B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5114/2010/mel
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / (…).
D-5114/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tadschikische Beschwerdeführer aus der Provinz Kabul reiste eige-
nen Angaben gemäss im Februar/März 2010 aus dem Heimatland auf
dem Landweg über den Iran und die Türkei aus und am 27. April 2010 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags in B._______ ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 11. Mai 2010 erhob das BFM im C._______ die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichzeitig äusserte es
ihm gegenüber seine Zweifel hinsichtlich seiner Altersangabe und teilte
ihm mit, dass es angesichts seines physischen Erscheinungsbildes die
behauptete Minderjährigkeit bezweifle und beabsichtige, zur Altersfest-
stellung eine radiologische Handknochen-Untersuchung durchzuführen.
C.
Am 20. Mai 2010 ging beim C._______ per Telefax ein ärztliches Schrei-
ben gleichen Datums von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______
ein, dem zu entnehmen ist, dass eine radiologische Untersuchung der
Hand des Beschwerdeführers durchgeführt und festgestellt wurde, dass
das Knochenalter 19 Jahre betrage in Abweichung vom angegebenen Al-
ter von (…) Jahren und (…) Monaten.
D.
Am 26. Mai 2010 erfolgte eine Nachbefragung des Beschwerdeführers, in
welcher ihm das rechtliche Gehör zu den Einzelheiten und dem Ergebnis
der radiologischen Untersuchung mitgeteilt wurde, wonach es aufgrund
der Anamnese und der Untersuchung keine Gründe für ein von der Norm
abweichendes Knochenwachstum gebe und das mittels Handröntgenauf-
nahme ermittelte Alter bei 19 Jahren liege. Die Abweichung zwischen an-
gegebenem Alter und Knochenalter liege mit (…) Monaten weit über der
doppelten Standardabweichung von plus/minus 25,8 Monaten. Es stehe
somit und auch wegen des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwer-
deführers für das BFM fest, dass er nicht sein wahres Alter angegeben
habe. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Altersangabe fest und kün-
digte an, seine Tazkara einreichen zu wollen. Diese ging am 25. Mai 2010
beim BFM ein.
E.
Am 31. Mai 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer ohne Anwesen-
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heit einer Vertrauensperson zu den Asylgründen an und befragte ihn
hierbei, vor der Anhörung zur Sache, zur eingereichten Tazkara. Gleich-
zeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Tatsache gewährt, dass seine
Minderjährigkeit als unglaubhaft befunden wurde. Zur Begründung seines
Asylgesuches machte er geltend, er sei in F._______, Provinz Kabul, ge-
boren, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern
gelebt habe. Ungefähr im Jahr 2000 seien sein Vater und eine seiner
Schwestern bei einer Bombenexplosion gestorben. Daraufhin sei seine
Mutter, die den Lebensunterhalt der Familie als Lehrerin verdient habe,
mit ihm und seiner anderen Schwester nach G._______, Provinz Kabul,
gezogen. Er sei im Dorf H._______ in der Nähe seines Wohnortes etwa
acht, neun Jahre lang zur Schule gegangen.
Eines Tages sei er auf dem Weg zum Spielplatz zusammen mit zwei
Freunden von einem Auto angehalten worden, dem vier als Polizisten
verkleidete und bewaffnete Taliban entstiegen seien, welche ihn und sei-
ne beiden Freunde angehalten und in das Fahrzeug gedrängt hätten. Sie
hätten sie an einen ihm unbekannten Ort, etwa vier Auto-Stunden ent-
fernt, gebracht. Dort hätten sie die Polizeiuniformen ausgezogen und die
Taliban-Kleidung sei zu sehen gewesen. Die Entführer hätten von ihnen
verlangt, als Selbstmordattentäter mit Sprengstoffgürteln auf amerikani-
sche Ziele Anschläge zu verüben. Für ihren Märtyrertod sollten ihre Fami-
lien anschliessend entlöhnt werden. Als sie sich geweigert hätten, seien
sie misshandelt und voneinander getrennt worden. Er hätte aus dem
Raum, in dem er an Händen und Füssen gefesselt festgehalten worden
sei, Schreie seiner Freunde gehört. Einer der Entführer habe ihm mitge-
teilt, seine Freunde hätten den Forderungen nachgegeben. Als er sich
weiterhin geweigert habe, sei ihm mit der Tötung seiner Mutter und
Schwester gedroht worden. Nach etwa zwei Tagen habe einer der Entfüh-
rer ein Gespräch mit ihm angefangen und ihn nach seinem Vater und
dessen Beruf gefragt. Er habe dem Entführer erzählt, dass dieser bei ei-
ner Bombenexplosion ums Leben gekommen sei. Daraufhin habe der
Mann, vermutlich aus Mitleid, seine Hand-Fesseln gelockert und ihm ge-
sagt, er werde am nächsten Morgen die Zimmertür zur Flucht offen ste-
hen lassen. Ihm sei es am nächsten Morgen gelungen, seine Fussfesseln
zu lösen und zu fliehen. Er sei von dem Berg, auf dem sich das Haus be-
funden habe, gelaufen, bis er an einen ihm unbekannten Basar gekom-
men sei und weiter an eine Strasse, wo er ein Taxi angehalten habe, um
sich nach Hause fahren zu lassen. Er habe dem Taxifahrer erzählt, was
ihm widerfahren sei, weshalb dieser Mitleid mit ihm gehabt und ihn um-
sonst gefahren habe. Als seine Mutter aus der Schule gekommen sei,
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habe er ihr alles erzählt. Sie habe sofort in Panik seinen Onkel väterli-
cherseits angerufen und um Hilfe gebeten, was dieser aber abgelehnt
habe. Sie solle selber entscheiden, was zu tun sei. Seine Mutter habe
ihm daraufhin befohlen, nicht aus dem Haus zu gehen. Sie habe befürch-
tet, dass er erneut durch die Taliban entführt werde und habe Zeit ge-
braucht, um ein Stück Land der Familie an seinem Geburtsort zu veräus-
sern. Mit dem Geld seiner Mutter habe er schliesslich aus seinem Hei-
matland fliehen können. Er habe mit Hilfe eines Schleppers die Grenze
zum Iran passiert und sich zwei Wochen beim Schlepper in Teheran auf-
gehalten, um dann weiter in die Türkei zu fliehen. Zusammen mit einem
anderen Flüchtling sei er im Laderaum eines Lastkraftwagens etwa vier
Wochen auf der Fahrt in die Schweiz versteckt gewesen.
