Diesem sei er – nachdem ihm seine Mutter zur Flucht
geraten habe – gefolgt. Von G._______ aus habe sein Bruder dann die
Weiterreise in den Iran organisiert.
G.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seine damalige Rechtsvertrete-
rin – reichte mit Schreiben vom 20. Februar 2019 Kopien von fremdspra-
chigen Verfahrensakten betreffend die Anklage gegen seinen Bruder (ohne
Übersetzung in eine Amtssprache) als Beweismittel zu den
vorinstanzlichen Akten.
H.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. September 2019 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
I.
Mit Schreiben vom 24. September 2019 zeigte die Rechtsvertreterin der
Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
J.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie den Vollzug der Wegwei-
sung anordne. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
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nicht zumutbar und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig reichte er – nebst
weiteren Beweismitteln – eine Unterstützungsbestätigung der (…) zu den
Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
L.
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 29. Okto-
ber 2019 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demge-
mäss einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. Art. 112 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]
sowie BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren
ausdrücklich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Aufhebung
der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Sep-
tember 2019). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerde-
führers (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) blieben hin-
gegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage,
ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Pakistan zu Recht als
durchführbar erklärte oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz beurteilte den Wegweisungsvollzug in ihrer Verfügung
vom 3. September 2019 als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich.
Weder die in Pakistan vorherrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Ferner
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würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Be-
schwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Zudem bestehe die Möglichkeit, ei-
nen Antrag um Rückkehrhilfe zu stellen, womit die Chance einer erfolgrei-
chen Wiedereingliederung erhöht und der Aufbau einer nachhaltigen Exis-
tenzgrundlage unterstützt werden würde. Es sei auch nicht von einer kul-
turellen Entwurzelung auszugehen, da aufgrund des dreijährigen Aufent-
halts in der Schweiz noch keine genügend starke, persönliche Bindung an
die Schweiz bestehe. Insgesamt sei im Fall des Beschwerdeführers das
Vorliegen von besonders begünstigenden Faktoren zu bejahen.
5.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung räumte der Beschwerdefüh-
rer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2019 zwar ein, dass
keine Verfolgung aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe vorlie-
gen würde. Dennoch könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. Im
Falle einer Heimkehr müsse er mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rech-
nen, dass die Drohungen und Verfolgungen durch die Drogenhändler wie-
deraufgenommen und diese ihn in ernste Gefahren bringen würden, wenn
er die Zusammenarbeit weiterhin verweigern würde. Er müsse dort um sein
Leben fürchten und hätte keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen, mit
der er seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte. Im Übrigen würde ihn
alleine der Gang zur Arbeit sichtbar und angreifbar machen. Auch sei der
andauernde Druck auf Dauer psychisch nicht aushaltbar und schon die bis-
herigen Erlebnisse hätten zu starken Ängsten sowie Schlafstörungen ge-
führt. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein
Schulzeugnis, den Lehrvertrag sowie auf Unterstützungsbriefe und Refe-
renzschreiben vor, dass er sich seit seiner Einreise vor über drei Jahren in
der Schweiz bereits sprachlich, schulisch, kulturell und sozial sehr gut in-
tegriert habe. Bei einer Wegweisung sei er folglich der Gefahr einer Ent-
wurzelung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sei er in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet hat.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
7.3.1 Vorliegend hat das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG bewertet und rechtskräftig
festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
erfüllt.
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Zur Begründung führte das SEM aus, dass nebst den biografischen Anga-
ben und seiner schulischen Laufbahn auch die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Asylvorbringen Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen
würden. So habe er insbesondere seine Angaben zu den Problemen mit
der Drogenbande zeitlich nicht einordnen können. Diese chronologischen
Ungereimtheiten habe er sodann nicht plausibel entkräften können. Weiter
habe er bei seinen Befragungen widersprüchliche Aussagen sowohl zur
Anzahl der Drogenhändler, welche ihn aufgesucht haben sollen, als auch
zur Todesursache seines Vaters getätigt. Zudem sei das Verfolgungsmotiv
unklar geblieben. Aufgrund der vagen und ausweichenden Schilderungen
sei weder erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer und sein Bruder ins
Visier der Drogenhändler gelangt seien, noch weshalb sich die Druckver-
suche und die Verfolgungssituation vor der Ausreise markant zugespitzt
haben sollen. Auch ob die Verfolgung im Sinne eines Racheaktes im Zu-
sammenhang mit der Verhaftung seines ältesten Bruders oder den Tätig-
keiten seines anderen Bruders stehen würde oder ob man ihn – wie zahl-
reiche andere Jugendliche auch – lediglich als Drogenhändler habe anwer-
ben wollen, habe sich nicht erschlossen.