F.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 – eröffnet am 14. Juni 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 27. April 2010 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte
ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz bis zum 4. August 2010 zu verlassen.
G.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er direkt gestützt auf die Akten
als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter
sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
H.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 teilte der damalige Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, gut. Gleichzeitig ver-
zichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte ihn
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auf, das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Original-Beweismittel
samt Zustellumschlägen und Übersetzung innert Frist einzureichen.
I.
Innert Frist liess der Beschwerdeführer am 19. August 2010 (Poststem-
pel: 22. August 2010) durch seine Rechtsvertreterin das Original einer
fremdsprachigen von der Mutter des Beschwerdeführers gestellten Ver-
misstenanzeige samt Zustellumschlag sowie deutscher Übersetzung ein-
reichen.
J.
Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom
11. August 2011 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. Juni 2010 auf
und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es stellte zudem fest, dass der Be-
schwerdeführer bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – zu verlassen
habe, und beauftragte den Kanton Schaffhausen mit der Umsetzung der
vorläufigen Aufnahme.
K.
Mit Verfügung vom 17. August 2011 ersuchte die neu zuständige Instruk-
tionsrichterin den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er die Beschwerde
vom 14. Juli 2010 zurückziehe, und hielt fest, dass bei ungenutzter Frist
davon ausgegangen werde, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbe-
gehren festhalte.
L.
Der Beschwerdeführer teilte durch seine Rechtsvertreterin innert Frist mit
Schreiben vom 31. August 2011 mit, er halte an der Beschwerde fest, so-
weit sie nicht gegenstandslos geworden sei.
M.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 wurde das BFM zur Einreichung
einer Vernehmlassung im Asylpunkt eingeladen. In seiner Vernehmlas-
sung vom 15. September 2011 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantrag-
te die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. September
2011 erhielt der Beschwerdeführer Replikrecht.
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Seite 6
N.
Fristgerecht reichte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 eine Rep-
lik zur Vernehmlassung des BFM vom 15. September 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der
Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vor-
schriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b
S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen ei-
ner Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilge-
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setzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i. V. m.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über
das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
2.2 In der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…)
geboren (vgl. act. A1, S. 1). Danach wäre der Beschwerdeführer bei der
Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 14. Juli 2010 (…) Monate
alt und damit unmündig gewesen (vgl. Art. 14 ZGB). Ob das von ihm an-
gegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht, was das BFM in der
Verfügung vom 9. Juni 2010 bezweifelt, braucht im Rahmen der Prüfung
der Eintretensvoraussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden.
Zwar kann sich ein minderjähriger Beschwerdeführer grundsätzlich nur
mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen
verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch
ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszu-
üben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2
ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von
damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind sogenannt "höchstper-
sönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller
ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl.
BVGE E-3162/2011 Urteil vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2, EMARK 1996
Nr. 3 E. 2 S. 19 ff., EMARK 1996 Nr. 5 E. 4a-b S. 39 ff., EMARK 1996
Nr. 4 E. 2d S. 28 f.). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kin-
desalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, ver-
nunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund
der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit
des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches
oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben wür-
den. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Akten den
Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn
gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf ge-
antwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen
Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Infol-
gedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen.
2.3 Der Beschwerdeführer hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Seite 8
2.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Es stellt sich die Frage, ob die in der Beschwerde erhobene Rüge zu-
trifft, wonach das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch ver-
letzt ist, dass ihm als Minderjährigen für die Nachbefragung und Bundes-
anhörung keine Vertrauensperson zugewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung im Empfangszentrum an,
er sei am (…) geboren (s.o.). Damit wäre er im vorinstanzlichen Verfah-
ren minderjährig gewesen. Einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht
vertretenen minderjährigen, also unter 18-jährigen, Person (vgl. Art. 1
Bst. d AsylV 1 i.V.m. Art. 14 ZGB; vgl. auch Art. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]), der
kein Vormund oder Beistand ernannt worden ist und die nicht entspre-
chende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kanto-
nalen Behörden innert vernünftiger Frist zu erwarten hat, ist für die Dauer
des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen,
bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36
Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3
und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18;
2003 Nr. 1). Da Fragen zum Alter einfach zu beantworten sind und somit
die Gefahr einer altersbedingten Überforderung ohne weiteres ausge-
schlossen werden kann, steht eine noch ohne Beiordnung einer Vertrau-
ensperson bei der Erhebung der Personalien im Empfangszentrum
durchgeführte, vorfrageweise Prüfung des Alters einer nicht auf den ers-
ten Blick als minderjährig erkennbaren asylsuchenden Person nicht im
Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b S. 88 ff. entwickelten
Grundsätzen betreffend das Verfahren mit unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 30 S. 213). Dies muss auch
– entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift – für die Nachbefra-
gung am 26. Mai 2010 gelten, in welcher dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde,
da Gegenstand der Befragung auch hier leicht zu beantwortende Fragen
nach dem Alter waren und es somit nicht einer Beiordnung einer Vertrau-
ensperson bedurfte. Für den hypothetischen Fall, dass der Beschwerde-
führer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich minderjährig gewesen sein
sollte, kann jedenfalls bei Angaben zu seiner Person und insbesondere
denjenigen nach dem Alter, die Gefahr einer altersbedingten Überforde-
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Seite 9
rung ohne weiteres ausgeschlossen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.4.3 S. 213).
3.2 Fraglich ist aber, ob das BFM befugt war, die Anhörung am 31. Mai
2010 gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen, ohne für den unbegleiteten
Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben bei der Anhörung minder-
jährig war, vorgängig eine Vertrauensperson zu ernennen. Nach Ansicht
der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht
glaubhaft machen können, weshalb ihm keine Vertrauensperson beizu-
ordnen gewesen sei.
3.3 Es ist grundsätzlich zulässig, dass die Vorinstanz vorfrageweise über
die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit
befindet, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person
bestehen, und gegebenenfalls das Verfahren, wenn die behauptete Min-
derjährigkeit nicht glaubhaft wird, ohne Einhaltung der speziellen Verfah-
rensvorschriften zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender
durchführt. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genü-
gen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen,
das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft er-
scheinen. Die Glaubhaftmachung des behaupteten minderjährigen Alters
ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung in einer Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al-
tersangaben sprechen, vorzunehmen; dabei gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, E. 5.3.3 und 5.3.4 S. 209 f.,
mit weiteren Hinweisen). Die asylsuchende Person trägt nach Art. 8 ZGB
die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit (EMARK
2000 Nr. 19, E. 8b, S. 188; 2001 Nr. 23, E. 6c, S. 187).
3.4 Ergibt sich freilich nachträglich, dass die Vorinstanz zu Unrecht von
der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit ausgegangen und
den Betreffenden fälschlicherweise als volljährigen Asylsuchenden be-
handelt hat, wird mithin nachträglich im Beschwerdeverfahren festgestellt,
dass die Altersangaben der betreffenden Person und damit die von ihr
geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten sind, ihr
aber vor der Anhörung zu den Asylgründen keine Vertrauensperson bei-
geordnet worden ist, hat dies die Kassation des vorinstanzlichen Ent-
scheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214, mit weiteren Hinweisen).