7.3.2 Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere die Ausführungen der
Vorinstanz bezüglich der Widersprüche seiner Aussagen. Die Abweichun-
gen in der chronologischen Einordnung der Kontaktaufnahmen und Dro-
hungen durch die Drogenbande würden daher rühren, dass sich diese über
einen mehrjährigen Zeitraum abgespielten hätten, er damals lediglich zwi-
schen (…) alt gewesen wäre und diese bereits mehrere Jahre zurückliegen
würden. Hinzu komme, dass er im chronologischen Darstellen noch uner-
fahren und damit nicht immer präzis sei. In diesem Zusammenhang führte
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entsprechende Passage in der
BzP auch an, er habe nicht nur von Drogenhändler im Singular gespro-
chen. Hinsichtlich der unterschiedlich protokollierten Aussagen zur Todes-
ursache seines Vaters machte er sodann Übersetzungsfehler geltend und
gab an, sein Vater sei im Alter von ca. (…) eines natürlichen Todes gestor-
ben. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, dass die zahlreichen für seine
Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente in der angefochtenen Verfügung
keine Berücksichtigung erfahren hätten. Hierzu verwies er pauschal auf
seine Aussagen in der Anhörung, welche zahlreiche Realkennzeichen und
Details enthalten würden. Schliesslich würden auch die eingereichten Ge-
richtsakten, welche sich auf seinen ältesten Bruder beziehen würden, indi-
rekt seine Glaubwürdigkeit stützen. Insgesamt seien seine Aussagen
glaubhaft, weshalb bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf diese abzu-
stellen sei.
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7.3.3 Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung minderjährig war, ist nicht mehr einzugehen. Zum einen nimmt
er dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht Stellung, zum anderen ist er zwi-
schenzeitlich volljährig.
7.3.4
7.3.4.1 Die in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumente der
Vorinstanz hinsichtlich der biografischen Angaben des Beschwerdeführers
und deren zeitlichen Einordnung vermögen nicht allesamt zu überzeugen.
Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dass im Protokoll der Anhö-
rung zunächst bei den vom Beschwerdeführer frei geschilderten Asylgrün-
den aufgeführt wurde, sein Vater sei getötet worden (vgl. SEM-Akte A/38,
F 51) und später, auf die diesbezügliche explizite Nachfrage, eine natürli-
che Todesursache als Antwort festgehalten wurde (vgl. SEM-Akte A/38,
F 85 ff.). Sie übersieht dabei allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits
anlässlich der BzP und auch zu Beginn der Anhörung nicht von einer Tö-
tung sprach (vgl. hierzu SEM-Akten A9 sowie A/38, F 34 f.). Im Übrigen
stellte er auf die entsprechende Frage, wie der Vater getötet worden sei,
klar, dass dieser im Alter von ungefähr (…) – wie jeder andere Mensch –
eines normalen, natürlichen Todes gestorben sei (vgl. SEM-Akte A/38,
F 85 ff.). Vor diesem Hintergrund ist – wie der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe vorbringt – bei der in der Anhörung protokollierten Tö-
tung von einem Missverständnis respektive einem Übersetzungsfehler
auszugehen. Auch ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass er
bereits in der BzP von Problemen mit Drogenhändlern im Plural sprach
(vgl. hierzu SEM-Akten A/9, Ziffer 7.01). Insoweit liegen demnach keine
Widersprüche vor.
Demgegenüber ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdefüh-
rer wesentliche und einschneidende Lebensereignisse nicht eindeutig
chronologisch einzuordnen vermochte. So konnte er keine genauen Zeit-
angaben zur Ausreise aus seinem Heimatland machen (vgl. SEM-Ak-
ten A/9, Ziffer 5.01 und A/38, F 19 f.). Weiter antwortete er vage und wider-
sprüchlich auf Fragen hinsichtlich der ersten Begegnungen mit der Dro-
genbande. Hierzu gab er während der Anhörung zunächst zu Protokoll, die
Mitglieder hätten ihn lange nachdem sein Bruder ins Gefängnis gekommen
sei zum ersten Mal im Laden kontaktiert (vgl. SEM-Akte A/38, F 57). Spä-
ter brachte er vor, die Besuche hätten bereits mit der Verhaftung seines
Bruders begonnen (vgl. SEM-Akte A/38, F 60). Auch auf die wiederholten
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Seite 11
Fragen bezüglich der Zeitspanne des Kontakts mit den Mitgliedern der Dro-
genbande gab er ausweichende oder allgemeine Antworten (vgl. SEM-
Akte A/38, F 56 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass er weder die Inhaftie-
rung seines ältesten Bruders (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 7.01 und A/38,
F 93) noch den Tod seines Vaters (vgl. SEM-Akte A/38, F 34) exakt datie-
ren konnte. In diesem Zusammenhang vermögen die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Argumente, der seither vergangenen langen Zeitdauer,
des jugendlichen Alters und der Unerfahrenheit im chronologischen Dar-
stellen, nicht zu überzeugen.