D-5114/2010
Seite 10
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung, wonach der Beschwerde-
führer volljährig sei, wie folgt: Der Beschwerdeführer habe von Beginn an
geltend gemacht, er sei am (…) geboren worden. Aufgrund des Augen-
scheins und der Aussagen hätten ernsthafte Zweifel an der behaupteten
Minderjährigkeit bestanden. Es sei eine Handknochenuntersuchung
durchgeführt worden, die ein Skelettalter von 19 Jahren ergeben habe.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei er bei der Untersuchung
(…) Jahre und (…) Monate gewesen. Da die Abweichung zwischen an-
gegebenem Alter und Knochenalter weit über der in EMARK 2000 Nr. 19
festgelegten Sicherheitsmarge von zweieinhalb bis drei Jahren liege, gel-
te das Abklärungsergebnis als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. b AsylG und daher sei der Nachweis der versuchten Identi-
tätstäuschung erbracht (siehe unter anderem EMARK 2011 Nr. 23.). Da-
her sei die Minderjährigkeit als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beweis-
wert der später nachgereichten Tazkara sei äusserst gering. Ein derarti-
ges Dokument sei erfahrungsgemäss käuflich zu erwerben und leicht zu
fälschen. Auch die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zur Tazkara indizierten, dass es sich um eine Fälschung handle. Die
Angaben zum Ausstellungsdatum der Tazkara seien widersprüchlich,
auch unterscheide sich das in der Tazkara eingetragene Geburtsdatum
von seinen mündlichen Angaben.
4.2 In der Rechtsmittelschrift wurde der Meinung des BFM, das angege-
bene Alter des Beschwerdeführers liege ausserhalb der in EMARK 2000
Nr. 19 festgelegten Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren,
widersprochen. Der Beschwerdeführer berufe sich nämlich auf seine Taz-
kara und das in dieser angegebene Geburtsdatum (…). Mit (…) zum
Zeitpunkt der Knochenaltersbestimmung liege das Alter somit innerhalb
der genannten Standardabweichung. In den Befragungen habe der Be-
schwerdeführer stets ausgesagt, im Jahr (…) geboren worden zu sein,
auch auf dem Personalblatt in der Empfangsstelle habe er nicht das Ge-
burtsjahr 1992 angegeben, wie in der Anhörung kritisiert. So habe er sich
auch geweigert, beim Protokoll der Befragung zur Person die erste Seite
zu unterschreiben, auf welcher sein Geburtsdatum mit (…) angegeben
gewesen sei. Da sich der Beschwerdeführer weder mit dem gregoriani-
schen, noch mit dem afghanischen Kalender gut auskenne, habe er Mo-
nat und Tag verwechselt und versehentlich statt des (…) den (…) als sein
Geburtsdatum angegeben. Diesen Irrtum habe er bei der Anhörung auch
deutlich erklärt. Das Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender ha-
be er vergessen, da er dem Datum keine Relevanz beigemessen habe.
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Seite 11
Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz ihm im Zeitpunkt der Nachbe-
fragung und Bundesanhörung eine Vertrauensperson zuweisen müssen.
Wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer auszuschliessenden
Heilung des Verfahrensmangels sei die vorinstanzlichen Verfügung zu
kassieren.
4.3 Das BFM ergänzte in der Vernehmlassung zur Frage der Beiordnung
einer Vertrauensperson, weitere Ungereimtheiten in der Anhörung hätten
die Einschätzung bestätigt, dass es sich bei der Tazkara um eine Fäl-
schung handeln müsse. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Be-
schwerdeführer sein Geburtsdatum auch nach dem in seinem Heimatland
geltenden Kalendersystem kenne. Zudem seien die Schilderungen der
Umstände der Ausreise in die Schweiz unsubstantiiert und offensichtlich
realitätswidrig. So sei es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer ab der iranisch-türkischen Grenze etwa einen Monat im Laderaum
eines LKWs gewesen sei, ohne diesen zu verlassen und hierbei nur eini-
ge Male mit Essen und Trinken versorgt worden und zudem nie in eine
Kontrolle geraten zu sein. Auch sei zu erwarten, dass er nach einem ein-
monatigen Aufenthalt im LKW mehr berichten könne über diese Zeit, als
dass er und sein Mitfahrer den ganzen Tag geschlafen hätten. Es sei
falsch, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die erste Seite
des Protokolls der Empfangsstellenbefragung zu unterschreiben, viel-
mehr habe es sich um das Protokoll der Anhörung gehandelt.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe ausge-
führt, er sei während der LKW-Fahrt jeweils mit einem Vorrat an Proviant
und Wasser versorgt worden. Auch sei es nicht unwahrscheinlich, dass
eine Person, die so viel Zeit in einem geschlossenem LKW verbringe, be-
richte, nichts Besseres zu tun gehabt zu haben, als den ganzen Tag zu
schlafen.
4.5 Dem BFM ist Recht zu geben, dass die behauptete Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheint. In erster Linie werden bei
der Feststellung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit eines Asylsu-
chenden die eingereichten Identitätsdokumente gewürdigt. Vorliegend
reichte der Beschwerdeführer aber bei der Befragung zur Person keine
Identitätspapiere ein. Bereits zu dem Zeitpunkt machte das BFM Zweifel
an den Altersangaben aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des
Beschwerdeführers geltend und kündigte eine Handknochen-
Untersuchung an (vgl. act. A1, S. 2).
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Seite 12
4.6 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, wie hier zum Zeit-
punkt der Empfangsstellenbefragung, fallen mit Blick auf die Altersfest-
stellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, wel-
che auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1
abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich dabei in der Regel um
so genannte Knochenaltersanalysen. Ungeachtet der beweisrechtlichen
Einordnung dieser durch eine Fachperson erstellten Analysen sowie der
formellen Anforderungen, welchen sie zu genügen haben, um überhaupt
als Entscheidgrundlage zu taugen, ist festzuhalten, dass derartigen Ab-
klärungsergebnissen nur ein äusserst beschränkter Beweiswert zukommt.