Nach Würdigung all dieser Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt die biografischen Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaub-
haft.
7.3.4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt im We-
sentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Probleme mit einer Drogenbande als unglaubhaft erscheinen würden. Die-
ser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, wobei
zur Begründung vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
Für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens sprechen des Wei-
teren die folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer beantwortete
die wiederholten Rückfragen bezüglich der konkreten Drohungen nicht ein-
deutig und unpräzis (vgl. exemplarisch SEM-Akte A/38, F 51, F 61 ff.,
F 64 f. oder F 67). Wäre er tatsächlich mehrfach bedroht und körperlich
drangsaliert worden, wäre davon auszugehen, dass er diese Vorkomm-
nisse substantiierter erzählen könnte, zumal es gerade diese Vorfälle ge-
wesen sein sollen, die zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen
und die er auch gegen eine Rückkehr nach Pakistan anführt (vgl. SEM-
Akte A/38, F 92). Überdies weisen seine Schilderungen – entgegen der in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht – kaum Realkennzeichen auf.
Persönliche Eindrücke, Hinweise auf die eigene Befindlichkeit und detail-
reiche Schilderungen blieben in der gesamten Anhörung die Ausnahme.
Darüber hinaus vermag er für die geltend gemachten Drohungen und kör-
perlichen Übergriffe durch die Mitglieder der Drogenbande keinen einzigen
Beweis vorzulegen, obwohl sein Vater und auch seine Mutter diesbezüglich
wiederholt mit der Polizei in Kontakt gestanden haben sollen (vgl. SEM-
Akte A/38, F 70 ff.). Hätten die Übergriffe tatsächlich wie geschildert statt-
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Seite 12
gefunden, wäre davon auszugehen, dass diese auch dokumentarisch be-
legt worden wären (beispielsweise mit Polizeirapporten) und es dem Be-
schwerdeführer möglich wäre, entsprechende Dokumente beizubringen.
7.3.4.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die
Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
betreffend den Beschwerdeführer überzeugt.
7.3.5 Nach dem Gesagten ist das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der
vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen vorliegend nicht tan-
giert. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan drohen
könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Wie bereits ausführlich
dargelegt wurde, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die angeblichen
Probleme mit einer Drogenbande nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass ihm
im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verletzung von völkerrecht-
lichen Vorschriften drohen wird. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
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Seite 13
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machte gute Integration in der Schweiz und die kulturelle Entwurzelung im
Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht von
rechtlicher Bedeutung ist, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nur
um die Ermittlung der im Heimatstaat bestehenden konkreten Gefährdung
geht (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H. und EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5).
7.4.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt,
Krieg oder Bürgerkrieg, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zu-
rückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret ge-
fährdet. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen
Gründen konkret gefährdet sein könnte, beziehungsweise ob ihm die sozi-
ale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen kann.
7.4.3 Übereinstimmend mit den Ausführungen der Vorinstanz stehen dem
Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Diesbezüglich kann auf die
zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und
– soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 8.02, A/21
und A/38, F 102 f.) – gesunden Mann. Die erstmals auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Ängste und Schlafstörungen wurden denn auch – bis auf
eine Erwähnung im Referenzschreiben vom 29. September 2019 von sei-
nem Berufsschullehrer, H._______ – nicht belegt. Der Beschwerdeführer
verfügt in E._______ mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder sowie sei-
nen beiden verheirateten Schwestern über ein intaktes und tragfähiges
Verwandtschafts- und Beziehungsnetz, auf welches er zurückgreifen kann
(vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 3.01 und A/38, F 17 f., F 22 f., F 42 ff.). Es ist
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei sei-
ner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen sowie wirt-
schaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Er ist ausserdem ledig
und damit familiär ungebunden. Zudem verfügt er über eine Schulbildung
(vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 1.17.04 und A/38, F 31) und konnte in der
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Schweiz zusätzliche Ausbildungen absolvieren respektive erste Arbeitser-
fahrungen sammeln, womit er sich in Pakistan um eine Arbeitsstelle bemü-
hen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Besondere Um-
stände, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Mit
Blick auf seine anderslautenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift bleibt
der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rück-
kehrhilfe (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 63 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen, was ihm die wirtschaftli-
che Wiedereingliederung in Pakistan erleichtern könnte. Insgesamt kann
nach alledem angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen
Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrungen und den ihm zumutbaren Be-
mühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird.
7.4.4 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte erweist
sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1–4 AIG fällt somit ausser
Betracht.
8.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich
daher, auf die weiteren geltend gemachten Beschwerdevorbringen und
eingereichten Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist folglich abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenver-
fügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2019 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte auf
eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entneh-
men sind, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Rohrer
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