Nach der Rechtsprechung wird eine Knochenaltersanalyse als "anderes
Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gewertet, sofern
die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem be-
haupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt (vgl. EMARK
2001 Nr. 23, E. 4, S. 186); dies bedeutet indessen nicht mehr als die
Feststellung, dass über das wahre Alter getäuscht wurde. Hinsichtlich der
Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat,
sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse demgegenüber keine wissen-
schaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Eine entsprechende Schluss-
folgerung lässt sich insbesondere auch dann nicht ziehen, wenn aufgrund
einer Knochenaltersanalyse der Abschluss des Knochenwachstums und
damit ein so genanntes Knochenalter von 19 Jahren und mehr festgestellt
worden ist, kann doch dies durchaus auch bei Personen mit einem tat-
sächlichen Alter von wesentlich weniger als 18 Jahren der Fall sein, ohne
dass sie sich ausserhalb des statistischen 90-95%-Normalbereichs be-
wegen würden (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, E. 7c, S. 187). Ein festgestelltes
Knochenalter von 19 Jahren vermag deshalb höchstens ein - schwaches
- Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person zu bilden; nur so ist
auch die Feststellung in EMARK 2001 Nr. 23 zu verstehen, wonach die
Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers ergibt, sondern im Gegenteil dessen Volljährigkeit als
"wahrscheinlich" habe erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 6c, S. 187).
4.7 Vorliegend hat das BFM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerde-
führer über sein Alter getäuscht hat, liegt das in der Empfangsstellenbe-
fragung und bei der Nachbefragung, in welcher ihm das rechtliche Gehör
zum Untersuchungsergebnis gewährt wurde, angegeben Alter doch aus-
serhalb der Sicherheitsmarge von zweieinhalb bis drei Jahren. Schliess-
lich hat der Beschwerdeführer durchgehend behauptet, er sei am (…) ge-
boren, weshalb er zum Zeitpunkt der Handknochen-Untersuchung (…)
gewesen sein müsste. Dass er später in der Anhörung, mit dem in der
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Tazkara eingetragenen Geburtsdatum konfrontiert, aussagt, er habe Tag
und Monat verwechselt (vgl. act. A13, S. 10), lässt sich mit den vorheri-
gen Angaben nicht vereinbaren, wie das BFM zu Recht feststellt. Aller-
dings geht es im vorliegenden Fall nicht um die Voraussetzungen der
Täuschung über die Identität, sondern um die Glaubhaftmachung der
Minderjährigkeit nach den allgemeinen Regeln der Glaubhaftmachung.
Dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe gegenüber der Handknochen-
analyse ist insofern zuzustimmen, dass einer solchen Analyse in Bezug
auf die Bestimmung der Minderjährigkeit, wie bereits erwähnt, nur ein ge-
ringer Beweiswert zukommt. Zwar ist eine wissenschaftlich zuverlässige
Aussage, ob jemand die Volljährigkeit von 18 Jahren erreicht hat, auf-
grund einer Knochenaltersanalyse nicht möglich. Da sich das festgestellte
Knochenalter aber ausserhalb der Sicherheitsmarge befindet, lässt die
Analyse die Volljährigkeit "wahrscheinlich" erscheinen (s.o.).
4.8 Zudem hat das BFM aufgrund vieler anderer Aspekte darauf ge-
schlossen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
Anhörung vom 31. Mai 2010 sei als unglaubhaft zu erachten.
So hat das BFM den Beschwerdeführer bereits in der Befragung zur Per-
son aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes für volljährig gehalten
(vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Allgemein lässt das Erscheinungsbild eines
Beschwerdeführers nur grobe Schätzungen zu; für die Alterskategorie
von Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren, also auch im Falle des
Beschwerdeführers, kommt dem Augenschein kaum praktische Bedeu-
tung zu, da in diesem Alter eine Schätzung extrem schwierig ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 S. 211).
4.9 Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten
Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre
Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ih-
rer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits
zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel
entscheidende Bedeutung zu. Dazu ist sie bereits bei der Erhebung der
Personalien in der Empfangsstelle (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) zu befragen.
Bei den betreffenden Angaben handelt es sich um Parteiauskünfte im
Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG, die frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu
würdigen sind (vgl. R. RHINOW, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge
des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994,
Rz. 888; vgl. auch EMARK 1994 Nr. 13, E. 3b, S. 114).
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Neben den individuellen Lebensumständen werden bei der vorfragewei-
sen Prüfung des Alters auch offensichtlich unzutreffende Aussagen über
den Reiseweg als Indiz gewertet, was den Beweiswert der Aussagen
über das Alter reduziert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.4).
So hat das BFM in seiner Replik zu Recht darauf hingewiesen, dass es
unrealistisch erscheint, der Beschwerdeführer sei bei seiner etwa einmo-
natigen Ausreise mit dem LKW ab der iranisch-türkischen Grenze nie
kontrolliert worden (vgl. act. A1, S. 9).
4.10 Auch ist das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon
ausgegangen, dass die zum Gegenbeweis nach der Empfangsstellenbe-
fragung eingereichte Tazkara nicht geeignet ist, die Minderjährigkeit
glaubhaft erscheinen zu lassen, da ernsthafte Zweifel an ihrer Echtheit
bestehen.
Zwar kann nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein
leicht zu fälschendes Dokument ohne Sicherheitsmerkmale handelt, der
Schluss gezogen werden, es handle sich von vornherein nicht um ein ge-
eignetes Identitätspapier zum Identitätsnachweis (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2009 D-4472/2008).
Allerdings ergeben sich, wie zu Recht in der Verfügung des BFM festge-
stellt und in der Replik bekräftigt, einige Unklarheiten hinsichtlich der Taz-
kara, mit denen der Beschwerdeführer in der Anhörung vorab konfrontiert
wurde. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt,
seine Tazkara befinde sich zu Hause bei seiner Mutter, sein Vater habe
sie nach seiner Geburt beantragt und erhalten (vgl. act. A1, S. 4, 5). Auch
in der Bundesanhörung bekräftigt er nochmals, sein Vater habe sie zu
Lebzeiten ausgestellt, er besitze nur eine Tazkara, nicht mehrere (vgl. act.
A13, S. 2). Insofern verwundert es, dass sich auf der Tazkara ein aktuel-
les Foto des Beschwerdeführers befindet und als Ausstellungsdatum der
(…) vermerkt ist. Auf die Frage nach dem aktuellen Foto antwortete er in
der Bundesanhörung sodann, wahrscheinlich habe seine Mutter eine
neue ausstellen lassen, da seine alte abhanden gekommen sei (vgl. act.
A13, S. 3). Dies sei nach seiner Ausreise geschehen, er habe nämlich
nicht gewusst, dass seine Mutter eine neue Tazkara habe beantragen
müssen und hätte sie ansonsten mitbringen müssen (vgl. act. A13, S. 3).
Allerdings kann er auch nicht erklären, dass das Ausstellungsdatum der
angeblich nach seiner Ausreise, die nach dem 20. März 2010 erfolgt sei,
ausgestellten Tazkara (…) lautet (vgl. act. A13, S. 10). Auch erstaunt es,
D-5114/2010
Seite 15
dass der in der Tazkara angegebene Geburtsort das Dorf I._______ ist,
er aber in F._______ geboren sei (vgl. act. A1, S. 1) und erst mit den un-
terschiedlichen Aussagen konfrontiert, Erklärungen zu einer genaueren
Bezeichnung seiner Geburts- und Wohnsitzadresse macht, die ihm vorher
nicht eingefallen sind (vgl. act. A13, S. 10). Auch vermögen die Erklärun-
gen in der Beschwerde nicht zu überzeugen, warum der Beschwerdefüh-
rer laut Tazkara-Eintrag am (…) geboren sein soll, aber durchgehend –
auch in der Nachbefragung vom 26. Mai 2010 – behauptet hat, er sei am
(…) geboren (vgl. act. A13, S. 10). So hat der Beschwerdeführer in den
Befragungen nicht nur immer übereinstimmend ausgesagt, im Jahr (…)
geboren worden zu sein, sondern konkret im Oktober (…). Dass er, mit
dem Geburtsdatums-Eintrag in der Tazkara konfrontiert, auf einmal be-
hauptet, er habe Monat und Tag verwechselt (vgl. act. A13, S. 10), über-
zeugt schon deshalb nicht, weil er vorher an anderer Stelle bei der Frage
nach dem Geburtsdatum angibt, er habe beim Personalienblatt verse-
hentlich den (…) beim Geburtsdatum statt den (…) aufgeschrieben (vgl.
act. A13, S. 4), womit er genau eine umgekehrte Verwechselung (und zu-
sätzlich einen anderen Tag, statt des (…) den (…)) vorbringt. Gleichzeitig
ist aber wenig früher plötzlich die Rede vom (…) nach dem afghanischen
Kalender, was dem (…) entsprechen würde, das Geburtsjahr kenne er
nicht (vgl. act. A13, S. 4). Wieso er dieses Datum nach dem afghanischen
Kalender nennt, aber gleichzeitig an dem Datum (…) festhält und vor-
trägt, das Datum nach dem afghanischen Kalender nicht zu kennen, er-
schliesst sich nicht. Zumal das BFM zu Recht in der Replik eingeworfen
hat, dass zu erwarten gewesen wäre, dass er sein Geburtsdatum auch
nach dem in seinem Heimatland geltenden Kalendersystem (vgl. act. A1,
S. 1) kennt und sich dieses merken kann. Immerhin ist anzumerken, dass
er gemäss eigenen Angaben acht Jahre lang zur Schule gegangen sein
will (vgl. act. A1, S. 3), weshalb dies vorauszusetzen wäre.
4.11 Damit ist die behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung zur
Person vom 11. Mai 2010 unbewiesen geblieben und von ihm auch we-
der im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, in der Nachbe-
fragung vom 26. Mai 2010 und der Bundesanhörung vom 31. Mai 2010,
in welcher er vorab zur nachträglich eingereichten Tazkara befragt wurde,
noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden. Da der Be-
schwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
nichts vorgebracht hat, das seine Angaben zu seinem Alter glaubhaft er-
scheinen liesse, besteht vor diesem Hintergrund für das Bundesverwal-
tungsgericht kein Anlass, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer
Vertrauensperson vor der Durchführung der Anhörung gemäss Art. 29
D-5114/2010
Seite 16
AsylG am 31. Mai 2010 eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche
Gehör zu erblicken, die angefochtene Verfügung mit dieser Begründung
zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
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Seite 17
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.4 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, bei der be-
haupteten Verfolgung würde es sich um Übergriffe Dritter handeln, wel-
chen es an Asylrelevanz fehle, zudem hielten die Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Die afghanischen Behörden seien im vorliegend betroffenen Grossraum
Kabul grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Da der Beschwerdefüh-
rer aber den Übergriff durch die Taliban nicht angezeigt habe, hätten die
Behörden nicht die Möglichkeit gehabt, ihm Schutz zu bieten. Auch hätte
ein Wegzug zu den Verwandten nach Kabul oder J._______ als inner-
staatliche Fluchtalternative bestanden.
Es erscheine vor dem Hintergrund der geschilderten perfekt organisierten
Entführung der als Polizisten verkleideten Taliban, die ihre Opfer als
Selbstmordattentäter hätten einsetzen wollen, realitätsfremd, dass ihm
ein Entführer aus Mitleid zur Flucht verholfen haben soll. Erst nach
mehrmaliger Nachfrage habe der Beschwerdeführer versucht, seine Frei-
lassung damit zu erklären, dass es sich bei seinem Befreier vermutlich
um den Koch der Entführer und nicht um einen der Entführer gehandelt
habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer
nach der Flucht nach Hause begeben haben soll und sich dort eine Wo-
che aufgehalten habe, hätte er doch damit rechnen müssen, dort als ers-
tes gesucht zu werden. Stattdessen wäre zu erwarten gewesen, dass er
sich bis zu seiner Ausreise an einem sicheren Ort versteckt hätte, bei-
spielsweise bei den Verwandten in Kabul oder J._______. Auch sei seine
Erklärung, er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da die Polizei
eng mit den Taliban zusammenarbeite, als realitätsfremd zu bezeichnen.
Der Schilderung der Entführung mangele es an Detailreiche und Sub-
stanz. Der Beschwerdeführer habe weder den Ort benennen können, an
dem er festgehalten worden sei, obgleich er von dort mit einem Taxi zu-
rückgefahren sei, noch die Entführer mehr als bruchstückhaft beschrei-
ben können, obwohl er zwei bis drei Tage von ihnen festgehalten und be-
droht worden sei. Widersprüchlich seien die Aussagen hinsichtlich des-
sen, wie viele der Entführer ihre Polizeiuniformen am Entführungsort aus-
gezogen hätten und ob sich der Beschwerdeführer auf einen Haufen Koh-
le oder Holz in seiner Zelle habe setzen müssen. Auch die Aussagen zur
vermeintlichen Belohnung der Familien der Entführten für die geplanten
D-5114/2010
Seite 18
Selbstmordattentate und die Schilderungen der Umstände der Flucht mit
dem Taxi wiesen Widersprüche auf.
5.5 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe sich
in allen Aussagen übereinstimmend zur Person des Fluchthelfers geäus-
sert und stets klar, detailliert und ohne Zögern auf Fragen geantwortet. Es
sei nachvollziehbar und vernünftig, dass er zuerst nach Hause gegangen
sei, um sich zu vergewissern, dass seinen Familienangehörigen nichts
geschehen sei. Dies sei angesichts dessen, dass die Entführer ihm ge-
droht hätten, sich an seiner Familie zu rächen, sollte er sich weigern, als
Selbstmordattentäter zu operieren, nachvollziehbar. Auch sei er auf Anra-
ten seiner Mutter, die vor der Flucht erst einmal die nötigen Finanzmittel
habe beschaffen müssen, aus Vernunftsgründen zu Hause geblieben.
Hinzuweisen sei auch auf die erhebliche Entfernung zwischen Kabul und
J._______ und die schlechte Sicherheitslage im Norden des Landes. Es
sei vor dem Hintergrund dessen, dass die Polizei in Afghanistan als kor-
rupt zu bezeichnen sei und es eine Durchmischung von Polizei und Tali-
ban gebe, nachvollziehbar, dass er keine Anzeige bei der Polizei gemacht
habe während seines Aufenthaltes im Heimatland. Seine Mutter habe
aber auf seine Bitte hin eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Es sei
plausibel, dass er sich bei der Taxifahrt darauf konzentriert habe, nach
Hause zu kommen und sich daher nicht nach dem Ort der Gefangen-
schaft erkundigt habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die
Äusserlichkeiten der Entführer und sein persönliches Erleben der Entfüh-
rung ausführlich beschrieben. Es sei zu betonen, dass die Befragungs-
methode des BFM in der Anhörung merkwürdig gewesen sei, da er auf-
gefordert worden sei, seine Ausreisegründe vom Ende ausgehend zu er-
zählen, was ihn verständlicherweise verwirrt habe. Auch sei seine Aussa-
ge, zwei der Taliban-Entführer seien glattrasiert gewesen, entgegen der
Ansicht des BFM nicht als unbedacht zu werten, da angesichts der Ver-
kleidung mit der Polizei-Uniform davon auszugehen sei, diese hätten
nicht als Taliban erkannt werden wollen und sich daher absichtlich zur
Unkenntlichmachung rasiert. Auch die vermeintlichen Widersprüche in
den Aussagen dazu, wer von den Entführern nach Ankunft am Entfüh-
rungsort die Uniform ausgezogen habe, bestünden nicht. Er habe am
Entführungsort zudem auf Holzscheiten gesessen und nicht von Kohle
gesprochen, hierbei müsse es sich um einen Übersetzungsfehler han-
deln. Auf die Fragen nach den Umständen zur versprochenen Belohnung
der Taliban und zur Flucht mit dem Taxi habe er klar und schlüssig ge-
antwortet. Auch seien seine Angaben zum Wohnort und seiner genauen
Adresse nicht als widersprüchlich zu werten. Hinsichtlich der Argumenta-
D-5114/2010
Seite 19
tion der Vorinstanz, die afghanischen Behörden seien grundsätzlich fähig
und willig, Schutz bei nichtstaatlicher Verfolgung zu gewähren, sei zum
einen auf die Korruption der Polizei zu verweisen und zum anderen dar-
auf, dass seine Mutter mittlerweile Anzeige bei der Polizei gegen die un-
bekannten Entführer erstattet habe. Der Aufenthaltsort der beiden mit ihm
entführten Freunde sei ihm unbekannt und es sei zu unterstreichen, dass
die in Kabul lebende Tante keine Möglichkeit habe, ihm eine Unterkunft
anzubieten. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan ver-
schlechtert. Die Anforderungen an den Nachweis eines real existierenden
Beziehungsnetzes seien auch in der neueren Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichtes wiederholt verdeutlicht worden. Der Auffassung
des BFM, wonach er durch einen Wegzug zu seinen Verwandten über ei-
ne inländische Fluchtalternative verfüge, sei eindeutig zu widersprechen.
Durch die Anzeige der Mutter bei der Polizei sei er wahrscheinlich bei den
Taliban bekannt. Diese dürften auch in der Lage sein, ihn in einem ande-
ren Landesteil aufzuspüren. Auch würde ihm bei einer Rückkehr Gefahr
von Seiten des Staates drohen, da Kinder von staatlichen Behörden ge-
fangengenommen würden unter dem Vorwurf des Zusammenwirkens mit
bewaffneten Gruppen.
5.6 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM daran fest, dass die Um-
stände der angeblichen Freilassung vor dem Hintergrund der perfekt or-
ganisierten Entführungsaktion insgesamt konstruiert und realitätsfremd
erschienen. Auch stellten die dauernden Wiederholungen in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers nicht, wie von der Beschwerdeseite behaup-
tet, ein Indiz für deren Glaubhaftigkeit dar. Vielmehr falle die Stereotypie
seiner Aussagen negativ auf. Die Befragungsmethode, die Ausreisegrün-
de rückwärts vom Ende her zu erzählen, sei für eine Person, die diese
tatsächlich erlebt habe, nicht verwirrend. Es handle sich bei der Methode
um ein bekanntes und erprobtes Element der Glaubhaftigkeitsprüfung.
Der eingereichten Anzeigenbestätigung komme keinerlei Beweiswert zu,
zumal sie nur auf Bitten des Beschwerdeführers, der sich schon in der
Schweiz befunden habe, zustande gekommen sei. Auch müsse das Vor-
gehen der Mutter, gegenüber den afghanischen Behörden zu behaupten,
ihr Sohn sei seit der angeblichen Entführung verschollen und sie sei auf
der Suche nach ihm, als fragwürdig bezeichnet werden. Auch erscheine
es befremdlich, dass die Rechtsvertreterin diese Anzeige als Mittel nutze,
die vermeintliche Gefährdung des Beschwerdeführers noch zu steigern.
Selbst bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzuhal-
ten, dass es den behaupteten Nachteilen vorliegend an einem asylrele-
vanten Verfolgungsmotiv und an Zielgerichtetheit fehle, habe der Be-
D-5114/2010
Seite 20
schwerdeführer doch selbst ausgeführt, er und seine Freunde seien Zu-
fallsopfer der Entführung gewesen. Es sei im Übrigen auch nicht erkenn-
bar, inwieweit der Beschwerdeführer in Zukunft derartige Nachteile zu
befürchten habe, habe seine Flucht doch anscheinend bisher keinerlei
negative Auswirkungen auf seine Angehörigen gehabt.
5.7 In seiner Replik informierte der Beschwerdeführer, er erreiche seit et-
wa drei Monaten seine Familie telefonisch nicht mehr und sei darüber
sehr beunruhigt. Beim letzten Telefongespräch habe sich die Mutter mit
seiner Schwester beim Onkel befunden, um sich und insbesondere die
Tochter vor Reflexverfolgung in Sicherheit zu bringen. Die Anzeige bei der
Polizei sei für die Familienangehörigen ein Mittel gewesen, sich vor Re-
flexverfolgung zu schützen. Es sei ungerechtfertigt, dem eingereichten
Beweismittel keinerlei Beweiswert zu attestieren. Die Vorhalte der Vorin-
stanz, wonach es unglaubhaft sei, dass er wie geschildert etwa einen
Monat im Laderaum eines LKW ab der türkisch-iranischen Grenze ver-
bracht habe, ohne diesen zu verlassen, sei auf seine Ausführungen zu
verweisen, wonach er ausreichend mit Proviant versorgt worden sei wäh-
rend der Fahrt. Auch sei es angesichts dessen, dass er so lange im ge-
schlossenen LKW gewesen sei, nachvollziehbar, dass er über seine Zeit
nicht mehr berichten könne, als dass er und sein Begleiter die ganze Zeit
geschlafen hätten. Dem Zweifel des BFM an der Möglichkeit der Flucht
sei entgegenzuhalten, dass selbst bei gut geplanten Entführungen Flucht-
versuche gelingen könnten, wie die Realität beweise.
5.8 Das BFM hat die Frage der Asylrelevanz verneint, weil es der Mei-
nung war, der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, sich
schutzsuchend an die Behörden, die im Grossraum Kabul grundsätzlich
schutzwillig und schutzfähig seien, zu wenden. Dem ist jedoch zu ent-
gegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/7 zu
Afghanistan unter anderem festhielt, dass insbesondere bei Entführun-
gen, deren Zahl im Vergleich zu den vergangenen Jahren stark angestie-
gen sei, die kriminellen Banden mit den Aufständischen und oftmals auch
mit korrupten Polizisten zusammenarbeiteten. Die afghanische Polizei
erweise sich bisher als unfähig oder nicht willens, die Zahl der Entführun-
gen einzudämmen und wirksam gegen diese Art von organisierter Krimi-
nalität vorzugehen (vgl. a.a.O. E. 9.5.3.). Sollte der Beschwerdeführer al-
so tatsächlich Entführungsopfer geworden sein, könnte er sich vor dem
Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung kaum auf die vom BFM ange-
rufene Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden vor
Ort verlassen. Indessen weist das BFM in seiner Replik zu Recht darauf
D-5114/2010
Seite 21
hin, dass es der behaupteten Verfolgung an einem asylrelevanten Verfol-
gungsmotiv fehlt, sollen der Beschwerdeführer und seine Freunde doch
rein zufällig Entführungsopfer geworden sein.
5.9 Allerdings besteht aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Afghanistan tatsächlich
das Opfer einer Entführung durch die Taliban geworden, da – wie nach-
folgend aufgezeigt - seine Vorbringen auch vom Gericht als unglaubhaft
gewertet werden.
So weist das BFM zu Recht auf die zahlreichen Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers hin. In der Erstbefragung sagte der
Beschwerdeführer aus, nach der Ankunft am Entführungsort hätten alle
vier Entführer ihre Polizisten-Uniformen ausgezogen, bei der Anhörung
gab er jedoch zu Protokoll, dass dies nur einer der Männer getan habe
(vgl. act. A1, S. 6; A13, S. 13). Die Erklärung in der Beschwerde, erst in
der Anhörung habe der Beschwerdeführer detailgetreuer antworten kön-
nen, bei der Befragung zur Person sei er dazu nicht in der Lage gewesen,
überzeugt nicht. Einmal heisst es in den Antworten des Beschwerdefüh-
rers, die Entführer hätten als Gegenleistung für die Selbstmordattentate
zur Belohnung für die Familien nur etwas Geld versprochen, später sagt
er, es sei viel Geld für die Familien in Aussicht gestellt worden, sogar die
Versorgung der Familien bis ans Lebensende (vgl. act. A1, S. 6; A13,
S. 14). Auf Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen wiederum erklärt er,
die Taliban hätten ihm zwar was versprochen, aber dann wohl nichts be-
zahlt (vgl. act. A13, S. 18). Auch sind die Versionen zur Befreiung und
Flucht sind in der Erst- und Zweitbefragung, entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift, unterschiedlich: In der Erstanhörung heisst es,
der Entführer, der ihm morgens die Tür zur Flucht geöffnet habe, habe am
Abend vorher nur seine Handfessel ein wenig gelockert, die Füsse seien
aber noch gefesselt gewesen. Er habe sie selber befreien müssen aus
der Fessel. In der Bundesanhörung heisst es aber, der Entführer habe
später in der Nacht seine Fesseln gelockert, so dass der Beschwerdefüh-
rer später zur vorausgesagten Morgenstunde habe aufspringen und flie-
hen können. Nach dieser Version waren die Füsse dann also anschei-
nend nicht mehr gefesselt gewesen (vgl. act. A1, S. 6, A13, S. 13). Einmal
ist auch nur von dem vereinbarten Zeitpunkt fünf Uhr morgens die Rede,
dass andere Mal klopft der Entführer aber vorher sogar noch an die Tür
als Zeichen, dass der Fluchtzeitpunkt gekommen sei (vgl. act. A1, S. 6,
A13, S. 13). Auch ist es unklar, wer dieser Entführer sein soll. Erst ist von
"diesem Taliban" die Rede, in der zweiten Anhörung auch von "einem von
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Seite 22
ihnen" (vgl. act. A13, S. 13), später sagt er jedoch aus, es sei zwar ein Ta-
liban gewesen, aber er habe nicht zu den vier Entführern gehört, sondern
es sei wahrscheinlich der sich in diesem Haus befindende Koch gewesen
(A13, S. 15). Diese Erklärung wirkt nachgeschoben. Auch die Gescheh-
nisse nach der Flucht sind nicht, wie in der Beschwerdeschrift behauptet,
schlüssig, sondern variieren in den Aussagen. So heisst es in der Befra-
gung zur Person, er sei nach der Flucht aus dem Haus den Hügel, auf
dem sich dieses befunden habe, heruntergelaufen, zu einem Basar ge-
kommen und aus dem Basar herausgelaufen zu einer unbekannten
Strasse, auf der sich viele Autos und Taxis befunden hätten. Dort habe er
ein Taxi angehalten. In der Anhörung gibt er demgegenüber zu Protokoll,
er habe, nachdem er aus dem Basar gekommen sei, an der Strasse ge-
wartet, eine Weile später sei dann ein Taxi gekommen, das er angehalten
habe. Auf den Widerspruch angesprochen, dass es sich bei der Strasse,
an der er das Taxi angehalten habe, das eine Mal um eine befahrene
Strasse mit vielen Fahrzeugen gehandelt habe, das andere Mal aber sei
das angehaltene Taxi das erste Fahrzeug gewesen, was der Beschwer-
deführer gesehen habe, kann er keine überzeugende Erklärung liefern
(vgl. act. A1, S. 6, A13, S. 15, 18).
Neben den Widersprüchen fallen auch einige Ungereimtheiten auf. So
vermag der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift und
Replik nicht überzeugend zu erklären, weshalb ihm einer der Taliban-
Entführer angesichts der perfekt organisierten Entführungsaktion zur
Flucht verholfen haben soll. Auch kann er nicht erklären, wieso er sich
nach seiner Flucht nach Hause begeben hat und sich dort eine Woche
aufhielt, hätte er doch damit rechnen müssen, dort von den Taliban ge-
sucht zu werden. Auf die Frage, ob er nicht damit hätte rechnen müssen,
zu Hause gesucht zu werden, entgegnet er, er wohne in einer lebhaften
Strasse, dort kämen keine Taliban vorbei. (vgl. act. A13, S. 17). Er sei
auch nicht vor der Haustür, sondern auf dem Weg zum Spielplatz entführt
worden. Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal er auch aussagt, der
Kinderspielplatz sei nur etwa zwei Strassen von seinem Haus entfernt
(vgl. act. A1, S. 7). Auch die Argumentation in der Beschwerde, er sei
aus Vernunftsgründen, um der Mutter zu gehorchen, zu Hause geblieben,
liefert keine schlüssige Erklärung. Fraglich ist auch, warum sich der Be-
schwerdeführer nicht an die Polizei gewandt hat. Sollte dies wirklich aus
Angst vor einer korrupten, mit den Taliban zusammenhängenden Polizei
gewesen sei, ist es unverständlich, warum seine Mutter dann nachträglich
noch eine Anzeige bei der Polizei eingereicht haben soll. Zu Recht weist
das BFM darauf hin, dass es fragwürdig erscheint, dass die Mutter ge-
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genüber der Polizei wahrheitswidrig aussagt, ihr Sohn sei seit der Entfüh-
rung verschollen und sie warte auf Hinweise aus der Bevölkerung. Als
weiterer inhaltlicher Fehler in der Übersetzung der Anzeige fällt das an-
gegebene Datum der Entführung auf: In der Übersetzung steht, er sei am
6. Juni 2009 verschwunden. Dies stimmt aber nicht mit den Angaben des
Beschwerdeführers überein, der um den 20. März 2010 ausgereist sein
will. Vorher sei er nach der Entführung etwa eine Woche zu Hause ver-
steckt gewesen. Damit müsste sich die Entführung aber im März 2010
und nicht, wie in der Anzeige behauptet, im Juni 2009 zugetragen haben.
Die Erklärungen in der Replik zum eingereichten Beweismittel vermögen
diese Zweifel an der Anzeigenbestätigung und ihrem Beweiswert nicht
auszuräumen
5.10 Auch ist dem BFM Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer we-
der den Ort der Entführung noch die Entführer selber detailliert und diffe-
renziert zu beschreiben vermochte (vgl. act. A13, S. 13). So sagt er bei-
spielsweise aus, ausser dass die Männer Paschtu gesprochen hätten,
gäbe es nichts mehr über sie zu berichten. Aufgefordert, sein persönli-
ches Erleben der Gefangenschaft zu schildern, berichtet er nur un-
substantiiert über die Gefangenschaft. Das BFM hebt in der Replik in die-
sem Zusammenhang zu Recht hervor, dass die in der Beschwerdeschrift
auch erwähnten ständigen Wiederholungen des Beschwerdeführers (dort
allerdings als Argument für seine emotionsreiche und glaubhafte Schilde-
rung der Entführung) eher Zeichen einer gewissen Stereotypie der Aus-
sagen sind: Schliesslich soll die Entführung um vier Uhr nachmittags,
durchgeführt von vier Entführern, stattgefunden haben, wobei sie vier
Stunden zu einem unbekannten Ort gefahren seien. Auch habe die Reise
von der Türkei in die Schweiz vier Wochen gedauert (vgl. act. A13, S. 12
ff.). Selbst wenn der Beschwerdeführer durch die Befragungsmethode
des BFM, rückwärts seine Asylvorbringen zu schildern, irritiert gewesen
sein soll, erklärt das nicht die stereotypen, undifferenzierten Aussagen.
5.11 Nach den vorstehenden Erwägungen handelt es sich bei den Ge-
suchvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban ent-
führt worden sei und auch weiterhin Nachstellungen zu befürchten habe,
um einen konstruierten Sachverhalt. Daher ist auch die Ergänzung in der
Beschwerde, es sei nach der Anzeigenerstattung bei der Polizei zu Nach-
forschungen nach dem Beschwerdeführer gekommen, welche die Familie
zum Wegzug veranlasst hätten, als unglaubhaft zu erachten.
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5.12 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach im Ergebnis zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermö-
gen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch das vorgelegte
Beweismittel etwas zu ändern.
6.
6.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alterna-
tiver Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.4 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 11. August 2011 die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2010 teil-
weise – nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend – in Wiedererwä-
gung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist das
vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Be-
schwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin
insoweit wegen Wegfall des Streitgegenstandes als gegenstandslos ge-
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worden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer be-
züglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von
Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unange-
messen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
8.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit
er im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 9. Juni
2010, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und im Eventual-
antrag die Asylgewährung aufgrund der Aktenlage beantragte, weshalb er
grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte
Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2010 gutgeheissen. Nachdem
auch heute noch von der Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, hat
der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.
Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung teilweise in Wiedererwägung gezogen und we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist dieser faktisch mit seinem
Beschwerdebegehren zur Hälfte durchgedrungen. Somit ist ihm eine an-
gemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig
abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und das BFM un-
ter Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) an-
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zuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von pauschal Fr. 600.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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